Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0177-K/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet 17 Monate unterbrochen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-K/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.H., D. (vormals: F.), vertreten
durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
14. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
21. Juni 2006 betreffend Familienbeihilfe für M.F., geb. 11 und M.A.,
geb. 22 für die Zeit von 01.04.1992 bis 30.04.1992 und für die
Zeit von 01.09.1992 bis 31.03.1994 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Familienbeihilfe wird für die (Enkel-)Kinder M.F.
(geb. 11) und M.A., (geb. 22) für den Zeitraum 04/1992
gewährt. Für den Zeitraum 09/1992 bis 03/1994 wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Antrag vom 20. Februar 1997 (eingelangt: 25.
Februar 1997) ersuchte der Bw. um Gewährung der Familienbeihilfe für
seine zwei in Bosnien lebenden minderjährigen Enkelkinder Fa. (geb. 11) und
Aj. (geb. 22) jeweils von 04/1992 bis 09/1996. Die Enkelkinder würden in
seinem Haushalt in Bosnien leben und zur Gänze mit Hilfe seiner in
Österreich als Arbeiter erzielten Einkünfte erhalten werden. Die
Kindeseltern wären einkommenslos. Weiters teilte der Bw. mit, dass er in
der Zeit von 30.11.1992 bis 21.04.1994 in Bosnien gewesen sei und für diese
Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe. Beigelegt wurde eine mit
08.02.1997 datierte beglaubigte Unterhaltsbescheinigung
("es wird bestätigt, dass
M.H.,..,ab April 1992
bis jetzt .... seine Enkelkinder
M.F. und
M.A., mit Hilfe seiner
Einkünfte in Österreich zur Gänze unterhält"; ...."er bringt
oder schickt über Kollegen jeden Monat je S 1.000,-- für den Unterhalt
der genannten Enkekinder....""), eine Erklärung der Kindeseltern
über den Erhalt der Unterhaltszahlungen
("...Wir...erklären unter
Eid, dass wir ab April 1992 von Herrn
M..., welcher in
Österreich arbeitet, monatlich durchschnittlich je S 1.000,-- für
den Unterhalt unserer Kinder....erhalten haben"....), eine
Familienstandsbescheinigung (Beih 102) und Auszüge aus dem
Geburtenregister.
Im Dezember 2005 erfolgte die Anweisung der
Familienbeihilfe (in Anlehnung an das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1998,
98/14/0007). Es wurden € 5.043,04 für die Zeit von 05/92 - 08/92,
04/94 - 04/95 und 05/95 bis 09/96 dem Bw. ausbezahlt.
In mehreren Schriftsätzen (vom 28.12.2005, 8.05.2006)
forderte der Vertreter des Bw. das Finanzamt u.a. auf, bescheidmäßig
über die Zeiten der Nichtgewährung der Familienbeihilfe für die
Enkelkinder abzusprechen und wies darauf hin, dass auch für Zeiten des
Bezuges von Krankengeld oder Arbeitslosengeld Familienbeihilfe
zustünde.
Am 21. Juni 2006 wies das Finanzamt den Antrag auf
Gewährung der (verminderten) Familienbeihilfe vom 25. Februar 1997 für
die Enkelkinder Fa. und Aj. für die Zeit von 01.04.1992 bis 30.04.1992 und
von 01.09.1992 bis 31.03.1994 ab. Begründet wurde die Abweisung mit §
3 Abs. 1 und 2 FLAG (alte Rechtslage - gültig bis 31.12.2005). Danach haben
Personen, die sich nicht seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten und nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht auch, wenn die Beschäftigung
länger als drei Monate dauert. Da sie sich weder ständig, dh
mindestens sechzig Kalendermonate im Bundesgebiet aufgehalten haben, noch
während der oben angeführten Zeiträume Lohneinkünfte bzw.
gesetzliches Krankengeld erhalten haben, war der Antrag abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 (eingelangt: 17. Juli
2006) berief der Bw. gegen den Abweisungsbescheid und führte u.a.
aus:
"Mit Bezugsmitteilung vom
20.12.2005 wurde dem Bw. die Familienbeihilfe für seine 2 mj. Enkelkinder
infolge überwiegender Kostentragung für den Zeitraum 04/94 bis 09/96
gewährt.
Gemäß Art. 4 des
AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. Nr. 289/1966), welches erst am 01.10.1996
sistiert wurde, waren jugoslawische Staatsbürger den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Auch jugoslawische Staatsbürger
hatten daher Anspruch auf Familienbeihilfe auch für die Zeiten des
Arbeitslosenbezuges und nicht nur für die Zeiten des Krankengeldbezuges,
sowie einen von einer Beschäftigung unabhängigen Anspruch auf
Familienbeihilfe, sobald sie sich, wie auch der Bw., bereits mindestens sechzig
Kalendermonate im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Mit Rücksicht auf die obigen
Darlegungen wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben und den
angefochtenen Abweisungsbescheid vom 21.06.2006 aufzuheben und dahingehend zu
ändern, dass dem Bw. die FB für seine mj. Enkelkinder auch für
die Monate 4/92 bis 3/94 gewährt und nachgezahlt wird. .."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13.12.2006 unter Hinweis auf die 60-Monatefrist,
den § 3 Abs. 2 FLAG (aF) sowie die Ausführungen im Abweisungsbescheid
als unbegründet ab.
Der Vorlageantrag vom 16.
Jänner 2007 (eingelangt: 18. Jänner 2007) ist wie folgt
begründet: "Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Bw.
auf (verminderte) Familienbeihilfe infolge überwiegender Kostentragung
für 2 mj. Enkelkinder für die Monate 5/92 bis 8/92 und ab 4/94 bis
9/96 gewährt wurde (siehe Bezugsmitteilung des FA vom 20.12.2005).
Wie aus den beigeschlossenen
Versicherungsdatenauszug vom 03.8.2006 hervorgeht, war der Bw. ab dem Jahr 1977
durchgehend in Österreich als Arbeiter beschäftigt und hatte daher ab
dem Jahr 1979 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, auch wenn
er (vor allem) über die Wintermonate teilweise arbeitslos war. Aufgrund
seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich ab dem Jahre 1979 war
der Bw. in Österreich auch unbeschränkt steuerpflichtig. Der
Bw. war sohin im streitgegenständlichen Zeitraum 1992 bis 1996 aufgrund
seines damals bereits mehr als 60-monatigen ständigen Aufenthaltes im
Bundesgebiet österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat
für ihn daher § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nicht gegolten, sondern bestand im
streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe
unabhängig von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Darüber hinaus bestand im
gegenständlichen Zeitraum (1992 - 1996) für jugoslawische
Staatsbürger ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht nur in den Fällen
des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 (Beschäftigung mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit oder Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung), sondern auch für die Zeiten des Bezuges von
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sohin auch für Zeiten des
Bezuges von Arbeitslosengeld. Wie aus dem beigeschlossenen
Versicherungsdatenauszug vom 03.08.2006 hervorgeht, hat der Bw. ua im Monat 4/92
Arbeitslosengeld bezogen, weshalb die Familienbeihilfe für diesen Monat
(4/92) nicht nur aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits weitaus mehr als
sechzigmonatigen ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, sondern auch
aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges des Bw. gebührt.
Schlussendlich bestand für
jugoslawische Staatsbürger ein Anspruch auf Familienbeihilfe bereits bei
einer lediglich ein Monat übersteigende Beschäftigungsdauer und nicht,
wie das Finanzamt vermeint, erst bei einer drei Monate übersteigender
Beschäftigungsdauer.
Aufgrund der vorgelegten Urkunden
und Unterlagen der obigen rechtlichen Ausführungen besteht der Anspruch des
Bw. auf (verminderte) Familienbeihilfe für seine 2 mj. Enkelkinder auch
für die Monate 4/92 und 9/92 bis 3/94 zu Recht - und zwar zum Teil sogar
aufgrund mehrerer gesetzlicher Anknüpfungspunkte (§ 3 Abs. 2 FLAG
1967, Arbeitslosengeldbezug, ein Monat übersteigende
Beschäftigungsdauer)..."
Dem beigelegten Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen,
dass der Bw. 1972 rund 6 Monate in Österreich beschäftigt war. Von
1977 bis 1991 war der Bw. jährlich rund 6 - 8 Monate in Österreich
beschäftigt (die restlichen Monate wurde Arbeitslosenentgelt bezogen). Die
folgenden Jahre stellen sich folgendermaßen dar: 1992: von
04.05.1992 bis 16.08.1992 war der Bw. als Arbeiter beschäftigt; in
der strittigen Zeit - von 17.08.1992 bis 18. 04.1994 war der Bw. in
Österreich nicht als Dienstnehmer beschäftigt; laut Melderegister
hatte der Bw. bis 30.11.1992 seinen Hauptwohnsitz in Österreich; erst seit
21.04.1994 hat der Bw. wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich. Laut den
Angaben des Bw. hielt er sich ab 30.11.1992 bis 21.04.1994 in Bosnien auf;
1994: von 19.04.1994 bis 31.10.2004 war der Bw. als Arbeiter in
Österreich tätig.
Dem Melderegister sind folgende Daten zu entnehmen:
|
von 28.06.1991 bis 09.12.1991
|
O.F.
|
von 04.05.1992 bis 30.11.1992
|
O.F.
|
von 21.04.1994 bis 27.04.2005
|
O.F.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder in diesem Sinne sind nach
§ 2 Abs. 3 leg. cit. die Nachkommen einer Person.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt
einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Nach § 3 Abs. 1 FLAG (in der bis 31. Dezember 2005
gültigen Fassung) haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 FLAG folgend, die
Vorschrift jedoch teilweise derogierend und jugoslawische Staatsbürger
begünstigend sah Z 13 lit. b des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 1966/ 289 idF des
Zusatzabkommens BGBl. Nr. 81/1980 vor, dass der Anspruch auf die
Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften (nur)
besteht, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen
Kalendermonat dauert. Insoweit trifft der Hinweis des Bw. auf die lediglich ein
Monat übersteigende Beschäftigungsdauer iZm dem Anspruch auf die
Familienbeihilfe zu.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG gilt Abs. 1 für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955 und, des Protokolls über die Rechtstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Abs. 2).
Nach § 5 Abs. 4 FLAG in der im Berufungsfall noch
anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 418/1974, bestand kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten,
es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsvertrag verbürgt
war.
Art. 29 des bis zu seiner Kündigung (BGBl. Nr.
347/1996) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina weiter angewendeten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der (damaligen) sozialistischen föderativen Republik
Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 289/1966 idF des
Zusatzabkommens (BGBl. Nr. 81/1980) lautete: Artikel 29: (1) Eine
Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf
Familienbeihilfen auch für Kinder, die sich ständig in dem anderen
Vertragsstaat aufhalten. (2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe
werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz
ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung
ausgeübt wird.
Art. 31 Abs. 2 des zitierten Abkommens lautet:
Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die
Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in
Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie in dem
Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten,
beschäftigt wären.
Familienbeihilfe
für April 1992:
Laut dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 3.
August 2006 hat der Bw. in der Zeit von 10.12.1991 bis 03.05.1992
Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice bezogen. Unter Bedachtnahme auf die
Regelung im Art. 31 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum AbkSoSi, BGBl. Nr. 81/1980,
vom 29. Februar 1980, ist dem Bw. die (verminderte) Familienbeihilfe für
die zwei mj. bosnischen Enkelkinder für den Zeitraum April 1992 zu
gewähren. Insoweit war der Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom
21.06.2006 rechtswidrig und aufzuheben und der Ansicht des Bw. zu folgen.
Familienbeihilfe
für den Zeitraum 09/1992 bis 03/94:
In Anlehnung an das Erkenntnis vom 28. Oktober 1998,
98/14/0007 sowie unter Berücksichtigung der angeführten Nachweise, hat
das Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe für die beiden Enkelkinder
für jene Zeiten gewährt, in denen der Bw. in Österreich als
Dienstnehmer beschäftigt war (Anm.: 05-08/92, 04/94 - 09/96).
Für die Zeit von 09/92 bis 03/94 wurde der
Familienbeihilfenanspruch infolge Unterbrechung des Österreichaufenthaltes
und mangelnder Lohneinkünfte abgewiesen.
In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bw.
habe durch seine seit 1977 bestehende Beschäftigung in Österreich ab
dem Jahr 1979 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt.
Dadurch war der Bw. ab dem Jahre 1979 in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig. Indem der Bw. weiter vorträgt, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum 1992 bis 1996 aufgrund seines damals
bereits mehr als 60-monatigen ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet den
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt gewesen sei und
§ 3 Abs. 1 FLAG für ihn nicht gegolten habe sondern der
Familienbeihilfenanspruch für seine Enkelkinder unabhängig von den
Einkünften aus selbständiger Arbeit und Bezügen aus der
gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe, führt er die Berufung
nicht zum Erfolg.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG ist die Erfüllung der
Voraussetzung des Abs. 1 (Dienstnehmereigenschaft) für Personen nicht
erforderlich, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten.
Der Bw. ist bosnischer Staatsbürger. Er hat ab 1977 in
Österreich als Holzarbeiter jährlich rund 7 bis 8 Monate gearbeitet.
Die restliche Zeit bezog er Arbeitslosengeld. Während seiner
Beschäftigung war der Bw. in einer Personalwohnung seines Dienstgebers
untergebracht. Die engsten Familienangehörigen des Bw. (Frau, Kinder,
Enkelkinder) lebten während dieser Zeit in Bosnien. Der Bw. hat
während seiner Tätigkeit in Österreich die in Bosnien lebenden
Enkelkinder durch monatliche Zahlungen von je S 1.000,-- unterhalten. Dafür
wurden ihm für die Zeit von 05/92 - 08/92 und 04/94 - 09/96 unter Anwendung
des § 3 Abs. 1 FLAG, des Sozialhilfeabkommens mit Jugoslawien sowie der
höchstgerichtlichen Judiaktur (vgl. VwGH 98/14/0007) Familienbeihilfe
für die beiden Enkelkinder ausbezahlt.
Im Jahr 1991 war der Bw. vom 03.05. - 08.12. in
Österreich beschäftigt. Ab 10.12. bezog der Bw. Arbeitslosengeld,
polizeilich gemeldet war er vom 28.06. bis 09.12. in der O..
1992 begann der Bw. am 04.05. mit seiner Tätigkeit als
Holzarbeiter. Am 16.08. wurde er von seinem Arbeitgeber abgemeldet.
Arbeitslosengeld wurde in der Folge nicht bezogen. An seiner Unterkunft war der
Bw. in der Zeit von 04.05. bis 30.11. 1992 gemeldet. Nach eigenen Angaben hielt
sich der Bw. in Zeit von 30.11.1992 bis 21.04.1994 in Bosnien auf. Nach der
Meldeauskunft war der Bw. in der Zeit von 30.11.1992 bis 21.04.1994 nicht in
Österreich gemeldet.
Am 15. April 1992 brach in Bosnien der Krieg aus.
Zu prüfen ist im Berufungsfall somit, ob durch den
beinahe 17 Monate andauernden Auslandsaufenthalt des Bw. der ständige
Aufenthalt in Österreich unterbrochen wurde. Ist dies nämlich der
Fall, würde die Frist von 60 Kalendermonaten neuerlich zu laufen beginnen,
andernfalls wäre durch die Anwesenheit seit 1979 diese Frist erfüllt
und der Bw. hätte grundsätzlich Anspruch auf die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine beiden Enkelkinder nach § 3 Abs. 2
FLAG.
Nach der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 FLAG
1967 ist der verwendete Begriff "ständiger Aufenthalt" gleichzusetzen mit
dem Begriff "Aufenthalt" im Sinne des § 26 BAO (vgl. VwGH 13.10.1982,
82/13/0135, VwGH 7.6.2001, 98/15/0025). Nach § 26 Abs. 2 BAO hat
jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt
daher grundsätzlich eine körperliche Anwesenheit. Daraus folgt, dass
eine natürliche Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann
(VwGH 30.7.1992, 89/17/0072). Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen
das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 13.12.1982,
17/1603/80). In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Bestimmung des
§ 26 Abs. 2 BAO das Vorliegen äußerer Umstände
verlangt, die erkennen lassen, dass das Verweilen am Aufenthaltsort oder im
Aufenthaltsland nicht nur ein vorübergehendes ist. Die persönliche
Absicht einer Person zählt nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des
§ 26 Abs. 2 BAO. Es ist somit ein auf die Begründung oder
Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthaltes gerichteter Wille nicht von
Bedeutung, allein die äußeren Merkmale sind entscheidend (Stoll, BAO
Kommentar, Orac Verlag, Wien 1994, § 26, S 336). Abwesenheiten, die
nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt. Demgegenüber wird der Aufenthalt in einem
Land wohl jedenfalls unterbrochen, wenn in einem anderen Land ein
gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (siehe oben: eine
natürliche Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben). Eine
Mindestverweildauer außerhalb Österreichs, welche zwangsläufig
zu einer Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich und
zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Land
führt, kann dabei nicht schematisch festgelegt werden.
Der Bw. war seit 1977 rund 7 bis 8 Monate in
Österreich beschäftigt. 1991 war der Bw. lt. Melderegister von 28.06.
bis 09.12. in Österreich gemeldet. Während der Wintermonate ist eine
polizeiliche Meldung des Bw. in Österreich nicht aktenkundig.
1992 wurde der Bw. vom Arbeitgeber
sozialversicherungsrechtlich am 04.05. angemeldet. Dieses Datum ist mit dem
Datum laut Melderegister identisch. Daher kann das "Aufhalten" im Bundesgebiet
mit diesem Datum angesetzt werden. Der Bw. war in der Folge bis 16.8.1992
beschäftigt. Am 30.11.1992 wurde der Bw. an seiner Unterkunft abgemeldet.
Den 30.11.1992 gab auch der Bw. als Beginn seines Auslandsaufenthaltes an.
Angesichts der Kriegswirren im Heimatgebiet, der persönlichen
Situation des Bw. - die engsten Familienangehörigen lebten im Kriegsgebiet
- der völligen Ungewissheit im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen, sah
sich der Bw. wohl gezwungen, Österreich zu verlassen und nach Bosnien
zurückzukehren. In dem Aufgeben der Beschäftigung am 16.08.1992 sowie
der Personalunterkunft am 30.11. 1992 (Abmeldung) und dem Nichtbeziehen von
Arbeitslosengeld für 1992 (Anm.: in den Vorjahren wurde ausnahmslos
Arbeitslosengeld bezogen), ist ein Abbruch in den örtlichen Beziehungen
ohne Aufrechterhaltung räumlicher Bindungen zu sehen. Dass der Bw. im
August 1992 seine Beschäftigung aufgab aber erst im November 1992
abgemeldet wurde, wertet der unabhängige Finanzsenat so, dass er
Vorbereitungen für seine Rückkehr nach Bosnien getroffen hat. Nach der
Literatur (vgl. Stoll, aaO) liegt - in Bezug auf § 26 BAO, was aber auch
für den gegenständlichen Fall von ausschlaggebender Bedeutung ist -
die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls beim endgültigen
Verlassen, bei der Ausreise, beim Abbrechen aller örtlichen Beziehungen
ohne Aufrechterhaltung räumlicher Bindungen vor. Aus den angeführten
Gründen der Abwesenheit, der rund 17-monatigen Dauer der Abwesenheit, dem
Umstand, dass der Bw. während seiner rund 15-jährigen Tätigkeit
in Österreich noch nie nach nur 3½ Monaten (quasi zur "Hauptsaison"
der Schlägerungsarbeiten) seine Beschäftigung beendete, war davon
auszugehen, dass die örtliche Nahbeziehung in der Bedeutung des
gewöhnlichen Aufenthaltes zu bestehen aufgehört hat. Im Berufungsfall
ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Bw. keine Bindungen zu Österreich
hatte, die seine Bindungen an den Staat, dessen Bürger der Bw. war,
überstiegen hätte (VwGH vom 05.01.2005, 2004/12/09).
IdZ sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1982,
82/13/0135 verwiesen. Danach ist eine Frist von 60 Kalendermonaten
ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durch einen vier Monate dauernden
Auslandsaufenthalt unterbrochen. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates bewirkt eine rund 11/2 Jahre dauernde Unterbrechung des
(ständigen) Aufenthaltes in Österreich jedenfalls einen Neubeginn des
Fristenlaufes nach § 3 Abs. 2 FLAG. Überdies darf darauf hingewiesen
werden, dass der Bw. zunächst selbst in seinem Schreiben von 20. Februar
1997 davon ausging, dass für die Zeit seines Bosnienaufenthaltes (von
30.11.1992 bis 21.04.1994) ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestand.
Dass der Bw. ab 1979 infolge des gewöhnlichen
Aufenthaltes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, mag
zutreffen. Die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) ist aber
nicht (mehr) gegeben, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) in Österreich hat. Der Ansicht
des Bw., wonach der Bw. im Zeitraum 1992 bis 1996 aufgrund seines damals bereits
mehr als 60-monatigen ständigen Aufenthaltes den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt und daher § 3 Abs. 1 FLAG nicht gegolten
habe und im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe
unabhängig von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und
Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, kann nicht
gefolgt werden. Der Bw. übersieht nämlich, dass - wie oben dargelegt -
sein rund 17-monatiger Auslandsaufenthalt den ständigen Aufenthalt im
Bundesgebiet unterbrochen hat. IdZ sei auf § 2 Abs. 1 FLAG hingewiesen:
eine der grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf
Familienbeihilfe ist, dass die "beanspruchende" Person im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändern sich die
äußeren Umstände ("Anspruchsvoraussetzungen") - indem
beispielsweise der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr im Inland gegeben ist
- ist der anspruchsbegründende Tatbestand (allenfalls) nicht (mehr)
erfüllt.
Dass der Familienbeihilfenanspruch aber nicht erst seit
11/92 (der meldebehördlichen Abmeldung im Bundesgebiet) sondern bereits
seit 09/92 nicht mehr besteht, wird durch einen weiteren Umstand
begründet:
Im Streitfall war der Bw. in der Zeit von 17.08.1992 bis
18.04.1994 in Österreich nicht mehr beschäftigt. Der Bw. bezog in
Österreich weder ein Erwerbseinkommen noch Arbeitslosengeld. Mehreren
Schriftsätzen des Bw. (vgl. Antrag vom 20.02.1997, Unterhaltsbescheinigung
vom 20.02.1997) ist zu entnehmen, dass er mit Hilfe seiner Einkünfte in
Österreich seine Enkelkinder Fa. und Aj. zur Gänze unterhält bzw.
der Erklärung der Kindeseltern (M.M. und MuF) vom 08.02.1997 ist zu
entnehmen, dass "der Bw, der in Österreich arbeitet, monatlich
durchschnittlich je S 1.000,-- für den Unterhalt der Kinder aufwendet".
Maßgebend ist im Berufungsfall, die Frage der Mittelaufbringung
bzw. der Mittelherkunft, d.h. die Beantwortung der Frage, wie der Bw. zu den
entsprechenden Geldbeträgen gekommen ist, bzw. woher er über selbige
verfügt hat. Diese Frage ist bedeutend, weil damit Anhaltspunkte für
die Beurteilung der Frage gewonnen werden können, ob der Bw. über
entsprechende Mittel verfügen konnte (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.09.2006,
2001/14/0180). Wie ausgeführt, bestätigt der Bw. anhand der
angeführten Schriftsätze, dass der (überwiegende) Unterhalt der
Enkelkinder aufgrund der Einkünfte in Österreich bestritten wurde.
Dieser Umstand mag für den Zeitraum von 05/92 (bzw. 04/92) bis 08/92 und in
der Folge ab 04/94 bis 09/96, zugetroffen haben (Anm.: in diesem Zeitraum war
der Bw. in Österreich beschäftigt). Hingegen kann der Nachweis der
Kostentragung für den Zeitraum ab 09/92 bis 03/94 als nicht erbracht
angesehen werden. Der Bw. bezog während dieser Zeit in Österreich
weder ein Erwerbseinkommen noch Arbeitslosengeld. Dass der Bw. die
überwiegenden Unterhaltskosten für seine Enkelkinder im Streitzeitraum
getragen hat, ist angesichts des fehlenden Einkommens (und daher auch des
fehlenden Geldflusses) nicht glaubhaft.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 21. August
2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ständiger Aufenthalt im BundesgebietUnterbrechung des ständigen Aufenthaltesbosnischer Staatsbürgerbosnische Enkelkinderüberwiegende Kostentragungmindestens 60 Kalendermonate dauernder AufenthaltZeiten der ArbeitslosigkeitArt. 29Art. 31 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale SicherheitBGBl. Nr. 289/1966 (AbkSozsi Jugoslawien)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-K/07
- Stammnummer
- 30239
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF