Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0392-S/05
Absolvierung eines Berufsorientierungsseminars ist keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-S/05vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 31. Mai 2005 und 1. August
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für September 2003, November 2003 und Jänner 2005 sowie für die
Zeiträume Februar bis Dezember 2004 und Februar bis April 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, X, geboren am XX.XX.XX, war
bis 30. Mai 2003 als Lehrling beschäftigt.
Nach Abbruch der Lehre war er in der Zeit vom 11. bis 20.
Juni 2003, vom 28. Juli bis 10. August 2003, vom 13. bis 19. Oktober und
vom 20. Dezember 2003 bis 11. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice
Zell am See als arbeitsuchend vorgemerkt ohne einen Anspruch auf eine Leistung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gem. § 35 Arbeitsmarktservicegesetz zu erhalten.
In der Zeit vom 20. Oktober bis 19. Dezember 2003
absolvierte X die Berufsvorbereitungsmaßnahme "Fit für die Lehre". In
diesem Zeitraum bezog er eine Beihilfe nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz.
In der Zeit vom 12. Jänner 2004 bis 5. Dezember 2004
war er im Projekt "Lernwerkstatt Pinzgau Saalfelden" beschäftigt. Dabei
handelte es sich wiederum um eine Berufsvorbereitungsmaßnahme mit dem Ziel
der Integration in den Lehrstellen-/Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Kurses erledigte
der Sohn der Bw. neben Arbeiten in der Fahrradwerkstatt auch Schlosserarbeiten.
Während der Beschäftigung in der Lernwerkstatt bezog der Sohn der Bw.
eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz.
Von 6. Dezember 2004 bis 7. Februar 2005 stand X in einem
Arbeitsverhältnis.
Ab 7. Februar 2005 war er beim Arbeitsmarktservice Zell am
See arbeitsuchend gemeldet und bezog vom 8. Februar bis 4. Mai 2005
Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 forderte das Finanzamt
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für September 2003, November
2003 und Jänner 2005 zurück.
Dagegen erhob die Bw. Berufung. Ihr Sohn habe in der Zeit
vom 20. Oktober bis 20. Dezember 2003 einen "Attemptkurs" des AMS und BFI
besucht. Weiters legte sie eine Mitteilung des AMS vom 3. November 2003
über den Leistungsanspruch ihres Sohnes, nämlich Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes vom 20. Oktober bis 21. Dezember 2003 sowie Beihilfe zu
den Kursnebenkosten vom 20. Oktober bis 19. Dezember 2003 vor. Weiters legte sie
hinsichtlich Jänner 2005 eine Fotokopie eines Informationsblattes
betreffend Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag vor, wonach ab Vollendung des 18.
Lebensjahres das steuerpflichtige Einkommen des Kindes 8.725,00 € nicht
übersteigen dürfe, ansonsten die Familienbeihilfe für das ganze
Kalenderjahr zurückzuzahlen sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass bei dem vom 20. Oktober bis 20. Dezember 2003 besuchten
Kurs laut Rücksprache mit dem AMS Zell am See nur ein Schnupperpraktikum
und Motivationstraining absolviert worden sei. Dies stelle keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Hinsichtlich
des Zeitraumes Jänner 2005 wurde ausgeführt, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe nur, wenn sie entweder
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet
würden oder wenn sie trotz Arbeitswilligkeit (Voraussetzung
Arbeitsuchendmeldung) keinen Arbeitsplatz finden würden oder wenn sie
erwerbsunfähig seien. X sei in der Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 7.
Februar 2005 in einem Dienstverhältnis gestanden und somit sei keine der
angeführten Bedingungen erfüllt.
In weiterer Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom
14. Juli 2005 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Zeit
vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie 1. Februar 2005 bis 30.
April 2005 zurück. Der Sohn der Bw. habe vom 7. Jänner 2004 bis
5. Dezember 2004 einen Kurs in der Lernwerkstatt Saalfelden absolviert und
in diesem Zeitraum eine AMS-Beihilfe bezogen. Lt. Zertifikat und
Rücksprache mit der LWS habe er manuelle Arbeiten in der Fahrradwerkstatt
und Schlosserarbeiten verrichtet. Laut Rücksprache mit dem AMS und der LWS
sei keinerlei theoretische Ausbildung erfolgt. Ziel des Kurses soll die
angestrebte Lehre als Maler und Anstreicher gewesen sein. Um als
Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz anerkannt zu werden, müssten entweder ein
Lehr- und Ausbildungsverhältnis mit genau umrissenen Berufsbild, einer
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, berufsbegleitender, fachlich
einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse
des zu erlernenden Berufes vermittle und die Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung, oder eine gesetzliche Maßnahme nach dem
Jugendausbildungssicherungsgesetz oder eine Vorlehre oder ein Vorpraxiskurs
über das AMS vorliegen. Es würde weder ein Lehr- und
Ausbildungsverhältnis noch eine gesetzliche Maßnahme nach dem
Jugendausbildungssicherungsgesetz vorliegen. Auch eine An- oder Vorlehre sei
nicht gegeben, da kein beruflicher Zusammenhang mit der angestrebten Malerlehre
gegeben sei. Zu den Vorpraxiskursen über das AMS sei anzumerken, dass
sowohl der Abschluss der Schule (im Fall X die Berufsschule) wie auch das
Praktikum für eine einschlägige Berufsausübung vorgeschrieben
seien. Da keiner der angeführten Punkte zutreffe, könne bei X nicht
von einer Berufsausbildung gesprochen werden und die zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien daher für Februar bis
Dezember 2004 zurückzufordern gewesen. Die Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Februar 2005
bis April 2005 wurde damit begründet, dass nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur dann besteht, wenn sie weder
Präsenz- noch Zivildienst leisten und beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten, wobei das Vorliegen dieser
Voraussetzungen durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen ist. Es liege
zwar eine Bestätigung des AMS vor, dass X ab 7. Februar 2005 arbeitsuchend
gemeldet sei, er sei aber bis 7. Februar 2005 in einem Dienstverhältnis
gewesen und habe von 8. Februar 2005 bis 4. Mai 2005 und vom 19. Mai 2005 bis
31. Mai 2005 Leistungen nach dem ALVG 1977 bezogen. Dazwischen sei er auf Grund
eines Auslandsaufenthaltes beim AMS abgemeldet gewesen. Damit sei aber ein
Ausschließungsgrund vom Anspruch auf Familienbeihilfe für den
Zeitraum Februar bis April 2005 gegeben und die Rückforderung sei zu
veranlassen gewesen.
Mit der Begründung, es handle sich sehr wohl um eine
Berufsausbildung wurde gegen diesen Rückforderungsbescheid wiederum
Berufung eingebracht und gleichzeitig der Antrag auf Vorlage der Berufung gegen
den Bescheid vom 20. Mai 2005 an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht
möglich ist.
Weiter bestimmt § 2 Abs.1 lit. f FLAG 1967, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitsuchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im gegenständlichen Fall sind Voraussetzung für
den Familienbeihilfenanspruch für den volljährigen Sohn entweder das
Absolvieren einer Berufsausbildung oder eine Arbeitsuchendmeldung beim
Arbeitsmarktservice ohne Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu haben, wobei letztere
Voraussetzungen durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen
sind.
1. Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für September 2003, November 2003 und Jänner 2005
Nach Abbruch der Lehre war der volljährige Sohn der
Bw. ua. bis 10. August 2003, vom 13. bis 19. Oktober 2003 und vom 20.
Dezember 2003 bis 11. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend
vorgemerkt ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für September 2003 - in diesem Zeitraum war der Sohn
nicht arbeitsuchend vorgemerkt - wurde nicht bekämpft.
Rückforderung
November 2003
In der Zeit vom 20. Oktober bis 20. Dezember 2003 nahm X an
der Berufsvorbereitungsmaßnahme "Fit für die Lehre" teil und bezog in
diesem Zeitraum eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Es handelte
sich dabei um ein Schnupperpraktikum und Motivationstraining für
lehrstellensuchende Jugendliche, das Unterricht in Berufskunde,
Bewerbungstraining, Selbstpräsentation, Rhetorik, Vorbereitung auf die
Berufsschule, EDV-Training, Betriebspraktika etc. bietet.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Unter diesen Begriff sind
sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes (vgl. VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135).
An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen
Erkenntnissen vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100,
festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Ausbildung für einen konkreten Beruf und damit
eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt bei
obigem Kurs aber nicht vor, sodass auch kein Familienbeihilfenanspruch besteht.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für November 2003 erfolgte
daher zu Recht.
Rückforderung
Jänner 2005
Vom 6. Dezember 2004 bis 7. Februar 2005 stand der Sohn der
Bw. in einem Arbeitsverhältnis.
Aus der Vorlage des Informationsblattes betreffend
Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag mit dem Hinweis "Jänner 2005" ist zu
schließen, dass die Bw. vermeint, der Ausschließungsgrund des §
5 Abs. 1 FLAG 1967 (eigenes zu versteuerndes Einkommen des Kindes von über
8.725 € im Kalenderjahr) treffe nicht zu und der Anspruch auf
Familienbeihilfe bleibe aufrecht. Es ist zwar richtig, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 8.725 €
liegt, dabei ist aber zu beachten, dass sich das Kind grundsätzlich in
Berufsausbildung befinden muss. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen
Fall aber nicht erfüllt, sodass mit diesem Einwand nichts für den
Standpunkt der Berufungswerberin zu gewinnen war.
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder besteht nur dann, wenn sie entweder für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf fortgebildet werden oder wenn sie trotz
Arbeitswilligkeit (Voraussetzung Arbeitsuchendmeldung) keinen Arbeitsplatz
finden oder wenn sie erwerbsunfähig sind. Nachdem keine dieser Bedingungen
im o. a. Zeitraum erfüllt war, erfolgte die Rückforderung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2005 zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruches auf Familienbeihilfe für die Monate September 2003, November
2003 und Jänner 2005 waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für
September 2003, November 2003 und Jänner 2005 war daher als
unbegründet abzuweisen.
2. Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Zeiträume Februar 2004 bis Dezember 2004 sowie
Februar 2005 bis April 2005
Rückforderung Februar
2004 bis Dezember 2004
Von 12. Jänner 2004 bis 5. Dezember 2004 besuchte der
Sohn der Bw. eine Berufsvorbereitungsmaßnahme im Projekt "Lernwerkstatt
Pinzgau Saalfelden" und bezog in dieser Zeit eine Beihilfe nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz. Ziel dieser Maßnahme ist die Integration der
Jugendlichen in den Lehrstellen-/Arbeitsmarkt durch Berufsbildungs- und
Kompetenzentwicklungsmaßnahmen wie Erstellung eines Entwicklungsplanes,
Berufsorientierung, Lehrstellensuche, Bewerbungstraining,
Lernunterstützung, Grundschulung in der PC-Anwendung, Erwerben fachlicher
und Praxis bezogener Grundlagen in den Metallberufen, soziale Integration, etc.
Laut Zertifikat vom 22. November 2004 verrichtete X im Rahmen des Kurses
manuelle Arbeiten in der Fahrradwerkstatt und Schlosserarbeiten, wobei eine
theoretische Ausbildung nach Auskunft des Arbeitsmarktservices und der
Lernwerkstatt nicht erfolgte. X besuchte den Kurs mit dem Ziel, eine Malerlehre
anzustreben.
Wie bereits oben erwähnt, ist das Ziel einer
Berufsausbildung die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen.
Auch bei dieser Kursmaßnahme handelt es sich um keine
berufsspezifische Ausbildung, deren Absolvierung zur Ausübung eines
bestimmten Berufes befähigt, sondern um eine
Berufsorientierungsmaßnahme. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von
Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes kann für sich allein
nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden. Grundlegende
Kriterien einer Berufsausbildung, wie ein genau umrissenes Berufsbild, ein zur
Praxis begleitender Unterricht, eine festgelegte Ausbildungsdauer bzw. das
Ablegen von Prüfungen, müssen erfüllt werden. Im Falle des vom
Sohn der Bw. absolvierten Arbeitstrainings im Rahmen der "Lernwerkstatt" sind
diese Voraussetzungen für die Qualifizierung als Berufsausbildung nicht
erfüllt. Er wurde nicht für einen speziellen Beruf ausgebildet und es
standen die Kursinhalte auch in keinem fachlichen Zusammenhang mit der
angestrebten Malerlehre.
Mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfolgte daher die Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Februar bis
Dezember 2004 zu Recht.
Rückforderung Februar
2005 bis April 2005
Der Sohn der Bw. war zwar ab 7. Februar 2005 arbeitsuchend
vorgemerkt, war aber bis 7. Februar 2005 in einem Arbeitsverhältnis
und bezog von 8. Februar 2005 bis 4. Mai 2005 Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Arbeitslosengeld). Damit liegt aber ein
Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 vor und
die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
für die Monate Februar bis April 2005 erfolgte zu Recht.
Somit war auch diese Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
7. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-S/05
- Stammnummer
- 21842
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF