Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0846-L/04
Familienbeihilfe bei Vormerkung als arbeitssuchend nur dann, wenn kein Arbeitslosengeld bezogen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-L/04vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
22. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
8. März 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für x, für die Monate Juni 2003, November
und Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
8. März 2004 die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni 2003, November und
Dezember 2003 für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers iHv.
insgesamt 649,20 € zurückgefordert. Gem.
§ 2 Abs. 1 lit. f des FLAG 1967 hätten
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten wenn sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt
seien und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 hätten noch jene Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten
würden. Der Sohn des Berufungswerbers habe vom 21.5. bis 4.6.2003 und von
18.11.2003 bis 6.1.2004 Arbeitslosengeld vom AMS bezogen, weshalb der Anspruch
auf Familienbeihilfe für die o.a. Monate nicht gegeben gewesen sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass der angefochtene Bescheid sich im Wesentlichen auf
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 gründe. Dort seien
zwar die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
richtig wiedergegeben, dies betreffe aber nicht den hier der Entscheidung zu
Grunde liegenden Sachverhalt. Hiefür maßgeblich sei § 10
Abs. 2 desselben Gesetzes, der da laute: Die Familienbeihilfe wird vom
Beginn des Monats gewährt in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt. Auf den gegenständlichen Sachverhalt
angewandt heiße dies:
Juni 2003: Der
Anspruch auf Arbeitslosenentgelt habe am 4.6. geendet. Danach seien die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem ersten Satz der zitierten
Gesetzesstelle sei sohin für den ganzen Monat Juni 2003
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren.
November 2003: Im
November 2003 habe der Anspruch auf Arbeitslosenentgelt erst am 18.11.2003
begonnen. Nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle erlösche der
Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats, in dem ein
Ausschließungsgrund hinzukomme. Demgemäß stehe die
Familienbeihilfe und auch der Kinderabsetzbetrag für November 2003 zu.
Der Berufungswerber stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag nur für den Monat Dezember 2003
zurückgefordert würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2004
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gem.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 sei die Familienbeihilfe vom Beginn
des Monats zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt würden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein
Ausschließungsgrund hinzukomme. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice sei
der Sohn des Berufungswerbers im Jahr 2003 vom 4. April bis
4. Juni 2003 sowie vom 18. November 2003 bis
31. Dezember 2003 als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. In der Zeit
vom 21. Mai 2003 bis 4. Juni 2003 sowie vom
18. November 2003 bis 31. Dezember 2003 habe er
Arbeitslosengeld bezogen. Da gem. § 2 Abs. 1 lit. f
leg.cit. nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn das Kind bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice arbeitssuchend
vorgemerkt sei und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz habe, seien die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Mai 2003 weggefallen
bzw. würden im Monat November 2003 nicht vorliegen. Der Sohn des
Berufungswerbers sei vom 5. Juni 2003 bis 17. November 2003
weder arbeitssuchend vorgemerkt gewesen noch habe er sich in Berufsausbildung
befunden und er habe für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe begründet. Mangels Vorliegen des grundsätzlichen
Anspruches auf Familienbeihilfe könne § 10 Abs. 2
FLAG 1967 nicht angewendet werden.
Mit Schreiben vom 22.4.2004 beantragte der Berufungswerbers
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitssuchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war der Sohn des Berufungswerbers bis
3. April 2003 als "Arbeiterlehrling" erwerbstätig. Laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war er vom
1. März 2003 bis 30. November 2003 "gewerblich selbständiger
Erwerbstätiger". In der Zeit vom 4. April 2003 bis
4. Juni 2003 sowie vom 18. November 2003 bis
31. Dezember 2003 war er unbestritten beim Arbeitsmarktservice zur
Arbeitsuche vorgemerkt. In den Zeiträumen 21. Mai 2003 bis
4. Juni 2003 sowie 18. November 2003 bis
31. Dezember 2003 bezog der Sohn des Berufungswerbers - ebenso
unbestritten - Arbeitslosengeld.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967
normiert, dass die Familienbeihilfe vom Beginn jenes Monats zu gewähren
ist, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967
wird weiters ausgeführt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf
jenes Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht
und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice gewährt wird. Auf Grund des
Arbeitslosengeldbezuges ab 21. Mai 2003 erlosch der Anspruch auf die
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Mai 2003
(§ 10 Abs. 2, zweiter Satz) und konnte nach Beendigung des
Arbeitslosengeldbezuges mit 4. Juni 2003 auch nicht erneut aufleben, weil
keine Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
vorlagen. In der Zeit vom 18. November 2003 bis 31. Dezember
2003 war der Sohn des Berufungswerbers zwar zur Arbeitsuche vorgemerkt,
allerdings wurde in diesem Zeitraum auch Arbeitslosengeld bezogen, sodass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aufleben konnte. Davor lagen aber ebenfalls
keine Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
vor, weshalb auch kein Anspruch mit 18. November 2003 erlöschen
konnte.
Somit wurden die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz 1988) im Berufungszeitraum für den Sohn des
Berufungswerbers zu Unrecht gewährt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-L/04
- Stammnummer
- 24370
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF