…Tatsache führt nach h.a. Ansicht jedoch, wie bereits ob zu einer Änderung der Bewirtschaftung und zu einer neuen Betrachtungsweise ab dem Jahr 2009, Der Zeitraum 2003 bis 2008 wäre jedoch als abgeschlossener Beobachtungszeitraum von der Entscheidung auf Liebhaberei gem. § 1Abs 2. LVO nicht berührt,…
…nicht gezogen. Der Umstand, dass die Bw. nach Ablauf des Anlaufzeitraumes Ende 2007 ausgabenseitig keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen setzte, lässt den Schluss zu, dass der Grund für die unverändert verlustträchtige Fortführung des Betriebes in der Privatsphäre der Bw. gelegen und nicht vom Streben nach einem Gesamtgewinn getragen…
…allfällige Gewinne nach oder während der Verlustphase in Relation zu den angefallenen Verlusten von wirtschaftlicher Bedeutung (gewesen) sind. In der Berufung vom 31.1.1994 (S. 34) wird dazu eingewendet, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Anlaufzeitraum, innerhalb dessen Verluste jedenfalls anzuerkennen sind (gemäß § 2 Abs…
Davon abgesehen lassen die hier vorliegenden Umstände nur den Schluss zu, dass die in Rede stehende Maßnahme auch ihrer Art nach nicht geeignet gewesen sein konnte, die Ertragslage zu verbessern. Dies schon deshalb nicht, weil es, wie bereits oben (unter Punkt 4) ausgeführt, der Bw…
… 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vom 17.12.1992 für die ersten drei bis 5 Jahre steuerlich immer anzuerkennen seien. Ausnahme: Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor…
…ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen. Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt…
…441 zu § 2 (LVO). Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt lohnend…
…Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997 und den Zitaten der beiden erstgenannten Bestimmungen der LVO- ins Treffen: Die Höhe der im bisherigen Beobachtungszeitraum 1991 bis 2002, mit Ausnahme des Jahres 2000, erwirtschafteten Verluste ebenso wie die der Vorhaltsbeantwortung vom 12…
…bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen. Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen…
…bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen. Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen…
…bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen. Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen…
…bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen. Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen…
… 1 Abs. 1 LVO für die ersten drei bis fünf Jahre steuerlich immer anzuerkennen seien. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes…
…besteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Somit darf ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes nicht angenommen werden. Dazu äußert sich die Bw. in ihrer Berufung folgendermaßen: "Fest steht…
…ein dreijähriger Beobachtungszeitraum. Nach Ablauf dieses Anlaufzeitraumes sei eine neuerliche Liebhabereiprüfung zulässig. Es liege in der Natur der Sache und sei auch von der Finanzverwaltung und dem Gesetzgeber im Sinne der zitierten Liebhabereiverordnung anerkannt, dass bei typischen gewerblichen Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung innerhalb eines Anlaufzeitraumes Verluste…
…dass bei Betätigungen gem. § 1 Abs. 1 LVO Verluste während des Anlaufzeitraumes steuerlich anzuerkennen seien. Diese Sachverhaltsdarstellung bedeute, dass die in den Jahren 2000 bis einschließlich 2003 steuerlich nicht anzuerkennen seien. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit Schreiben vom 15. Juli 2004 Berufung erhoben und…
…Mit dem Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis bzw. einer Berufungsentscheidung der FLD urgieren Sie die Anwendung eines längeren Beobachtungszeitraumes bzw. eines Anlaufzeitraumes von 5 Jahren. Die Steuererklärungen für die Jahre 2002 (erklärter Verlust € 2.188,47, ESt-Bescheid bereits am 30.4.2003 ergangen…
…an Verluste anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen. Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich…
…Warenpräsentator der Firma A vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes einstellen werde. Die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum sei daher zu versagen und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 daher abzuweisen gewesen. Gegen diese mit 28. Feber 2001 erlassenen Bescheide sowie auch gegen den bereits im Dezember…
…Ansicht jedoch dahingehend geändert habe, als es in der Berufungsvorentscheidung von einem abgeschlossenen Zeitraum spreche, weswegen es auf die objektive Betrachtungsweise nicht mehr ankomme. Laut LVO sei jedoch tatsächlich die objektive Betrachtung innerhalb des Beobachtungszeitraumes maßgebend. Mit Vorhalt vom 29. Juli 2008, zugestellt am 31…