Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0130-L/06
Familienbeihilfenanspruch wegen Meldung als Arbeitssuchende.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-L/06vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 13. September 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für die
Monate Dezember 2004 bis März 2005 wird der Berufung Folge gegeben.
Für die Monate April 2005 und Mai 2005 wird die Familienbeihilfe in
Höhe von 305,40 € und der Kinderabsetzbetrag in Höhe von
101,80 € rückgefordert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass die Tochter der Berufungswerberin, N,
geboren xx, am 22.11.2004 ihre Berufsausbildung (Anlehrgang gemäß
JASG) abgebrochen hat. Mit Bescheid vom 13.9.2005 wurde hierauf die für
Dezember 2004 bis Mai 2005 bereits überwiesene Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge rückgefordert.
Gegen die Rückforderung wurde Berufung eingebracht, in
der lediglich auf die Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld
hingewiesen wurde sowie eine nur geringfügige Beschäftigung von
2.2.2005 bis 24.3.2005.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen,
wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass die Tochter im
beeinspruchten Zeitraum weder in Berufsausbildung stand noch bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "arbeitssuchend" gemeldet war.
Im Vorlageantrag wandte die Berufungswerberin ein, dass die
Tochter laut Arbeitsmarktservice öfter arbeitssuchend gemeldet gewesen sei,
und legte eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices vor, wonach die Tochter
zu folgenden Zeiten arbeitssuchend gemeldet gewesen sei: 29.5.2002 bis
6.10.2002, 4.11.2002 bis 23.2.2003, 24.2.2003 bis 7.3.2003.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt mit, dass
ihrem Berufungsbegehren nur entsprochen werden könnte, wenn die Tochter im
Zeitraum, für den die Rückforderung erfolgt ist, arbeitssuchend
gemeldet gewesen wäre. In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte
die Berufungswerberin dem Unabhängigen Finanzsenat eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservices, wonach die Tochter außerdem in den
Zeiträumen 30.11.2004 bis 1.3.2005 und 3.6.2005 bis 27.6.2005
arbeitssuchend vorgemerkt war, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes zu erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Die Tochter der Berufungswerberin stand
unbestrittenermaßen ab 23.11.2004 nicht mehr in Berufsausbildung. Laut
Versicherungsdatenauszug war sie im Berufungszeitraum vom 2.2.2005 bis 28.2.2005
als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und vom 1.3.2005 bis 24.3.2005
als Arbeiterin gemeldet. Laut Lohnverrechnungsausdruck erhielt sie an
Bezügen im Monat Februar 322,50 €, im Monat März
371,31 €. Im gesamten Kalenderjahr 2005 überstieg das Einkommen
der Tochter nicht die in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für den
Anspruch auf Familienbeihilfe normierte Höchstgrenze.
Nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung
des Arbeitsmarktservice war die Tochter unter anderem im Zeitraum 30.11.2004 bis
1.3.2005 arbeitssuchend gemeldet. Damit liegen in diesem Zeitraum die in
§ 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 normierten Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienbeihilfe vor. § 10 Abs. 2 FLAG
1967 bestimmt, dass die Familienbeihilfe von Beginn des Monats zu gewähren
ist, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt. Im Berufungszeitraum bestand daher der Anspruch auf Familienbeihilfe
noch für die Monate Dezember 2004 bis März 2005. Die eigenen
Einkünfte, die die Tochter in dieser Zeit bezogen hat, stehen dem Anspruch
nicht entgegen, da die maßgebliche Gesetzesbestimmung den
Beihilfenanspruch nur dann ausschließt, wenn ein Anspruch auf Leistung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht oder eine Beihilfe durch das
Arbeitsmarktservice gewährt wird, und auf Grund der Geringfügigkeit
der Einkünfte auch keine Höchstgrenze überschritten wurde.
Da in den verbleibenden Monaten April und Mai 2005 die
Tochter weder in Berufsausbildung stand noch als Arbeitsuchende vorgemerkt war,
wurde die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zu Recht
zurückgefordert.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für April
und Mai 2005 waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Für diese Monate konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-L/06
- Stammnummer
- 29633
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF