Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4202-W/02
Arbeitsuchend vorgemerkt (vor der mit BGBl 90/2007 erfolgten Änderung des § 2 Abs.1 lit.f sublit.bb FLAG 1967).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4202-W/02vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 5. Juli 2002 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum von
November 2001 bis März 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.), T., geb. am
99.99.1981, hatte im Juni 2001 die Matura abgelegt und konnte die laut den
Angaben des Bw. ab Herbst geplante Ausbildung nicht beginnen. Aufgrund einer
Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS), dass die Tochter - ohne Anspruch
auf Leistungen - arbeitsuchend vorgemerkt sei, gewährte das Finanzamt dem
Bw. ab Oktober 2001 die Familienbeihilfe.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe im April 2002 legte der Bw. eine Vormerkbestätigung des
AMS (Arbeitsmarktservice Jugendliche Wien) vom 31.05.2002, GZ: xxx, vor, wonach
die Tochter seit 31.05.2002 arbeitsuchend vorgemerkt sei. Nach den Ermittlungen
des Finanzamts (telefonische Auskunft des AMS am 4. Juli 2002) war die Tochter
des Bw. vom 15. bis 29. Oktober 2001 und vom 31. Mai 2002 bis
12. Juni 2002 arbeitsuchend vorgemerkt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2002 forderte das Finanzamt
die für die Zeit von November und Dezember 2001 sowie von Jänner bis
März 2002 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe sowie die für
die genannten Zeiträume ausbezahlten Kinderabsetzbeträge in Höhe
von insgesamt € 1.032,37 als zu Unrecht bezogen zurück und
verpflichtete den Bw. diesen Betrag gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33
Abs. 4 Z.3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
zurückzuzahlen. Das Finanzamt begründete den Bescheid im Wesentlichen
damit, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
(längstens bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres) dann bestehe, wenn sie
beim Arbeitsamt - ohne Anspruch auf Leistung - arbeitsuchend vorgemerkt seien.
Die bereits volljährige Tochter des Bw. sei nur vom 15.10.01 bis 29.10.01
und vom 31.05.02 bis 12.06.02 arbeitsuchend vorgemerkt gewesen. Für die
Monat November und Dezember 2001 sowie Jänner bis März 2002 habe daher
kein Anspruch auf Familienbeihilfe festgestellt werden können.
Der Bw. erhob mit einem am 22. Juli 2002 beim Finanzamt
persönlich eingereichten Schriftsatz gegen den Rückforderungsbescheid
Berufung und legte eine weitere "Vormerkbestätigung" des AMS vor. Laut
dieser am 19. Juli 2002 ausgestellten Bestätigung war die Tochter des Bw. -
ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
- in der Zeit von 15. Oktober 2001 bis 12. Juni 2002 sowie ab
19. Juli 2002 arbeitslos vorgemerkt.
Laut einem vom Finanzamt erstellten
Versicherungsdatenauszug vom 25. Juli 2002 hatte die Tochter ab Juli 2001
folgende Beschäftigungsverhältnisse:
|
von
-. bis
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Bezeichnung
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Dienstgeber
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26.07.2001-31.07.2001
|
Geringfügig
besch. - §4/4 - Ang.
|
DienstgeberA
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01.08.2001-31.08.2001
|
Pfl.Vers. Frei DV
§4 Abs.4 ASVG-Ang.
|
01.09.2001-30.09.2001
|
Geringfügig
besch. - §4/4 - Ang
|
01.10.2001-31.01.2002
|
Pfl.Vers. Frei DV
§4 Abs.4 ASVG-Ang.
|
16.11.2001-17.11.2001
|
Arbeiterin
|
DienstgeberB
|
10.12..2001-10.12.2001
|
Arbeiterin
|
12.01.2002-12.01.2002
|
Arbeiterin
|
01.02.2002-28.02.2002
|
Geringfügig
besch. - §4/4 - Ang
|
DienstgeberA
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04.02.2002-28.02.2002
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Geringf.besch.
Arbeiter
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DienstgeberC
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01.03.2002-15.03.2002
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Arbeiterin
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04.02.2002-
laufend
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Pfl.Vers. Frei DV
§4 Abs.4 ASVG-Ang
|
DienstgeberA
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11.04.2002-30.04.2002
|
Arbeiterin
|
DienstgeberC
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung der gesetzlichen
Bestimmungen des § 2 Abs.1 lit. b, lit.d und lit. f sowie der
§§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 2 FLAG 1967 aus:
"... Laut den nunmehr
vorliegenden Unterlagen hat Ihre volljährige
Tochter
T. am 6. Juni 2001 maturiert und ist
vom 15. Oktober 2001 bis 12. Juni 2002 bzw. ab 19. Juli 2002
laufend beim Arbeitsmarktservice Jugendliche Wien als arbeitssuchend vorgemerkt
ohne Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz; sie hat
jedoch laut hierortigen Erhebungen in der Zeit vom 22. Juni 2001 bis
30. Juni 2001 sowie vom 26. Juli 2001 bis 15. März 2002 und
seit 4. April 2002 laufend Einkünfte aus einem Dienstverhältnis.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist somit gemäß den
zitierten gesetzlichen Bestimmungen Ihr Anspruch auf Familienbeihilfe mit
30. September 2001 erloschen, da die Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. f FLAG infolge der Beschäftigungsverhältnisse
Ihrer Tochter nicht zum Tragen kommen. ..."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte der
Bw., dass die Aufnahme seiner Tochter zur Ausbildung in den
physiotherapeutischen Dienst "aus kapazitären Gründen" abgelehnt
worden sei und seine Tochter daher zur Überbrückung stundenweise
Gelegenheitsjobs angenommen habe. Es bestehe jedoch kein fixes
Arbeitsverhältnis. Als Nachweis legte der Bw. diverse Honorarabrechnungen
(als "Jahreslohnkonto" bzw. "Lohn/Gehaltsabrechnung bezeichnete Aufstellungen
über die an die Tochter des Bw. ausbezahlten Beträge) sowie eine vom
Bw. erstellte Aufstellung über die Jahresgesamtsummen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d
FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung , sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leisten, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967* (in der für den
Rückforderungszeitraum geltenden Fassung vor der Änderung durch BGBl I
Nr. 90/2007) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die sich nicht in Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen.
*Die
stenografischen Protokolle des Nationalrates zu § 2
Abs. 1 FLAG 1967 (697 der Beilagen, XVI. GP) enthalten Folgendes:
"Für
volljährige Kinder, die nicht oder nicht mehr in Berufsausbildung stehen,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ist es diesen Kindern trotz ihrer
Arbeitswilligkeit nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, und haben
sie auch sonst keine Einkünfte, werden sie in der Regel noch von den Eltern
erhalten. Für diese Kinder soll zur Erleichterung der wirtschaftlichen Lage
ihrer Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Familienbeihilfe
gewährt werden."
Gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 68/2001) besteht für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2
nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des
Kindes bleibt (nach lit. a leg.cit) das zu versteuernde Einkommen, das vor
oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, außer Betracht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1
lit. d unberücksichtigt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Im gegenständlichen Berufungsfall befand sich die
volljährige, im strittigen Zeitraum jedoch noch nicht 21-jährige
Tochter des Bw. nach dem Ablegen der Matura im Juni 2001 zweifellos nicht in
Berufsausbildung. Laut den vorgelegten Unterlagen bezog die Tochter des Bw.
für ihre Tätigkeiten im Jahr 2001 insgesamt Entgelte in Höhe von
€ 2.573,94 und im Jahr 2002 (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
in Höhe von € 2.442,29.
Aufgrund der Bestimmung des § 2
Abs. lit. d FLAG 1967 bestand im vorliegenden Fall für
die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung noch Anspruch auf
Familienbeihilfe. Strittig ist für den anschließenden Zeitraum, ob
der Anspruch für die Tochter des Bw. aufgrund der Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorgelegen war.
Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ist wesentlich, dass kein
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw.
keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
geleistet wird (dies ist im Berufungsfall zutreffend), und auch, dass für
den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe begehrt wird, eine Meldung beim
Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend erfolgte und dass das Vorliegen dieser
Voraussetzungen durch eine entsprechende Bestätigung des AMS nachgewiesen
ist. Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lt. f FLAG 1967
genannten Voraussetzungen und somit auch der Nachweis durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbar zu erfüllende
Merkmale.
Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten
Bestätigung des AMS vom 19.07.2002 war die Tochter des Bw. vom 15.10.2001
bis 12.06.2002 - und somit im Rückforderungszeitraum November 2001 bis
März 2002 durchgehend beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt.
Der nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
erforderliche Nachweis wurde somit unstrittig erbracht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung dennoch als unbegründet ab. Nach Ansicht des
Finanzamtes kämen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 infolge der Arbeits-/Dienstverhältnisse der Tochter des Bw.
nicht zum Tragen, weil Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 nur bestehe, wenn das Kind keinerlei Beschäftigung
ausübe.
Dazu ist auszuführen: Nach den Intentionen des
Gesetzgebers sollte § 2 Abs.1 lit. f FLAG 1967 zur Anwendung kommen,
wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und auch sonst keine Einkünfte
hat. Den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zufolge ist
bei Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 ein Ausschließungsgrund jedoch nur dann vorgelegen,
wenn die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1. FLAG 1967
überschritten werden.
Dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist nicht zu
entnehmen, dass - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 und sofern die Einkommensgrenzen des § 5
Abs. 1. FLAG 1967 nicht überschritten werden - jede
Beschäftigung des Kindes vom Anspruch auf Familienbeihilfe
ausschließt. Der erstmalig auf der "Vormerkbestätigung" des AMS vom
10.07.2002 (dem Formblatt zum Nachweis von Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967) angebrachte Hinweis, dass bei Aufnahme einer
Beschäftigung kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, kann eine
entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht ersetzen.
Nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage konnten
monatliche Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen werden,
ohne dass der Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war. Durch
die mit 1.1.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 Abs.1 FLAG 1967
wurden die Einkommensgrenzen auf einen Jahresbetrag in Höhe von
€ 8.725,- angehoben. Erst durch die mit BGBl I Nr. 90/2007 erfolgte
Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. f sublit.bb FLAG 1967 (in Kraft
getreten mit 5.12.2007 und somit im Berufungsfall nicht anzuwenden) wurde als
Zuverdienstgrenze bei arbeitsuchend vorgemerkten Kindern wieder die
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs.2 Z.1 ASVG normiert.
Das zu versteuernde Einkommen der Tochter des Bw. lag laut
den vorgelegten Unterlagen - bereits ohne Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 5 Abs.1 lit. a FLAG 1967, wonach das Einkommen der Monate
Juli bis September 2001 außer Betracht zu bleiben hat - jedenfalls
unter der nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall geltenden
Jahreseinkommensgrenze von € 8.725. Da im Berufungsfall die
Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorlagen und
auch das zu versteuernde Einkommen der Tochter des Bw. die Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1. FLAG 1967 nicht überschritt, war für die
vom Rückforderungsbescheid umfassten Monate (November 2001 bis März
2002) der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit gemäß
§ 33 Abs. Z 3 lit. a EStG 1988 auch auf den
Kinderabsetzbetrag gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass die in die
Berufungsvorentscheidung erstmals eingeflossenen Sachverhaltselemente und deren
rechtliche Würdigung betreffend den späteren Zeitraum (laut Beilage
zur Berufungsvorentscheidung für die Monate Mai und Juni 2002) nicht den
vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Zeitraum erweitern
können.
Wien, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4202-W/02
- Stammnummer
- 34214
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF