Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0532-W/05
Nichtvorliegen einer von vornherein aussichtslosen Betätigung, daher steht ein Anlaufzeitraum zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0532-W/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1999
entschieden:
Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1995 und 1996 richtet, stattgegeben.
Hinsichtlich der
getroffenen Feststellungen wird auf die Bescheide vom 28. November 1996 und
16. April 1998 verwiesen.
Die Berufung wird, soweit sie
sich gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften für
die Jahre 1997 bis 1999 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hatte betreffend die
berufungsgegenständlichen Jahre - 1995 bis 1999 - auf Basis der von der
Berufungswerberin (Bw.) eingereichten Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) nach Einlangen der jeweiligen
Erklärung im Hinblick auf die erklärten Verluste vorläufige
Bescheide erlassen.
Am
8. Jänner 2004 erließ das Finanzamt betreffend diesen Zeitraum
endgültige Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO und
stellte die erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO in
Höhe von € 0,00 fest.
Die
Begründung lautet wie folgt:
"Bei der
vorliegenden Gesellschaft war eine nach objektiven Umständen
nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar. So wurden schon 1997
die Lizenzrechte (ohne Erläuterung) zur Gänze ausgebucht. Eine
Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn lag bereits zu Beginn der
Gesellschaft nur wegen der Beteiligung stiller Gesellschafter nicht vor. Bei von
vornherein aussichtslosen Betätigungen ist auch die Berücksichtigung
von Anlaufverlusten nicht möglich."
Mit dem
Rechtsmittel der Berufung wird die endgültige Veranlagung laut den
seinerzeit eingereichten Steuererklärungen mit nachstehender
Begründung beantragt:
"Zunächst ist festzuhalten, dass wie der VfGH schon
mehrfach erkannt hat, es dem Unternehmer überlassen bleibt, wie er seine
unternehmerischen Aktivitäten finanziert. Eine zulässige
Finanzierungsform ist wohl die der Beteiligung von stillen Gesellschaftern an
dem Unternehmen, um eine entsprechend breite Kapitalbasis zu haben. Daraus
abzuleiten, dass nur aus diesem Grund eine Überschuldung im
insolvenzrechtlichen Sinn nicht vorlag, ist wohl etwas weit hergeholt und in
diesem Zusammenhang auch irrelevant.
Was nicht erkennbar ist, ist das Nichterkennen der
nachvollziehbaren Gewinnerzielungsabsicht. Die Gesellschaft wurde seinerzeit mit
dem Ziel errichtet, im Rahmen von Finanzierungen Beratungsleistungen zu
erbringen und aus diesen entgeltlichen Beratungsleistungen Ertrag zu erzielen.
Weiters war Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Vermögenswerten und
zwar entgeltlich. Auch aus diesem Titel war beabsichtigt, Erträgnisse zu
erzielen. Es liegt wohl außer Zweifel, dass aus diesem Bereich, der einer
der wesentlichen Dienstleistungsfaktoren der heutigen Gesellschaft darstellt,
unzweifelhaft Erträgnisse erzielbar sind.
Zur Ausbuchung der Lizenz kam es, als von Seiten des
Lizenzgebers die Lizenz aufgekündigt wurde. Demzufolge hätte sich die
Gesellschaft reicher dargestellt als diese war, die Lizenzzahlungen und der
entgeltliche Lizenzerwerb stehen wohl außer Diskussion."
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur GmbH (Geschäftsherrin):
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. März 1994
errichteten Mag. E. und fünf weitere Personen die P. GmbH (Notariatsakt, DB
GmbH-Akt). Als Gegenstand des Unternehmens, ausgenommen
Bankgeschäfte, wurde festgelegt (Paragraph 3 des Notariatsaktes):
a) die Tätigkeit eines Vermögensberaters, insbesondere im
Zusammenhang mit der Veranlagung in Wertpapieren, b) die Tätigkeit
eines Vermögenstreuhänders, c) die Tätigkeit eines
Versicherungsmaklers, d) die Vermittlung von
Kapitalbeteiligungen, e) die Beratung von Banken im
Portfolio-Mangagement, f) die Entwicklung und Zusammenstellung von
Kunstportfolios, ... g) die Vermögensverwaltung, ... [und
weitere Tätigkeiten unter h) bis o)]
Unter Paragraph 4 des Notariatsaktes wurden
Modalitäten zum Beginn und Dauer der Gesellschaft geregelt (z.B. Beginn des
ersten Geschäftsjahres mit dem Tage der Eintragung ins Firmenbuch).
Paragraph 5 des Notariatsaktes weist das Stammkapital der
Gesellschaft (S 500.000,00) und dessen Übernahme und Einzahlung durch
die Gesellschafter, wie oben festgehalten: Mag. E. und fünf weitere
Personen, aus.
Paragraph 8 des Notariatsaktes enthält die
Geschäftsführer-Regelungen; zu Geschäftsführern wurden die
Gesellschafter Frau C. und Herr R. bestellt (lit. e).
Am 20. Mai 1994 wurde dem Finanzamt die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit
Vermögensberatung und die Aufnahme
der Tätigkeit mit Mitte März
1994 bekannt gegeben. Der voraussichtliche Jahresumsatz im
Eröffnungsjahr wurde mit S 1,2
Mio. und jener im Folgejahr mit
S 1,7 Mio. beziffert (Fragebogen
anlässlich der Gründung einer GmbH, DB GmbH-Akt).
Gewerberechtlich gesehen war die GmbH zur Ausübung des
Gewerbes Vermögensberater und Verwalter
von beweglichen Vermögen gemäß
§ 124 Z. 23
GewO 1994 berechtigt (Bescheid des Magistrates vom 20. Mai 1994, DB
GmbH-Akt).
An Aktiva wurde im Laufe des Jahres 1994 insbesondere ein
(aktiviertes und im Wege der AfA abgeschriebenes) Lizenzrecht im Betrag von
S 500.000,00 erworben (Seiten 1und 8 des Jahresabschlusses der GmbH zum
31.12.1994, GmbH-Akt).
Vier der sechs Gesellschafter der GmbH - darunter
Mag. E. - gingen im Jahr 1994 eine (echte) stille Beteiligung an der GmbH
ein (Seite 4 des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.1994, GmbH-Akt).
Mit 11. August 1995 übernahm die
Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau C. die Stammanteile von Herrn R.
(Lagebericht vom 31. Mai 1996, 12/95).
In der Folge wurden für die Jahre 1994 und 1995
Umsätze erklärt, die die oben angegebenen Jahresumsätze bei
weitem nicht erreichten (Seiten 2 der Umsatzsteuererklärungen für 1994
und 1995, DB GmbH-Akt). Für das 1996 wurde zwar ein höherer Umsatz
erklärt, auch dieser war jedoch lediglich ein Bruchteil der angegebenen
Jahresumsätze (Seite 2 der Umsatzsteuererklärung für 1996,
DB GmbH-Akt).
Mit den für das Jahr 1994 erklärten
Umsatzerlösen konnten die Aufwendungen wie Personalaufwand, AfA,
Mietkosten, Fahrtkosten usw. nicht annähernd abgedeckt werden, so erreichte
der erklärte Verlust beinahe die Höhe der Umsatzerlöse (Seiten 4
und 5 des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.1994, GmbH-Akt).
Die gleiche Situation war im Jahr 1995 gegeben, hier
überstieg der erklärte Verlust die
Höhe der Umsatzerlöse (Seiten 3 und 5 des Jahresabschlusses der
GmbH zum 31.12.1995, GmbH-Akt). Unter den Betriebsausgaben fielen insbesondere
die sonstigen betrieblichen Aufwendungen für Büromiete und
Betriebskosten, Rechts- und Beratungsaufwand, Fahrtaufwendungen sowie
Telefonkosten ins Gewicht (Seite 6 des Jahresabschlusses der GmbH zum
31.12.1995, GmbH-Akt).
Zur atypisch stillen Gesellschaft:
Anfang 1996 wurde dem Finanzamt der nachstehende,
auszugsweise wiedergegebene Gesellschaftsvertrag (atypisch stille Gesellschaft)
überreicht (DB 22ff):
Präambel
Die P... GmbH, im folgenden kurz Geschäftsherr
genannt, ... und Herr Mag. E... im folgenden kurz atypisch stiller
Gesellschafter genannt, vereinbaren die Errichtung einer atypisch stillen
Gesellschaft.
§ 1 Firma,
Sitz und Gegenstand des Unternehmens
Geschäftsherr ist die P... GmbH, Sitz und Ort der
Geschäftsleitung ... .
Gegenstand des Unternehmens ist: vgl. oben
§ 2
Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter
1. Der atypisch stille Gesellschafter ist am Gewinn und
Verlust des Geschäftsherrn ab 01.07.1995 gemäß den Bestimmungen
des § 9 im Verhältnis seiner Einlage zur Kapitalbasis beteiligt.
...
Der atypisch
stille Gesellschafter ist schuldrechtlich auch am Vermögen
einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes des
Geschäftsherrn beteiligt (atypisch stille Gesellschaft). Bei Ausscheiden
aus dem Gesellschaftsverhältnis stehen ihm die Ansprüche nach
§ 14 zu. ...
§ 3
Einlage
Aufgrund dieses atypisch stillen Gesellschaftsvertrages
verpflichtet sich Herr Mag. E... eine Einlage in das Vermögen der
Geschäftsherrin ... zu leisten.
§ 12 Dauer
der Gesellschaft, Kündigung
1. Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Aus dem Lagebericht vom 31. Mai 1996 geht Folgendes
hervor:
"Die
Gesellschaft, deren Betriebsgegenstand Vermögensberatung ist,
schließt das Geschäftsjahr 1995 mit einem Verlust ... ab.
...
Mit
11. August wurden die Stammanteile von Herrn R... von Frau C...
übernommen. Ferner wurde mit 1. Juli 1995 eine atypisch stille
Beteiligung mit Herrn Mag. E... begründet. ...
Für das
laufende und die nächsten Geschäftsjahre wird mit deutlich besseren
Ergebnissen gerechnet."
Am 5. Juni 1996 wurde dem Finanzamt seitens der Bw.
die Aufnahme der Tätigkeit mit
1. Juli 1995 bekannt gegeben
(Fragebogen anlässlich der Gründung einer atypisch stillen
Gesellschaft, DB).
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Verluste) wurden auf
die P. GmbH einerseits und Mag. E. andererseits laut den Beilagen zur
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
aufgeteilt.
Rechtliches:
Die Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 (LVO II)
unterscheidet:
- Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
(§ 1 Abs. 1),
- Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei
(§ 1 Abs. 2) und
- Betätigungen mit unwiderlegbarer
Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3).
Bei der in Rede stehenden Betätigung im Bereich der
Vermögensberatung mit der aus der obigen
Beschreibung zu erkennenden Infrastruktur (Personal, Büro u.dgl.)
handelt es sich zweifelsohne um eine solche gemäß
§ 1 Abs.
1 LVO. Die im Einzelnen wiedergegebenen Akteninhalte betreffend den
Geschäftsherrn und betreffend die Bw. bieten keinen Anhaltspunkt für
eine Annahme, die Betätigung falle unter § 1 Abs. 2 Z 1 oder
Z 2 der LVO.
Zeitraum bis Ende 1996:
Im Hinblick auf die Einreihung der Betätigung unter
die Bestimmung des § 1 Abs. 1 LVO ist nach den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 der LVO zu beurteilen, ob ein Anlaufzeitraum
angenommen werden kann oder nicht:
§ 2 Abs. 2 LVO bestimmt diesbezüglich:
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn
einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des
§ 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen
der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Aus dem Wort "rechnen" ergibt sich, dass aus vorhandenen
Indizien ohne Erfordernis einer mehrjährigen Beobachtung ein Umstand bzw.
ein Plan des Steuerpflichtigen für eine zeitliche Begrenzung erkennbar sein
muss, während eine ex-post-Betrachtung nicht ausreichend ist (Doralt,
EStG-Kommentar, Tz. 441 zu § 2 (LVO).
Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum
anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der
sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestaltet bzw. gestalten wird.
Die Begründung bezüglich der Ausbuchung der
Lizenzrechte ist - bezogen auf die berufungsgegenständlichen Jahre
1995 und 1996 - (schon deshalb) nicht stichhaltig, weil sich der Vorgang
im Jahr 1997 ereignet hat und nicht in vergangene Jahre auf eine solche Art
zurückwirken kann, dass mithilfe dieses erst später eingetretenen
Umstandes zurückliegenden Zeiträumen die Eignung einer Betätigung
als Einkunftsquelle abgesprochen werden kann. Ein Vorgang des Jahres 1997 kann
nicht als Rechtfertigung dienen, es sei aufgrund jenes Umstandes aus der Sicht
der Jahre 1995 und 1996 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Der vom Finanzamt erhobene Einwand, eine Überschuldung
im insolvenzrechtlichen Sinn sei bereits zu Beginn der Gesellschaft nur wegen
der Beteiligung stiller Gesellschafter nicht vorgelegen, lässt aus der
Sicht der Jahre 1995 und 1996 nicht den Schluss zu, es wäre bereits damals
damit zu rechnen gewesen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird: Der Einwand stützt
sich ohne jegliche Tatsachenfeststellungen allein auf folgende Angabe im Anhang
zum Jahresabschluss zum 31.12.1995 vom Mai 1996: "Eine Überschuldung im
insolvenzrechtlichen Sinne liegt nicht vor, da der Gesellschaft stille Einlagen
in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Bezüglich der
Aufgliederung der stillen Einlagen wird auf die Erläuterungen zum
Jahresabschluss verwiesen." Wegen dieser Bezugnahme auf die Angabe im Anhang zum
Jahresabschluss zum 31.12.1995 wird auf die hier gemeinten Einlagen eingegangen:
Bei den hier angesprochenen stillen Einlagen handelt es sich um jene oben
angeführten Einlagen, die von den vier der sechs Gesellschafter der GmbH -
darunter Mag. E. - geleistet wurden, weil diese im Jahr 1994 eine echte stille
Beteiligung an der GmbH eingegangen waren. Betreffend diese bei Aufnahme der
Betätigung der Vermögensberatung geleisteten Einlagen trifft es zu,
dass es dem Unternehmer überlassen bleibt, wie er seine unternehmerischen
Aktivitäten finanziert. Bei Aufnahme der Betätigung bzw. kurz nach
Betriebseröffnung kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits
realisierte Verluste übernommen werden. Die entscheidende Bedeutung liegt
im Umstand, dass die Gesellschafter der GmbH - darunter Mag. E. -
im Jahr 1994 die echte stille
Beteiligung an der GmbH eingegangen sind. Die Argumentation, eine
Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn sei bereits zu Beginn der
Gesellschaft nur wegen der Beteiligung stiller Gesellschafter nicht vorgelegen,
beruht - sofern bzw. soweit damit ein (Überschuldungs)Zustand in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1995 und 1996 gemeint ist - auf
einer unzutreffenden Rechtsmeinung und steht mit dem Akteninhalt nicht im
Einklang. Laut der Bilanz zum 31. Dezember 1995 hatte der gesamte
Bilanzverlust (Verluste der Jahre 1994 und 1995) zwar bereits das Stammkapital
geringfügig überstiegen (I des Jahresabschlusses der GmbH zum
31.12.1995, GmbH-Akt), es kann jedoch mit Rücksicht auf die 1994 erfolgten
Beteiligungen nicht angenommen werden, dass die Einlagen der vier stillen
Gesellschafter zwecks Vermeidung einer Insolvenz geleistet worden sind.
Ein weiterer Grund, der die Schlussfolgerung, rechtfertigen
könnte, es habe sich - gesehen aus der Sicht und bezogen auf die
berufungsgegenständlichen Jahre 1995 und 1996 - um eine
von vornherein aussichtslose
Betätigung gehandelt, wurde nicht ins Treffen geführt und ist aus der
Aktenlage auch nicht zu erkennen.
Es stand somit entgegen der vom Finanzamt vertretenen
Ansicht ein Anlaufzeitraum, der sich ab Beginn einer Betätigung
Vermögensberatung im März 1994 bis zum Ablauf des Jahres 1996
erstreckt, zu.
Der Berufung wird, soweit sie sich
gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1995 und 1996 richtet, stattgegeben.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die
(ursprünglichen, vorläufig vom Finanzamt erlassenen) Bescheide vom
28. November 1996 und 16. April 1998 verwiesen.
Zeitraum ab 1997:
Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO vor, ist das Vorliegen
von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden,
wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und
3 LVO) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 - 6 LVO
genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die Wunschvorstellung
desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an. In
diese Beurteilung sind auch die Verhältnisse innerhalb des Anlaufzeitraumes
mit einzubeziehen (VwGH vom 12.8.1994, 94/14/0025, vom 21.6.1994,
93/14/0217
Als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von
Einkünften hat nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg
(Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss), sondern die objektive Eignung einer
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen
Erfolg zu gelten.
Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen
muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw.
Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die
angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer
betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens
(Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem
Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten
(Gesamtüberschuss) führen.
Treten daher durch unerwartete Umstände (z.B.
unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines
eingegangenen Vertragsverhältnisses, Zahlungsunfähigkeit eines
Mieters, "Verlust" der persönlichen Arbeitskraft und vergleichbare
Unabwägbarkeiten) unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen)
auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste
für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; 3.7.1996,
92/13/0139).
Im Sinne des oben Gesagten war zwar innerhalb des
Anlaufzeitraumes, bspw. eineinhalb Jahre nach Beginn der Betätigung, also
im September 1995, (noch) nicht damit zu rechnen, dass die Betätigung vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses beendet wird (im
August 1995 war die Gesellschafter-Geschäftsführerin bereit,
Stammanteile eines der Gesellschafter zu übernehmen), das kann aber
keinesfalls von dem sich an den Ablauf des Anlaufzeitraumes anschließenden
Zeitraum gesagt werden. Es war mittlerweile zu erkennen, dass sich die konkrete
Betätigung insgesamt nicht lohnend gestaltet bzw. gestalten wird. Allein
die beiden Umstände,
dass
die Umsätze lediglich einen Bruchteil der prognostizierten
Jahresumsätze erreichten und
dass
im Jahr 1995 der erklärte Verlust die
Höhe der Umsatzerlöse überstiegen
hatte,
wiesen mit aller Deutlichkeit
darauf hin, dass es sich bei der Betätigung um eine nicht lohnende
handelte. Der Jahresabschluss für das Jahr 1995 lag laut den Datierungen im
Anhang und im Lagebericht am 31. Mai 1996 vor.
Für das 1996 wurde zwar ein höherer Umsatz
erklärt, auch dieser war jedoch lediglich ein Bruchteil der
prognostizierten Jahresumsätze, dementsprechend konnten mit den für
dieses Jahr erklärten Umsatzerlösen die Aufwendungen wie
Personalaufwand, AfA, bezogene Leistungen, Telefongebühren, Rechts- und
Beratungskosten usw. wiederum nicht abgedeckt werden. Im Jahr 1997 kam es zum
oben bereits erwogenen Verlust der Lizenzrechte, der Jahresverlust stieg wieder
auf das Niveau des Jahres 1995 an.
In weiterer Folge wurden für das Jahr 1999 von der Bw.
Umsatzerlöse in Höhe von S 0,00 erklärt (letzte eingereichte
Steuererklärung), seitens der GmbH, der Geschäftsherrin, ein
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2000 für
Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von S 0,00.
Beim Berufungsvorbringen betreffend das Ziel der Errichtung
der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand sowie betreffend die Absicht
(Erträgnisse zu erzielen) handelt es sich ebenso wie beim Argument, es
liege wohl außer Zweifel, dass aus diesem Bereich, der einer der
wesentlichen Dienstleistungsfaktoren der heutigen Gesellschaft darstellt,
unzweifelhaft Erträgnisse erzielbar sind, um allgemein gehaltene Angaben,
hinsichtlich derer eine weitere Erörterung mangels Konkretisierung
unterbleiben kann bzw. gar nicht erfolgen kann.
Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Bescheide
betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 bis 1999
richtet, als unbegründet abgewiesen.
Wien, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0532-W/05
- Stammnummer
- 21147
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF