Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1278-W/05
(geringfügige) Beschäftigung und arbeitsuchend vorgemerkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-W/05vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 11. Mai 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis
September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert: Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wird
für den Monat März 2004 sowie für die Monate August 2004 und
September 2004 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin
(Bw.), S., geb. am Datum1, legte im Juni 2003 seine Reifeprüfung ab
und leistete anschließend vom 30. Juni 2003 bis
27. Februar 2004 seinen Präsenzdienst. Bis zum Abschluss der
Schulausbildung des Sohnes wurde die Familienbeihilfe von der Bw. bezogen. Im
Herbst 2004 hat der Sohn der Bw. ein Studium begonnen und das Finanzamt hat der
Bw. ab Oktober 2004 die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbeträge)
für den Sohn wieder gewährt.
Mit Antrag vom 24. März 2005
beantrage die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn
rückwirkend ab 1.März 2004. Diesen Antrag der Bw. wies das Finanzamt
mit Bescheid vom 11. Mai 2005 für den Zeitraum März 2004 bis
September 2004 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des
§ 2 Abs.1 lit.f FLAG 1967 auf den Sohn nicht zutreffen
würden.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der Sohn laut vorgelegter Vormerkbestätigung
des Arbeitsmarktservice in der Zeit von 16.04.2004 bis 08.07.2004 - ohne einen
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben
oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice zu erhalten, arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei. Da
für den Bezug der Familienbeihilfe sämtliche Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit.
f Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 für den
genannten Zeitraum vorgelegen seien, beantrage die Bw. die Zuerkennung und
Ausbezahlung der Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum. Die Angaben
der Bw. wurden durch die beigebrachte Vormerkbestätigung, ausgestellt vom
"Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jugendliche" am 27. Mai 2005,
bestätigt.
Laut einem ebenfalls von der Bw. vorgelegten
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom
27. Mai 2005 hatte der Sohn der Bw. im gesamten Jahr 2004 folgende
Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Dienstgebern:
Vom 03.03.2004 bis 04.03.2004 Arbeiter, vom
11.03.2004 bis 31.07.2004 geringfügig beschäftigter
Arbeiter, vom 02.08.2004 bis 29.08.2004 Angestellter und vom
10.09.2004 bis 31.10.2004 geringfügig beschäftigter Arbeiter.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab und führte in der Bescheidbegründung nach
Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 unter anderem
aus:
" ... Die
Intention des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang ist, dass Familienbeihilfe nur
dann zuerkannt werden soll, wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und auch
sonst keinerlei Einkünfte hat, zumal das Arbeitsmarktservice bei
Ausstellung der Vormerkbestätigung auch nicht kontrolliert, ob eine
Beschäftigung gegeben ist.
Ihr Sohn
... war im fraglichen Zeitraum April bis Juli 2004 beim Arbeitsmarktservice
Jugendliche arbeitsuchend vorgemerkt, war aber gleichzeitig geringfügig bei
der Fa. ... GmbH beschäftigt. Er bezog zwar nur geringfügige
Einkünfte, im Sinne der obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe allerdings nur dann vor, wenn
überhaupt keine Einkünfte erzielt werden, daher ..."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die zweite Instanz ergänzte die Bw., dass § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sämtliche Voraussetzungen, die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlich seien, beinhalte. Aus dem Textinhalt
der genannten Gesetzesstelle sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe taxativ
aufgelistet habe. Aufgrund dieser taxativen Auflistung könne man sich nicht
auf weitere angeblich erforderliche Voraussetzungen (Intentionen des
Gesetzgebers) berufen. Es sei dem Gesetzgeber zuzumuten, dass er gewünschte
Voraussetzungen in den Gesetzestext aufgenommen hätte. Es sei daher nach
dem Gesetzestext zu entscheiden und die Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-
oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. e FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Für volljährige Kinder, die sich nicht in
Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei
der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 haben, noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS
nachzuweisen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1
FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 68/2001) besteht für ein Kalenderjahr, das nach
dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in
dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat,
das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleibt nach lit. a
leg.cit. das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen
erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; außer
Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2
FLAG 1967 ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in
dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch
auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem
auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag zu.
Im gegenständlichen Fall hat
der Sohn der Bw. nach dem Ablegen der Reifeprüfung vom 30.06.2003 bis
27.02.2004 seinen Präsenzdienst geleistet und im Anschluss bis zur Aufnahme
seines Studiums im Wintersemester 2004 unstrittig keine Berufsausbildung
absolviert.
Ebenso unbestritten ist, dass der
Sohn der Bw. laut vorgelegter Vormerkbestätigung des AMS vom 27. Mai
2005 - ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten - in der Zeit von
16.04.2004 bis 08.07.2004 arbeitsuchend vorgemerkt gewesen ist und in diesem
Zeitraum (laut vorgelegtem Versicherungsdatenauszug) ein
Beschäftigungsverhältnis als geringfügig beschäftigter
Arbeiter hatte.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 liegen im strittigen
Zeitraum nicht vor, weil der Sohn der Bw. sein Studium erst im Herbst 2004
aufgenommen hat und damit die Berufsausbildung nicht zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes im März 2004 (Beginn des Sommersemesters 2004) begonnen
hat.
Der Sohn der Bw. hatte im
strittigen Zeitraum jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass
für Zeiträume, in denen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorgelegen waren, Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht.
Das Vorliegen der in § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen (die
Meldung beim Arbeitsmarktservice als "arbeitsuchend vorgemerkt" und der Nachweis
durch eine entsprechende Bestätigung) wurde im Berufungsfall durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum April bis Juli
2004 nachgewiesen. Für die Monate März 2004 sowie August und
September 2004 sind diese Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 - auch von der Bw. unwidersprochen - nicht vorgelegen, sodass für
die zuletzt genannten Monate der Anspruch auf Familienbeihilfe (und damit
verbunden auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag) nicht besteht.
Strittig ist somit, ob durch das
Beschäftigungsverhältnis des Sohnes für den Zeitraum April bis
Juli 2004 ein Ausschließungsgrund gegeben ist.
Zur Argumentation des Finanzamtes,
dass nach den Intentionen des Gesetzgebers - trotz Vorliegen eines den
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 entsprechenden Nachweises -
bei auch nur geringfügiger Beschäftigung der Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht vorliege, ist auszuführen:
697 der Beilagen zu den stenografischen Protokolle des
Nationalrates XVI. GP zu § 2 Abs. 1 FLAG 1967 enthalten dazu
u.a. Folgendes:
"Für
volljährige Kinder, die nicht oder nicht mehr in Berufsausbildung stehen,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ist es diesen Kindern trotz ihrer
Arbeitswilligkeit nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, und haben
sie auch sonst keine Einkünfte, werden sie in der Regel noch von den Eltern
erhalten. Für diese Kinder soll zur Erleichterung der wirtschaftlichen Lage
ihrer Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Familienbeihilfe
gewährt werden."
Es ist dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 jedoch nicht zu entnehmen, dass - bei
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 und
sofern die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1. FLAG 1967 nicht
überschritten werden - eine Beschäftigung des Kindes vom Anspruch auf
Familienbeihilfe ausschließt.
Es ist dem Argument der Bw. zuzustimmen, dass es dem
Gesetzgeber zuzumuten sei, dass er neben den bereits in den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 enthaltenen Bedingungen weitere gewünschte
Voraussetzungen im Gesetzestext aufgenommen hätte. Wenn nach dem Willen des
Gesetzgebers bei Erzielung von Einkünften eines Kindes der Anspruch nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht mehr vorliegen
sollte, weil das Kind dann nicht mehr von den Eltern erhalten werden muss, ist
aufgrund der Gesetzeslage daher anzunehmen, dass hierbei (wie auch bei den in
Berufsausbildung befindlichen Kindern) die Einkommensgrenze des § 5
Abs. 1. FLAG 1967 nicht überschritten werden darf. Im
gegenständlichen Fall ist zudem davon auszugehen, dass der Sohn der Bw.
sich im gegenständlichen Fall im Zeitraum April bis Juli 2004 durch die nur
aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielten Einkünfte nicht
selbst erhalten konnte.
Laut dem von der Bw. vorgelegten Versicherungsdatenauszug
war der Sohn der Bw. im Jahr 2004 - abgesehen von zwei Tagen in März 2004
sowie vom 02.08.2004 bis 29.08.2004 - nur geringfügig beschäftigt. Da
bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes nach den
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das zu versteuernde
Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht bleibt, ist im Berufungsfall
das Einkommen für die Monate Jänner bis März 2004 sowie für
die Monate August und September 2004 außer Acht zu lassen. Damit hat der
Sohn der Bw. im Jahr 2004 insgesamt in den nach § 5 Abs. 1
FLAG 1967 heranzuziehenden Monaten (April bis Juli sowie Oktober bis
Dezember 2004) mit der in diesen Zeiträumen ausgeübten
geringfügigen Beschäftigung (April bis Juli sowie Oktober 2004)
jedenfalls die in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegt Einkommensgrenze
nicht überschritten.
Da nach den vorstehenden
Ausführungen im Berufungsfall für die Monate April bis Juli 2004 die
Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorgelegen
sind und auch das zu versteuernde Einkommen des Sohnes die Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1. FLAG 1967 nicht überschritten hat, ist für
den genannten Zeitraum der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit
gemäß
§ 33 Abs. Z 3
lit. a EStG 1988 damit auch auf den Kinderabsetzbetrag
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-W/05
- Stammnummer
- 28549
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF