Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0582-S/07
Wurde das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-S/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 24. Mai 2007 und 31.7.2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum März 2007 bis Mai 2007 sowie Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe Februar 2007 und ab Juni 2007
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin (Bw.), A., leistete nach
Ablegung der Matura seinen Präsenzdienst vom 28. August 2006 bis 27.
Februar 2007 ab. Im Herbst 2007 begann der Sohn der Bw. das Studium an der
Universität Wien (Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische
Bildung, UF Psychologie und Philosophie sowie das Bachelorstudium
Politikwissenschaft).
Mit Antrag vom 31. Jänner 2007 beantragte die Bw. die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn ab 1. März 2007
(wegen Studium, Studienbeginn Herbst 2007, Studienrichtung Geschichte und
Politikwissenschaft, Uni Salzburg oder Wien). Diesen Antrag wies das Finanzamt
mit Bescheid vom 24. Mai 2007 für den Zeitraum März bis Mai 2007 mit
der Begründung ab, dass für volljährige Kinder die
Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis f FLAG 1967
genannten Voraussetzungen zustehe.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung
führte die Bw. aus, dass der Sohn bis 27. Februar 2007 Präsenzdienst
geleistet habe. Von 1. März bis 16. März 2007 und von 16. April bis
30. April 2007 habe er einen Praktikanten-Ferialjob bei der X in Salzburg
ausgeübt. Von 19. März bis 9. April 2007 habe er einen
Praktikanten-Ferialjob bei den Y und von 1. Juli bis 31. August 2007 einen
Praktikanten-Ferialjob bei den Z ausgeübt. Außerdem sei er laut
Beilage beim AMS Salzburg (seit 11. Juni 2007) als Arbeit suchend vorgemerkt.
Nach dem Praktikanten-Ferialjob bei den Z werde er studieren.
Nach der vom Finanzamt beim AMS eingeholten Auskunft war
der Sohn der Bw. von 11. bis 30. Juni 2007 als Arbeit suchend vorgemerkt, ohne
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu
haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit ab Beendigung des
Präsenzdienstes bis zum Beginn der Berufsausbildung nur bestehe, wenn die
Berufsausbildung frühestmöglich begonnen werde. Laut Auskunft der
Universität Wien sei der Beginn des Lehramtsstudiums UF Geschichte,
Sozialkunde, Polit. Bildung, UF Psychologie und Philosophie sowie das Studium
Politikwissenschaft mit dem Sommersemester 2007 (März 2007) möglich
gewesen. Da der Sohn der Bw. die Berufsausbildung nicht zum
frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe ab Beendigung des Präsenzdienstes. Bereits abgeschlossene
Beschäftigungsvereinbarungen von 1. März 2007 bis 31. August 2007
seien dabei nicht von Bedeutung. Da der Antrag nur den Zeitraum März 2007
bis Mai 2007 umfasse, könne nur über diesen Zeitraum abgesprochen
werden. Die in der Berufung beantragte Familienbeihilfe für Februar 2007
(28.02.2007) sowie ab Juni 2007 werde als Neuantrag auf Familienbeihilfe
für diese Zeiträume gewertet und separat entschieden.
Mit dem diesbezüglichem Bescheid vom 31. Juli 2007
wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für Februar 2007 und ab
Juli 2007 ab, da die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen
Zeitpunkt begonnen worden sei. Für Juni 2007 bestehe Anspruch auf
Familienbeihilfe, da eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche des
AMS für den Zeitraum 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 vorgelegt worden
sei.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Bw. Berufung (zu
werten als Vorlageantrag und Berufung). Für den Sohn sei es nach der Matura
eindeutig klar gewesen, dass er studieren werde. Dies sei dem Finanzamt bereits
im Vorjahr schriftlich mitgeteilt worden. Er sei sich nur nicht sicher gewesen,
für welche zwei Studienrichtungen er am besten geeignet sei und was er wo
am besten in Kombination studieren könne. Er habe sich erst nach dem
Präsenzdienst eingehend informieren und beraten lassen und erst danach an
der Uni Wien inskribiert. Der Bw. sei im Vorjahr nicht bekannt gegeben worden,
dass ihr Sohn so rasch wie möglich bei einer Uni inskribieren solle, damit
weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Es habe im Vorjahr auch
keine Mitteilung gegeben, dass er sich beim AMS als Arbeit suchend vormerken
lassen muss, für den Fall, dass er nach dem Präsenzdienst nicht sofort
mit dem Studium beginnen könne. Als Laie sei es ihr unmöglich derlei
Firlefanzen zu kennen und sie sei vom Finanzamt in keiner Weise dahingehend
informiert worden.
Am 28. Dezember 2007 stellte die Bw. neuerlich einen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 2007. Die darin
enthaltenen Äußerung "zuerst beabsichtigtes Medizinstudium, weil ab
3/07 nicht möglich Medizinstudium zu beginnen (lt. Beilagen), durch
Fachberatung Änderung auf Geschichte und Bachelorstudium etc. lt. 2
Beilagen" wurde als Berufungsergänzung gewertet. Beigelegt war ua. das
Informationsblatt zum Eignungstest Medizinstudium (Studienjahr 2007/08), in
welchem das Aufnahmeverfahren für das Medizinstudium erläutert wird.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 4.
Februar 2008 wurde die Bw. aufgefordert, zum Nachweis der Absicht Medizin zu
studieren, geeignete Unterlagen, wie das Formular der Internet-Voranmeldung mit
Bearbeitungsnummer, die Voranmeldebestätigung, das Formular der
persönlichen Anmeldung oder eine entsprechende Bestätigung der
Universität über die erfolgte Voranmeldung bzw. Anmeldung
vorzulegen.
In der vom Sohn der Bw. vorgenommenen Vorhaltsbeantwortung
vom 5. März 2008 wurde zunächst das Anmeldeverfahren dargestellt und
nochmals festgehalten, dass erst ab Oktober 2007 mit dem Medizinstudium begonnen
hätte werden können. In seiner Sachverhaltsdarstellung als Betroffener
führte er Folgendes aus: "Während des, Ihnen bereits
gemeldeten, Präsenzdienstes habe ich mich, wegen des beabsichtigten
Medizinstudiums an der Med-Uni Wien, erkundigt und habe erfahren, dass die Frist
für die Internet-Voranmeldung für den Studienbeginn im Oktober 2007 ab
1.2.2007 bis 23.2.2007 schon war. Diesen Termin konnte ich nicht wahrnehmen, da
ich von 28.8.2006 bis 27.2.2007 den Präsenzdienst leisten musste. Ein
Medizinstudium mit 1.3.2007 ist ... unmöglich. Ich hätte demnach ein
Medizinstudium erst ab Oktober 2007 antreten können, falls ich den
Eignungstest überhaupt bestanden hätte und wegen der
Zulassungsregelung mit der beschränkten Aufnahmeanzahl an Studenten
überhaupt einen Studienplatz bekommen hätte. Dieses Risiko war mir zu
groß u. nach eingehender Berufsberatung habe ich mich sicherheitshalber
für die Hauptstudienrichtung Politikwissenschaft entschieden, damit ich
sicher ab Oktober 2007 mit dem Studium beginnen kann u. nicht noch mehr
wertvolle Zeit verliere. Meine Eltern haben nur ein geringes Einkommen und ich
musste deshalb sofort nach dem Präsenzdienst ab 1.3.2007 diverse, Ihnen
bereits bekannte, Volontär-Anlerntätigkeiten annehmen und
ausüben. Mir wurde erklärt, dass eine Volontärtätigkeit
gleich zu stellen ist mit einer Lehrlingstätigkeit und deshalb vom
Finanzamt unbedingt die Familienbeihilfe ab Ende des Präsenzdienstes
ausbezahlt werden muss. Nach Beendigung der Volontärtätigkeit habe ich
mich beim AMS als Arbeitssuchender angemeldet u. auch dort wurde mir eindeutig
glaubhaft gemacht, dass, gem. dem obgenannten Sachverhalt, vom Finanzamt
uneingeschränkt ab 28.2.07 laufend die Familienbeihilfe, ohne irgendwelche
Kürzung oder Unterbrechung ausbezahlt werden muss. ...". Beigelegt
war ua. neuerlich das Informationsblatt zum Eignungstest Medizinstudium.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-
oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. e FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Für volljährige Kinder, die sich nicht in
Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei
der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 haben, noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS
nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn der Bw. nach dem
Ablegen der Reifeprüfung vom 28. August 2006 bis 27.02.2007 seinen
Präsenzdienst geleistet. Bis zur Aufnahme seines Studiums im
Wintersemester 2007/2008 (Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde,
Politische Bildung, UF Psychologie und Philosophie, Bachelorstudium
Politikwissenschaft) hat er vom 1. bis 16. März 2007 und vom 16. bis 30.
April 2007 bei der X, vom 19. März bis 9. April 2007 bei den Y sowie vom 1.
Juli bis 31. August 2007 bei den Z Praktikanten-Ferialjobs (bzw.
Volontär-Anlerntätigketien) ausgeübt. Weiters ist der Sohn der
Bw. laut vorgelegter Vormerkbestätigung des AMS - ohne einen Anspruch auf
eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu
erhalten - in der Zeit von 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 als Arbeit suchend
vorgemerkt gewesen.
Strittig ist, ob der Sohn der Bw. nach Absolvierung des
Präsenzdienstes frühestmöglich mit dem Studium begonnen hat.
Die Bw. hat diesbezüglich zunächst vorgebracht,
ihr Sohn sei sich nicht ganz sicher gewesen für welche zwei
Studienrichtungen er am besten geeignet sei und was und wo er am besten in
Kombination studieren könne. Er habe sich erst nach dem Präsenzdienst
eingehend informieren und beraten lassen können und erst danach bei der Uni
Wien inskribiert. Außerdem hätte dieses Studium nicht ab März
2007 begonnen werden können. Erst im neuerlichen Antrag auf
Familienbeihilfe vom 28. Dezember 2007 hat die Bw. ein vom Sohn beabsichtigtes
Medizinstudium ins Treffen geführt.
Im Falle des Medizinstudiums ist auf Grund des geltenden
Aufnahmeverfahrens mit Internet-Voranmeldung, persönlicher Anmeldung und
Ablegung des Eignungstestes, die Absicht, dieses Studium auch tatsächlich
aufnehmen zu wollen, belegbar. Die vom Unabhängigen Finanzamt
diesbezüglich angeforderten, lediglich die Voranmeldung bzw. die
persönliche Anmeldung zum Studium betreffenden Unterlagen konnte die Bw.
nicht vorlegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Sohn habe die
Internet-Voranmeldung im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 23. Februar 2007
wegen Ableistung seines Präsenzdienstes versäumt. Er hätte danach
ein Medizinstudium erst ab Oktober 2007 (gemeint ist wohl Oktober 2008) antreten
können, falls er den Test überhaupt bestanden hätte und auch
einen Studienplatz bekommen hätte. Nachdem ihm dieses Risiko zu groß
gewesen sei, habe er sich nach eingehender Berufsberatung sicherheitshalber
für die Hauptstudienrichtung Politikwissenschaft entschieden, damit er
sicher ab Oktober 2007 mit dem Studium beginnen könne und nicht noch mehr
wertvolle Zeit verliere.
Diese Vorbringen ist für den Unabhängigen
Finanzsenat unglaubwürdig: Im Antrag auf Familienbeihilfe vom 31.
Jänner 2007 wurde, noch vor einem möglichen Versäumen der
Anmeldefrist zum Medizinstudium, als Studienrichtung Geschichte und
Politikwissenschaft angegeben. In weiterer Folge wurde weder in der
Berufungsschrift noch im Vorlageantrag ein ursprünglich im Raum stehendes
Medizinstudium erwähnt. Auch entbehrt es jeder Glaubwürdigkeit, dass
ein Maturant, der sich ernsthaft mit der Absicht trägt, das Medizinstudium
aufzunehmen, das zu durchlaufende Anmeldeverfahren nicht kennt und die
wahrzunehmenden Termine versäumt. Weiters findet sich auch während der
Ableistung des Präsenzdienstes die Gelegenheit, sich innerhalb einer
dreiwöchigen Frist mittels Internet anzumelden. Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Sohn der Bw. bereits bei Beantragung
der Familienbeihilfe im Jänner 2007 beabsichtigt hat, Politikwissenschaft
und Geschichte zu studieren. Damit ist bei der Frage nach dem
frühestmöglichen Studienbeginn ausschließlich auf diese beiden
Studienrichtungen abzustellen.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch noch nach
Beendigung des Präsenzdienstes ausreichend Zeit für entsprechende
studienspezifische Beratungen innerhalb der im Sommersemester 2007 geltenden
Inskriptionsfristen bzw. Nachfristen der Universitäten Wien und Salzburg
zur Verfügung stand (bis Ende April), um eine Studienwahl bereits für
das Sommersemester 2007 treffen zu können. Auch konnte jedenfalls das
Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung, UF Psychologie
und Philosophie im Sommersemester 2007 begonnen werden. In diesem Fall ist
unerheblich, dass das Bachelorstudium Politikwissenschaft erst ab dem
Wintersemester 2007/2008 angeboten wurde, wobei zu bemerken ist, dass ein
bereits vorher begonnenes Diplomstudium der Politikwissenschaft - die Aufnahme
des Studiums war im Sommersemester 2007 möglich - lt. Mitteilungsblatt der
Universität Wien, Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am 20. Juni 2007, 29.
Stück, jederzeit durch einfache Erklärung auf das Bachelorstudium
umgestellt werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
lit. e FLAG 1967 liegen daher im strittigen Zeitraum nicht vor,
weil der Sohn der Bw. sein Studium erst im Herbst 2007 aufgenommen hat und damit
die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem
Ende des Präsenzdienstes im März 2007 (Beginn des Sommersemesters
2007) begonnen hat.
Die vom Sohn der Bw. in den Monaten März bis August
2007 ausgeübten Praktikanten-Ferialjobs bzw.
Volontär-Anlerntätigkeiten, z.B. als Tagesaushilfe/Portier, sind nicht
- wie vorgebracht - mit einer Lehrlingsausbildung gleichzusetzen. Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
eines angestrebten Berufes zu erlangen. Die Tätigkeiten, mit der der Sohn
die Zeit bis zur Aufnahme seines Studiums überbrückte, können mit
der angestrebten Beruf in keine Verbindung gebracht werden und sind keinesfalls
Teil einer anspruchsbegründenden Berufsausbildung.
Der Sohn der Bw. hatte im strittigen Zeitraum jedoch das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass für Zeiträume, in denen
die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
erfüllt sind, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches
gemäß
§ 2 Abs.1 lit. f FLAG ist ausschließlich der
Nachweis der Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend maßgeblich. Allein aus
dem Umstand, dass die Vormerkung durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservices nachzuweisen ist, ist eindeutig erkennbar, dass hier ein
konstitutives Tatbestandselement vorliegt. Es kommt also nicht auf eine
mögliche, sondern auf die tatsächliche Vormerkung an. Gründe,
warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, sind ohne
Entscheidungsrelevanz.
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen wurde im Berufungsfall durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nur für den Zeitraum 11. bis
30. Juni 2007 nachgewiesen und wurde vom Finanzamt die Familienbeihilfe für
Juni 2007 auch gewährt. Für die Monate Februar bis Mai 2007 sowie Juli
bis September 2007 sind diese Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.
f FLAG 1967 nicht vorgelegen, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe in diesen
Monaten nicht besteht.
Dem Vorwurf der Bw., das Finanzamt habe sie über die
Voraussetzungen für den neuerlichen Familienbeihilfenbezug nach Beendigung
des Präsenzdienstes nicht informiert, ist zu entgegnen, dass die
Rechtsbelehrungspflicht gemäß
§ 113 BAO, die
Abgabenbehörden verpflichten, den Parteien, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie
über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren haben. Diese Rechtsbelehrungspflicht kann nur über
Antrag erfolgen. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, wurde nicht
vorgebracht. Überdies bezieht sich die Rechtsbelehrungspflicht gem.
§ 113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen
des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB
Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen
Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von
Abgabenerklärungen zu erteilen" (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2, Tz 1
zu § 113 unter Verweis auf VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Nachdem die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe in den strittigen Zeiträumen nicht
vorlagen, waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
14. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-S/07
- Stammnummer
- 33681
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF