Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0609-S/08
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland (Universitätsstudium in den USA) aufhalten. Kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs1 litd FLAG bei Fortsetzung der Berufsausbildung. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs1 litf FLAG bei Nichtvorliegen einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-S/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S., vom 5. November 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Oktober 2008
betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat im Jänner 2008 einen
Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter x geboren 1989
gestellt. Über Vorhalt des Finanzamtes beantragte die Bw in einem
ergänzenden Schreiben vom 3. Juni 2008 die Gewährung
rückwirkender Familienbeihilfe vom Zeitpunkt des Aussetzens der
Familienbeihilfe bis zum Tag der Antragstellung ( 3. Juni 2008) und führte
aus, dass ihre Tochter von September 2006 bis einschließlich 30. August
2007 ein Auslandsstudienjahr in den USA absolviert hätte. Durch die
verlängerte Schulzeit bis zum Sommerende habe sie den Abschluss und damit
die Studienberechtigung für die USA um ein Jahr früher, am 30. August
2007, erlangen können. Da die Anmeldefristen für die Universität
in den USA für das Herbstsemester bereits überschritten gewesen
wären, wäre für sie als nächstmöglicher Studienbeginn
Anfang Jänner 2008 in Frage gekommen, welchen sie auch tatsächlich
wahrgenommen habe. Überdies werde beantragt, die Familienbeihilfe für
drei Monate ab Beendigung der Ausbildung, somit von Schulabschluss am 30. August
2007 bis 30. November 2007, zu gewähren.
Hinsichtlich des im Jänner 2008 begonnenen
Tanzstudiums an einer amerikanischen Universität führt die Bw aus,
dass die Studiendauer 8-9 Semester betrage und das den amerikanischen
Hochschulrichtlinien entsprechende Studium unter der Voraussetzung der Ablegung
der vorgeschriebenen Prüfungen nach vier Jahren mit dem Bachelor of Arts in
Tanz abschließe. Das abgeschlossene Studium berechtige zur Ausübung
des Berufes einer Tanzlehrerin an Hochschulen (Universitäten), Gymnasien,
Hauptschulen, privaten Studios, Fitniss Center, Fortbildungsinstitutionen etc.
sowie einer Tanzdarstellerin bei Bühnen, Fernsehen, Filmproduktionen. Grund
für die Auswahl der Universität in den USA wäre zum einen die
außerordentlich hochwertige Ausbildung, welche in dieser Qualität
nach dem Wissensstand der Bw in Österreich nicht angeboten würde, die
außerordentliche Begabung der Tochter und die Möglichkeit, durch
Auslandserfahrung im Wettbewerb im Bereich des Show-Tanzes in Europa besser
bestehen zu können. Die Universität wäre überdies eine
kircheneigene Institution der in Österreich anerkannten Kirche yy , zu
dessen Glaubensbekenntnis die Tochter gehöre.
Die Tochter wäre in den USA im Studentenheim bzw in
Studentenwohnungen untergebracht. Auf Grund der Notwendigkeit der Absolvierung
von Praktika, aber auch aus finanziellen Gründen wäre die
Möglichkeit der Rückkehr nach Österreich vor Studienabschluss
kaum gegeben. Die Immatrikulationskosten pro Semester würden USD 2.040 ab
2008 betragen. Da die Bw und ihr Ehegatte finanziell nur geringfügig zum
Studium beitragen könnten, müsse die Tochter das Geld für die
Immatrikulationsgebühr und die österreichischen Verhältnissen
vergleichbaren Lebenshaltungskosten in der Sommerpause dazuverdienen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 wurden Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2006 bis August 2007
mit der Begründung, dass auf Grund des ständigen Aufenthaltes der
Tochter in den USA gemäß
§ 5 Abs 3
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestünde, rückgefordert.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw
vor, dass ihre Tochter von September 2006 bis Anfang Juni 2007 in den USA ein
Auslandsschuljahr absolviert hätte und am 7. Juni 2007 wieder nach
Österreich zurückgekehrt sei. Im Heimstudium in Österreich habe
sie schließlich die fehlenden Aufgaben für die Erlangung des
amerikanischen Gymnasiumabschlusses, "High School Diploma" abgeschlossen,
welches ihr am 30. August 2007 ausgestellt worden wäre. Seit Juni 2007
wäre der Lebensmittelpunkt der Tochter daher am Elternwohnsitz in
Österreich gewesen. Vom 4. Oktober bis 21. Dezember 2007 habe sie
schließlich bei der Firma K. in N. gearbeitet und sich im November 2007
für ein Studium in den USA entschieden. Da sich die Tochter bis Ende
Dezember 2007 ständig in Österreich aufgehalten hätte, wären
Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht rückgefordert worden,
überdies bestehe noch Anspruch auf eine Nachzahlung von drei Monaten ab
Schulabschluss vom 30. August 2007.
Über Anfrage des Finanzamtes beim xy Gymnasium in
Salzburg wurde mitgeteilt, dass die Tochter bis zur Abmeldung am 6. Juli 2007 im
Stand der Schule geführt worden sei und nach der Rückkehr aus dem
Auslandsjahr das österreichische Gymnasium fortsetzen hätte
können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2008 wurde dem
Berufungsbegehren mit der Begründung, dass sich die Tochter zum Zwecke
eines Austauschjahres nur vorübergehend in den USA aufgehalten habe,
gemäß
§ 2 Abs 5 lit a FLAG stattgegeben und Familienbeihilfe bis
zur Volljährigkeit im August 2007 zugesprochen.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2008 wurde schließlich
der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum
September 2007 bis November 2007 sowie ab Jänner 2008 laufend abgewiesen.
In der ausführlichen Begründung führte das Finanzamt aus, dass
der Abschluss der Schulausbildung unabdingbare Voraussetzung für die
Gewährung der (drei-monatigen) Familienbeihilfe gemäß
§ 2
Abs 1 lit d FLAG wäre, infolge Abmeldung vom xy Gymnasium die Beendigung
der Schulausbildung jedoch zu verneinen sei, zumal der amerikanische
Schulabschluss nicht entscheidungsrelevant wäre. Hinsichtlich des Antrages
auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeit von Jänner 2008
laufend begründete das Finanzamt seine abweisliche Entscheidung damit, dass
x seit Jänner 2008 in den USA ein 8-9 Semester dauerndes Tanzstudium
absolviere, keine Rückkehr innerhalb dieses Zeitraumes aus finanziellen
Gründen möglich sei, daher ein ständiger Aufenthalt im Ausland
iSd § 5 Abs 3 FLAG vorliege, der die Gewährung von Familienbehilfe
ausschließe.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw
begründend aus, dass man zwischenzeitlich zum ursprünglichen Antrag
finanzielle Möglichkeiten gefunden habe, um der Tochter jeden Sommer
während ihres Studiums eine Rückkehr nach Österreich zu
finanzieren. Lebensmittelpunkt der Tochter sei der Elternwohnsitz in
Österreich, der Aufenthalt in den USA zwecks Studiums nur als
vorübergehend zu betrachten. Bezüglich des fehlenden Schulabschlusses
bringt die Bw vor, dass ihre Tochter unmittelbar nach Erlangung des US High
School Diplomas mit dem Tanzstudium an der Universität in den USA begonnen
habe, ihre Ausbildung daher noch nicht abgeschlossen sei. Ergänzend
erwähnte die Bw, dass seinerzeit, als die gesamte Familie zwecks
Abschlusses des Studiums des Ehegatten für einige Jahre in den USA lebte,
weiterhin österreichische Familienbeihilfe gewährt worden sei.
Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde ein Studienplan der von der Tochter
besuchten Universität in den USA vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das
Studienjahr in zwei Hauptsemester, nämlich in ein Wintersemester von
Jänner bis April und in ein Herbstsemester von September bis Dezember
unterteilt ist. Fakultativ könnten im Sommer (von Mai bis Mitte August)
zwei Terms belegt werden. x habe das Wintersemester und Herbstsemester 2008, wo
sie an der Universität wohnte, besucht, jedoch nicht die Terms im Sommer
belegt, da sie arbeiten musste (vier Jobs), um sich ihr Studium zu finanzieren.
In diesem Zeitraum sei sie in den USA privat untergebracht gewesen. Aus dem
vorgelegten Flugticket geht hervor, dass mit dem Hinflug in die USA am 27.
Dezember 2007 aus Kostengründen (ein Einzelflug wäre teurer gewesen)
auch ein Rückflug für den 3. Oktober 2008 mitgebucht aber nicht
angetreten worden sei. Vielmehr halte sich die Tochter, welche sowohl
österreichische als auch amerikanische Staatsbürgerin sei, seit 27.
Dezember 2007 in den USA auf und beabsichtige, nach Absolvierung des
Wintersemesters 2009 im April 2009 ihre Familie in Österreich zu besuchen.
Zusätzlich wurde, wie bereits in einem mit der Berufungsbehörde
geführten und in einem Aktenvermerk vom 12. Jänner 2009
festgehaltenenTelefonat vorgebracht, bestätigt, dass betreffend den
Anspruchszeitraum September - Dezember 2007 keine Bestätigung des
Arbeitsmarktservices iSd § 2 Abs 1 lit f FLAG (Vormerkung als
Arbeitssuchende bzw Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz) vorliege bzw nicht beigebracht werden
könne, da x im betreffenden Zeitraum ohnehin erwerbstätig gewesen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbehilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in
einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
1.) Anspruch auf
Familienbeihilfe betreffend Zeitraum September 2007 bis Dezember
2007:
§ 2 Abs 1 lit d FLAG bestimmt, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten, aufrecht bleibt.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH
18.11.1987, 87/13/0135, 23.10.1990, 87/14/0031, 7.9.1993, 93/14/0100, 26.6.2001,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093). Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch
die allgemein bildende Schulausbildung (vgl VwGH vom 7.9.1993,
93/14/0100).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Skikurses oder dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs. 1. lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelnen Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Trotzdem stellt nicht jede Möglichkeit des
Wissenserwerbes, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, eine
Berufsausbildung dar. Das Ziel einer Berufsausbildung ist die fachliche
Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes (28.1.2003,
2000/14/0093). Es geht dabei um die Schaffung der Grundlagen für die nicht
bloß vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit, bei der die
Bestreitung eines gesicherten Lebensunterhaltes eine wesentliche Rolle spielt.
Dies wiederum setzt im Allgemeinen eine angestrebte
entgeltliche Erwerbstätigkeit mit
entsprechenden Verdienstmöglichkeiten voraus. Ein Beruf im Sinne der
einschlägigen Steuergesetze liegt deshalb nur dann vor, wenn damit solche
Chancen verbunden sind.
Die Beurteilung ist nicht davon abhängig, ob eine
gesetzliche Anerkennung der Abschlussprüfungen, ein gesetzlich festgelegter
Ausbildungsweg, ein gesetzlich definiertes Berufsbild oder ein gesetzlicher
Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnung existiert (VwGH vom 26.6.2001,
2000/14/0192).
Im Gegenstandsfall hat die Tochter der Bw das amerikanische
High School Diploma erworben und eine Tanzausbildung an einer amerikanischen
Universität begonnen. Wie aus dem vorgelegten Ausbildungsplan der
amerikanischen Universität hervorgeht, berechtigt der
Baccalaureatsabschluss entweder zu post-baccalaureate-Studien oder zur
Ausübung des Lehrberufes, Darstellers, Choreographen etc. Die Tochter der
Bw hat somit nach Abschluss der High School ihre Berufsausbildung
fortgesetzt, sodass die
tatbestandsmäßige Voraussetzung des
Abschlusses der Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs 1 lit d FLAG nicht vorliegt und daher ein Familienbehilfenanspruch
für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 aus dem Titel der
vorgenannten Bestimmung zu versagen ist.
Die Tochter der Bw. hatte im strittigen Zeitraum jedoch das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass auch die Anspruchsvoraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 zu prüfen sind.
Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, besteht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeitsuchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 haben, noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS
nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches
gemäß
§ 2 Abs.1 lit. f FLAG ist ausschließlich der
Nachweis der Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend maßgeblich. Allein aus
dem Umstand, dass die Vormerkung durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservices nachzuweisen ist, ist eindeutig erkennbar, dass hier ein
konstitutives Tatbestandselement vorliegt. Es kommt also nicht auf eine
mögliche, sondern auf die tatsächliche Vormerkung an. Gründe,
warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, sind ohne
Entscheidungsrelevanz.
Da für den berufungsgegenständlichen Zeitraum
September bis Dezember 2007 keine derartige Bestätigung beigebracht werden
konnte, vermag im Gegenstandsfall auch § 2 Abs 1 lit f FLAG keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe für die genannten Monate zu begründen.
2.) Anspruch auf
Familienbeihilfe betreffend Jänner 2008 laufend:
Nach § 5 Abs 4 (ab BGBl.I Nr. 142/2000 § 5 Abs 3)
FLAG 1967 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem
1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a
Einkommensteuergesetz (EstG) 1988 steht einem Abgabepflichtigen für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw.
Abs. 4 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen, auf subjektive Momente kommt es nicht an. Ein Aufenthalt in dem
genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus
folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, mit weiteren
Nachweisen, sowie das Erkenntnis vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160 sowie
vom 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein Aufenthalt zu Urlaubszwecken, Kurzwecken und
Erholungszwecken wäre typischerweise nicht geeignet, als ständig
beurteilt zu werden (vgl. VwGH 31.3.1992, 87/14/0096 oder auch
sinngemäß VwGH 26.1.1981, 1119/80). Der Aufenthalt muss nicht an
einem einzigen Ort vollzogen werden, vielmehr genügt der Aufenthalt in
einem bestimmten Gebiet (Stoll, BAO-Kommentar, 336f).
Ab welcher Dauer ein Aufenthalt konkret als ständig zu
beurteilen ist, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig zu entnehmen.
Es wird zwar nicht ausgeschlossen, die im § 26 Abs. 2 BAO für Zwecke
der Beurteilung der unbeschränkten Abgabepflicht genannte Grenze von sechs
Monaten zu Hilfe zu nehmen, es muss dabei aber beachtet werden, dass es dabei um
etwas anderes geht. Die Grenze von sechs Monaten darf jedenfalls nicht so
verstanden werden, dass eine geringere Aufenthaltsdauer einen gewöhnlichen
Aufenthalt ausschließt. Nicht nur vorübergehend bedeutet jedenfalls
nicht immer.
§ 5 Abs. 3 FLAG verlangt damit zusätzlich zum
Erfordernis des Vorliegens einer Berufsausbildung als weitere Voraussetzung den
ständigen Aufenthalt im Inland. Wenn eine Berufsausbildung im Ausland so
lange dauert, dass sie nicht mehr als nur vorübergehend gelten kann,
verliert sie die anspruchsbegründende Wirkung für den Bezug der
Familienbeihilfe (vgl. VwGH vom 14.9.1981, 17/3471/80). Ob im § 2 Abs 5 lit
b FLAG Fiktionen für die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger
Berufsausübung aufgestellt werden,
hat für die gegenständliche Prüfung eines ständigen
Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG der außerdem noch in
Berufsausbildung stehenden Tochter der Bw keine Bedeutung (vgl. VwGH 20.6.2000,
98/15/0016).
Die Einschränkung bezüglich des
Familienbeihilfenanspruches im Hinblick auf den Aufenthalt im Ausland gilt nur
dann, wenn sich das Kind außerhalb von EU und EWR aufhält (§ 53
FLAG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971) bzw. soweit nicht bestehende Staatsverträge die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten (§ 50g Abs. 2 FLAG). Mit den USA existiert kein
solcher Staatsvertrag, weshalb die Einschränkung zu beachten ist.
Im berufungsgegenständlichen Fall hält sich die
Tochter der Bw, welche sowohl die österreichische als auch die
amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, seit Ende Dezember 2007
ununterbrochen zwecks Studiums in den USA auf. Dass ihr aus finanziellen
Gründen bisher die Rückkehr bzw ein Besuch bei den Eltern in
Österreich nicht möglich war, ist - zumal es sich hier um nicht zu
beachtende subjektive Momente handelt - für die Beurteilung des
ständigen Aufenthaltes im Ausland ohne Belang - ebenso das Vorbringen im
Rahmen
der Berufung, dass man nunmehr Möglichkeiten gefunden
habe, der Tochter den Rückflug nach Österreich zu finanzieren,
Lebensmittelpunkt der Tochter nach wie vor Österreich sei bzw die Tochter
geplant habe, die Ferien ab April 2009 in Österreich zu verbringen. Diese
subjektiven Absichten sind im Gegenstandsfall nicht entscheidendes
Beurteilungskriterium.
Unbestritten ist, dass die Tochter seit Jänner 2008 in
den USA studiert und in den Ferien 2008 dort auch gearbeitet hat. Daraus folgt
aber, dass im Hinblick auf die auf die sachlich-räumliche Beziehung zum
Aufenthaltsort abstellende Bestimmung des § 26 Abs 2 BAO der Aufenthalt der
Tochter in den USA ab Jänner 2008 als ständig im Sinne des § 5
Abs 3 FLAG zu beurteilen ist.
Hinsichtlich des geplanten Aufenthaltes der Tochter
während der Ferien ab April 2009 und der Frage, ob dadurch ein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe begründet wird, ist u.a. auf das
Erkenntnis VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0016 zu verweisen. Darin war ein
annähernd dreijähriger Auslandsaufenthalt des Sohnes zu beurteilen,
welcher sich den Wohnsitz seines Vaters während des Aufenthaltes in den USA
teilte und die Ferien bei der Beschwerdeführerin in Österreich
verbrachte. Das Höchstgericht führte dazu aus, dass nicht
entscheidungswesentlich sei, ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr
als zwei Monaten umfassten, sondern das Gesamtbild - jeweils Rückkehr in
den USA - für die Beurteilung maßgeblich sei, und erkannte, dass die
Ferienaufenthalte in Österreich nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in
den USA unterbrachen und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe
zustünde.
Auf Grund des ständigen Aufenthaltes der Tochter in
den USA stehen auch gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 keine
Kinderabsetzbeträge zu.
Aus all diesen Erwägungen konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass der
Erwerb von Ansprüchen auf Familienbeihilfe für zukünftige
Zeiträume nach der Systematik des Familienbeihilfenrechtes nicht
möglich ist, da der Anspruch auf Familienbeihilfe Monat für Monat neu
entsteht (vgl § 10 Abs 2 FLAG 1967). Erst bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen iSd oben dargelegten Rechtsprechung ist die
Gewährung von Familienbeihilfe möglich.
Salzburg, am
6. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-S/08
- Stammnummer
- 39689
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF