Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0390-G/04
Familienbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-G/04vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Kind beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt ist,, darf eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Als Einkommensgrenze gelten die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge. Wird die Einkommensgrenze überstiegen liegt eine Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor. Damit besteht auch Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau C.H. in X.Y., vom 5. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
14. Juli 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Februar 2004
bis 30. Juni 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Rückforderung für
den Monat Februar bleibt aufrecht, hinsichtlich des Zeitraumes März bis
Juni 2004 wird sie aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 wurden vom Bw.
zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis
29. Februar 2004 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c
Einkommensteuergesetz 1988 mit folgender Begründung rückgefordert:
Ihre
volljährige Tochter D. ist beim
AMS Leibnitz als "arbeitssuchend" vorgemerkt.Gleichzeitig ist sie seit 3.11.2003
geringfügig beschäftigt.
Nach den Bestimmungen des FLAG
1967 besteht für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und als arbeitssuchend vorgemerkt sind, Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann,
wenn sie keiner Beschäftigung nachgehen und aus dieser Einkünfte
erzielen.
Gegen diesen Bescheid wurde
von der Bw. rechtzeitig mit Schriftsatz vom 5. August 2004 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben und Folgendes ausgeführt:
In
der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nur dann bestehen würde, wenn meine Tochter "keiner
Beschäftigung" nachgehen würde. Meine Tochter erzielte aus einer
geringfügigen Beschäftigung und auch nur fallweise ein geringes
Entgelt.
Im § 2 Abs. 1lit.
f Pkt. bb) FLAG 1967 wird ausgeführt, dass für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem ALVG haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Dieser Umstand wurde
dem Finanzamt durch eine Bestätigung nachgewiesen.
In der zitierten Gesetzesstelle
wird nicht erwähnt, dass eine geringfügige Beschäftigung, die
jedenfalls nicht dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten, einen
Ausschließungsgrund zum Bezug der Familienbeihilfe bildet.
Der Bescheid ist somit
rechtswidrig, zumal die Bescheidbegründung keinen Bezug zur derzeit
geltenden Gesetzeslage hat.
Weiters ist auszuführen,
dass im gesamten Bescheid keine rechtliche Begründung für die
Nichtgewährung der Familienbeihilfe angeführt wird und lediglich die
gesetzliche Bestimmung über die Rückforderung zitiert wird. Die
Begründung, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Rückforderung der
Familienbeihilfe begehrt wird, ist dem Bescheid nicht zu
entnehmen.
Es wird daher
beantragt, aufgrund der vorangeführten Gründe meiner Berufung
stattzugeben und den Bescheid wegen inhaltlicher Gesetzeswidrigkeit zu beheben.
Weiters wird beantragt, die
Einbringung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Berufung
gem. § 212 a BAO auszusetzen.
Das Finanzamt erließ mit
14. September 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte dazu aus:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht
für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten.
Nach
der Intention des Gesetzgebers zielt die o.a. Gesetzesstelle darauf ab,
Familienbeihilfe nur in jenen Fällen zu gewähren, wenn ein Kind keinen
Arbeitsplatz findet und auch sonst keinerlei Einkünfte hat.
Mit
Bestätigung des Arbeitsmarktservice Leibnitz vom 7.7.2004 wurde
bescheinigt, dass Ihre Tochter D., geb.
am xxx, seit 15.3.2004 als
arbeitsuchend vorgemerkt ist. Laut den aktuellen vorliegenden
Versicherungsauszugsdaten war D. im
Zeitraum 3.11.2003-10.7.2004 durchgehend geringfügig beschäftigt und
erzielte aus dieser Beschäftigung ein (wenn nur geringfügiges)
Einkommen.
Nach
der oben zitierten Absicht des Gesetzgebers ist diesfalls ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum der Vormerkung nicht gegeben, weil eben
Einkünfte aus einer (geringfügigen) Beschäftigung erzielt wurden.
Ihrer
Berufung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 wurde
der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Begründet wurde der Antrag wie folgt:
In
der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG 1967 für Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als "arbeitsuchend" vorgemerkt
sind, nur dann besteht, wenn sie keiner Beschäftigung nachgehen und aus
dieser Einkünfte erzielen. Meine Tochter erzielte allerdings lediglich aus
einer geringfügigen Beschäftigung, und auch nur fallweise, ein
geringes Entgelt.
Gem.
§ 2 Abs.1 lit. f. bb FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Dieser Umstand wurde
dem Finanzamt durch eine Bestätigung nachgewiesen.
Im
FLAG 1967 ist allerdings nicht geregelt, dass der Bezug eines Entgelts aus einer
geringfügigen Beschäftigung, der keinesfalls dazu geeignet ist, den
Lebensunterhalt zu bestreiten, einen Ausschließungsgrund zum Bezug der
Familienbeihilfe darstellt.
Darüber
hinaus ist in § 5 FLAG festgelegt, dass für Kinder nur dann kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie für ein Kalenderjahr, das
nach dem Kalenderjahr liegt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet und ein zu
versteuerndes Einkommen bezogen haben, das den Betrag von 8.725,00,€-
übersteigt. Da diese Einkommensgrenze nie überschritten wurde, besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auch
in § 2 Abs. 6 FLAG ist festgelegt, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, Einkünfte, die durch Gesetz
als einkommenssteuerfrei erklärt sind, von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhaltes auszugehen ist. In diesen
Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhaltes dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind entspricht.
Aus
den Regelungen der einzelnen Gesetzesstellen des FLAG ist eindeutig ersichtlich,
dass ein geringes Einkommen der Kinder keinesfalls den Anspruch auf
Familienbeihilfe ausschließt.
Der
Bescheid ist somit rechtswidrig, zumal die Bescheidbegründung keinen Bezug
zur derzeit geltenden Gesetzeslage hat.
Weiters
ist auszuführen, dass im gesamten Bescheid keine rechtliche Begründung
für die Nichtgewährung der Familienbeihilfe angeführt wird und
lediglich die gesetzliche Bestimmung über die Rückforderung zitiert
wird. Die Begründung, auf welcher rechtlichen Grundlage eine
Rückforderung der Familienbeihilfe begehrt wird, ist dem Bescheid nicht zu
entnehmen.
Es
wird daher beantragt, auf Grund der vorangeführten Gründe, meiner
Berufung statt zu geben und den Bescheid wegen inhaltlicher Gesetzeswidrigkeit
aufzuheben.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Bericht
25. Oktober 2004 an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeit Suchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter der Bw. seit
15. März 2004 beim AMS als Arbeit suchend gemeldet. Sie war aber
auch seit 3. November 2003 bei der Firma E. geringfügig
beschäftigt. Aus einer mittels Fax vorgelegten Bestätigung von
der Firma E. geht hervor, dass D. im Monat Februar 136,00 €, März
116,00 €, April 96,00 €, Mai 130,00 € und im Monat Juni
52,00 € brutto erhalten hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen (§
33 Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn jenes Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Die Tochter der Bw. ist seit 15. März
als Arbeit suchend gemeldet. Somit ist nach obiger Norm die
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem
Monat März erfüllt.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird
weiters ausgeführt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf jenes
Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung
angeführt, dass die Familienbeihilfe deshalb weggefallen ist, weil die
Tochter des Bw., während sie als Arbeit suchend gemeldet war, eigene
Einkünfte bezogen hat. Diese Ansicht des Finanzamtes findet ihre
Begründung im Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen, FB 100 vom 6. April 2001, GZ 51 0104/6-V/1/01, worin
ausgeführd wird, dass Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit f FLAG 1967
ausschließlich dann zu gewähren ist, wenn ein Kind keinen
Arbeitsplatz findet und keinerlei Beschäftigung ausübt. Es wird
auch darauf verwiesen, dass mit der Änderung der Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 dies insofern problematisch
ist, als Arbeit suchend gemeldete Jugendliche, die Anspruch auf das
Arbeitlosengeld haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Im
Gegensatz dazu könnten nun jene Arbeit suchend gemeldeten Jugendliche, die
keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, die Familienbeihilfe in
Anwendung des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 beziehen und
durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
zusätzlich bis 8.725 € im Jahr dazuverdienen. Dies würde zu
einer extremen Schlechterstellung/Ungleichbehandlung dieser Gruppe
führen.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG gilt eine
Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen
bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Diese Entgeltsgrenze
betrug im Kalenderjahr 2004 monatlich 316,19 €. Wird die Beschäftigung
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, beträgt
die Geringfügigkeitsgrenze 24,28 € pro Arbeitstag.
Wird diese Einkommensgrenze überstiegen,
liegt eine Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit
besteht auch Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 (AlVG).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch
auf Arbeitslosengeld, wer, 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer
noch nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen gelten:
Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit (§ 9
AlVG) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG)
Laut telefonischer Auskunft beim
Arbeitsmarktservice Graz beträgt der niedrigste Tagessatz des
Arbeitslosengeldes 6,25 € (monatlich 187,50 €) im Jahr 2004 bei einer
Bemessungsgrundlage von monatlich 317,00 €.
In Analogie zur Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen kann daraus auch
abgeleitet werden, dass bei einem monatlichen Bezug von weniger als 187,50
€ die Familienbeihilfe zusteht und es dadurch zu keiner
Schlechterstellung/Ungleichbehandlung der Gruppe der arbeitslosen Jugendlichen
führen wird.
Weiters ist anzumerken, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH Erlässe und Richtlinien, denen nicht
der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine verbindlichen Rechtsquellen
darstellen (VwGH v. 18.9.2002, 2001/07/0172; 22.4.2004, 2004/07/0042 und
8.11.2004, 2001/12/0080).
Die Nachforderung hinsichtlich des Monats Februar
bleibt aufrecht, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (eine
Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend) nicht vorgelegen
sind.
Der Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, teilweise stattzugeben.
Graz, am 10.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 7 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 8 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 9 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 12 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-G/04
- Stammnummer
- 16350
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF