Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0132-W/05
Aufnahme einer Beschäftigung bei Vormerkung als arbeitsuchend iSd § 2 Abs.1 lit.f FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-W/05vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 11. Oktober 2004 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni bis
September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin (Bw.) wurden
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihren bereits
volljährigen Sohn S., geb. Datum1, vom Finanzamt laufend gewährt, weil
der Sohn laut vorgelegter Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) ab
November 2003 - ohne Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 oder eine Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gemäß
§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz
(AMSG) 1994 zu erhalten - "arbeitsuchend vorgemerkt" war.
Mit Schreiben vom 4. August 2004
teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass der Sohn in der Zeit vom 15. Juni
2004 bis 1. Juli 2004 als freier Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei,
der Sohn habe die Arbeit wegen seiner chronischen Krankheit aufgeben
müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom
11. Oktober 2004 verpflichtete das Finanzamt die Bw., die für den Zeitraum
1. Juni 2004 bis 30. September 2004 für den Sohn
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe (in Höhe von
€ 662,-) und die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von
€ 203,60) als zu Unrecht bezogen zurückzuzahlen. Das Finanzamt
begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Sohn ab 15. Juni
2004 eigene steuerpflichtige Einkünfte beziehe.
In der gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung führt die Bw. aus, dass
dem Finanzamt für den Monat Juni schriftlich mitgeteilt worden sei, dass
der Sohn arbeite. Da laut Auskunft des Finanzamtes bei einer Unterbrechung die
Familienbeihilfe neu eingereicht werden müsse, beantrage sie ab Juli 2004
neuerlich die Familienbeihilfe, da der Sohn seit Juli 2004 kein Einkommen
beziehe.
Ein vom Finanzamt erstellter
Versicherungsdatenauszug vom 9. Dezember 2004 bestätigte die
Beschäftigung des Sohnes der Bw. im Jahr 2004 als freier Dienstnehmer
(§4 Abs.4 ASVG) bei der Fa. Y-GmbH vom 15. Juni bis
30. Juni 2004.
Einem am 30. November 2004
eingereichten Antrag fügte die Bw. - neben Unterlagen betreffend ein
weiteres Kind der Bw. - auch eine Vormerkbestätigung des AMS
Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche vom 29.11.2004. GZ RGS 970/141/2004 bei,
wonach der Sohn S. "seit 07.10.2004" "arbeitsuchend vorgemerkt" gewesen
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab und führte in
der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Sohn der Bw. im Zeitraum Juni
bis September 2004 nicht arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei.
Mit dem als "Einspruch"
bezeichneten Vorlageantrag übermittelte die Bw. eine weitere
Bestätigung des AMS; laut dieser Bestätigung, ausgestellt am
14.12.2004, war der Sohn der Bw. "seit 20.11.2003 arbeitsuchend
vorgemerkt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
Für volljährige Kinder, die sich nicht in
Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei
der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 haben, noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS
nachzuweisen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr.
68/2001) besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in
dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725
Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2
nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des
Kindes bleibt nach lit. a leg.cit. das zu versteuernde Einkommen, das vor oder
nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; außer Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
anzuwenden.
Der volljährige Sohn der Bw. hat im
Rückforderungszeitraum unstrittig weder eine Berufsausbildung noch eine
Berufsfortbildung absolviert, sodass die Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht gegeben sind.
Damit besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni bis
September 2004 für den Sohn der Bw. nur dann, wenn die in § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen erfüllt
waren und deren Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice als
unabdingbar zu erfüllendes Merkmal vorliegt.
Dass der Sohn der Bw. weder Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 hatte noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten hat,
ist unbestritten. Strittig ist, ob für den Zeitraum, für den die
bereits bezogene Familienbeihilfe mit dem angefochten Bescheid
rückgefordert wurde, eine Vormerkung des Sohnes beim Arbeitsmarktservice
als "arbeitsuchend" vorlag bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzung durch eine
entsprechende Bestätigung des AMS nachgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 13.Februar 2005
übermittelte die Bw. der Berufungsbehörde diverse Kopien von
Schriftstücken aus dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt bzw. der
Geschäftstelle des AMS, u.a. nachstehend angeführten
Bestätigungen des "AMS, Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche", GZ 999,
über die Vormerkung des Sohnes als "arbeitsuchend" (ohne Anspruch auf
Leistung nach AlVG 1977 oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gemäß
§ 35 AMSG 1994 zu erhalten):
Vormerkbestätigung
ausgestellt am 23.08.2004: arbeitsuchend vorgemerkt seit
20.11.2003, Vormerkbestätigung ausgestellt am 15.10.2004:
arbeitsuchend vorgemerkt seit 07.10.2004, Vormerkbestätigung
ausgestellt am 14.12.2004: arbeitsuchend vorgemerkt seit
20.11.2003, Vormerkbestätigung ausgestellt am 21.01.2005:
arbeitsuchend vorgemerkt seit 20.11.2003, sowie Vormerkbestätigung
ausgestellt am 28.01.2005: arbeitsuchend vorgemerkt seit 20.11.2003 - laufend,
mit zusätzlichem handschriftl. Vermerk der Sachbearbeiterin vom 28.01.2005,
dass die Bestätigung vom 07.10.04 (Ausstellungsdatum 15.10.04)
irrtümlich falsch ausgestellt worden sei.
Nach telefonisch erfolgtem
Auskunftsersuchen durch die Berufungsbehörde hinsichtlich der
widersprüchlichen Bestätigungen über den Zeitraum der Vormerkung
als arbeitsuchend wurde der Berufungsbehörde vom AMS eine weitere
Bestätigung über die Vormerkung des Sohnes der Bw. als ,arbeitsuchend
seit 20.11.2003", ausgestellt am 09.02.2005, mit dem Zusatzvermerk, dass ein
etwaiges Dienstverhältnis beim AMS nicht gemeldet worden sei,
übermittelt.
Im Berufungsfall liegen somit mehrere Bestätigungen
über die Vormerkung des Sohnes der Bw. als "arbeitsuchend" vor, wobei die
Bestätigung vom 15.10.2004, die hinsichtlich des Zeitraumes nicht
übereinstimmend mit den übrigen Bestätigungen ausgestellt war,
bereits mit der Vormerkbestätigung vom 28.01.2005 "als irrtümlich
falsch ausgestellt" korrigiert wurde.
Es ist dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
zu entnehmen, dass eine vom AMS bestätigte Vormerkung als "arbeitsuchend"
iSd § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 bei Aufnahme einer Beschäftigung
"automatisch" erlischt. Die stenografischen Protokolle des Nationalrates zu
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 (697 der Beilagen, XVI. GP) enthalten
dazu Folgendes:
"Für
volljährige Kinder, die nicht oder nicht mehr in Berufsausbildung stehen,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ist es diesen Kindern trotz ihrer
Arbeitswilligkeit nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, und haben
sie auch sonst keine Einkünfte, werden sie in der Regel noch von den Eltern
erhalten. Für diese Kinder soll zur Erleichterung der wirtschaftlichen Lage
ihrer Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Familienbeihilfe
gewährt werden."
Das freie Dienstverhältnis des Sohnes der Bw., der im
Jahr 2004 das 20. Lebensjahr vollendet hat, bestand laut bereits erwähntem
Versicherungsdatenauszug nur vom 15. bis 30. Juni 2004 und laut
Abfragesystem der Finanzverwaltung bezog der Sohn der Bw. aus seiner
Beschäftigung im Jahr 2004 (ohne Berücksichtigung von allfälligen
Werbungskosten) insgesamt nur € 463,- an Entgelten. Selbst unter der
Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Erzielung entsprechender
Einkünfte eines Kindes die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 nicht mehr vorliegen könnten, (weil das Kind nicht
mehr von den Eltern erhalten werden muss), konnte sich der Sohn der Bw. im
gegenständlichen Fall durch die erzielten Einkünfte aus der nur
16-tägigen Beschäftigung auch nicht kurzfristig (d.h. im Monat der
Beschäftigung) selbst erhalten, sodass vom (Fort-)Bestehen der Vormerkung
beim AMS aufgrund der vorliegenden Bestätigungen des AMS auszugehen
ist.
Es kann somit aufgrund der vorliegenden Bestätigungen
des AMS vom 28.01.2005 bzw. vom 09.02.2005 davon ausgegangen werden, dass der
Sohn der Bw. ab "dem 20. November 2003 laufend" - und somit auch im
Rückforderungszeitraum Juni bis September 2004 - nach den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 beim Arbeitsmarktservice
arbeitsuchend vorgemerkt war und der erforderlich Nachweis erbracht
wurde.
Dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 selbst ist
nicht zu entnehmen, dass - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des §
2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 und sofern die Einkommensgrenzen des § 5
Abs. 1. FLAG 1967 nicht überschritten werden - eine
Beschäftigung des Kindes vom Anspruch auf Familienbeihilfe
ausschließt. Die Ausführungen des Finanzamtes in der
Bescheidbegründung, der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe deshalb
nicht, weil der Sohn der Bw. ab 15. Juni 2004 eigene steuerpflichtige
Einkünfte bezogen habe, sind daher (im Gegenstandsfall auch aufgrund der
Bestimmungen des § 10 Abs. 2 FLAG 1967) nicht zutreffend.
Da nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall
für die Monate Juni bis September 2004 die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vorgelegen sind und auch das zu
versteuernde Einkommen des Sohnes der Bw. die Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1. FLAG 1967 nicht überschritten hat, ist
der Anspruch auf Familienbeihilfe und gemäß
§ 33
Abs. Z 3 lit. a EStG 1988 damit auch auf den
Kinderabsetzbetrag gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-W/05
- Stammnummer
- 28479
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF