Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3980-W/02
Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vormerkung als "arbeitsuchend"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3980-W/02vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kann nicht entnommen werden, dass - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 - eine Beschäftigung des Kindes, sofern die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht überschritten wird - vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Ein auf einem Formblatt zum Nachweis von Voraussetzungen (hier „Vormerkbestätigung“ des AMS) angebrachter Hinweis kann eine entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht ersetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 25. Juni 2002 der Bw., vertreten
durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in A., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 11. Juni 2002 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind T., geb. am
Datum1 für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis
30. April 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert: Die
Familienbeihilfe (FB) und der Kinderabsetzbetrag (KAB) werden für den
Zeitraum März 2002 wie folgt als zu Unrecht bezogen
rückgefordert.
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FB
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03/2002
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170,90
€
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bisher:
03 - 04/2002
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341,80
€
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KAB
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03/2002
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50,90
€
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bisher:
03 - 04/2002
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101,80
€
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gesamt
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221,80
€
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bisher
gesamt
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443,60
€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) teilte mit Schreiben vom
18. April 2002 dem Finanzamt mit, dass die Tochter das Studium an der
Universität Wien im Sommersemester 2002 nicht mehr fortsetze und
voraussichtlich ab Herbst die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie
fortsetzen werde; die Tochter sei arbeitsuchend vorgemerkt und die
Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Z. vom 16. März 2002
werde zum Nachweis vorgelegt.
Laut der dem Schreiben beigelegten
"Vormerkbestätigung" des AMS vom 16.
April 2002 war die Tochter der Bw. seit
16. April2002 "arbeitsuchend
vorgemerkt" ohne eine Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten.
Unterhalb des Stempels und der Unterschrift ist auf dem Formblatt des AMS noch
der Hinweis angebracht, dass trotz einer Vormerkung als arbeitsuchend kein
Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei, wenn eine Beschäftigung
vorliege.
Laut einem vom Finanzamt angeforderten
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 25.
April 2002 war die Tochter der Bw." vom 4. Dezember 2001 - laufend" als
§ 4 Abs. 4 ASVG-Angestellte (Pflichtversicherung - Freier
Dienstvertrag) bei einem Dienstgeber gemeldet.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 forderte das Finanzamt
von der Berufungswerberin die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 30. April 2002
als zu Unrecht bezogen mit der Begründung zurück, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 der Anspruch
auf Familienbeihilfe (und auf den Kinderabsetzbetrag) nur bis zum Ende der
Berufsausbildung bestehe; die Tochter habe das Studium mit Ende des
Wintersemesters 2001/2002 abgebrochen, daher sei der Anspruch mit
28. Februar 2002 erloschen.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führt die Bw. aus, die Rückforderung sei aus folgenden
Gründen nicht gerechtfertigt: Die Tochter habe zwar das Studium mit Ende
des Wintersemesters 2001/2002 abgebrochen, sei seitdem aber beim AMS als
arbeitsuchend vorgemerkt. Alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 seien vorgelegen, sodass auf Basis dieser
Bestimmung der Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag,
insbesondere für den von der Rückforderung umfassten Zeitraum,
weiterhin bestehe. Die Tochter sei noch nicht 21 Jahre alt, beziehe weder
eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz noch andere Beihilfen und
die Bestätigung des AMS sei, wie in der zitierten Bestimmung gefordert,
unverzüglich vorgelegt worden. Ergänzend führt die Bw. aus, dass
die Tochter die Berufsausbildung im September 2002 fortsetzen werde. Die Bw.
beantragte der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben
bzw. dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid geforderte
Rückzahlung nicht zu erfolgen habe.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte in der Bescheidbegründung unter anderem aus:
"... Der Anspruch besteht aber nur dann, wenn das
Kind keinerlei Beschäftigung ausübt. Seitens des AMS wurde ein Zusatz
in die Vormerkbestätigung aufgenommen, um den Antragsteller vorab
darüber in Kenntnis zu setzen, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann
besteht, wenn keiner Beschäftigung nachgegangen wird (siehe beiliegende
Kopie*).
Da Ihre Tochter erst ab 16.04.2002 beim AMS Z. als
arbeitsuchend vorgemerkt war und von 4.12.202 bis 60.6.2002 (Tippfehler: gemeint
30.6.2002) ein Dienstverhältnis in Form eines freien Dienstvertrages bei
der Y. GesmbH hatte, konnte Ihrem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden."
*Anmerkung: Kopie
der von der Bw. vorgelegten "Vormerkbestätigung" vom
16. April 2002
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass die Tochter im
entscheidungswesentlichen Zeitraum zwar Einkünfte - jedoch durchwegs unter
der Geringfügigkeitsgrenze - gehabt hätte und somit der Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht berührt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder
in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 besteht jedoch Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die sich nicht in Berufsausbildung befinden und die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 (idF
BGBl. I Nr. 68/2001) besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem
Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem
es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das
den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleibt nach lit. a
leg.cit. das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen
erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; außer
Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Die volljährige Tochter der Bw. hat das im Herbst 2001
begonnene Studium nach dem Ende des Wintersemesters 2001/02 nicht mehr
fortgesetzt und damit unstrittig die Berufsausbildung mit Ende Februar 2002
abgebrochen. Eine weitere Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des
FLAG 1967 hat sie erst wieder im Herbst 2002 begonnen. Damit besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) nur
für die Zeit, in der sie beim Arbeitsmarktservice nach den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 als arbeitsuchend vorgemerkt
ist. Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lt. f FLAG 1967
genannten Voraussetzungen und somit auch der Nachweis durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende
Merkmale.
Wesentlich ist daher sowohl, dass kein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird
(im Berufungsfall zutreffend), als auch, dass für den Zeitraum, für
den die Familienbeihilfe begehrt wird, eine Meldung beim Arbeitsmarktservice als
arbeitsuchend erfolgte und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine
entsprechende Bestätigung des AMS nachgewiesen ist.
Laut der von der Bw. vorgelegten Bestätigung des AMS
ist die Tochter "seit 16. April 2002" beim Arbeitsmarktservice als
arbeitsuchend vorgemerkt. Dieser Umstand wurde in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt und zusätzlich wurde eine Kopie der vorgelegten
"Vormerkbestätigung" auch der Berufungsvorentscheidung beigelegt. Trotz
entsprechendem Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung blieb der Vormerktermin
"16. April 2002" von der Bw. im Vorlageantrag unwidersprochen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellen entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in
einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu
einem Gegenvorbringen bietet. Tritt die Partei den (erstmals) in einer
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese
als richtig angenommen werden. (99/13/0251, 2004/16/0034).
Im Berufungsfall wurde daher die Familienbeihilfe für
den Monat März 2002 zu Unrecht bezogen, weil die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (die
Meldung beim Arbeitsmarktservice als "arbeitsuchend vorgemerkt" und der Nachweis
durch eine entsprechende Bestätigung) - auch von der Bw. trotz
entsprechendem Vorhalt unwidersprochen - für diesen Monat nicht vorgelegen
sind. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat
März 2002 erfolgt daher zu Recht und damit gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988 auch für den
Kinderabsetzbetrag.
Für die Zeit ab dem 16. April 2002 liegt, wie
bereits ausgeführt, eine Bestätigung über die Vormerkung der
Tochter der Bw. als "arbeitsuchend" vor, sodass unter Berücksichtigung des
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 für den ebenfalls strittigen
Monat April 2002 die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 vorliegen.
Vom Finanzamt wurde in der Berufungsvorentscheidung - mit
Verweis auf den Zusatz in der Vormerkbestätigung des AMS - angeführt,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 nur bestehe, wenn das Kind keinerlei Beschäftigung ausübe und als
Begründung für die Abweisung wurde das im strittigen Zeitraum (in Form
eines freien Dienstvertrages) bestehende Dienstverhältnis der Tochter des
Bw. angegeben.
Die Tochter der Bw. hat das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr
2000 vollendet. Das Dienstverhältnis bestand laut Datenauszug der
Sozialversicherung vom 11.Juli 2002 vom 04. Dezember 2001 bis
30. Juni 2002. Laut Abfragesystem der Finanzverwaltung (Auskunft vom
26. Mai 2003) bezog die Tochter der Bw. für das Jahr 2002
insgesamt € 1.431,- an Entgelten und hat jedenfalls nicht die in
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegt Einkommensgrenze
überschritten.
Zur Argumentation des Finanzamtes, durch die
Beschäftigung sei ein Ausschließungsgrund gegeben, ist
auszuführen: Dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist nicht zu
entnehmen, dass - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 und sofern die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1.
FLAG 1967 nicht überschritten werden - eine Beschäftigung des
Kindes vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Ein nur auf einem
Formblatt zum Nachweis von Voraussetzungen (hier "Vormerkbestätigung" des
AMS) angebrachter Hinweis kann eine entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht
ersetzen.
Da nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall
für den Monat April 2002 die Anspruchsvoraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorliegen und das zu versteuernde Einkommen der
Tochter der Bw. die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1. FLAG 1967
nicht überschritten hat, ist für April 2002 der Anspruch auf
Familienbeihilfe und gemäß
§ 33 Abs. Z 3
lit. a EStG 1988 damit auch auf den Kinderabsetzbetrag
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3980-W/02
- Stammnummer
- 23818
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF