IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Grubhofer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- u Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 03.11.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg…
Auf die Frage des Richters, ob die Wohnung Top 2 abgesehen vom damaligen Ehepaar ***Nachname A*** noch jemand anderem zur Miete angeboten wurde, verneinte der Geschäftsführer der Bf. Auf die Frage des Richters, ob die Bf. weitere Liegenschaften angekauft bzw. verleast hat oder hatte, gab…
Die Bf. legte ein Gutachten "Feststellung des angemessenen (ortsüblichen) Mietzinses und Beurteilung des örtlichen Mietenmarktes" vom 30.07.2020 vor. Die in diesem Gutachten zu diesem Thema angeführten Vergleichsgrundstücke sind nicht konkret genannt, da jeweils nur eine Postleitzahl sowie ein Ortsname angegeben werden. Es fehlt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Oberösterreichische Steuerberatungs- u. Wirtschaftstreuhand- Gesellschaft m.b.H., Blütenstraße 15 Tür 4, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 17. Juli 2018 gegen die Bescheide des ***FA…
Wird eine Bürgschaft oder wie hier die Haftung mit Grundstücken übernommen, ist dies für sich allein noch keine verdeckte Ausschüttung, da ja im Fall der Inanspruchnahme der Haftung die Möglichkeit des Regresses besteht. Da aber im konkreten Fall der Zahlungsunfähigkeit der "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m…
2.10.2.3 Vermögensverwaltung Rz 240: Die begünstigungsunschädliche Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung besteht aus der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen sowie der Vermietung und, Verpachtung von unbeweglichem Vermögenoder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 WGG (§ 39 Abs. 17a WGG). Zum…
…September 2003, 2000/14/0159, ausgesprochen hat, ist die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Dieser Zeitraum von 20 Jahren kommt nur zur…
Hat die ungarische Tochter-GmbH (C-Kft) einer österreichischen BeteiligungsgmbH (S-GmbH) Liegenschaften in Ungarn erworben und darauf Fachmarktzentren errichtet und diese in der Folge durch Abschluss von (verlängerbaren) Generalmietverträgen der ungarischen Zweigniederlassung (Betriebstätte) einer anderen (verbundenen) österreichischen Gesellschaft (S-GmbH & Co KG) zur Nutzung…
Vermietet der in Österreich ansässige Kommanditist seiner in Deutschland errichteten und dort gewerblich tätigen GmbH&CoKG zur Betriebsausübung eine inländische Liegenschaft, dann wird hiedurch die inländische Liegenschaft in das Sonderbetriebsvermögen der deutschen KG eingebracht und es stellen die Mieteinnahmen gewerbliche Sondervergütungen des inländischen Kommanditisten dar…
4.4.2. Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten Rz 79: Sind die Rechte der Miteigentümer so gestaltet, dass sich daraus eine konkrete wirtschaftliche Zuordnung einzelner Wohneinheiten zu einzelnen Miteigentümern ergibt, kann dies zu einer Annahme einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO führen. Dies…
8.7. Vermietung und Verpachtung durch Körperschaften öffentlichen Rechts Rz 149: Die reine Vermietung und Verpachtung stellt bei Körperschaften öffentlichen Rechts keinen Betrieb gewerblicher Art dar. Die Erträgnisse aus der reinen Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften sind daher bei der Körperschaft öffentlichen Rechts - ausgenommen im…
17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433: Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher…
Hat eine italienische Kapitalgesellschaft (I-SPA) seit mehreren Jahren in Österreich Geschäftslokale gemietet und diese nach diversen Adaptierungsarbeiten an österreichische Betreibergesellschaften untervermietet, dann unterliegt sie mit den aus der Untervermietung erzielten Einkünften der österreichischen Besteuerung. Die inländische Steuerpflicht gründet sich ab der Veranlagung 2006 nicht…
Hat eine österreichische GmbH, die sich mit Gebäudeerrichtungen und -vermietungen befasst, in Italien eine Liegenschaft erworben, dort ein Gebäude errichtet und dieses in der Folge an Interessenten vermietet, dann steht Italien gemäß Art. 6 DBA-Italien das Recht zu, die Vermietungseinkünfte der Besteuerung zu unterziehen…
9.3.2. Vermietung von Wohnraum Rz 168: Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von Wohnraum, der sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, also der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen kann (privat nutzbarer…
4.4. Tatbestand der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO) 4.4.1. Einordnung und betroffene Wirtschaftsgüter Rz 77: Die Einordnung unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO erfolgt ausschließlich nach der Art des Wohnraumes. Die…
Werden von einer deutschen GmbH zwei inländische Betriebsliegenschaften veräußert, die bislang vermietet waren, dann kann der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn (mangels inländischer Betriebstätte der deutschen GmbH) nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes der Besteuerung unterzogen werden. Sollte die deutsche GmbH die vermieteten Gebäude selbst hergestellt haben, dann…
Halten in Deutschland ansässige Personen im Wege einer deutschen Kommanditgesellschaft eine österreichische Liegenschaft, wobei die deutsche KG nicht als Immobilien-Investmentfonds einzustufen ist, weil sie keine weiteren Liegenschaften besitzt, und ist die Funktion der deutschen KG bloß als vermögensverwaltend einzustufen, dann erzielen die Gesellschafter…
1.2.1.2.3.5 Betriebsverpachtung Rz 85: Wird ein Betrieb gewerblicher Art entgeltlich überlassen, gilt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 auch diese entgeltliche Überlassung als Betrieb gewerblicher Art und es bleibt diesbezüglich die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 26. Februar 2004 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2002, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen…