Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1945
Italienischer Immobilienbesitz einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftW 693/3-IV/4/01vom 05.11.2001
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische GmbH, die
sich mit Gebäudeerrichtungen und -vermietungen befasst, in Italien eine
Liegenschaft erworben, dort ein Gebäude errichtet und dieses in der Folge
an Interessenten vermietet, dann steht Italien gemäß Art. 6
DBA-Italien das Recht zu, die Vermietungseinkünfte der Besteuerung zu
unterziehen. Sollte Italien in rechtsrichtiger Anwendung seines innerstaatlichen
Rechts diese Besteuerung auf Bruttobasis vornehmen und die angefallenen
Aufwendungen (insb. Gebäudeabschreibungen und Fremdfinanzierungszinsen)
nicht zum Abzug zulassen, dann wird hiedurch die Abzugsfähigkeit solcher
Aufwendungen im Rahmen der österreichischen
Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH nicht beeinträchtigt. Denn mit
Italien wird das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
angewendet, sodass die nach österreichischem Recht (unter Abzug der
gennanten Aufwendungen) ermittelten Italien-Einkünfte in die
inländische Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. Allerdings werden bei
der Höchstbetragsberechnung für die Anrechnung der italienischen
Steuern nicht die in Italien besteuerten Mieteinnahmen, sondern die nach
österreichischem Recht ermittelten Netto-Mieteinkünfte anzusetzen
sein.
05. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 693/3-IV/4/01
- Stammnummer
- 1958
- Gültig
- 05.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF