Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0089-S/04
Vormerkung als Arbeitssuchender, Manuduktionspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-S/04vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Antrages auf
Familienbeihilfe ab Oktober 2003
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Dem Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
ab November 2003 wird stattgegeben. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.Oktober 2003 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter A.
mit der Begründung ab, dass die Tochter ihre Berufsausbildung mit Ablegung
der Reifeprüfung am 24.6.2003 beendet habe. Gemäß
§ 2 Abs.1
lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 stehe daher ab Oktober 2003 die
Familienbeihilfe nicht mehr zu.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben. Die
Tochter habe im Juni 2003 die Matura an einem Oberstufenrealgymnasium abgelegt.
Es müsse dem Finanzamt amtsbekannt sein, dass die Matura an einer
allgemeinbildenden Höheren Schule keinen Berufsabschluss bedeute, vielmehr
lediglich die Voraussetzung für weitere Studien- bzw.
Ausbildungsmöglichkeiten darstelle. Wie auch in den schriftlichen Eingaben
vom 13. und 17.Oktober 2003 ausgeführt, habe die Tochter des Bw nach
Abschluss der Schule die Absicht gehabt, entweder ein weiterbildendes Studium
anzufangen, was aber infolge der weiten Anfahrt zu den nächsten
Ausbildungs- bzw.Studienorten (bis Salzburg 60 km) mit Heimkosten,
Inskriptionsgebühren etc verbunden gewesen wäre, was infolge der
geringen Rente des Bw nicht finanzierbar sei, oder eine Berufsausbildung,
allenfalls als Zahntechnikerin, anzustreben.Trotz enormer Motivation, Engagement
und Arbeitswilligkeit sei ein derartiger Ausbildungsplatz nicht zu beschaffen
gewesen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei mit der reinen Matura
keinerlei Qualifikation und damit keine Berufsausbildung verbunden, zumal sie
keine Berechtigung zu einer konkreten Berufsausübung beinhalte.
Laut vorgelegter Bestätigung des Arbeitsmarktservice,
Geschäftsstelle S. vom 10.11.2003, war die Tochter A. des Bw in der Zeit
vom 10.11.2003 bis 16.12.2003 als Arbeitssuchende ohne einen Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosengesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gemäß
§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz
vorgemerkt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.1.2004 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und führte aus, dass auf Grund der
Bestätigung des AMS Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§
2 Abs.1 lt.f FLAG ab November 2003 bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres, also
bis Februar 2004 bestehe. Für den Monat Oktober 2003 wurde das
Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 6.2.2004 beantragte der Bw
beim Finanzamt für den "ausstehenden Monat Oktober die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag" nachzubezahlen, da ein durchgehender Rechtsanspruch
bestünde, zumal die Tochter mangels Arbeitslosenentgeltes keinerlei
Ansprüche gegenüber dem AMS habe und es auch dem AMS nicht gelungen
sei, einen Lehrplatz zur Ausbildung als Zahntechnikerin ausfindig zu
machen.
Mit Schreiben vom 8.2.2004 teilte der Bw weiters mit, dass
die Tochter nunmehr ab 9.2.2004 einen Ausbildungsplatz als Zahntechnikerlehrling
gefunden habe, welchen diese am 9.2.2004 antrete. Zur Vorlage gebracht wurde ein
diesbezüglicher seitens der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer S.
ausgefertigter Lehrvertrag für die Tochter des Bw für den Lehrberuf
einer Zahntechnikerin.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 13.1.2003 brachte der Bw ergänzend
vor, dass die Tochter unverzüglich nach Ablegung der Matura im Juni 2003
beim AMS vorgesprochen habe, wo man sie jedoch nicht dahingehend beraten
hätte, sich arbeitslos zu melden, genau so wie das Finanzamt eine solche
Manuduktion unterlassen hätte. Die Behauptung der Arbeitslosigkeit, der
Arbeitssuche und der Unterhaltsverpflichtung des Bw gegenüber der Tochter
wären seitens des Finanzamtes in einem Verwaltungsverfahren zu prüfen
und im Rahmen der Manuduktion entsprechende Unterlagen anzufordern gewesen.
Insofern liege ein Verfahrensmangel des Finanzamtes vor.
In einer weiteren Stellungnahme vom 10.März 2004
führte der Bw ergänzend aus, dass ein Schuljahr immer vom 15.9.-14.9.
laufe, die Tochter am 24.6.2003 zwar ihre Reifeprüfung abgelegt habe, diese
Reifeprüfung aber nicht zur Ausübung eines Berufes berechtige. Die
Behörde bleibe jeden Beweis schuldig, welche abgeschlossene
Berufsausbildung sie mit dieser ihrer eigenen Argumentation gemeint haben
könnte. Die Tochter des Bw habe sich auch ungesäumt beim
Landesarbeitsamt/Maturantenvermittlung gemeldet, sei dort auf den Herbst
vertröstet und nicht dahingehend informiert worden, dass sie beim AMS eine
Bestätigung für das Finanzamt begehren müsse. Tatsächlich
sei die Tochter die gesamte Zeit arbeitslos gewesen. Infolge privater
Vermittlung habe die Tochter in der Folge mit Dienstbeginn
1.11.2003 die Lehrstelle einer
zahnärztlichen Assistentin bei Dr.H. erhalten, dieses Lehrverhältnis
sei aber nach 3,5 Tagen wieder abgebrochen worden. Bereits mit Antrag vom
Oktober 2003 sei die Weitergewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages begehrt und dies mit dem gesamten Sachverhalt
begründet worden, wobei als Alternative der Studienbeginn der Tochter ab
Oktober 2003 in den Raum bestellt wurde, sollte sich bis dahin kein
Lehr/Ausbildungs/Arbeitsplatz finden. Es wäre somit der Antrag noch vor
Ablauf der Leistungsfrist bis zum Ende des aktuellen Schuljahres gestellt
worden, also zum ehestmöglichen Zeitpunkt. Was den fraglichen Monat Oktober
2003 anbelange, so sei dokumentiert, dass sich die Tochter, wenngleich nur
für 4 Tage, in einem Ausbildungsverhältnis in der Ordination Dr.H.
befunden habe.
Beantragt wurde in diesem Zusammenhang nachträglich
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Bw
sowie der Ehegattin des Bw und des Dr.H und eines Hr.St. für das AMS als
Zeugen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 BAO hat über Antrag des Bw
eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn er dies in der
Berufung oder im Vorlageantrag beantragt.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausbildung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit d FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten
nach Abschluss der Berufausbildung, sofern sie weder den Präsenz- noch den
Zivildienst leisten.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit f FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- noch
den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch den Arbeitsmarktservice
erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Nach § 113 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die
Abgabenbehörden...den Parteien, die nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit
ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren.
Die Tochter A., geboren am 24.2.1983 besuchte bis Sommer
2003 ein Bundesoberstufenrealgymnasium. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
ist dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in
Anspruch nimmt , ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist( etwa mit
Anwesenheitspflicht) und Prüfungen erfolgen. Durch Ablegung der Matura am
24.6.2004 beendete die Tochter des Bw ihre schulische Ausbildung. Da
gemäß
§ 2 Abs.1 lit d FLAG Familienbeihilfenanspruch noch
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung
besteht, war noch bis Ende September 2003 Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Unter Abschluss der Berufsausbildung ist hiebei der Schulabschluss durch
Ablegung der Matura zu verstehen, und nicht wie vom Bw gefordert, das Ende des
achten Schuljahres, welches laut Jahreszeugnis für die Tochter
A.überdies schon am 16.5.2003 (und nicht im September 2003) geendet
hat.
Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung vom 30.Oktober 2003 sind für die Tochter zu diesem
Zeitpunkt keinerlei Beitragsgrundlagen gespeichert. Ein etwaiger Studienbeginn
wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Die Tochter des Bw befindet sich daher
im Oktober 2003 nicht in Berufausbildung und ist auch nicht beim AMS vorgemerkt,
weshalb für diesen Monat auch kein Familienbeihilfenanspruch besteht.
Was die angesprochene Manuduktionspflicht des Finanzamtes
anbelangt, die in § 113 BAO geregelt ist, ist festzuhalten, dass diese nur
über Antrag erfolgen kann. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, wurde
nicht vorgebracht. Überdies bezieht sich die Rechtsbelehrungspflicht
gemäß
§ 113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf
Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB
Rechtsauskünfte über nur alle möglichen abgabenrechtlichen
Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung
Abgabenerklärungen zu erteilen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, TZ 1
zu § 113 BAO unter Verweis auf VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Die Einvernahme der beantragten Zeugen ( Sachbearbeiter des
AMS und angeblicher Lehrherr Dr.H.) bzw.des Bw schien entbehrlich, da für
die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches gemäß
§ 2 Abs.1
lit f FLAG ausschließlich der Nachweis der Vormerkung beim AMS als
arbeitssuchend maßgeblich ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vormerkung
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen ist, ist
eindeutig erkennbar, dass hier ein konstitutives Tatbestandselement vorliegt. Es
kommt also nicht auf eine mögliche, sondern auf die tatsächliche
Vormerkung an. Gründe, warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte,
sind ohne Entscheidungsrelevanz und brauchen daher nicht mehr durch
Zeugeneinvernahmen erfragt werden. Auch auf die Einvernahme des angeführten
Lehrherrn Dr.H. konnte verzichtet werden, da wie in der Stellungnahme des Bw vom
10.3.2004 dargelegt, das 3 1/2 tägige Dienstverhältnis am 1.11.2003
begann und somit auf den Oktober 2003 keine Auswirkung hatte und überdies
diese Tätigkeit im Versicherungsdatenauszug überhaupt nicht
aufscheint, so dass auch die nachträgliche Anforderung
diesbezüglicher Unterlagen (Lehrvertag etc) unterbleiben
konnte.
Entsprechend der seitens des Bw beigebrachten
Bestätigung des AMS ist die Tochter jedoch ab 10.11.2003 als
arbeitssuchend vorgemerkt ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosengesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
nach § 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes zu erhalten. Seit Februar 2004
befindet sich die Tochter nach Aktenlage in einem Lehrverhältnis. Ab
November 2003 besteht daher wieder Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Tochter A.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2003 stattzugeben.
Hinsichtlich des Monats Oktober 2003 war die Berufung aus obgenannten
Gründen abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zwingend in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag gestellt werden muss. Da im
berufungsgegenständlichen Fall ein derartiger Antrag erst verpätet in
der Stellungnahme vom 10.3.2004 eingebracht wurde, konnte von der Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Salzburg,
15 April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-S/04
- Stammnummer
- 9337
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF