Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0396-G/08
Nicht als arbeitsuchend gemeldet, sondern sogleich mit 15 Wochenstunden beschäftigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Wochenstunden eine Vollversicherung im Sinnes des § 5 Abs. 2 ASVG vorliegt, ist kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr. Name in XY, vertreten durch
Rechtsanwälte Böhm & Reckenzaun, 8020 Graz, Annenstraße
10/I, vom 14. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 28. Jänner 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2008 wurde der Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2007 abgewiesen. Als
Begründung wurde zusammenfassend auf § 2 Abs. 1 lit. b bis f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14. Februar
2008 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und als Begründung Folgendes
ausgeführt:
Mit dem angefochtenen
Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10/07 bis 01/08 abgewiesen. Dies mit
der Begründung mein Sohn Jakob habe sich nicht als arbeitssuchend vormerken
lassen, dies obwohl er noch nicht sein Studium begonnen hätte, sondern den
Antritt des Präsenzdienstes (04.02.2008) abwarte.
Die Abweisung des
Antrages ist rechtsunrichtig, da sich mein Sohn Jakob deshalb nicht als
Arbeitssuchender vormerken ließ, da er Arbeit suchte und auch fand. Mein
Sohn ist seit Oktober 2007 beim ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH
& Co KG teilzeitbeschäftigt. Den Arbeitsvertrag schließe ich an
(Beilage ./1). Ebenso die Lohnzettel für die Monate 10/07 - 12/07 (Beilage
./2).
Ein Einkommen meines
Sohnes, der im Jahr 2007 noch das akademische Gymnasium besuchte und abschloss,
liegt jedenfalls unter der Jahresgeringfügigkeitsgrenze für die
Gewährung der Familienbeihilfe. Der Anknüpfungspunkt "Vormerkung als
Arbeitssuchender" ist kein Grund für die Nichtauszahlung der
Familienbeihilfe, wenn tatsächlich Arbeit gesucht und gefunden wird, da
dann auch eine Vormerkung als arbeitssuchend nicht erforderlich ist. Die
Ablehnung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ist daher grob
gleichheitswidrig.
IV.
Zum Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Seitens des Finanzamtes
Graz-Stadt erfolgten Anfragen betreffend Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe (Anfragen vom 31.10.2007). Es wird als mangelhaft
gerügt, dass den Formularen keine Information angeschlossen ist, wonach zur
Wahrung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den Fall, dass eine
Einberufung zum Präsenzdienst nicht unmittelbar erfolgt, eine entsprechende
Vormerkung beim AMS notwendig ist. Aus diesem Grund erweist sich der
Abweisungsbescheid als mangelhaft.
Es wird daher gestellt
der
ANTRAG,
den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu
beheben und antragsgemäß
€ 1.142,-auszubezahlen
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Jakob für den Zeitraum
10107 - 01(08).
Informativ teile ich mit,
dass mein Sohn plangemäß mit 04.02.2008 seinen Präsenzdienst
angetreten hat.
Das Finanzamt Graz-Stadt hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008 abgewiesen und
ausführlich begründet.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 begehrte der
Berufungswerber die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Begründung wurde auf die Begründung der Berufung vom 14. Februar
2008 verwiesen.
Die Berufung wurde mit Bericht vom 14. Juli 2008 an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs.
1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Wie auch in der Berufung ausgeführt, war der Sohn des
Berufungswerbers nie als arbeitsuchend gemeldet sondern arbeitete seit Oktober
2007 bei der A GmbH & Co KG.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird weiters
ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung angeführt,
dass die Familienbeihilfe deshalb weggefallen ist, weil der Sohn des
Berufungswerbers ua nicht als arbeitsuchend gemeldet war, und eigene
Einkünfte bezogen hat.
Diese Ansicht des Finanzamtes findet ihre Begründung
im Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,
FB 100 vom 6. April 2001, GZ 51 0104/6-V/1/01, worin ausgeführt wird, dass
Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit f FLAG 1967 ausschließlich dann
zu gewähren ist, wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und keinerlei
Beschäftigung ausübt.
Es wird auch darauf verwiesen, dass mit der Änderung
der Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 dies insofern
problematisch ist, als arbeitsuchend gemeldete Jugendliche, die Anspruch auf das
Arbeitlosengeld haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Im Gegensatz dazu könnten nun jene arbeitsuchend
gemeldeten Jugendliche, die keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, die
Familienbeihilfe in Anwendung des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
beziehen, und durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
zusätzlich bis 8.725 € im Jahr dazuverdienen. Dies würde zu einer
extremen Schlechterstellung/Ungleichbehandlung dieser Gruppe führen.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG gilt eine
Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen
bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt.
Diese Entgeltsgrenze betrug im Kalenderjahr 2007 monatlich
341,16 €. Wird die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als
einen Kalendermonat vereinbart, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze
26,20 € pro Arbeitstag.
Wird die Einkommensgrenze überstiegen liegt eine
Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit besteht auch Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf
Arbeitlosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch
nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen gelten:
Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit (§
9 AlVG) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG)
Im vorliegenden Fall liegt nach einer telefonischen
Auskunft von der A GmbH, Frau P, bei einer Beschäftigungsdauer von 15
Stunden pro Woche eine Vollversicherung in der Kranken- Unfall- und
Arbeitslosenversicherung vor.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 12.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-G/08
- Stammnummer
- 39789
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF