…die Bw. selbst, die behauptete Stornierung der Vormerkung durch das AMS sei daher in jedem Falle rechtsunwirksam. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ist wesentlich, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe…
… 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 ebenfalls nicht vorlagen. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen somit richtig, dass die geringfügige Beschäftigung nicht vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt, jedoch hat die Tochter des Bw. die Anspruchsvoraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 nur…
…Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Sohnes im Mai 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vorlagen. Die für den Rückforderungszeitraum geltende Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (in der für den Rückforderungszeitraum geltenden Fassung vor der…
…an Entgelten. Selbst unter der Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Erzielung entsprechender Einkünfte eines Kindes die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht mehr vorliegen könnten, (weil das Kind nicht mehr von den Eltern erhalten werden muss), konnte sich…
…a FLAG 1967, wonach das Einkommen der Monate Juli bis September 2001 außer Betracht zu bleiben hat - jedenfalls unter der nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall geltenden Jahreseinkommensgrenze von € 8.725. Da im Berufungsfall die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967…
…B. leider nicht erteilt worden. Die von der Bw. vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und die nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 geforderte Bestätigung zu ersetzten. Wenn die Bw. vorbringt, es sei ein Fehler des AMS B. vorgelegen…
…26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ebenfalls § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ist…
…verneinen, wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten der Finanzverwaltung verursacht wird. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 solle nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und auch sonst keinerlei Einkünfte hat…
…Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 zu prüfen sind. Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder…
…Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2005 wurde damit begründet, dass nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur dann besteht…
…2.September bis 21.Oktober 2004 bezog er Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) und ab 3.November 2004 bezog er eigene Arbeitseinkünfte. Die Nachforderung hinsichtlich der Monate Juli bis November 2004 erfolgte daher zu Recht, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs.1 lit.f FLAG 1967…
…Anspruchsvoraussetzungen vorliegt und kein Ausschlussgrund gegeben ist. Hinsichtlich der anspruchsvermittelnden Tatbestände kommen gegenständlich für den Zeitraum, über welchen der angefochtene Bescheid abspricht, nach der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen nur jene des § 2 Abs 1 lit b und f FLAG 1967 in Betracht. Nach § 2 Abs…
… 2 Abs 1 lit f FLAG 1967). Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Tochter der Berufungswerberin im Rückforderungszeitraum bis [TT/MM/JJJJ] als arbeitsuchend gemeldet war, dabei jedoch Arbeitslosengeld in einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Höhe bezogen hat. Mit [1.MM.JJJJ] wurde ein…
…eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auf Grund der Vormerkung als Arbeitssuchende mit 6. August 2007 mit Beginn dieses Monats ein Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit f iVm § 10 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 bestanden…
…KG. Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird weiters ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzu kommt. Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein…
… 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegt Einkommensgrenze nicht überschritten. Da nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall für die Monate April bis Juli 2004 die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorgelegen sind und auch das zu versteuernde Einkommen des Sohnes die Einkommensgrenze…
…für den Monat März 2002 zu Unrecht bezogen, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (die Meldung beim Arbeitsmarktservice als "arbeitsuchend vorgemerkt" und der Nachweis durch eine entsprechende Bestätigung) - auch von der Bw. trotz entsprechendem Vorhalt unwidersprochen - für diesen…
…11.2004, 2001/12/0080). Die Nachforderung hinsichtlich des Monats Februar bleibt aufrecht, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (eine Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend) nicht vorgelegen sind. Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, teilweise…
…Gründe, warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, sind ohne Entscheidungsrelevanz. Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen wurde im Berufungsfall durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nur für den Zeitraum 11. bis 30. Juni 2007 nachgewiesen und wurde vom Finanzamt…
…oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben…