Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0254-K/05
Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-K/05vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P., T., vom 18. Mai 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 20. April 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. März 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe wurde der Bw. aufgefordert, einen Tätigkeitsnachweis
für seinen Sohn H. dem Finanzamt zu übermitteln, da das
Lehrverhältnis zur Firma G. mit 31. Jänner 2005 (infolge Konkurs)
beendet wurde.
Vom Bw. wurden in der Folge vorgelegt:
zwei
Mitteilungen des Arbeitsmarktservices über die Bemessung des
Leistungsanspruches, datiert mit 15./18. März 2005. Demnach wurde der
Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis
6. März 2005 mit täglich € 8,23 (€ 508,00) bemessen;
zwischen dem 7. und 11. März 2005 wurde eine Unterbrechung des
Leistungszeitraumes bescheinigt; für die Zeit vom 12. März bis 3.
September 2005 wurde das Arbeitslosengeld mit täglich € 8,23
bemessen.Handschriftlich hat der Bw. auf der mit 18. März 2005
datierten Mitteilung vermerkt: a.) Leistung vom Arbeitsmarktservice
erfolgt bedingt durch den Konkurs der "G.". b.) Mein Sohn wird die Lehre
beenden. Dazu wurde für den 3. Lehrgang vom 02.02.05 - 08.07.05 ein
Einzelzimmer in Spittal (Kolpinghaus) reserviert.
die
Einberufung zum Berufschulbesuch der Berufschule Spittal/Drau vom 6. April 2005
für den Zeitraum vom 2. Mai 2005 bis 8. Juli 2005.
die
Kopie des Lehrvertrages mit der Firma G. vom 1. Juli 2002.
die
Kopie der Anmeldung für Heimunterbringung (Lehrgang Schuhmacher) vom
16. Februar
2005.
Der
Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice W. vom 29. März 2005 ist zu
entnehmen: Es wird bestätigt, dass für H.P. folgende
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach
dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt sind:
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von - bis
|
Tagsatz
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01.02.2005 - 06.03.2005
Arbeitslosengeld
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EUR 8,23
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12.03.2005 - 13.03.2005
Arbeitslosengeld
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EUR 8,23
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14.03.2005 - 15.04.2005 Arbeitslosengeld
- Schulung
|
EUR 8,23
|
14.03.2005-15.04.2005 AMSG -
Beihilfe
|
EUR 9,27
Mit Bescheid vom 20. April 2005 hat das Finanzamt -
basierend auf den Daten des Arbeitsmarktservice W. - die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar bis März 2005
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z
3 lit. a EStG 1988 mit der Begründung zurückgefordert, dass für
Sohn H. ab 1. Februar 2005 Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Daher sei
für den obgenannten Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben gewesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 18.
Mai 2005 führte der Bw. aus, dass sein Sohn an einer Sozialphobie leide.
Auf Grund dieser Sozialphobie könne er derzeit die Berufschule in SD nicht
besuchen. Wegen dieser Erkrankung sei sein Sohn auch für den Wehrdienst
untauglich. Der Beschluss der Stellungskommission gelte auch für den
Zivildienst. Im Übrigen müsse der Begründung im Bescheid
widersprochen werden, da der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 1. Februar 2005 auf
Grund des Konkurses des Arbeitgebers des Sohnes, der "G." in W. notwendig
geworden sei. Die Auflösung des Lehrverhältnisses sei durch Austritt
erfolgt. Ein Therapiebeginn für seinen Sohn sei mit 8. Juni 2005 bei Frau
Mag. MM vorgesehen. Ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen. Der
Vorschlag des Finanzamtes um erhöhte Familienbeihilfe für H.
anzusuchen werde abgelehnt, da eine "Behinderteneinstufung" für meinen Sohn
schockierend wäre und es leider meistens zu keiner Anstellung seitens eines
Arbeitgebers käme. Aufgrund der angeführten Punkte und Beilagen
wären die Ansprüche auf Familienbeihilfe gerechtfertigt.
(Anm.: Beigelegt wurde eine
ärztliche Bestätigung, wonach H.P. an einer therapiebedürftigen
Soziophobie leidet.) "Er kann aus diesem Grund dzt. die Berufschule nicht
besuchen oder an Veranstaltungen mit Menschenansammlungen teilnehmen, da vor
kurzem wiederum im Rahmen einer solchen Veranstaltung eine Panikattacke
aufgetreten ist. Herr Pi. war aus diesem Grund auch für das Bundesheer
untauglich. Nach hoffentlich erfolgreicher Psychotherapie sollte eine neuerliche
vorsichtige Eingliederung in ein Berufsleben versucht werden. Hochachtungsvoll:
Dr. E.S., Ärztin für Allgemeinmedizin".
"Bescheinigung der
Stellungskommission vom 3. November 2004. Der Beschluss des MK lautet:
untauglich für die Eignung zum Wehrdienst."
Anlage: ärztliche
Bestätigung von Dr. E.S., vom 22. 10. 2004: "Es wird bestätigt, dass
der Patient H.P. an folgenden Erkrankungen leidet: - rez. erosive Gastritis, St.
P. HLP-Eradikation, - Soziophobie, neurovegetative Dystonie. Bei Herrn Pi.
besteht eine dt. Soziophobie, die dazu führt, dass er sich in Gesellschaft
gehemmt fühlt, viele Menschen um ihn lösen Angstzustände und
psychovegetative Störungen aus. Herr Pi. lebt zurückgezogen, er meidet
es in Gesellschaft zu essen, fühlt sich unsicher und reagiert mit
Nervosität, Zittern und Magenbeschwerden, wenn er psychischem Druck
ausgesetzt ist. Soweit ich Herrn Pi. als Hausärztin kenne, halte ich es
für unverantwortlich, ihn dem Präsenzdienst zu unterziehen, da ich mir
sicher bin, dass er dieser Aufgabe psychisch nicht standhält."
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies es
auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und darauf, dass H. für die Zeit vom
1. Februar 2005 bis 15. April 2005 Arbeitslosenentgelt bezog und sich in keiner
Berufsausbildung im Sinne des FLAG befand. Die Rückforderung der
Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2005
bleibe daher aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 begehrte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die ärztlichen Bestätigungen von Frau Dr. S.
vom 22. Oktober 2004 und 11. Mai 2005 in der Begründung keiner
Würdigung unterzogen worden seien. Darüber hinaus hätte auch die
Bescheinigung des MK mit "Untauglich" keine Beachtung und Erwähnung im
Bescheid gefunden. Im Einzelnen wurde weiters wörtlich ausgeführt:
"Bedenken sie bitte bei ihrer
Entscheidung das Gesundheit unser höchstes Gut ist. Die Europäische
Union und auch der österreichische Gesetzgeber setzten kürzlich sehr
positive Schritte für Menschen die gesundheitlich beeinträchtigt sind.
Deshalb kann ich es nicht verstehen, dass ein ärztliches Attest als
Beweismittel überhaupt keine Würdigung findet. Ich fühle mich in
der Angelegenheit bestraft und beeinspruche alle Bescheide energisch.
Von einem Ansuchen um erhöhte Familienbeihilfe wird abgesehen, da
eine Behinderteneinstufung für meinen Sohn schockierend wäre und jetzt
vor Arbeitsaufnahme eher ein Nachteil wäre. Als weiteres Beweismittel wird
hiermit auch eine Bestätigung von Frau Mag. MM vorgelegt
("Bestätigung: Ich bestätige, dass Herr H.P., geb. am xy, seit 8. Juni
2005 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung ist. Aus psychologischer und
psychotherapeutischer Sicht ist eine Behandlung unbedingt erforderlich. Mag.
MM)". Auch ich bemühte mich um einen Arbeitsplatz für meinen
Sohn. Ich habe es geschafft, dass mein Sohn im Landesdienst aufgenommen wird.
Der genaue Arbeitsbeginn wird noch bekannt gegeben. Er wird eine Lehre als
EDV-Techniker oder als Verwaltungsassistent beginnen. Das Aufnahmegespräch
fand am yy statt....... Auf Grund der angeführten Punkte und
Beilagen ist für mich der Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag durchgehend gegeben. Der Konkurs eines Arbeitgebers kann
nicht der Grund für die Einstellung dieser Bezüge sein. Und aus
erheblichen Krankheitsgründen - wie ausführlich von
ärztlichen Seiten attestiert, konnte mein Sohn den vorgesehenen
Berufschulbesuch am 2. Mai 2005 nicht antreten."
Im Schriftsatz des Bw., datiert mit 20. Dezember 2005,
führt dieser aus, dass sein Sohn seit 12. September 2005 beim LK als VA
eine Lehre begonnen habe. (Anm.: beigelegt wurden ein Lehrvertrag vom
12.09.2005). Darüber hinaus legte der Bw. eine Kopie des Antrages auf
Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer freiberuflich niedergelassenen
Psychotherapeutin vor und führte aus, dass laut Therapeutin noch 40
Sitzungen indiziert seien, die als begleitende Maßnahme zum täglichen
Arbeitsleben sehr wichtig seien. Der Bw. betont, dass sein Sohn "nur damals" die
Berufsschule in SD aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchen konnte.
In einem weiteren Schriftsatz vom 8. Mai 2006 urgierte der
Bw. die Erledigung der Berufung und gab bekannt, dass sein Sohn Dank
therapeutischer Behandlungen den ersten Lehrgang als VA erfolgreich absolviert
habe. Die therapeutischen Behandlungen seien auch während des Schulbesuches
erfolgt.(Anm.: Beigelegt wurde das Jahreszeugnis der Berufschule
SV).
Im Rahmen der Erhebungen überprüfte der
Unabhängige Finanzsenat die vom Arbeitsmarktservice W. dem Finanzamt
übermittelten Daten. Dabei wurde Folgendes festgestellt: die dem Finanzamt
vom Arbeitsmarktservice übermittelten Daten (Bezugsbestätigung vom 15.
März 2005, Mitteilung über Leistungsanspruch vom 24. März 2005,
Bezugsbestätigung vom 29. März 2005), die ursprünglich den Bezug
von Arbeitslosengeld und die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
dokumentierten, wurden im Laufe des Jahres 2005 geändert. Im Einzelnen
bezog H.P. im strittigen Zeitraum weder Arbeitslosengeld noch einen Beitrag zur
Deckung des Lebensunterhaltes. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice W. im
strittigen Zeitraum waren vielmehr ein Vorschuss auf die H.P. zustehende
Kündigungsentschädigung (Urlaubsentschädigung). Arbeitslosengeld
wurde ausschließlich in der Zeit vom 1. August 2005 bis 11. September 2005
bezogen.
Darüber hinaus bestätigte das Arbeitsmarktservice
W., dass H.P. in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 11. September 2005 als
arbeitssuchend vorgemerkt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn
diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
zu.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Zur Berufsausbildung
gehört aber zweifellos die fachliche Ausbildung in einem Lehrberuf. Als
anerkanntes Lehrverhältnis iSd
§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten
insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als
Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter
die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der im
Streitjahr geltenden Fassung (BAG), geregelten Lehrverhältnisse
(Lehrberufsliste lt. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975
in der im Streitjahr geltenden Fassung). Als anerkannt kann ein
Lehrverhältnis weiters dann gelten, wenn es nach österreichischen
Rechtsnormen (zB Kollektivvertrag) geregelt ist, ein genau umrissenes Berufsbild
und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorliegt, ein
berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht und eine
Abschlussprüfung vorgesehen ist (vgl. Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold,
Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FLAG 1967,
Seiten 3 und 4).
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen
Beruf ausgebildet wird, abgebrochen, kann ab dessen Beendigung nicht mehr von
einer Berufsausbildung gesprochen werden.
Im Streitfall ging das Finanzamt zunächst zu Recht von
folgender Situation aus: das Lehrverhältnis von H. wurde am 31. Jänner
2005 durch seinen gerechtfertigten Austritt (Firmenkonkurs) beendet. Das
reguläre Ende der Lehrzeit wäre am 30. Juni 2005 gewesen. Das
Arbeitsmarktservice bestätigte den Bezug des Arbeitslosengeldes (Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes). Den Lehrgang an der Berufschule SD, der
für die Zeit vom 2. Mai bis 8. Juli 2005 anberaumt war, absolvierte H. aus
gesundheitlichen Gründen nicht. Die Lehre zum Schuhfertiger wurde von H.
nicht abgeschlossen. Vielmehr hat er im September 2005 mit der Lehre zum VA
begonnen. Unter Bedachtnahme darauf, dass das Erfordernis der Berufsausbildung
unabdingbar für den Familienbeihilfenanspruch ist, dass die fachliche
Ausbildung in einem Lehrberuf jedenfalls zur Berufsausbildung gehört, dass
ein Lehrverhältnis nur vor liegt, wenn der Lehrling bei einem
Lehrberechtigten in einem Lehrberuf fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser
Ausbildung auch verwendet wird (§ 1 BAG), dass nach der
Verwaltungsübung ein Lehrling während eines dem Firmenkonkurs
nachfolgenden Berufschulbesuches nur bis zum frühest möglichen
Lehrabschluss in Berufsausbildung steht, war die Annahme des Finanzamtes, dass
die Familienbeihilfe durch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im Streitfall nicht
vermittelt wurde, zu Recht.
Soweit der Bw. die Krankheit seines Sohnes (Sozialphobie)
und die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen Dris S. vom 22. Oktober
2004/11. Mai 2005 sowie die Bescheinigung der Stellungskommission des MK mit dem
Beschluss "untauglich" für den Wehrdienst ins Treffen führt und er die
mangelnde Würdigung der Krankheit seines Sohnes durch das Finanzamt
kritisiert, spielt er auf die Frage nach einem krankheitsbedingten Abbruch oder
einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung (des
Lehrverhältnisses) an. Hiezu gelten folgende Grundsätze: nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der
Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der
Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die
Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab
Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer
Berufsausbildung angesehen werden. (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). Im Zeitpunkt
der Entscheidung konnte von einer krankheitsbedingten Unterbrechung des
Lehrverhältnisses nicht gesprochen werden, da die Tätigkeit in dem
Lehrberuf (bei einem anderen Lehrherrn) nicht wieder aufgenommen wurde.
Schließlich war auch die Begründung des
Finanzamtes wonach bei Bezug von Arbeitslosengeld eine Familienbeihilfe nicht
zustehe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht unrichtig. Wie aber im
Sachverhalt ausgeführt, änderte das Arbeitsmarktservice W. im Laufe
des Jahres 2005 die Qualifikation der an H.P. erbrachten Leistungen: H.P.
erhielt im strittigen Zeitraum kein Arbeitslosengeld (oder Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes) sondern einen Vorschuss auf seine
Kündigungsentschädigung. Die entsprechenden edv-technischen Daten
wurden erst im Februar 2006 dem Finanzressort übermittelt.
In diesem Zusammenhang sei auf § 16 Abs. 2 AlVG
verwiesen:
"Ist der
Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird
Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird
das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss
auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von
der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des
Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für
denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der
Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses
über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen,
Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung
vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses
Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach
dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr. 324/1977, für die
Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich
dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der
Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu
bemessen."
Artikel II § 6 Abs. 1 AlVG
regelt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung: "Als Leistungen der
Arbeitslosenversicherung werden gewährt: 1.
Arbeitslosengeld; 2. Notstandshilfe; 3. Bevorschussung von
Leistungen aus der Pensionsversicherung; 4. Weiterbildungsgeld; 5.
Altersteilzeitgeld; 6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit; 7.
Übergangsgeld."
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sieht dann einen die
Familienbeihilfe vermittelnden Tatbestand, für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor, wenn sie aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) als
Arbeitssuchende bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
vorgemerkt sind und weder ein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Auf Grund der vom Arbeitsmarktservice geänderten Daten ergibt sich
im Zusammenhalt mit den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
nachstehende Sach- und Rechtslage: H.P. hatte im strittigen Zeitraum das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet, hat weder den Präsenzdienst oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst geleistet), war bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W. als arbeitssuchend gemeldet und
hat weder eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezogen
noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten. Die Leistungen, die er seitens des
Arbeitsmarktservice erhalten hat waren Vorschüsse auf seine
Kündigungsentschädigung. Gemäß leg. cit. ist eine
Kündigungsentschädigung nicht als Leistung der
Arbeitslosenversicherung zu qualifizieren.
Im Berufungsfall vermittelte somit § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 im strittigen Zeitraum einen Anspruch auf Familienbeihilfe (KAB),
weswegen eine Rückforderung derselben unrechtmäßig war.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. September 2006
Anlage:
1 Jahreszeugnis
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 16 Abs. 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
BerufsausbildungArbeitsmarktserviceKrankheitKonkurs des Arbeitgebers. LehrlingVorschuss auf Kündigungsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-K/05
- Stammnummer
- 24120
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF