Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0200-S/05
Meldung als Arbeitssuchender beim AMS ist Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-S/05vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr.A., vom
2. Februar 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Februar 2003
bis 30. November 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Rückforderung für die Monate Juli bis November 2004 bleibt aufrecht,
hinsichtlich der Monate Februar 2003 bis Juni 2004 wird der Berufung
stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2.Februar 2005 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn
F für den Zeitraum 1.Februar 2003 bis 30.November 2004 gemäß
§ 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 mit der
Begründung rückgefordert, dass F seine Lehrlingsausbildung vorzeitig
mit 31.Jänner 2003 abgebrochen habe, weshalb die Familienbeihilfe mit
1.Februar 2003 erlösche.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Gemäß
§ 2 Abs.1 FLAG bestehe für Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für minderjährige
Kinder.
F wurde am 8.Juni 1986 geboren und habe das 18.Lebensjahr
am 8.Juni 2004 vollendet, weshalb Anspruch auf Familienbehilfe und
Kinderbeihilfe bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.Mai 2005 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und Familienbeihilfe bis Juni 2004 zuerkannt.
Darüber hinaus könne jedoch Familienbeihilfe nicht mehr gewährt
werden, da sich F infolge abgebrochener Lehre nicht mehr in Berufungsausbildung
befinde und eine weitere Berufsausbildung nicht begonnen habe. Die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.Juli 2004 bis 30.November 2004 sei
somit zu Recht rückgefordert worden.
Mit Schriftsatz vom 8.Juni 2005 begehrte die Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Ababenbehörde zweiter Instanz
mit folgender Begründung:
Gemäß
§ 2 Abs.1 FLAG bestehe Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für minderjährige Kinder. F
habe am 8.Juni 2004 das 18.Lebensjahr vollendet. Anspruch auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag bestünde bis Ende des Kalenderjahres in dem das Kind
das 18.Lebensjahr vollende. Der in der Bescheidbegründung angeführte
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 betreffe volljährige Kinder und sei bei F
nicht anzuwenden. Florian wäre beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen
und habe vom 1.Juli 2004 bis 1.September 2004 keine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz und keine Beihilfe zur Deckung seines
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen. Vom 2.September 2004
bis 21.Oktober 2004 habe er Arbeitslosengeld bezogen und ab 3.November 2004 bei
der Fa.Memory gearbeitet.
Zur Untermauerung des Berufungsvorbringens wurde eine
Bestätigung des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld für die
Zeiträume 16.April bis 5.Mai 2004 und 2.September bis 21.10.2004, sowie von
Notstandshilfe für den Zeitraum 17.März 2005 bis 15.März 2006
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs.1 FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das
26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist
( § 2 Abs.1 lit.b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und bei der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktes als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl.Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bw im Juni 2004 die
Volljährigkeit erreicht, so dass bis zu diesem Zeitpunkt gemäß
§ 2 Abs.1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Im daran anschließenden Zeitraum 1.Juni 2004 bis
1.September 2004 war der Sohn zwar ohne Beschäftigung, es bestand jedoch
laut Abfrage bei der österreichischen Sozialversicherung weder ein Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz noch lag nach
Auskunftserteilung des AMS vom 21.Juni 2005 eine Meldung beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender vor. Von 2.September bis 21.Oktober
2004 bezog der Sohn erneut Arbeitslosengeld und ab 3.November 2004 befindet sich
der Sohn unbestritten wieder in einem Arbeitsverhältnis und bezieht eigene
Einkünfte.
Bei der gegenständlichen Sachlage könnte ein
Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem dem Eintritt der Volljährigkeit
folgenden Monat, somit ab 1.Juli 2004 bis zum Erhalt eines Arbeitsplatzes ab
November 2004 nur dann bestehen, wenn der Sohn beim Arbeitsmarktservice als
arbeitssuchend vorgemerkt gewesen wäre, und weder einen Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt hätte, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch den Arbeitsmarktservice
erhalten hätte. Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des § 2 Abs.1
lit.f FLAG nicht nur, dass keine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, sondern jedenfalls die
Meldung als Arbeitssuchender beim
Arbeitsmarktservice.
Genau dies war im Zeitraum 1.Juli bis 30.November 2004
jedoch nicht der Fall. Im Zeitraum ab dem Eintritt der Volljährigkeit vom
1.Juli 2004 bis 2.September 2004 war der Sohn beim AMS nicht als arbeitssuchend
vorgemerkt, von 2.September bis 21.Oktober 2004 bezog er Arbeitslosengeld
(Notstandshilfe) und ab 3.November 2004 bezog er eigene
Arbeitseinkünfte.
Die Nachforderung hinsichtlich der Monate Juli bis November
2004 erfolgte daher zu Recht, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des
§ 2 Abs.1 lit.f FLAG 1967 nicht vorgelegen sind.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
teilweise statt zu geben.
Salzburg, am
18. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-S/05
- Stammnummer
- 17052
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF