Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0426-I/08
Anspruch auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-I/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort,
Straße, vom 12. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom
27. Mai 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2007
bis 31. März 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben - soweit Sie die Monate Oktober und November 2007 betreffen -
unverändert. Im Übrigen werden diese ersatzlos aufgehoben.
Die Art und
Höhe der rückzufordernden Beträge sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches legte der Beihilfenbezieher eine Bestätigung
vor, dass seine Tochter ab 10. Dezember 2007 im Rahmen eines Projektes als
Lehrling zur Floristin beschäftigt ist.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin mit Vorhalt vom
15. April 2008 um Vorlage einer Schulnachricht oder eines Jahrszeugnisses
bzw einer Schulbestätigung zum Nachweis, wie lange die Schule besucht
wurde. Als Reaktion wurde neuerlich die bereits oben erwähnte
Bestätigung nachgereicht.
Daraufhin forderte das Finanzamt die ausbezahlte
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
März 2007 bis März 2008 zurück. Dies mit der Begründung,
dass die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt worden wären, weshalb
davon auszugehen sei, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestanden habe.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Beihilfenbezieher aus, er habe bereits zweimal Jahreszeugnisse für das
Schuljahr 2007/2008 (gemeint wohl: 2006/2007) abgegeben. Im Juli 2008 werde er
das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2007/2008 nachreichen. Seine Tochter
sei noch immer Schülerin.
Im Verwaltungsakt befinden sich sodann weiters ein
Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für das Jahr 2006/07 (aus dem
ersichtlich ist, dass die 9. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen
wurde), ein Zertifikat über den Besuch einer vorbereitenden
Kursmaßnahme für junge "MigrantInnen" (Zeitraum 10. September
2007 bis 7. Dezember 2007), eine Schulbesuchsbestätigung einer
Fachberufsschule für das Schuljahr 2007/08 (Lehrgangsdauer 28. April
bis 4. Juli 2008) sowie diverse Kopien des Reisepasses der
Kindesmutter.
Mit teilstattgebender Berufungsvorentscheidung wurde der
Rückforderungszeitraum auf die Monate August bis November 2007
eingeschränkt. Nach Hinweisen auf die Bestimmungen des § 2
Abs 1 lit b und f FLAG 1967 wurde vom Finanzamt wie folgt
ausgeführt:
"Laut den vorliegenden
Unterlagen hat sich Ihre Tochter ... im oa. Zeitraum nicht in Berufsausbildung
befunden."
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat
die Ansicht, dass sich seine Tochter im nunmehr eingeschränkten
Rückforderungszeitraum auf Arbeitssuche befunden habe und beim
Arbeitsmarktservice vorgemerkt gewesen sei. Erstmals wurde in diesem
Zusammenhang eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vorgelegt.
Anschließend habe sie ein Lehrverhältnis begonnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den vorliegenden Unterlagen ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Die Tochter des Berufungswerbers, welche im Feber 2007
volljährig wurde, besuchte im Schuljahr 2006/07 eine polytechnische Schule
(9. Schulstufe), welche sie nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
In der Zeit von 29. Juni bis 6. Juli 2007 war sie
beim Arbeitsmarktservice als "Arbeit suchend" vorgemerkt, ohne einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu erhalten.
Gleiches gilt für den Zeitraum 6. August bis
9. September 2007.
In der Zeit von 10. September bis 7. Dezember
2007 besuchte die Tochter des Berufungswerbers eine vorbereitende
Kursmaßnahme zur Vertiefung der Deutschkenntnisse für den privaten
Alltag und das Berufsleben. Dem abgabenrechtlichen Informationssystem ist zu
entnehmen, dass ab 10. September bis 7. Dezember 2007 für 89 Tage
eine AMFG-Beihilfe (Tagsatz € 18,50) geleistet wurde.
In der Zeit vom 8. Dezember 2007 bis zum Zeitpunkt der
Ausstellung der AMS-Bestätigung am 1 Juli 2008 sei die Tochter
wiederum als "Arbeit suchend" ohne Leistungsansprüche vorgemerkt gewesen.
Handschriftlich vermerkt wurde auf dieser Bestätigung, dass die Tochter
seit 10. September (gemeint wohl: Dezember) 2007 in einem
Lehrverhältnis bei [einerBildungsGmbH] gestanden sei und eine
Lehrlingsentschädigung erhalte. Bezüge von [einerBildungsGmbH]
scheinen im abgabenrechtlichen Informationssystem jedenfalls erst ab
10. Dezember 2007 auf.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und den bereits vom
Finanzamt angestellten Überlegungen im Zuge der Erstellung der
Berufungsvorentscheidung, welche zu einer Einschränkung des
Rückforderungszeitraumes auf die Monate August bis November 2007
geführt haben, ist nunmehr nur noch zu prüfen, ob für diesen
Zeitraum ein Familienbeihilfenanspruch bestanden hat.
Dazu steht fest, dass die Tochter des Berufungswerbers im
Streitzeitraum das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und in der
Zeit von 6. August bis 9. September 2007 beim Arbeitsmarktservice als
Arbeit suchend vorgemerkt war. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
wurden in diesem Zeitraum ebensowenig bezogen wie eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes bezahlt wurde.
Nach § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 (in
der bis 4. Dezember 2007 gültigen Fassung) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind, sofern sie weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen der
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen. Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden und erlischt der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
auf Grund der Vormerkung als Arbeitssuchende mit 6. August 2007 mit Beginn
dieses Monats ein Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit f iVm
§ 10 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 bestanden hat.
Die vorgelegte Bestätigung weist des Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 bis
9. September 2007 aus. Danach wurde bis 7. Dezember 2007 eine
vorbereitende Kursmaßnahme unter Gewährung einer AMFG-Beihilfe
besucht. Für die Zeit des Besuches dieses Kurses wurde demzufolge keine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice mehr ausgestellt, und sind daher die
Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1
lit f FLAG 1967 in der bis 4. Dezember 2007 gültigen Fassung
weggefallen. Nach § 10 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967 endete
der Beihilfenanspruch somit mit Ende des Monats September 2007.
Dass der Kursbesuch an sich allenfalls als
Berufsausbildungsmaßnahme iSd § 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967 anzusehen wäre und somit in dieser Zeit ein anderer
Anspruchstatbestand erfüllt sein könnte, wird vom Berufungswerber
nicht behauptet und ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Besuch eines allgemeinen, nicht auf eine konkrete
Berufsausbildung abzielenden Kurses grundsätzlich kein Tatbestand des
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu erblicken (VwGH 7.9.1993,
93/14/0100).
Für die Monate Oktober und November 2007 ist somit
keiner der im FLAG 1967 angeführten Tatbestände, welche einen
Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln würden, erfüllt. Da das
Finanzamt dennoch die Familienbeihilfe auch für diese Monate ausbezahlt
hat, liegt für diese Monate der Rückforderungstatbestand des
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 vor.
Gleichzeitig war für diese Monate auch der gemeinsam
mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbetrag zurückzufordern
(§ 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz
EStG 1988).
Die Höhe der Rückforderung errechnet sich wie
folgt:
|
[NameKind]
|
|
|
|
Familienbeihilfe
|
Oktober 2007
|
€
|
130,90
|
|
November 2007
|
€
|
130,90
|
Kinderabsetzbeträge
|
Oktober 2007
|
€
|
50,90
|
|
November 2007
|
€
|
50,90
|
Rückforderung
gesamt
|
|
€
|
363,60
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-I/08
- Stammnummer
- 40290
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF