Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0963-L/04
Liebhaberei und Nichtanerkennung eines Anlaufzeitraums bei einem nebenberuflich tätigen Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-L/04vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch Stb., vom
15. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR
A, vom 16. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
bis 2003 nach der am 6. April 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Berufungszeitraum
nebenberuflich Warenpräsentatorin der Firma B.. Die Tätigkeit wurde
Ende 2003 eingestellt.
In den berufungsgegenständlichen Jahren wurden
folgende Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen beim Finanzamt eingereicht:
[Grafik]
Die Einkommensteuer 2000 bis 2002 wurde mit Datum vom 5.
April 2001 (für 2000), vom 15. April 2002 (für 2001) und vom 19. Mai
2003 (für 2002) erklärungsgemäß, aber vorläufig
festgesetzt. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2004 teilte die Berufungswerberin
dem Finanzamt mit, dass sie die Tätigkeit per 1.1.2004 eingestellt
habe.
Am 7. Mai 2004 wurde die Einkommensteuererklärung
für 2003 eingereicht.
Am 16. Juni 2004 wurden endgültige
Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 2000 bis 2003 erlassen und die
Tätigkeit der Berufungswerberin als Liebhaberei eingestuft. Die Verluste
wurden im gesamten Zeitraum nicht anerkannt, was zu Abgabennachforderungen in
Höhe von € 1853,23 (2000), € 493,09 (2001) und von € 304,32
(2002) führte. Für 2003 kam es zu einer Abgabengutschrift in Höhe
von € 402,--.
Begründend wurde seitens des Finanzamtes
ausgeführt, für die Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich
relevanten Einkunftsquelle sei ab der Veranlagung 1990 die Liebhabereiverordnung
maßgebend, wobei das Finanzamt davon ausgehe, dass es sich bei der
Vermittlung von Handelswaren um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1
LVO mit Berücksichtigung eines dreijährigen Anlaufzeitraumes handle.
Mit Verordnung v. 17.12.1992 sei die Liebhabereiverordnung mit Wirksamkeit
1.1.1993 geändert worden. In § 2 Abs. 2 LVO sei nun klargestellt
worden, dass bei Betätigungen i.S. des § 1 Abs. 1 LVO ein
Anlaufzeitraum dann nicht in Betracht komme, wenn zu erwarten sei, dass eine
voraussichtlich zeitlich begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfallen
eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses beendet werde. Bei derartigen
Betätigungen bestehe somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass bei
Betätigungen gem. § 1 Abs. 1 LVO Verluste während des
Anlaufzeitraumes steuerlich anzuerkennen seien. Diese Sachverhaltsdarstellung
bedeute, dass die in den Jahren 2000 bis einschließlich 2003 steuerlich
nicht anzuerkennen seien.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit Schreiben vom
15. Juli 2004 Berufung erhoben und ausgeführt: Mit Eingabe vom 29.
Jänner 2004 sei dem Finanzamt A. mitgeteilt worden, dass die Tätigkeit
als Warenpräsentatorin eingestellt worden sei. Nunmehr werde mitgeteilt,
dass die Tätigkeit per 1.9.2004 wieder aufgenommen werde. Sie könne im
Jahr 2005 mit einem Provisionsumsatz vom € 26.000,-- rechnen. Dies bedeute,
dass auch ab 2005 mit Gewinn gerechnet werden könne. Es werde daher der
Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die
Einkommensteuerrückstände auszusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt,
für die Beurteilung, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliege,
sei ausschließlich der abgeschlossene Zeitraum bis Ende 2003 relevant.
Eine Umsatzsteigerung auf € 26000 deute auf eine Änderung der
Bewirtschaftungsführung hin, wobei ein neuer Beobachtungszeitraum zu laufen
beginne.
Nach erfolgter Fristverlängerung wurde am 20.
September 2004 Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt: Es sei auf
Punkt 9 der Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997 Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Dezember 1997, Z 14
0661/6-IV/14/97) hinzuweisen, in dem im Sinne der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes explizit festgehalten werde, dass der Umstand einer
voraussichtlich zeitlich begrenzten Tätigkeit vor Beginn der Tätigkeit
(Ex ante Betrachtung) vorzunehmen sei, und nicht nach Beendigung der
Tätigkeit. Genau diese Vorgangsweise (Ex post Betrachtung) habe jedoch das
Finanzamt A. gewählt. Schließlich habe das Finanzamt A.
ausschließlich die Frage beurteilt, ob zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Beendigung der Tätigkeit ein Gesamtüberschuss erzielt worden ist oder
nicht, hat jedoch nicht im Sinne der Liebhabereiverordnung die notwendigen
Beurteilungen vorgenommen, ob zum Zeitpunkt des Beginnes der relevanten
Tätigkeit die Absicht gegeben war, eine Gesamtüberschuss zu
erwirtschaften. Dazu sei festzuhalten, dass die Berufungswerberin zu Beginn der
zu beurteilenden Tätigkeit wenige Monate vor Beendigung ihres
Dienstverhältnisses bei der Firma U gestanden habe, um auf diese Art und
Weise neben der vorzeitigen Alterspension eine Beschäftigung aufzubauen,
damit sei auf Grund des nach wie vor hervorragenden Gesundheitszustandes in der
Pension eine Beschäftigung habe. Es liege in der Natur der Sache, dass eine
Vertriebstätigkeit in der Anfangsphase Verluste abwerfe, die erst nach
Aufbau eines Kundenstabes Gewinne abwerfe. Aufgrund des starken Arbeitsanfalles
im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes WF sei sie jedoch im Rahmen der ehelichen
Mitwirkungspflicht gezwungen gewesen, ihre persönliche Tätigkeit
einzustellen, um ihren Ehemann zu unterstützen. Die Absicht, aus ihrer
persönlichen Tätigkeit einen Gesamtüberschuss zu erzielen, stehe
außer Zweifel. Daher sei die Rechtsansicht des Finanzamtes mit
Rechtswidrigkeit belastet. Es werde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
29. September 2004 vorgelegt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 wurde seitens
der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Mit Eingabe vom
29.1.2004 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Tätigkeit als
Warenpräsentator eingestellt wurde. In der Berufung vom 15.7.2004 wird
ausgeführt, dass geplant ist, die Tätigkeit mit 1.9.2004 wieder
aufzunehmen. Bitte geben Sie bekannt, ob die Tätigkeit wieder aufgenommen
wurde. Falls ja, geben Sie bitte bekannt, ob wieder für die Firma B.
gearbeitet wird und ob die Tätigkeit noch immer ausgeübt wird. Bitte
legen Sie falls vorhanden eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2004 vor,
ansonsten geben Sie bitte die Höhe der im Jahr 2004 zugeflossenen
Provisionen, die Höhe der im Jahr 2004 angefallenen Reisekosten und die im
Jahr 2004 angefallenen Aufwendungen für Vorführprodukte bekannt.
2) Bitte geben Sie bekannt, ob Ihre Tätigkeit der
unten stehenden Beschreibung entspricht.
Es handelt sich um ein Vertriebs- und Provisionssystem von
B. -Produkten. Der Vertrieb dieser Produkte erfolgt ausschließlich
über Privatgeschäftsvermittler. Über einem Vertreter befinden
sich so genannte "Sponsoren" oder "Koordinatoren", die an seinem Umsatz
beteiligt sind; unter ihm sind jene Vertreter, die von ihm selbst geworben
wurden. Es dürfen lediglich Produkte der Firma B. vertrieben werden, wobei
es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise von der Firma B. festgelegt
werden. Die Berater erhalten für den Verkauf eine monatliche Provision,
deren Höhe durch das Verkaufsvolumen im jeweiligen Monat bestimmt wird.
Falls Ihre Tätigkeit von der geschilderten abweicht,
legen Sie bitte die Abweichungen dar.
3) In der Beilage wird eine Zusammenstellung der für
die Berufungsjahre vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorgelegt. Für
Zwecke der Vergleichbarkeit der einzelnen Jahre wurden die Jahre 2002 und 2003
auch in ATS dargestellt.
Bitte geben Sie dazu bekannt
a) welche Ausgaben konkret unter
"Beiträge/Gebühren" angefallen sind (Bitte um Vorlage der
entsprechenden Belege)
b) in welchem Ausmaß 2003 Vorführprodukte
erworben wurden (vermutlich unter "übrige Aufwendungen
enthalten)
c) welche Ausgaben unter "Aufbauhilfen" angefallen sind
(Bitte um Vorlage der entsprechenden Belege)
4) Bitte legen Sie bezüglich der Kalenderjahre 2001
bis 2003 das Fahrtenbuch bzw. Belege betreffend Reisekosten, Belege zu den
Vorführprodukten, Telefonrechnungen und Belege zu
Fachliteratur/Berufsfortbildung vor.
5) Im Vorlageantrag wurde eine mündliche Verhandlung
vor dem Unabhängigen Finanzsenat beantragt. Bitte geben Sie bekannt, ob
dieser Antrag aufrechterhalten wird. Falls ja, wird nach der
Vorhaltsbeantwortung und nach Einholung einer Gegenäußerung der
Finanzverwaltung vermutlich im Dezember eine mündliche Verhandlung
anberaumt. Bitte geben Sie bereits mit der Vorhaltsbeantwortung allfällige
längere Abwesenheiten bekannt."
Nach erfolgter Kontaktaufnahme per Email wurde seitens der
Referentin auf die Belegvorlage verzichtet (bis zur Klärung der
Liebhaberei-Frage).
In der Folge wurde der Vorhalt mit Schreiben vom 14.
November 2005 beantwortet und ausgeführt: Frau Bw. sei auf Grund der
existenzbedrohenden Geschäftsentwicklung ihres Ehemannes WF , Installateur
in X, gezwungen gewesen, ihre Tätigkeit im Rahmen des B. -Vertriebes
einzustellen. Frau Bw. habe zu Beginn des Kalenderjahres 2004 die gesamte
Buchhaltung, das Fakturenwesen und das Auftragscontrolling ihres Mannes
übernommen, um auf diese Art und Weise Personalkosten im Unternehmen ihres
Mannes zu sparen. Ansonsten wäre es spätestens im Jahr 2005 zur
Insolvenz von WF gekommen. Frau Bw. sei daher insbesondere im Rahmen ihrer
ehelichen Beistandspflicht gezwungen gewesen, Tätigkeiten zu
übernehmen, die eine weitere Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
im Rahmen des B. -Vertriebes nicht mehr erlaubt hätten. Folglich seien auch
im Jahr 2004 keine Aufwendungen bzw. keine Erträge aus dem B. -Vertrieb
mehr angefallen. In Abweichung des im Punkt 2 des Ergänzungsersuchen
geschilderten Vertriebssystem werde das Vorliegende Vertriebssystem wie folgt
bekannt gegeben: Die Firma B. handle selbst mit keinen Produkten, sondern sei
eine ausschließliche Vertriebskoordinationsstalle. Das heiße, die
Firma B. habe Vereinbarungen mit diversen produzierenden Betrieben, wobei sei
einen Katalog auflege, den die Privatgeschäftsvermittler wiederum an ihre
potentiellen Kunden weiterreichen würden, damit diese bei den produzierende
Betrieben direkt bestellen. Die einzelnen Betriebe würden wiederum der
Firma B. bekannt geben, in welchem Ausmaß Produkte bestellt wurden. Die
Firma B. fasse sämtliche den einzelnen Privatgeschäftsvermittlern
zuzuordnenden Umsätze zusammen. Der einzelne Privatgeschäftsvermittler
profitiere von den Umsätzen bei den produzierenden Betrieben, die auf seine
Empfehlung zurückgehen würden, im Rahmen eines progressiv verlaufenden
Provisionssystems. Hauptaufgabe der einzelnen Privatgeschäftsvermittler sei
somit das Empfehlen von Produkten, die im Rahmen eines B.-Kataloges aufscheinen.
Ansonsten sei die Darstellung in Punkt 2 korrekt.
Beigelegt waren die Fahrtenbücher der
Berufungswerberin für2000, 2002 und 2003.
Der Vorhalt samt Beantwortung wurde am 14. November 2005
dem Finanzamt übermittelt. Dieses gab keine weitere Stellungnahme
ab.
In der Folge wurde am 19. Dezember 2005 ein weiterer
Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "Im Zuge der Vorbereitung der
mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die geltend
gemachten Reisekosten zum Teil nicht mit den Kilometergeldern laut den
vorgelegten Fahrtenbüchern übereinstimmen. In der Folge werden die
einzelnen Berufungsjahre dargestellt:
2000: Fahrtenbuch
April bis Dezember 2000, Kilometergeld für 7000 km (ATS 34.300,--) sowie
Diäten in Höhe von ATS 4950,-- geltend gemacht. In diesem Jahr stimmen
die Daten somit überein.
2001: Laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden keine Diäten und kein Kilometergeld
geltend gemacht. Es wurde kein Fahrtenbuch für diesen Zeitraum
vorgelegt.
2002: Laut dem
vorgelegten Fahrtenbuch ergibt sich eine Kilometerleistung von 29.580 km. Es
ergibt sich somit ein Kilometergeld von ATS 144.942,-- bzw. € 10.530,48.
Dieses Kilometergeld wurde in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht
berücksichtigt, ebenso wenig die Diäten für die angeführten
Fahrten (obwohl im Fahrtenbuch diesbezügliche Stundenaufzeichnungen
erfolgten). Aufgrund der Höhe des Betrages kann das Kilometergeld auch in
keiner anderen Position der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung enthalten
sein.
2003: Für 2003
wurden Reise- und Fahrtspesen in Höhe von € 6.594,37 geltend gemacht
(ATS 90.740,51). Laut Fahrtenbuch ergibt sich ein Kilometergeld von €
12.799,98 (ATS 176.179,50), dies ohne den Diäten, für die im
Fahrtenbuch Stundenaufzeichnungen erfolgten.
1) Bitte legen Sie daher das Fahrtenbuch für 2001
ergänzend vor.
2) Nach obigen Ausführungen wurden die Reise- und
Fahrtkosten der Jahre 2001 bis 2003 (fraglich im Jahr 2001 - allerdings
erscheint es nicht wahrscheinlich, dass gar keine Aufwendungen angefallen sind)
in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht oder nicht vollständig erfasst.
Nachdem Fahrtenbücher für diesen Zeitraum geführt wurden,
erscheint es der Referentin nicht wahrscheinlich, dass die Geltendmachung dieser
Aufwendungen übersehen wurde bzw. ein Irrtum vorgelegen ist, noch dazu, wo
im verwendeten Vordruck diesbezügliche Zeilen vorhanden sind. Im Jahr 2003
wurde überhaupt ein um fast die Hälfte reduzierter Betrag angegeben.
Die Referentin geht davon aus, dass dies deshalb erfolgt ist, um die
Verlustsituation gemildert darzustellen. Dies auch deshalb, da die
Berufungswerberin auf eine drohende Liebhabereibeurteilung durch die am 5. April
2001 erfolgte vorläufige Veranlagung der Einkommensteuer 2000 hingewiesen
wurde.
Bitte nehmen Sie zu diesen Ausführungen
Stellung."
Nach erfolgter Fristverlängerung wurde der Vorhalt mit
Schreiben vom 16. Februar 2006 beantwortet und ausgeführt: Im
Ergänzungsvorhalt werde im wesentlichen ausgeführt, dass die in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2001 bis 2003 geltend gemachten Ausgaben für
Kilometergelder bzw. Diäten nicht mit den entsprechenden
Fahrtenbüchern übereinstimmen würden. Dazu könne die
Berufungswerberin nur angeben, dass sie sämtliche während ihrer
betrieblichen Tätigkeit angefallenen Belege einem von der organisatorischen
Leitung des Vertriebsystems namhaft gemachten selbständigen Buchhalter
übergeben hätte, der daraus die entsprechenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. Steuererklärungen erstellt habe. Da mir
von diesem selbständigen Buchhalter bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten mitgeteilt worden seien, sei sie davon
ausgegangen, dass die erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen mit den
Belegsammlungen vollinhaltlich übereinstimmen würden. Da sie der
nunmehrige steuerliche Vertreter darauf aufmerksam gemacht habe, dass die
Reiseaufwendungen nicht vollinhaltlich übereinstimmen und sie von ihrer
vormaligen steuerlichen Vertretung auch keine Informationen mehr erhalte,
könne sie die Diskrepanz nicht aufklären. Folglich könne sie zur
Vermutung der Finanzverwaltung, dass nur ein Teil der Reisekosten geltend
gemacht worden sei, um das steuerliche Ergebnis zu verbessern, nicht Stellung
nehmen.
In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass
sich die Finanzverwaltung bzw. der unabhängige Finanzsenat in seiner
Judikaturlinie regelmäßig auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 96/14/0038 vom 22.2.2000 berufe, in der festgehalten
werde, dass das B. -Vertriebssystem im wesentlichen objektiv nicht zur Erzielung
eines Gesamtgewinnes geeignet wäre. Als Kernbegründung werde dabei
angeführt, dass es in der Natur der Sache liegen würde, dass es auf
Grund eines begrenzten Kundenkreises und der damit verbundenen gegenseitigen
Konkurrenzierung der Privatgeschäftsvermittler sich über kurz oder
lang zu einem Einschlafen des Systems kommen müsste. Genau dieser
Behauptung solle hier entgegengetreten werden, da ein grundsätzlicher
Gedankenfehler in dieser Feststellung enthalten sei: Der Verwaltungsgerichtshof
gehe offensichtlich davon aus, dass ausgehend von einem
Privatgeschäftsvermittler dieser seine Bekannten informierte und es
ausschließlich innerhalb der so kontaktierten Personen zu
Geschäftsvermittlung kommen könne. Dass heißt, der VwGH gehe
implizit davon aus, dass sämtliche kontaktierten Personen den exakt selben
Freundes- bzw. Bekanntenkreis hätten. Es widerspreche jedoch jeglicher
Lebenserfahrung, dass all diese kontaktierten Personen den exakt selben
Freundes- bzw. Bekanntenkreis hätten. Es liege doch wohl in der Natur des
Menschlichen, dass jede einzelne Person andere Freunde bzw. Bekannte habe.
Folglich könne es überhaupt nicht zu einem geschlossenen System
kommen, viel mehr liege es in der Natur der Sache, dass sich dieses
Vertriebssystem im Sinne eines Schneeballsystems ausweite. Folglich sei die
Feststellung nicht haltbar, dass sich dieses System über kurz oder lang
totlaufen müsse. Betrachte man ein solches Vertriebssystem objektiv, komme
man vielmehr zur Einschätzung, dass bei Überschreiten einer gewissen
Zahl von Geschäftskontakten es zwangsläufig zu einem Gewinn kommen
müsse. Folglich sei die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die
Tätigkeit eines B. -Vertriebsmitarbeiters objektiv nicht zur Erzielung
eines Gesamtgewinnes geeignet sei, nicht stichhaltig. Es werde um Kenntnisnahme
ersucht.
In der am 6. April 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung
ergänzend ausgeführt, dass zum einen seitens des FA A. eine
ex-post-Betrachtung durchgeführt worden sei, wobei seitens der LVO eine
ex-ante-Betrachtung vorzunehmen sei. Die Berufungswerberin sei kurz vor der
Pension gestanden und hätte jedenfalls die Absicht gehabt, einen
Gesamtüberschuss zu erwirtschaften und sei sie auf Grund der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Betrieb Ihres Ehegatten zur Mitarbeit
verpflichtet gewesen. Zum Zweiten werde ausgeführt, dass der VwGH das B.
-Vertriebssystem als Schneeball-System qualifiziert habe. Dem werde
entgegengetreten. Die Berufungswerberin legte im Anschluss daran wie folgt dar:
"Ich wollte neben der Pension ein eigenes Geschäft aufbauen und habe
dies mit aller Vehemenz verfolgt. Die wirtschaftliche Entwicklung im
Gewerbebetrieb meines Ehemannes hat mich gezwungen, die Tätigkeit
einzustellen. Bei dem Einstieg ins B. -System bekommt man eine Mitgliedsnummer.
Früher konnte man nur bei der Firma B. einkaufen, nunmehr gibt es auch
zahlreiche Partnerfirmen wie z.B. die W. oder V. Es werden zwei Darstellungen
vorgelegt die das B. -Vertriebssystem darstellen und zeigen, dass keinesfalls
ein in sich geschlossenes System vorliegt."
Der Finanzamtvertreter brachte
darauf hin vor, dass seiner Meinung nach die objektive Eignung zur Erzielung
eines Gesamtüberschusses im konkreten Fall nicht vorliege. Die hohen
Fahrtkosten würden dem entgegenstehen, die Erträge könnten mit
dem Aufwand nicht mithalten.
Seitens der steuerlichen
Vertretung wurde daraufhin vorgebracht, dass die subjektive Absicht zur
Gewinnerzielung offenbar unstrittig sei. Durch die Notwendigkeit des Aufbaus
eines Kundenstockes komme es nach seiner Ansicht regelmäßig in den
ersten Jahren zu Verlusten. Es werde daher jedenfalls die Anerkennung der
Anlaufverluste beantragt.
Der Finanzamtvertreter wies
darauf hin, dass die Tätigkeit zwar auf Grund der familiären Situation
beendet worden sei, aber auch auf Grund der Geschäftsentwicklung die
Beendigung geboten gewesen wäre.
Dies wurde seitens der
Berufungswerberin und der steuerlichen Vertretung bestritten, die Anlaufverluste
seien systemimmanent. Die Geschäftsentwicklung habe für die Beendigung
keine Rolle gespielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) den außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34, 35), sowie der Freibeträge nach den
§§ 104, 105.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3
EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
Einkommensteuer.
Nach § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung BGBl 33/1993 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO)
zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO)
nachvollziehbar ist.
Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1
LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
Strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
(z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird
(§ 2 Abs. 1 und 2 der Liebhabereiverordnung BGBl. 33/1993 - LVO BGBl
33/1993).
Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der
Liebhabereiverordnung geltenden Rechtslage, wonach zur Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie objektive
Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren, kommt es seit
Geltung der Liebhabereiverordnung in erster Linie auf die Absicht des
Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine Tätigkeit im
Sinn des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vor, ist das Vorliegen von
Einkünften zu vermuten. Eine Absicht ist ein innerer Vorgang
(Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache
wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es
genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, Gewinne zu
erzielen, vielmehr muss die Absicht an Hand der im § 2 Abs. 1 LVO BGBl
33/1993 beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden.
Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Bestätigung entfaltet, kommt es
hierbei nicht an (VwGH vom 21. 06. 1994, 93/14/0217).
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl. 96/14/0038 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2
LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das o.a. Erkenntnis betraf
nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten
Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an
Verluste angefallen. Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus: "Ob die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten
Behörde vertretene Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen,
vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im
Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die
Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die
belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die
amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "A. -Vertreter" idR keine
Gewinne erzielen, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder
behauptet seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "A.
-Vertreter", noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die
gesamte Tätigkeit der "A. -Vertreter" einschließlich der
Preisgestaltung für die verkauften Produkte von der A. -GmbH straff
geregelt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im E 21.6.1994,
93/14/0217). Wie der VwGH im eben erwähnten Erkenntnis sowie im E
12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt hat, kann der belangten Behörde
nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die
Tätigkeit eines "A. -Vertreters " sei objektiv gesehen nicht geeignet,
Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr
vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles- insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass die bisher vom Bf erzielten Umsätze geringer seien als seine
Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in
Hinkunft verringert werden, zu Recht verworfen hat, eventuelle
Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die vom Bf für die Jahre 1995
bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher Grundlage entbehrten und die
Tätigkeit des Bf als "A. -Vertreter" aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage
nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem
Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A. -Vertreter" vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum
anzunehmen sei."
Nicht bestritten wird, dass die Berufungswerberin im
konkreten Fall die Tätigkeit nicht aufgrund der angefallenen Verluste,
sondern aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Betrieb ihres Ehemannes
(drohender Konkurs) eingestellt hat. Die Referentin vertritt die Auffassung,
dass aufgrund der Struktur des B. -Vertriebssystems die Berufungswerberin ihre
Tätigkeit auch ohne dem konkreten Anlass der wirtschaftlichen Notlage ihres
Ehegatten vor Erzielen eines Gesamtüberschusses hätte einstellen
müssen. Die Berufungswerberin hat seit Beginn ihrer nebenberuflichen
Tätigkeit im Jahr 2000 bis zum Jahr 2003 einen Gesamtverlust erzielt,
sodass unter Berücksichtung der vorgegebenen Wirtschaftsführung dieser
Tätigkeit (Preisbestimmung durch die Firma B. , Erwerb der
Vorführprodukte, Bestreitung der Schulungskosten, vorgegebenes Vertriebs-
und Provisionssystem, kein Gebietsschutz und daher gegenseitige Konkurrenzierung
der Warenpräsentatoren innerhalb eines Verkaufsgebietes) damit zu rechnen
ist, dass aus dieser Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar ist und somit
keine Einkunftsquelle sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
vorliegt.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei näherer
Betrachtung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben der
Berufungswerberin. Die höchsten Einnahmen des Zeitraumes 2000 bis 2003
wurden im Jahr 2003 mit ATS 235.387,96 erzielt, aber selbst in diesem
Jahr war es nicht möglich einen Gewinn zu erzielen, sondern es wurde ein
Verlust in Höhe von ATS 161.854,84 ausgewiesen, sodass auch daraus zu
schließen ist, dass aus dieser Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar
ist und daher keine Einkunftsquelle sondern eine steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei vorliegt, wenn nicht einmal die erzielten höchsten Einnahmen
ausreichen einen Gewinn aus dieser Tätigkeit zu erzielen.
Dies insbesondere auch deshalb, da im gesamten
Berufungszeitraum und damit auch während ihrer gesamten
Tätigkeitsperiode Verluste angefallen sind, obwohl nicht einmal alle
Ausgaben geltend gemacht wurden. Aus dem im Zuge der Vorhaltsbeantwortung
vorgelegten Fahrtenbuch ergibt sich eine Kilometerleistung von 29.580 km im Jahr
2002, somit ein Kilometergeld von ATS 144.942,-- welches nicht in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst wurde (aufgrund der Höhe des Betrages
ergibt sich, dass er auch in keiner anderen Position enthalten sein kann).Ebenso
wurden keine Diäten geltend gemacht. Für 2001 wurde kein Fahrtenbuch
vorgelegt, keine Kilometergelder und Diäten in die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgenommen, jedoch "Reisespesen lt. Beleg" geltend
gemacht. Nach Ansicht der Referentin würden die Verluste bei
vollständiger Erfassung der Ausgaben noch höher liegen.
Die Berufungswerberin hat zu diesem Punkt lediglich
vorgebracht, sie könne zur Vermutung es sei nur ein Teil der Reisekosten
geltend gemacht worden, nicht Stellung nehmen, da diese von der vormaligen
steuerlichen Vertretung geltend gemacht worden seien. Dazu wird ausgeführt,
dass die nicht vollständige Geltendmachung bereits aus den vorgelegten
Unterlagen offensichtlich ist.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat weder behauptet, dass
sich die Tätigkeit des Bw. von der anderer nebenberuflich tätiger B.
-Vertreter unterschieden hätte, noch ist derartiges aus der Aktenlage
ersichtlich. Vielmehr spricht die oben dargestellte Erlös- und
Aufwandsstruktur für eine solche Gleichartigkeit. Das Bemühen eines
jeden einzelnen wird nicht in Abrede gestellt, nachdem aber von der
vorgegebenen, von der Bw. nicht beeinflussbaren Vertriebsorganisation,
gegenseitiger Konkurrenzierung durch Vertreter und als Subvertreter angeworbenen
Kunden, fehlendem Gebietsschutz und daraus folgender Marktverengung auszugehen
war, war die gegenständliche Tätigkeit objektiv nicht zur
Gewinnerzielung geeignet bzw. war von vornherein schon systembedingt damit zu
rechnen, dass die Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet
würde.
An dieser Auffassung der Referentin vermögen auch die
im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Darstellungen des B.
-Vertriebssystems nichts zu ändern, da diese eben den Wunschvorstellungen
der einzelnen B. -Berater entgegenkommt, die Bedenken des VwGH zu diesem System
jedoch nicht berücksichtigt.
Beigepflichtet wird dem steuerlichen Vertreter, wenn er
ausführt, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für die
Nichtanerkennung der Anlaufverluste eine ex-post-Betrachtung nicht ausreichend
ist (vgl. auch Renner in Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 441 zu §2). Das
Finanzamt hat mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2000 bis 2002 zugewartet
und die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 gleichzeitig nach Abgabe der
Einkommensteuererklärung und nach Mitteilung der Einstellung der
Tätigkeit erlassen.
Nach Ansicht der Referentin hätte aber auch eine
ex-ante-Betrachtung sofort nach Einlangen der ersten
Einkommensteuererklärung im Jahr 2001 unter Berücksichtigung der
bereits damals bekannten VwGH-Judikatur zum gleichen Ergebnis
geführt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 20.
April 2006
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0963-L/04
- Stammnummer
- 22009
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF