Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3257-W/02
Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung, wenn das Objekt vor Erzielung eines Gesamtüberschusses verkauft wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3257-W/02vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1995 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht in den Streitjahren
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie in den Jahren 1996 und 1997 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Mit Bescheid vom 24. März 1997 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1995 in der Höhe von
S 17.280,- (€ 1.255,79) vorläufig fest. Auf Grund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wurde das Verfahren mit
Bescheid vom 4. März 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid
erlassen, mit dem die Einkommensteuer 1995 in der Höhe von
S 61.136,- (€ 4.442,93) festgesetzt wurde.
Ebenfalls mit Bescheid vom 4. März 1999
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1996 in der
Höhe von S 419.910,- (€ 30.516,05) fest.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1997 in der Höhe von
S 105.064,- (€ 7.635,3), mit Bescheid vom
15. Februar 2000 und nach zwei weiteren Bescheidberichtigungen
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO die Einkommensteuer
für das Jahr 1998 in der Höhe von S 0 vorläufig
fest.
Mit Bescheiden vom 26. September 2001
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Jahre 1995 bis einschließlich 1998 und begründete dies damit,
dass Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
für das Jahr 1995 in der Höhe von S 83.590,-
(€ 6.074,72), für das Jahr 1996 in der Höhe von
S 477.260.- (€ 34.683,84), für das Jahr 1997 in der
Höhe von S 171.138,- (€ 12.437,08) und für das
Jahr 1998 in der Höhe von S 11.428,- (€ 830,51)
vorläufig fest. Das Finanzamt begründete diese Bescheide (ab dem
Jahr 1996 mit Hinweis auf die Begründung der Vorjahre) damit, dass es
im Zuge der Veranlagung 1999 festgestellt habe, dass der Bw. das am
20.5.1995 erworbene Objekt in Zwentendorf, Hauptplatz 5, welches in den
Jahren 1995 und 1996 saniert worden sei, bereits im Jahr 1998 an seine
Tochter verkauft habe, welche nach den Unterlagen des Finanzamtes bereits seit
Juli 1998 in diesem Objekt wohne. Gemäß
§ 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) liege eine Einkunftsquelle nur dann
vor, wenn bei objektiver Betrachtung innerhalb von 12 Jahren ein
Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden könne. Auf Grund der gegebenen
Fixkosten (AfA, Zehntelabsetzungen, Zinsen und Grundsteuer) und der einzelnen
Einnahmen (1998: S 27.000,-) hätte nach objektiven Kriterien -
abgesehen vom Verkauf - innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein
Gesamtüberschuss erzielt werden können. Einkommensteuerrechtlich liege
daher keine Einkunftsquelle vor, weswegen die bisher berücksichtigten
Verluste für 1995-1998 außer Ansatz blieben. Die
Einkommensteuerbescheide 1995 und Folgejahre hätten gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig zu ergehen, da die
Einkunftsquelleneigenschaft der Objekte P., R. und SP. zu beobachten sei.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufung ersuchte der Bw. um Erstreckung der Frist zwecks Erstellung
umfangreicher Vorschaurechnungen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom
8. November 2001 forderte das Finanzamt den Bw. gemäß
§ 275 BAO auf, die eingebrachte Berufung bis zum
30. November 2001 entsprechend zu begründen und bewilligte in
weiterer Folge eine Fristerstreckung bis zum 15. Dezember 2001.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2001
übermittelte der Bw. eine Prognoserechnung bezüglich des Objektes Z.,
Hplatz 5. Aus dieser Rechnung sei ersichtlich, dass bereits nach Ablauf von
6 Jahren ein Gesamtüberschuss bei diesem Objekt erzielt werde. Die in
den ersten 4 Jahren entstandenen Verluste seien reine Anlaufverluste, da
erst nach vollständiger Fertigstellung Ende 1998 die entsprechend
kalkulierten Mieterträge zum Tragen kommen würden. Weiters hätten
für die Altmieter bis 1998 entsprechende Ersatzmieten entrichten werden
müssen. Mieter seien die Erste Bank und Herr M (Lebensgefährte von
S.H.).
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Jänner 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass das Finanzamt
einerseits in seiner Bescheidbegründung richtigerweise ausführe, dass
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO eine Einkunftsquelle nur
dann vorliege, wenn bei objektiver Betrachtung innerhalb von 12 Jahren ein
Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden könne, nach Vorlage der
Prognoserechnung seine Ansicht jedoch dahingehend geändert habe, als es in
der Berufungsvorentscheidung von einem abgeschlossenen Zeitraum spreche,
weswegen es auf die objektive Betrachtungsweise nicht mehr ankomme. Laut LVO sei
jedoch tatsächlich die objektive Betrachtung innerhalb des
Beobachtungszeitraumes maßgebend.
Mit Vorhalt vom 29. Juli 2008, zugestellt am
31. Juli 2008, wurde der Bw. seitens des Unabhängigen
Finanzsenates mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ersucht, binnen einer Frist von 4 Wochen
mitzuteilen, ob sein ursprünglicher Plan darauf gerichtet gewesen sei, die
streitgegenständliche Liegenschaft auf einen unbegrenzten Zeitraum,
zumindest aber bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses, zu vermieten
oder ob der Erwerb und die Sanierung der Liegenschaft von Anfang an mit der
Absicht erfolgt sei, das Objekt nach der Sanierung an die Tochter zu
verkaufen.
Das Vorhaltsersuchen blieb seitens des Bw.
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Bei dem streitgegenständlichen Mietobjekt handelt es
sich um das Objekt EZ 146 Z., Hplatz 5, das der Bw. am
20. Februar 1995 um S 1,400.000,- (€ 101.741,97)
erworben hat. In den Jahren 1995 und 1996 wurden seitens des Bw.
Instandsetzungsaufwendungen in der Höhe von S 2,112.032,06
(€ 153.487,35) getätigt, welche auf 10 Jahre verteilt
abgesetzt wurden.
Bevor der Bw. das streitgegenständliche Objekt im
September 1998 an seine Tochter S.H. um einen Kaufpreis von
S 3,600.000,- (€ 261.622,2) verkaufte, vermietete er kurzfristig
das Obergeschoß des Objekts an den Lebensgefährten seiner Tochter,
Herrn M, woraus im Jahr 1998 jedoch keine Mieteinnahmen resultierten. Im
Übrigen kam es zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung des Mietgegenstandes
und der Veräußerung desselben zu keiner Vermietungstätigkeit.
Bis zum Verkauf des Objekts im September 1998 wurden regelmäßig
nur Verluste erzielt.
Ab Oktober 1998 (also nach Verkauf des Objekts an die
Tochter) wurde das Erdgeschoß des Objekts an die Erste Bank vermietet. In
diesem Jahr wurden erstmals geringfügige Einnahmen in der Höhe von
S 27.000,- (€ 1962,17) erzielt. Laut Auszug aus dem Zentralen
Melderegister bewohnte die Tochter des Bw. das Obergeschoß des Objektes
weiterhin bis 6. Mai 2005.
Das Finanzamt ließ die in den Jahren 1995 bis
1998 geltend gemachten Verluste mit der Begründung unberücksichtigt,
dass steuerrechtlich keine Einkunftsquelle vorliege, da die Vermietung durch den
Verkauf des Objektes vorzeitig eingestellt und innerhalb des abgeschlossenen
Betätigungszeitraumes (bis zur Beendigung der Tätigkeit 1998) kein
positiver Gesamtüberschuss erzielt worden sei.
Dagegen wendet sich die entscheidungsgegenständliche
Berufung.
Rechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes:
Liebhaberei ist gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO idF BGBl Nr. 33/1993 bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen.
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen
der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2
Abs. 4 LVO idF BGBl Nr. 33/1993 dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Erkenntnissen
vom 27. Februar 2001, 2000/13/0137, und vom
16. September 2003, 2000/14/0159, ausgesprochen hat, ist die
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss
erzielbar ist.
Dieser Zeitraum von 20 Jahren kommt nur zur Anwendung,
wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan
hingegen das Vermieten für einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive
Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Erkenntnissen
vom 23. März 2000, 97/15/0009, und vom 24. Juni 1999,
97/15/0082, zum Ausdruck gebracht hat, muss es der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen,
wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines
"gesamtpositiven Ergebnisses" übertragen wird. Die Behörde kann
allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige
geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines
"gesamtpositiven Ergebnisses") fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für
einen von vornherein zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es,
wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig einstellt,
an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung
nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern
sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt
unvorhergesehener Umstände, ergeben hat.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass der Bw. den Nachweis zu erbringen hat, dass die Vermietung des im
Jahr 1995 erworbenen, in den Jahren 1995 und 1996 sanierten und im
Jahr 1998 an die Tochter veräußerten Objektes Z., Hplatz 5,
nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist.
Der Umstand, dass es zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung
bzw. Sanierung und der Veräußerung des streitgegenständlichen
Objektes an die Tochter des Bw. zu keiner Vermietungstätigkeit (ausgenommen
jene an die Tochter des Bw. und dessen Lebensgefährten) gekommen ist, legt
die Vermutung nahe, dass der Erwerb und die Sanierung der Liegenschaft
ausschließlich zu Zwecken der Wohnraumschaffung für die Tochter
getätigt wurden. Die Lebenserfahrung lehrt, dass im Familienbereich das
Interesse an der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dem Interesse an der
Fremdvermietung vorangeht.
Obwohl der vorliegende Sachverhalt nicht dafür
spricht, dass der Bw. eine Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines
Gesamtüberschusses betreiben wollte, ist nicht auszuschließen, dass
das Objekt tatsächlich zur Schaffung einer Einkunftsquelle erworben und
saniert wurde. Für ein Interesse an einer langfristigen Vermietung liegen
jedoch keine Unterlagen vor, eben so wenig Nachweise dafür, wie der
ursprüngliche Plan des Bw. ausgesehen hat und ob sich dieser entsprechend
den Vorstellungen realisieren ließ.
Da der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig
einstellt, den Beweis zu führen hat, dass seine ursprüngliche Planung
auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bis zur Erreichung eines
Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich der Entschluss zur
vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat, hat der
Unabhängige Finanzsenat unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht des
Bw. ein Vorhalteverfahren eingeleitet. Darin wurde der Bw. konkret um Auskunft
und Nachweiserbringung ersucht, ob seine ursprünglichen Pläne
betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft auf unbegrenzte
Vermietung bzw. bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder auf
Veräußerung an die Tochter gerichtet waren.
Da der Vorhalt dem Bw. nachweislich am
31. Juli 2008 zugestellt und somit das Parteiengehör gewahrt
wurde, der Bw. der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht
nachgekommen ist, hat es der Bw. unter Verletzung seiner
Mitwirkungsverpflichtung verabsäumt, dem Unabhängigen Finanzsenat eine
ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Umstände des konkreten Falles
vorzutragen. Es wäre am Bw. gelegen, die Vermutung, dass die Vermietung von
vornherein lediglich auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, zu
entkräften und die diesbezüglichen Beweise dafür zu
erbringen.
Mangels Erbringung dieses Nachweises geht auch das
Vorbringen des Bw., wonach aus der Prognoserechnung ersichtlich sei, dass nach
Ablauf von 6 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt werden könne und
es lediglich auf die objektive Betrachtungsweise ankomme, ins Leere. Denn - wie
bereits oben ausgeführt - kommt der Beobachtungszeitraum nur dann zur
Anwendung, wenn der Plan des Bw. auf die Fortsetzung der Vermietung bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses gerichtet ist, während das
positive Ergebnis, im Falle des Vermietens für einen begrenzten Zeitraum,
innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein muss. Bemerkt wird, dass es bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keinen Anlaufzeitraum gibt,
sondern das Vorliegen einer Einkunftsquelle vom ersten Jahr an zu prüfen
ist.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiLiegenschaftsvermietungBeobachtungszeitraumzeitlich begrenzter ZeitraumPlan des SteuerpflichtigenGesamtüberschussFamilienbereichMitwirkungspflichtNachweiserbringungVorhalteverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3257-W/02
- Stammnummer
- 37007
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF