Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0989-L/07
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes auf Grund der Höhe des Einkommens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0989-L/07vom 17.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
20. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 21. Juni 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeit von November 2006 bis April 2007 in
Höhe von insgesamt € 2.051,40 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.6.2007 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November
2006 bis April 2007 in Höhe von insgesamt € 2.051, 40 unter
Hinweis auf § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückgefordert. Es sei die Selbsterhaltungsfähigkeit zu prüfen.
Diese liege vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes notwendigen
Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben im Stande ist. Dies sei dann der Fall,
wenn der Richtsatz gemäß
§ 293 Abs.1 lit. a, bb ASVG
überschritten werde (Richtsatz 2006: € 690,00,
2007:€ 726,00). Dies sei jener Betrag, mit dem es einem
Mindestpensionisten möglich sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei
der Ermittlung dieser Einkünfte spiele es keine Rolle, ob es sich um
steuerpflichtige oder steuerfreie Einkünfte handle. Da der Berufungswerber
diesen Richtsatz ab November 2006 überschreite, bestehe ab oben
angeführten Zeitraum kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 20.7.2007 wird wie
folgt begründet:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz ist für Kinder, deren Eltern nicht den ihnen
entsprechenden Unterhalt leisten, eine Unterstützung zu
gewähren.
Im gegenständlichen Fall hat aus der Sicht des
Berufungswerbers das Erstgericht das Gesetz unrichtig angewendet.
Der Berufungswerber, D.S., ist behindert, wobei er eine
angeborene Taubheit beidseits hat. Es liegt eine exorbitant hohe
Beeinträchtigung des Gehörs vor. Diesbezüglich wurde mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Linz das Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet.
Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren festgestellt,
dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt. Er ist mit 70 %
behindert. Gemäß SV-Gutachten Dr. S. vom 17. März 2006
hat der Berufungswerber eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung
(dissoziale Gefährdung, erhöhte Impulsität, vor allem aber noch
ausgeprägtere soziale Unreife). Die Störung erreicht Krankheitswert
durch die konkrete Problematik, die sich in diesem Zusammenhang etabliert und
die weitere Entwicklung negativ prägen könnte.
Bereits aus diesem Grund ist der Betroffene nicht
selbsterhaltungsfähig.
Der Betroffene und Berufungswerber hat die Lehre
abgebrochen. Er war über einen sehr langen Zeitraum arbeitslos.
Es ist nunmehr über die Betreuung des Institutes
für yyyyxx, gelungen, einen Ausbildungsplatz im yy zu erhalten. Der
Betroffene wurde erstmals an einen normalen Arbeitsablauf gewöhnt und auch
entsprechend integriert.
Es ist gelungen, ihn bei der Arbeitsloseninitiative yy
unterzubringen. Aus der Sicht des Berufungswerbers handelt es sich dabei jedoch
um einen Ausbildungsplatz. Die vorübergehende Ausbildung beim yy hat
nunmehr dazu geführt, dass er nunmehr bei verschiedenen Betrieben
schnuppern konnte.
Er wird mit 3. September 2007 bei der Firma T.
eine Tischlerlehre beginnen, wobei dabei sein Gehalt dann erheblich sinken
wird.
Nachdem der Berufungswerber noch nicht 26 Jahre und
ungelernt ist und aufgrund seiner Behinderung, die auch zur Einleitung des
Sachwalterschaftsverfahrens geführt hat, am Arbeitsmarkt nicht bzw. nur
sehr schwer vermittelbar ist, ist er prinzipiell nicht als
selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Er ist nunmehr bei der Firma yy in Ausbildung, sodass aus
der Sicht des Berufungswerbers gemäß
§ 2 b FLAG
die Familienbeihilfe erhält.
Gemäß
§ 2 lit. c des FLAG besteht
auch für volljährige Kinder, die wegen einer Vorvollendung des 21.
oder während einer späteren Berufsausbildung jedoch vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich den Selbstunterhalt zu
beschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Weiters besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. h Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
erheblich behindert sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden.
Genau dieser Fall liegt aber durch die derzeitige
Schnupperlehre beim yy , die in Kürze enden wird, vor. Durch die
Schnupperlehre im yy ist es nunmehr gelungen, Herrn xxx soweit zu integrieren,
dass er bei der Firma T. - diesbezüglich liegt nur eine mündliche
Zusage vor - eine Tischlerlehre beginnen kann.
Nachdem eine Tischlerlehre eine Ausbildung ist, ist daher
der Betroffene noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Dazu kommt noch, dass vom Gehalt, das der Betroffene
bezieht, auch die Kosten des Verfahrens abzuziehen sind.
Gemäß
§ 266 ABGB hat nämlich
der Sachwalter einen Entlohnungsanspruch, der vom Gericht bestimmt wird.
Diese Kosten sind ebenfalls als Ausgaben in Abzug zu
bringen und reduzieren dabei erheblich die Bemessungsgrundlage, sodass er auch
aus diesem Grunde als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen ist.
Zusammenfassend liegt daher aus der Sicht des
Berufungswerbers nachstehende unrichtige rechtliche Beurteilung vor:
1) Der Betroffene hat im Sommer 2005 eine Lehre
abgebrochen. Er war lange Zeit arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice gemeldet
und bezog eine Arbeitslosenunterstützung. Es ist über Initiative des
Institutes für xxxx, das eine Behindertenbetreuungseinrichtung ist und eng
mit dem Arbeitsmarktservice kooperiert, sowie über Vermittlung des
Arbeitsmarktservices gelungen, den Betroffenen, yyy, bei der
Arbeitsloseninitiative yy unterzubringen. Insbesonders lernte er auch das
konsequente Erscheinen in der Arbeit.
2) Er wurde aufgrund der langen Arbeitslosigkeit wieder an
die normale Arbeit gewöhnt. Dies umfasst insbesonders das
regelmäßige und vor allem pünktliche Erscheinen, etc. Diese
Aspekte waren Grund dafür, dass die Lehre abgebrochen wurde.
Diesbezüglich gab es auch eine Belehrung vor dem
Bezirksgericht q durch den damals zuständigen Pflegschaftsrichter im
Oktober 2006.
Nachdem er in einer "Grundausbildung" beim yy war, ist es
nunmehr gelungen, die mündliche Zusage zu erhalten, dass er ab
3. September 2007 bei der Firma T. eine Tischlerlehre beginnen kann.
Er ist sohin wieder in Ausbildung.
Nachdem der Berufungswerber noch in Ausbildung und dauernd
behindert (beidseitige Beeinträchtigung des Gehörs, sowie eine
Intelligenzminderfunktion) ist, ist der Betroffene daher nicht imstande, selbst
für seinen Unterhalt zu sorgen. Aufgrund dessen wurde das
Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet, wobei der Sachwalter von Gesetzwegen
einen Anspruch auf Entlohnung gemäß
§ 266 ABGB hat.
Aus diesem Grunde besteht daher ein Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe bis zur Beendigung der Lehre bzw. bis zur Beendigung des
27. Lebensjahres aufgrund der Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes, wobei insbesonders auf die oben näher
beschriebenen Tatbestände (§ 2 Abs. 1 lit. b,
§ 2 Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 1 lit. f)
verwiesen wird.
Zum Beweis dafür, dass eine andauernde Behinderung
besteht und ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wurde, werden die
Herbeischaffung und die Verlesung des Aktes qq des Bezirksgerichtes q
beantragt.
Weiters wird die Einvernahme der Zeugen Z., Angestellte,
p.A. Institut für SN., beantragt. Weiters wird die Einvernahme der Zeugin
Dr.; Mag.; sowie die Einvernahme des Sachwalters beantragt.
Dass es sich bei der Beschäftigung bei der
F.initiative yy um ein Ausbildungsverhältnis handelt, ergibt sich auch
bereits aus dem Arbeitsvertrag, wobei das Ziel die Vermittlung an einen
Arbeitsplatz am Regelarbeitsmarkt ist und dass der Berufungswerber ein
Arbeitstraining mit Praxis im Bereich der Werkstatt durchführt. Von einer
Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden.
Darüber hinaus wird auch der angefochtene Beschluss
der Höhe nach bekämpft. An den Sachwalter wurde im November, im
Jänner und im März je ein Betrag von 683,80 €, sohin gesamt
1.952,40 € zur Überweisung gebracht. Die Rückforderung
beträgt aber 2.051,40 €, sodass auch die Höhe bekämpft
wird."
Mit Vorhalt vom 19.3.2009 hat der Unabhängige
Finanzsenat dem Berufungswerber Nachstehendes mitgeteilt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG haben
Anspruch auf Familienbeihilfe minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren
Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person
Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6
Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und die Voraussetzungen
des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt sind.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG
haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als
erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt,
in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu
versteuerndes . Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat,
das den Betrag von "9.000 € " (Anm.: ab 1.1.2008) bezogen hat, besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden
ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer
Betracht: a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt;..... (vgl. § 6
Abs. 3 iV § 5 Abs. 1 FLAG).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167
Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten
vom 8.5.2007 besteht beim Berufungswerber eine 70 %-ige Behinderung wegen
einer angeborenen Taubheit beidseits. Eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit wurde vom zuständigen Bundessozialamt bescheinigt.
Der Berufungswerber war laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung in der Zeit von 24.10.2006 bis
26.8.2007 als Arbeiter beschäftigt.
§ 6 FLAG 1967 regelt die Voraussetzungen, unter
denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Im Berufungsfall hat der Berufungswerber selbst den Antrag
auf Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt. Es ist
zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerber einen Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe im Berufungszeitraum hat. Die Grundlage für den
Eigenanspruch bildet § 6 Abs. 1 - 5 FLAG 1967.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes
auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern
(Elternteiles). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann
ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen
Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also
die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Davon abgesehen ist ein
Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein
beihilfenschädliches Einkommen iS von § 6 Abs. 3 FLAG
1967hat (Anm.:im Berufungszeitraum € 8.725,00 pro Kalenderjahr), vgl.
Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Band I, S 4 ff).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967
geht vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der
anspruchswerbenden Person aus. Dafür spricht schon die Wortinterpretation
zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil
dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§ 140, 141, 142
ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem
Zivilrecht entsprechenden Verwendung Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur
Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt (VwGH 20.9.1995, 95/13/0007). Mit
der Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sollen solche Kinder den
Waisen (§ 6 Abs. 1 bis 4 FLAG 1967) gleichgestellt werden,
deren Eltern aus anderen Gründen als den in § 6 Abs. 4 FLAG
1967 genannten nicht auftreten. Laut. o.a. Erkenntnis des VwGH ist nicht zu
erkennen, dass ein Eigenanspruch einer Person auf Familienbeihilfe ohne das
Element des "Ausfallens" der die Last der Versorgung von Kindern sonst tragenden
Eltern statuiert werden sollte, wodurch auch Personen den Waisen gleichgestellt
worden wären, denen gegenüber Unterhaltspflichten ihrer Eltern nicht
mehr bestehen.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 gilt auch für
behinderte Kinder, die nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für das Vorliegen des Eigenanspruchs auf
(erhöhte) Familienbeihilfe ist zu prüfen, ob der Berufungswerber einen
aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Elternteilen hatte oder ob
auf Grund seiner Einkünfte von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des
Berufungswerbers auszugehen war. (vgl. VwGH 24.03.2005, 2001/14/0165).
Nach § 140 Abs. 3 ABGB
mindert sich der Anspruch auf Unterhalt "insoweit, als das Kind eigene
Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist".
Vorauszuschicken ist, dass der ASVG-Richtsatz für die
Ausgleichszulage nach der Judikatur der Zivilgerichte eine Orientierungshilfe
zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet (vgl. Dr. Lenneis, Dr.
Pavlik, "Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende Feststellung
der "voraussichtlich" dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar, wenn der zu
beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?", UFS-Journal Nr. 1/2009,
S. 4 ff). Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die
Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie soll jedem
Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen unter
einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der
Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.
Der Richtsatz nach § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (für Alleinstehende)
betrug 2006 € 690,00 und 2007 € 726,00. Im Berufungsfall ist
somit zu prüfen, ob für den Berufungswerber ein (fiktiver)
Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern(-teil) bestand.
Dieser Richtsatz, der als Orientierungshilfe zur
Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird, ist unter
Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den
Krankenversicherungsbeitrag zu verringern (EFSlg 110.600). Dieser Betrag steht
effektiv monatlich zur Verfügung. Im Hinblick
auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, 94/14/0164, haben allerdings
steuerfreie Bezüge bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5
FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes, somit das durch diese
Bezüge allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer
Betracht zu bleiben. Die Höhe der monatlichen Einkünfte
berechnet sich im gegebenen Fall daher wie folgt:
Die Ermittlung erfolgt auf Grund der vorliegenden
monatlichen Gehaltsnachweise: Oktober 2006: lohnsteuerpflichtiger Bezug:
€ 271,27 - € 49,37 (SV)= € 221,90 November
2006: lohnsteuerpflichtiger Bezug: € 1.232,03 - € 222,08
(SV)= € 1009,95 Dezember 2006: lohnsteuerpflichtiger
Bezug:€ 1.186,82 - € 214,30 (SV)=
€ 972,52 Jänner 2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug:
€ 1.040,91 - € 189,45 (SV)= € 851,46 Februar
2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug: € 1.040,91 - € 189,45
(SV)= € 851,46 März 2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug:
€ 1.040,91 - € 189,45 (SV)= € 851,46 April
2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug: € 1.040,91 - € 189,45
(SV)= € 851,46
Die monatlichen Einkünfte des Berufungswerbers lagen
somit im Berufungszeitraum über den ASVG-Richtsätzen. Der
Berufungswerber hat daher gemäß
§ 6 Abs. 5 wegen
Vorliegens der Selbsterhaltungsfähigkeit im Berufungszeitraum keinen
Anspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe.
Zu bemerken ist noch, dass auch der
Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 10.12.2007, B 700/07 betont hat,
dass die Frage, ob ein (zeitweiliger) Einkommensbezug zum (zeitweiligen) Entfall
der Familienbeihilfe führe, von der von den Bundessozialämtern zu
beantwortenden Frage nach dem Grad der Behinderung bzw. der voraussichtlichen
dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
(§ 8 Abs. 6 FLAG), zu unterscheiden sei. Erstere ist nach den
allgemeinen Regeln des Familienlastenausgleichsgesetzes zu lösen.
Nach § 33
Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung der
Familienbeihilfe ab dem jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
"50,90 Euro" für jedes Kind zu. Für Kinder die sich ständig
im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe wurden auch die
Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum zu Unrecht gewährt.
In der Berufung wird weiters angeführt, an den
Sachwalter seien im November, im Jänner und im März je ein Betrag von
€ 683,80, sohin insgesamt € 1.952,40, zur Überweisung
gebracht worden. Die Rückforderung betrage aber
€ 2.051,40. Dazu wird bemerkt, dass die Berechnung der
Rückforderung vom Finanzamt richtig erfolgte. Der Rückforderungsbetrag
beträgt tatsächlich € 2.051,40 (€ 683,80 x 3).
Dieser Betrag wurde auch zur Auszahlung gebracht.
Sie werden ersucht, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei
Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage wie
angeführt zu entscheiden sein wird."
Der Berufungswerber gab dazu am 6.4.2009 folgende
Stellungnahme ab:
"Mit Note vom 13. März 2009, zugestellt am
23. März 2009, wurde der Berufungswerber aufgefordert, binnen
3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, welche ausgeführt wird wie
folgt:
Der betroffene yyy ist mehr als zu 80 % behindert. Er
leidet an einem massiven Gehördefizit. Dazu kommt noch ein entsprechender
Entwicklungsrückstand. Der Betroffene ist daher begünstigter
Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes. Gleichzeitig wurde
auch ein Sachwalterschaftsverfahren beim Bezirksgericht q eingeleitet und ein
entsprechendes Gutachten erstellt.
Der ausgewiesene Vertreter wurde im Mai 2005
Sachwalter des Herrn yyy . Zu diesem Zeitpunkt absolvierte er eine Lehre, die er
jedoch abbrach. Der Betroffene war dann ca. 18 Monate ohne
Beschäftigung und war es sehr schwierig, ihn am Arbeitsmarkt
unterzubringen. Der Betroffene war dann anschließend bei der Firma yy
beschäftigt und hat die auf Seite 4 festgestellten
lohnsteuerpflichtigen Bezüge erhalten.
Es war sehr schwierig, den Betroffenen wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. Bei der yy war der Betroffene im Prinzip in einer
Ausbildung. Er hat nunmehr über ein Jahr eine Lehre absolviert, wobei
zwischenzeitig diese abgebrochen und eine Teilqualifizierung vorgenommen wird.
Diesbezüglich wurde auch bereits dem Finanzamt Urfahr dies mitgeteilt und
erneut die Familienbeihilfe gewährt.
Aus der Sicht des Sachwalters - und diesbezüglich wird
auch auf das Berufungsvorbringen verwiesen, welches zur Gänze aufrecht
bleibt - war der Betroffene in jenem Zeitraum, in welchem zu Unrecht die
Familienbeihilfe bezogen wurde, in der Firma yy in einer Ausbildung. In der
Ausbildung wurde er trainiert, dass er (relativ) pünktlich zur Arbeit
erscheint, dass er bei Abwesenheit, sich entsprechend entschuldigt, dass er den
Anweisungen seines Vorgesetzten, Folge leisten muss. Diese Tätigkeiten,
wurden ihm im yy , wieder beigebracht. Auch wenn er mehr verdient hat, so war er
doch in einer Ausbildung, damit er überhaupt in seinem weiteren Leben auch
die Chance hat, am Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß zu fassen. Dies war auch
der Grund dafür, dass irrtümlich und rechtsirrig nicht sofort eine
Meldung durchgeführt wurde.
Der Betroffene war nämlich vorher arbeitslos und hat
in diesem Zeitraum ebenfalls die Familienbeihilfe bezogen. Das
Arbeitslosenentgelt lag jedoch unter dem ASVG-Ausgleichsrichtsatz.
Der Betroffene lebt in tristen sozialen Verhältnissen,
seinen Vater hat er seit Jahren nicht mehr gesehen. Die Mutter -
Jahrgang 1965 - ist entweder geringfügig beschäftigt oder
Sozialhilfebezieherin und hat jedenfalls auch zum Sachwalter keinen Kontakt. Die
Mutter ist dominikanischer Provenienz und spricht extrem schlecht deutsch.
Einzig die Schwester könnte helfen. Diese ist um 2 Jahre jünger
aber bereits Mutter eines Kindes. Der Betroffene wurde durch das Institut
für Si. (Abteilung des KH.) intensiv betreut, wobei es dann doch gelungen
ist, einen Ausbildungsplatz bei der Firma yy zu erreichen. Der Sachwalter hat
das Gericht eingeschaltet und um Belehrung des Betroffenen durch das Gericht
ersucht.
Aus der Sicht des Sachwalters war der Berufungswerber daher
in diesem Zeitpunkt noch nicht selbsterhaltungsfähig, da er noch in einer
Ausbildung stand. Es hat somit einen (fiktiven) Unterhaltsanspruch
gegenüber beiden Eltern gegeben, wenngleich auszuführen ist, dass der
(Adoptiv-)Vater sich seit sehr langer Zeit nicht mehr um den Berufungswerber
gekümmert hat und die Mutter Sozialhilfe erhält. Der leibliche Vater
lebt in der Dominikanischen Republik.
Zusammenfassend war aus der Sicht des Berufungswerbers -
diesbezüglich wird auch auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen -
dieser noch nicht selbsterhaltungsfähig und stand in einer
Ausbildung.
Darüber hinaus wird höflichst auf § 26
Abs. 4 FLAG verwiesen, in welchen Oberbehörden in Ausübung
des Aufsichtsrechtes ermächtigt sind, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Im Hinblick auf seine tristen finanziellen Verhältnisse
und auch auf die triste Situation, wäre von einer Rückforderung
Abstand zu nehmen. Aus der Sicht des Sachwalters, hat sich der Berufungswerber
jedoch in den letzten zwei Jahren wesentlich weiterentwickelt und geht nunmehr
einer regelmäßigen Arbeit nach.
Der Betroffene ist derzeit bei der Firma T.
beschäftigt und erhält monatlich netto 712,04 €. Er hat ein
Girokonto, ein Sparbuch und einen Bausparer. Eine Rückzahlung wäre
unbillig und würde ihn entsprechend hart treffen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG haben
Anspruch auf Familienbeihilfe minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren
Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person
Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6
Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und die Voraussetzungen
des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt sind.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG
haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als
erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt,
in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu
versteuerndes . Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat,
das den Betrag von "9.000 € " (Anm.: ab 1.1.2008) bezogen hat, besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden
ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer
Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt;..... (vgl.
§ 6 Abs. 3 iV § 5 Abs. 1 FLAG).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten
vom 8.5.2007 besteht beim Berufungswerber eine 70 %-ige Behinderung wegen
einer angeborenen Taubheit beidseits. Eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit wurde vom zuständigen Bundessozialamt bescheinigt.
Der Berufungswerber war laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung in der Zeit von 24.10.2006 bis
26.8.2007 als Arbeiter beschäftigt.
§ 6 FLAG 1967 regelt die Voraussetzungen, unter
denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Im Berufungsfall hat der Berufungswerber selbst den Antrag
auf Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt. Es ist
zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerber einen Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe im Berufungszeitraum hat. Die Grundlage für den
Eigenanspruch bildet § 6 Abs. 1 - 5 FLAG 1967.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes
auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern
(Elternteiles). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann
ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen
Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also
die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Davon abgesehen ist ein
Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein
beihilfenschädliches Einkommen iS von § 6 Abs. 3 FLAG
1967hat (Anm.:im Berufungszeitraum € 8.725,00 pro Kalenderjahr), vgl.
Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Band I, S 4 ff).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 geht vom aufrechten
Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus.
Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte
"Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des
Zivilrechtes (§ 140, 141, 142 ABGB, § 1
UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden
Verwendung Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung
denknotwendig voraussetzt (VwGH 20.9.1995, 95/13/0007). Mit der Regelung des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 sollen solche Kinder den Waisen
(§ 6 Abs. 1 bis 4 FLAG 1967) gleichgestellt werden, deren
Eltern aus anderen Gründen als den in § 6 Abs. 4 FLAG 1967
genannten nicht auftreten. Laut. o.a. Erkenntnis des VwGH ist nicht zu erkennen,
dass ein Eigenanspruch einer Person auf Familienbeihilfe ohne das Element des
"Ausfallens" der die Last der Versorgung von Kindern sonst tragenden Eltern
statuiert werden sollte, wodurch auch Personen den Waisen gleichgestellt worden
wären, denen gegenüber Unterhaltspflichten ihrer Eltern nicht mehr
bestehen.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 gilt auch für
behinderte Kinder, die nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für das Vorliegen des Eigenanspruchs auf
(erhöhte) Familienbeihilfe ist zu prüfen, ob der Berufungswerber einen
aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Elternteilen hatte oder ob
auf Grund seiner Einkünfte von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des
Berufungswerbers auszugehen war. (vgl. VwGH 24.03.2005, 2001/14/0165).
Nach § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der
Anspruch auf Unterhalt "insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder
unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
selbsterhaltungsfähig ist".
Vorauszuschicken ist, dass der ASVG-Richtsatz für die
Ausgleichszulage nach der Judikatur der Zivilgerichte eine Orientierungshilfe
zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet (vgl. Dr. Lenneis, Dr.
Pavlik, "Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende Feststellung
der "voraussichtlich" dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar, wenn der zu
beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?", UFS-Journal Nr. 1/2009,
S. 4 ff). Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die
Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie soll jedem
Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen unter
einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der
Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.
Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1
lit. a sublit. bb ASVG (für Alleinstehende) betrug 2006
€ 690,00 und 2007 € 726,00. Im Berufungsfall ist somit zu
prüfen, ob für den Berufungswerber ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch
gegenüber seinen Eltern(-teil) bestand.
Dieser Richtsatz, der als Orientierungshilfe zur
Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird, ist unter
Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den
Krankenversicherungsbeitrag zu verringern (EFSlg 110.600). Dieser Betrag steht
effektiv monatlich zur Verfügung. Im Hinblick auf das Erkenntnis
des VwGH vom 22.2.2000, 94/14/0164, haben allerdings steuerfreie Bezüge bei
Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten
Unterhaltsanspruches des Kindes, somit das durch diese Bezüge allenfalls
bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu
bleiben. Die Höhe der monatlichen Einkünfte berechnet sich im
gegebenen Fall daher wie folgt:
Die Ermittlung erfolgt auf Grund der vorliegenden
monatlichen Gehaltsnachweise: Oktober 2006: lohnsteuerpflichtiger Bezug:
€ 271,27 - € 49,37 (SV)= € 221,90 November
2006: lohnsteuerpflichtiger Bezug: € 1.232,03 - € 222,08
(SV)= € 1009,95 Dezember 2006: lohnsteuerpflichtiger
Bezug:€ 1.186,82 - € 214,30 (SV)=
€ 972,52 Jänner 2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug:
€ 1.040,91 - € 189,45 (SV)= € 851,46 Februar
2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug: € 1.040,91 - € 189,45
(SV)= € 851,46 März 2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug:
€ 1.040,91 - € 189,45 (SV)= € 851,46 April
2007: lohnsteuerpflichtiger Bezug: € 1.040,91 - € 189,45
(SV)= € 851,46
Die monatlichen Einkünfte des Berufungswerbers lagen
somit im Berufungszeitraum über den ASVG-Richtsätzen. Der
Berufungswerber hat daher gemäß
§ 6 Abs. 5 wegen
Vorliegens der Selbsterhaltungsfähigkeit im Berufungszeitraum keinen
Anspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellte
das Arbeitstraining mit dem Ziel der Vermittlung auf einen Arbeitsplatz am
Regelarbeitsmarkt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar (zum Begriff
Berufsausbildung sh. zB VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Es liegen hiebei
auch eindeutig keine Bezüge aus einem anerkannten Lehrverhältnis vor,
die bei der Beurteilung, ob Familienbeihilfe zusteht, außer Ansatz zu
lassen wären.
Zu bemerken ist noch, dass auch der Verfassungsgerichtshof
im Beschluss vom 10.12.2007, B 700/07 betont hat, dass die Frage, ob ein
(zeitweiliger) Einkommensbezug zum (zeitweiligen) Entfall der Familienbeihilfe
führe, von der von den Bundessozialämtern zu beantwortenden Frage nach
dem Grad der Behinderung bzw. der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs. 6 FLAG), zu
unterscheiden sei. Erstere ist nach den allgemeinen Regeln des
Familienlastenausgleichsgesetzes zu lösen.
Nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung der Familienbeihilfe ab dem jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
wurden auch die Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum zu Unrecht
gewährt.
In der Berufung wird weiters angeführt, an den
Sachwalter seien im November, im Jänner und im März je ein Betrag von
€ 683,80, sohin insgesamt € 1.952,40, zur Überweisung
gebracht worden. Die Rückforderung betrage aber
€ 2.051,40. Dazu wird bemerkt, dass die Berechnung der
Rückforderung vom Finanzamt richtig erfolgte. Der Rückforderungsbetrag
beträgt tatsächlich € 2.051,40 (€ 683,80 x 3).
Dieser Betrag wurde auch zur Auszahlung gebracht.
Was schließlich die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen anlangt, so ist die
Bestimmung des § 26 Abs. 1 sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (sh. zB VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183).
Hingewiesen wird zuletzt darauf, dass die vom
Berufungswerber in der Stellungnahme vom 6.4.2009 angesprochene Bestimmung des
§ 26 Abs. 4 FLAG im Berufungsfall schon deshalb nicht anwendbar
ist, weil der Unabhängige Finanzsenat nicht Oberbehörde des
Finanzamtes ist; überdies wäre ein Absehen von der Rückforderung
nur vor Erlassung des Rückforderungsbescheides möglich.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0989-L/07
- Stammnummer
- 40383
- Gültig
- 17.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF