Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0194-L/07
Verluste im Anlaufzeitraum bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-L/07vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. Walter, EDV-Systementwickler und
Privatgeschäftsvermittler, geb. 25. Dezember 1945, Adresse, vom
2. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes C, vertreten durch Dr.
D, vom 4. September 2000 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
34.490,53 €
474.600 S
|
Einkommensteuer
|
10.335,71 €
142.222,41 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-12.129,93
€
- 166.911,40 S
|
|
|
- 24.689 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 1.794,23
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Bw. begann neben seiner nichtselbständigen
Tätigkeit als EDV-Systementwickler am 05. November 1999 die Tätigkeit
als Warenpräsentator für die Firma B. Im Jahr 1999 wurde vom
Abgabepflichtigen bei Provisionseinnahmen von ATS 2.247,00 ein Verlust in
Höhe von ATS 45.635,92 erklärt. Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom
4. September 2000 wurde die B-Tätigkeit als Liebhabereitätigkeit
eingestuft und der Verlustausgleich mit den anderen nichtselbständigen
Einkünften nicht zugelassen. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass die Erfahrung zeige, dass diese Tätigkeiten vor Erzielung eines
positiven Gesamtüberschusses wieder eingestellt würden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
dass er das B-Geschäft als Privatgeschäftsvermittler am
5. November 1999 begonnen habe, sodass die Verluste gem. § 1
Abs. 1 LVO für die ersten drei bis fünf Jahre steuerlich immer
anzuerkennen seien. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe
dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet werde. Es stehe fest, dass er seine Tätigkeit
keinesfalls beendet habe und in Zukunft auch nicht beabsichtige zu beenden.
Damit sei klargestellt, dass die Finanzverwaltung unter Beweis zu stellen habe,
dass er die Tätigkeit beenden werde. Es reiche daher keinesfalls aus,
Behauptungen aufzustellen, dass mit seiner Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittler auch in Zukunft mit keinem positiven Ertrag zu
rechnen sei und daher auf Dauer gesehen keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuerrechtes vorliege. Diese pauschalen Begründungsversuche und
Behauptungen lehne der VwGH ab (VwGH, Zl. 93/14/0217 vom 21.6.1994). Er habe
1999 ATS 2.247,00 an Provisionseinnahmen erzielt, für das Jahr 2000
prognostiziere er S 50.000, für 2001 S 80.000, für 2002
S 120.000 und für 2003 S 160.000. Der erklärte Verlust 1999
würde sich im Jahr 2000 auf ATS 20.000 reduzieren, sich 2001 in einen
Gewinn von ATS 15.000, im Jahr 2002 in einen Gewinn von S 20.000 und
im Jahr 2003 in einen Gewinn von S 25.000 verwandeln. Es könne kein
Zweifel aufkommen, dass er die Privatgeschäftsvermittlung nicht zum
Spaß betreibe, wenn man bedenke, dass sich die Provisionseinnahmen von
S 2.247 im Jahr 1999 auf S 50.000 im Jahr 2000 steigern ließen.
Genauso verhalte es sich mit der Verlustentwicklung, die im Jahr 2000 stark
fallen werde. Nicht zu vergessen sei insbesondere, dass er im Jahr 2001 mit
Gewinn rechnen könne. Weiters verweise er auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1989, 85/13/0190, wo der
angeführte Betrieb Verluste in der Höhe von S 1.236.604 und in
den folgenden 5 Jahren Gewinne in Höhe von S 508.030 habe. Gehe man
nunmehr von diesen Zahlen aus, so ergäbe sich auf den ersten Blick, dass
dieser Betrieb in den letzten 5 Jahren (also insgesamt 10 Jahren
Beobachtungszeitraum) nur 41 % der Verluste der ersten 5 Jahre aufgeholt habe.
Damit sei klargestellt, dass der VwGH einerseits von den ersten 5 Jahren als
Anfangsverluste ausgehe und andererseits einen Beobachtungszeitraum von
insgesamt 10 Jahren zubillige. Da er im Jahr 1999 als
Privatgeschäftsvermittler einen relativ geringfügigen Verlust
erwirtschaftet habe und darüber hinaus, entsprechend der Aufstellung der
Verluste der ersten Jahre zum Teil wettgemacht haben werde, könne kein
Zweifel aufkommen, dass der Verlust des Jahres 1999 zumindest vorläufig
anzuerkennen sei. Er weise darauf hin, dass laut Institut für Gewerbe- und
Handwerksforschung für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 die
Umsatzrentabilität (Gewinn der Betriebsleistung bzw. des Umsatzes) 0,61 %
betrage. Würde dies die Finanzverwaltung nicht nur bei den B -Beratern,
sonder bei allen Gewerbebetrieben anwenden, so müssten 90 % aller Betriebe
als Liebhaberei eingestuft werden. Es sei jedoch bekannt, dass von der
Finanzverwaltung nur 10 % der Fälle Liebhaberei angenommen werde. Als
weiteren Berufungspunkt wurden Ausgaben für die auswärtige
Berufsausbildung der beiden Kinder E. und F. geltend gemacht.
Mit Vorlagebericht vom 20.10.2000 legte das Finanzamt die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In der Folge gab die Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich (Berufungssenat 1) mit Bescheid vom 7. August 2000, Zl.
RV/877/1-6/2000, der Berufung nur hinsichtlich der auswärtigen
Berufsausbildungen der Kinder statt.
Hinsichtlich der B -Tätigkeit ging die Behörde
jedoch von einer Liebhabereitätigkeit aus. Unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, wurde
angenommen, dass der vorliegende Fall mit dem vom VwGH entschiedenen Fall
sachverhaltsmäßig vergleichbar sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim VwGH
erhoben. Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2007 wurde der Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit in der Folgeverletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist nunmehr der
Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte
bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 1
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen
Absicht ist für jede organisatorisch in geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gem. § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der
ersten 3 Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Tätigkeit (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). (...) Ein Anlaufzeitraum im
Sinne des ersten Satzes darf nicht angenommen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Die Finanzlandesdirektion ging in ihrem Bescheid vom
Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Der VwGH führt jedoch in seinem
Erkenntnis vom 17. Jänner 2007, Zl. 2002/14/0120 aus:
"Die belangte
Behörde stellt nicht in Abrede, dass im Beschwerdefall eine Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 (im
Folgenden: LVO) vorliegt. Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne
des § 1 Abs. 1 jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen
des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. In dem von der
belangten Behörde für ihren Standpunkt herangezogenen
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, VwSlgNr
7484/F, hat der Gerichtshof vor dem Hintergrund des damals gegebenen
Sachverhaltes unter anderem zum Ausdruck gebracht, der belangten Behörde
könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist,
die Tätigkeit eines A-Vertreters sei objektiv gesehen nicht geeignet,
Gewinne zu erzielen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im damals
entschiedenen Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer erzielten
Umsätze geringer waren als seine Reiseaufwendungen, hielt der
Verwaltungsgerichtshof daher die Beurteilung der damals belangten Behörde
für zutreffend, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit als
A-Vertreter vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden. Dass diese
Beurteilung nicht unbesehen auf andere Fälle eines A-Vertreters
übertragen werden kann, hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
2. März 2007, 2006/15/0018, fest. Dass im Beschwerdefall ein
vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der
Beschwerdeführer bereits im dritten Jahr seiner diesbezüglichen
Tätigkeit tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Dass die Erzielung
eines solchen Gewinnes durch außergewöhnliche Verhältnisse
verursacht worden sei, hat die belangte Behörde nicht dargetan. Unter
diesen Umständen ist aber die Annahme, eine entsprechende Tätigkeit
sei objektiv nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, verfehlt. Hinzu kommt, dass
die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einräumt, dass der
Beschwerdeführer für einen Privatgeschäftsvermittler der
A GmbH "vergleichsweise niedrige" Reiseaufwendungen hatte. Auch
diesbezüglich unterscheidet sich der Beschwerdefall somit von dem, dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2000 zu Grunde
liegenden Fall entscheidend, weil kein Zweifel bestehen kann, dass ein Fall, bei
welchem allein die Reiseaufwendungen die Umsätze übersteigen, eine
andere Beurteilung erfordert, als ein Fall, in welchem die Reiseaufwendungen
"vergleichsweise niedrig" sind. Die belangte Behörde hat in diesem
Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nach
dem Inhalt der Verwaltungsakten zum Beispiel für das Jahr 2000
Reiseaufwendungen von wenig mehr als 10 % der erklärten
Provisionseinnahmen (und für 2001 noch wesentlich weniger) geltend gemacht
hat. Die belangte Behörde zeigt aber auch mit ihrem Hinweis, der
Beschwerdeführer habe die in der Berufung angeführten Prognosewerte
für das Jahr 2001 nicht erreicht, keine schlüssige
Begründung für die Annahme auf, der Beschwerdeführer würde
seine Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beenden. Zwar ist
es richtig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 die
prognostizierten Provisionserträge um rund S 30.000,-- und den
prognostizierten Gewinn um rund S 2.500,-- verfehlte. Der
Beschwerdeführer verfehlte aber auch im Jahr 2000 die prognostizierten
Werte, allerdings insofern, als er an Stelle der prognostizierten
Provisionserträge von S 50.000,-- solche von mehr als 60.000,-- und an
Stelle eines prognostizierten Verlustes von S 20.000,-- lediglich einen
solchen von rund S 15.000,-- erzielte. Insgesamt erzielte der
Beschwerdeführer somit in den Jahren 2000 und 2001 hinsichtlich des
Gewinnes einen besseren Wert als er prognostiziert hatte und im Jahr 2001
gegenüber dem Jahr 2000 - bei geringeren
Provisionserträgen - einen Gewinn an Stelle eines Verlustes. Vor
diesem Hintergrund ist die Annahme der belangten Behörde, der
Beschwerdeführer hätte seine Geschäftserfolge gegenüber dem
Jahr 2001 nicht mehr steigern können, unschlüssig. Nicht
nachvollziehbar ist auch die darauf, dass der Beschwerdeführer somit erst
nach insgesamt sieben Jahren einen Gesamtgewinn erzielen könne,
gestützte Folgerung, der Beschwerdeführer würde "nach allgemeiner
Lebenserfahrung" und nach nicht näher dargestellten "Erfahrungen des
Senates in anderen Fällen" die in Rede stehende Tätigkeit vor
Erreichen eines Gesamtgewinnes beenden. Die Begründung des angefochtenen
Bescheides ist daher insgesamt nicht geeignet, dessen Spruch zu tragen. Der
angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 3
lit. c VwGG aufzuheben."
Wie der VwGH zutreffend ausführt, hat der Bw. bereits
im dritten Jahr seiner Tätigkeit einen Gewinn erzielt. Unter diesen
Umständen sei aber die Annahme, eine entsprechende Tätigkeit sei
objektiv nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, verfehlt. Auch in den Jahren 2001
bis 2005 wurden nach den vorgelegten Einkommensteuererklärungen Gewinne
erzielt. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine bevorstehende Einstellung
der Tätigkeit.
Die Verluste des Jahres 1999 (Eröffnungsjahr) sind
daher jedenfalls anzuerkennen. Es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 12.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-L/07
- Stammnummer
- 27194
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF