Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2895
Besteuerungsrecht für eine "Mietrechtsveräußerung"
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1702-IV/4/2007vom 29.10.2007
Wortlaut laut Findok
Hat die ungarische Tochter-GmbH (C-Kft)
einer österreichischen BeteiligungsgmbH (S-GmbH) Liegenschaften in Ungarn
erworben und darauf Fachmarktzentren errichtet und diese in der Folge durch
Abschluss von (verlängerbaren) Generalmietverträgen der ungarischen
Zweigniederlassung (Betriebstätte) einer anderen (verbundenen)
österreichischen Gesellschaft (S-GmbH & Co KG) zur Nutzung
überlassen, sind die der S-GmbH & Co KG (genauer: ihren
Gesellschaftern) in ihrer ungarischen Betriebstätte zufließenden
Erträge gemäß dem DBA-Ungarn von der österreichischen
Besteuerung freizustellen und zwar auch dann, wenn diese Erträge aus
Untermietverträgen resultieren, die die S-GmbH & Co KG mit fremden
Mietern, die die Fachmarktzentren betreiben, abgeschlossen hat. Ob die S-GmbH
& Co KG betrieblich oder nur vermögensverwaltend tätig ist und ob
daher die ungarische Niederlassung als Betriebstätte zu werten ist, ist im
gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil es sich jedenfalls um Erträge
handelt, die die S-GmbH & Co KG aus der ertragbringenden Nutzung von
unbeweglichem Vermögen (gegebenenfalls samt Zubehör, siehe VwGH v.
19.6.1968, Zl. 1561/67) in Ungarn erzielt.
Dies gilt auch dann, wenn diese von der S-GmbH & Co KG
akquirierten Mietverträge gegen Ablösezahlung an die
Liegenschaftseigentümerin (die C-Kft) überlassen werden, wenn sonach
die Ablöse für die Einwilligung der S-GmbH & Co KG geleistet wird,
dass die von den Mietern mit ihr abgeschlossenen Untermietverträge in
Hauptmietverträge mit der C-Kft übergeführt werden. Wohl handelt
es sich bei der hierbei stattfindenden Übertragung der der S-GmbH & Co
KG aus den Untermietverträgen erwachsenen Rechte um bewegliche immaterielle
Wirtschaftsgüter. Dennoch fällt die Veräußerung dieser
Rechte unter die für unbewegliches Vermögen geltende Zuteilungsregel
des Artikels 13 Abs. 1 DBA-Ungarn und ist demzufolge in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Dies deshalb, weil Art. 13 Abs. 1 DBA-Ungarn
seinerseits auf die in Artikel 6 Abs. 2 des DBA enthaltene Definition des
unbeweglichem Vermögens verweist und weil dort auch "Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen" angeführt sind, zu denen daher - auf der Ebene
des Abkommensrechtes - auch die Rechte aus Untermietverträgen an
unbeweglichem Vermögen zählen.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 6 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1702-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32625
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF