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UFSW RV/0150-W/08
1) Besondere Steuerberechnung bei Bezug von steuerfreien neben steuerpflichtigen Einkünften 2) Unterhaltsabsetzbetrag - Regelbedarfssätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-W/08vom 23.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 21. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Einkommensteuer beträgt für das Jahr 2006 Euro 2.125,87. Nach
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer von Euro 1.922,05 wird
die Nachforderung mit Euro 203,82 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 am 30. Jänner 2007 eingereicht. Eine
Bestätigung über geleistete Unterhaltszahlungen für zwei Kinder
iHv jeweils Euro 150,00 pro Monat für das Jahr 2006 wurde nachträglich
beigebracht.
Im Jahr 2006 wurden neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Krankengeld sowie
Arbeitslosengeld bezogen. Aufgrund dessen sei die besondere
Steuerberechung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzuwenden. Der für zwei
Kinder beantragte Unterhaltsabsetzbetrag sei bei der Ermittlung der
Einkommensteuer mangels Vorliegens eines Vergleiches oder Gerichtsbeschlusses
auf Basis der amtlichen Regelbedarfssätze unter Berücksichtigung der
tatsächlich geleisteten Zahlungen nur für ein Kind für 4 Monate
iHv insgesamt Euro 102,00 zu gewähren.
Mit dem Bescheid vom 21. März 2007 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit Euro 2.200,64 ermittelt und nach
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer iHv Euro 1.922,05 die
Nachforderung mit Euro 278,59 festgesetzt.
Gegen den o.a. Bescheid wurde mit Schreiben vom 13. April
2007 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Bw.
führte in der Begründung dazu aus, dass er nie verheiratet gewesen sei
und daher keinen Gerichtsbeschluss vorlegen könne. Er habe die Vaterschaft
für die Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin anerkannt und
regelmäßig seit der Trennung Unterhalt bezahlt. Die Bestätigung
der Zahlungen habe er übermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2007 wurde die
Einkommensteuer neu ermittelt und die Nachzahlung mit Euro 203,82
festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages
werde der Berufung teilweise stattgegeben.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 7. Mai 2007 die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und bringt dazu vor, dass seiner Ansicht nach die Bemessungsgrundlage
der Steuer zu hoch sei. Diese betrage Euro 29.501,25 und entspreche nicht seinem
Einkommen, welches Euro 17.760,39 betragen habe. Er beantragte die
Einkommensteuer vom tatsächlich bezogenen Einkommen zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2006 Gem. § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosenentgelt und
die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit. Erhält der Steuerpflichtige jedoch steuerfreie
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind gem. § 3 Abs. 2 leg cit die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 leg cit und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei
ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Die besondere Berechnung betrifft nur jene Einkünfte,
die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der genannten Transferleistungen
bezogen wurden. Die Berechnungsmethode führt dazu, dass bei
Durchführung einer (Arbeitnehmer)Veranlagung jener Zeitraum, während
dessen die Transferleistungen bezogen wurden, neutralisiert wird. Die
Veranlagung ist somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in
dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder keine Einkünfte bezogen
worden sind. Die Verkürzung des Veranlagungszeitraumes ergibt sich daraus,
dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge für die Dauer des Bezuges
solcher Leistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Das
Werbungskostenpauschale wird erst nach der Hochrechnung von den Einkünften
abgezogen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind
gegebenenfalls beim Gesamtbetrag der sich nach Umrechnung ergebenden
Einkünfte zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sind die
Jahressteuer sowie die Durchschnittssteuerbelastung in Prozent zu errechnen. Der
Prozentsatz ist auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte zu
versteuernde Einkommen anzuwenden.
Der Bw. hat im Jahr 2006 nicht nur steuerfreie Bezüge
(Arbeitslosengeld und Krankengeld während der Arbeitslosigkeit) sondern
auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erhalten. Dies führt dazu, dass für die Berechnung des Steuersatzes
und Bemessung der Einkommensteuer die o.a. dargelegte besondere
Berechnungsmethode des § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzuwenden ist.
Die im Zuge der Veranlagung des Bw. auf Basis der
steuerpflichtigen Bezüge von Euro 8.785,95 aufgrund der gesetzlichen
Bestimmung für einen Zeitraum von 108 Tagen durchgeführte Hochrechnung
der Einkünfte hat fiktive Jahreseinkünfte und damit eine
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz iHv Euro 29.501,25
ergeben. Auf Basis dieses Betrages und unter Berücksichtigung der
zustehenden Absetzbeträge (siehe dazu die u.a. Ausführungen zum
Unterhaltsabsetzbetrag) ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 23,76%.
Dieser Steuersatz ist auf das nach Abzug des Werbungskostenpauschales sowie des
Pauschbetrages für Sonderausgaben ermittelte steuerpflichtige Einkommen des
Jahres 2006 iHv Euro 8.593,95 anzuwenden.
Aus dieser Berechnung, die der gesetzlichen Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 entspricht, resultiert nach Hinzurechnung der Steuer
für (anteilige) sonstige Bezüge eine Einkommensteuer für das Jahr
2006 iHv insgesamt Euro 2.125,87.
Der Bemessung der Einkommensteuer wurde das
tatsächlich steuerpflichtige Einkommen des Bw. iHv Euro 8.593,95 und
nicht, wie der Bw. vermeint, die aus der Hochrechnung resultierenden fiktiven
Jahreseinkünfte von Euro 29.501,25 zugrunde gelegt. Die
Transferleistungen wurden durch die Berechnung neutralisiert und blieben
außer Ansatz.
-
Unterhaltsabsetzbetrag Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der
für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt
angehört und für das weder ihm noch seinem (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von Euro 25,50
monatlich zu. Für das zweite Kind stehen im gleichen Fall Euro 38,20
zu. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag ist für das Kalenderjahr nur
dann zu gewähren, wenn dafür der volle Unterhalt tatsächlich und
nachweislich geleistet wurde. Die Höhe der Unterhaltszahlung ergibt
sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder
behördlichen Vergleiches aus dem festgesetzten Unterhaltsbetrag bzw. im
Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den im schriftlichen
Vergleich festgehaltenen Betrag. Liegt weder eine behördlich
festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, so
bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person,
aus der sowohl das Ausmaß des vereinbarten als auch des tatsächlich
bezahlten Unterhalts ersichtlich sind. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht
nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung nachgekommen wurde und die von den Gerichten
angewendeten monatlichen Regelbedarfssätze (für das erste Kind Euro
363,00, für das zweite Kind Euro 309,00) nicht unterschritten wurden.
Ansonsten ist der Absetzbetrag nur für jene Monate zu gewähren,
für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden
kann.
Der Bw. brachte eine Bestätigung darüber bei,
dass er im Jahr 2006 für seine beiden Kinder Unterhaltszahlungen iHv
jeweils Euro 150,00 monatlich an die Mutter der Kinder geleistet hat. Das sind
Euro 1.800,00 pro Kind für das Jahr 2006.
Die monatlichen Zahlungen haben die behördlichen
Regelbedarfssätze unterschritten. Daher kann der Unterhaltsabsetzbetrag pro
Kind nur für soviele Monate gewährt werden, als jeweils der volle
monatliche Betrag gedeckt ist.
Unter Anwendung der Regelbedarfssätze ergibt sich
aufgrund der geleisteten Zahlungen eine Deckung für das erste Kind für
5 Monate und für das zweite Kind für 6 Monate.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher für das Jahr
2006 in der folgenden Höhe zu: 1. Kind: 25,50 x 5 = 127,50 2.
Kind: 38,20 x 6 = 229,20 Gesamt Euro 356,70
Da die Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages im
angefochtenen Bescheid nicht auf Basis der maßgeblichen Grundlagen erfolgt
ist, wird diesbezüglich dem Berufungsbegehren gefolgt.
Der Absetzbetrag wurde in der angegebenen Höhe bei
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes für die Bemessung der
Einkommensteuer berücksichtigt.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 23.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
steuerfreie EinkünfteArbeitslosenentgeltDurchschnittssteuersatzfiktive JahreseinkünfteUnterhaltsabsetzbetragRegelbedarfssätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-W/08
- Stammnummer
- 37438
- Gültig
- 23.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF