Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1278-W/08
Pflichtveranlagung eines Steuerpflichtigen mit nur nichtselbständigen Einkünften bei rechtswidriger Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages durch einen Arbeitgeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-W/08vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 29. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Nachforderung auf Grund des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 2007 resultiere laut Darstellung des
Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz aus der Tatsache, dass bei der Lohnverrechnung durch zwei von vier
Arbeitgebern der Alleinverdienerabsetzbetrag samt Zuschlag für 1 Kind
einkommensteuermindernd berücksichtigt worden sei; dieser jedoch wegen
Überschreitung der Einkunftsgrenze (von 6.000,00 €) durch den
Ehepartner nicht zustehe. Die Nachversteuerung im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung sei laut Finanzamt gemäß
§ 41 Abs. 1 Z.5
EStG 1988 zu Recht erfolgt.
Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde
folgendermaßen begründet: Im Jahr 2007 habe der Bw. steuerfreie
Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosenentgelt,
Notstandshilfe, bestimmt Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine
besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden (§ 3 Abs. 2 EStG
1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge
umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der
Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein
Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
dem Einkommen hinzugerechnet werde. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das
steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid
Berufung und begründete sie wie
folgt:
Er machte noch Kirchensteuer von 150,42 € gelten.
Sollten seine Bezüge nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein,
treffe ihn als Bürger sicher keine Schuld. Als Kleinverdiener mit Familie
sehe er sich außerstande, diesen Betrag zu zahlen.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung: Der Bw.
habe im Jahr 2007 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder
Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden
(§3 Abs.2 EStG1988). Dabei würden die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der
steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs
der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein
Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
dem Einkommen hinzugerechnet werde; mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das
steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei, und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Partner nicht dauernd getrennt
lebe. In einer Familie OHNE einem Kind dürfe der (Ehe)Partner
Einkünfte von höchstens € 2.200,00 im Kalenderjahr
beziehen.
Da die Gattin des Bw. jedoch Einkünfte in Höhe
von € 6.756,28 im Kalenderjahr bezogen habe, stehe dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Dieser sei jedoch von zwei (verschiedenen) Dienstgebern des
Bw. bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Mangels
Vorliegens der Voraussetzungen sei der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der
Arbeitnehmerveranlagung rückgefordert worden.
Im Vorlageantrag
führte der Bw. ergänzend aus, dass es nicht sein könne, dass er
als Bürger noch für seine Arbeitslosenzeit bestraft werde. Er habe bei
seiner neuen Arbeitsstelle viel weniger Einkommen erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung wird der Kirchenbeitrag in Höhe von €
100,00 als Sonderausgaben im Höchstausmaß iSd § 18 EStG 1988
idgF anerkannt. Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idgF stellen
Kirchenbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchengesellschaften
Sonderausgaben dar, jedoch höchstens € 100,00 jährlich.
Gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 idgF steht der
Alleinverdienerabsetzbetrag unter Erfüllung folgender Voraussetzungen
zu: Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), wenn der Ehepartner Einkünfte von
höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt, sonst Einkünfte von
höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt. Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass für den Berufungszeitraum in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung keine Angaben betreffend Kinder gemacht wurden bzw.
weder die Ehefrau noch der Bw. selbst für 2007 für mindestens 7 Monate
die Familienbeihilfe für ein Kind bezogen hat.
Da die Ehegattin des Bw. Einkünfte von mehr als €
6.000,00 im Berufungsjahr bezogen hat, steht daher der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde dieser Absetzbetrag im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung rechtsrichtigerweise nicht gewährt (bzw. der bei
der laufenden Lohnverrechnung bei zwei Dienstnehmern berücksichtigte
Alleinverdienerabsetzbetrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wieder
rückgängig gemacht).
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn etwa der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen (vgl. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idgF).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-W/08
- Stammnummer
- 35463
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF