Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0119-I/04
Hochrechnung bei Bezug von Arbeitslosenentgelt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-I/04vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes XY vom 10. September 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berechnung in der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Hinsichtlich der Fälligkeit
des Nachforderungsbetrages tritt keine Änderung ein und ist dieser aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 2003 reichte der Steuerpflichtige die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2002 beim zuständigen Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 wurde die
Veranlagung mit den beantragten Freibeträgen wegen des Bezuges von
Arbeitslosengeld unter Anwendung des besonderen Progressionsvorbehaltes
durchgeführt.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich der
Steuerpflichtige gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes, da er im Jahr
2002 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003
wurde der Berufung ausführlich begründet teilweise Folge gegeben und
die nichtselbständigen Bezüge, die während der Zeit des Bezuges
von Arbeitslosengeld zugeflossen waren, aus der Hochrechnung
ausgenommen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, er könne der Begründung insofern nicht folgen, als
neben dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag hochzurechnen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind u.a. die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41
Abs. 4 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der
Steuerpflichtige u.a. steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (versicherungsmäßiges
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres
erhält.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
der Berufungswerber im Jahr 2002 ganzjährig von einem Dienstgeber
beschäftigt wurde. Im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Oktober
2002 bezog er monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter
der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG (laufende Bezüge lt. Kennzahl 245
des Lohnzettels in Höhe von insgesamt € 3.269,00) und neben
diesen Arbeitslosengeld (in Höhe von insgesamt € 10.599,40). Ab
1. November bis 31. Dezember 2002 bezog er vom gleichen Arbeitgeber
monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über der
ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (lt. Lohnzettel-Kennzahl 245 insgesamt
€ 3.524,50).
Damit ist aber unbestreitbar, dass der Berufungswerber im
Jahr 2002 nur für einen Teil des Kalenderjahres Arbeitslosengeld bezogen
hat, weshalb die für den restlichen Teil des Kalenderjahres (von
1. November bis 31. Dezember 2002) bezogenen zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen
Jahresbetrag hochzurechnen sind. Dies hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung - im Gegensatz zum Erstbescheid, in welchem auch
die während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges zugeflossenen
nichtselbständigen Einkünfte hochgerechnet wurden - auch
getan.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.7.1999, 94/13/0024; VwGH 26.3.2003, 97/13/0118) eine gesetzes- und
verfassungskonforme Vorgangsweise, da die Wortfolge in § 3 Abs. 2
EStG 1988 "für das restliche Kalenderjahr" zuflussbezogen und nicht
anspruchskausalbezogen zu verstehen ist und hinsichtlich der Zuflusszeitpunkte
keine unterschiedlichen Standpunkte zwischen dem Finanzamt und dem
Berufungswerber bestehen.
Die Berechnung der Abgabennachforderung in der
Berufungsvorentscheidung erfolgte ebenfalls nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen. Diesbezüglich wird auch auf die dieser Entscheidung
beiliegende Berechnung verwiesen. Die Berufung erweist sich daher im
Ausmaß der Teilstattgabe durch das Finanzamt im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung als berechtigt, weshalb wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 11. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-I/04
- Stammnummer
- 14629
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF