Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2525
Deutsche Immobilien-KG mit inländischem Liegenschaftsbesitz
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0253-IV/4/2004vom 06.12.2004
Wortlaut laut Findok
Halten in Deutschland ansässige Personen im Wege einer
deutschen Kommanditgesellschaft eine österreichische Liegenschaft, wobei
die deutsche KG nicht als Immobilien-Investmentfonds einzustufen ist, weil sie
keine weiteren Liegenschaften besitzt, und ist die Funktion der deutschen KG
bloß als vermögensverwaltend einzustufen, dann erzielen die
Gesellschafter der deutschen KG inländische Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung.
Der Umstand, dass das Management des österreichischen
Vertragsobjektes einer österreichischen Immobilienverwaltungsgesellschaft
übertragen wurde und dass ihr Vollmacht erteilt wurde, alle notwendigen
Verhandlungen mit Behörden, Mietinteressenten, Mietern, Nutzern zu
führen, die benötigen Unterlagen, Genehmigungen und Bescheinigungen
für das Objekt zu beschaffen sowie die hierfür nötigen
Anträge zu stellen, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den
Eigentümer (die deutsche KG) abzugeben und entgegenzunehmen, sowie alle
Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Anhebung des Mietzinses und der
Kündigung von Mietverträgen vorzunehmen sowie Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Erneuerungs- sowie Modernisierungsarbeiten zu beauftragen
uÄ lässt nicht vermuten, dass die Funktionen über den Rahmen der
Vermögensverwaltung hinausgehen und dass eine Betriebstätte der
deutschen KG in Österreich bestehen könnte.
Ein Problem kann sich aber ergeben, wenn die Anteile an der
deutschen KG zum Betriebsvermögen deutscher Unternehmen (zB einer GmbH)
gehören. Denn es kann in der österreichischen
Immobilienverwaltungsgesellschaft durchaus ein "ständiger Vertreter" der
deutschen KG gesehen werden; allerdings beschränken sich die
Aktivitäten dieses ständigen Vertreters auf den Wirkungsbereich der KG
und damit auf den Bereich der bloßen Vermögensverwaltung. Unter
diesen Umständen erscheint die Ansicht vertretbar, dass dann, wenn die
Anteile an der deutschen KG nur in vernachlässigbarem Ausmaß (unter
20%) von deutschen Betrieben gehalten werden, es eine überspitzte
Rechtsanwendung wäre, die Vertretungstätigkeit durch die KG hindurch
in den (hier vernachlässigbaren) gewerblichen Bereich der deutschen
Betriebe hineinwirken zu lassen und den Einkünfteanteil der deutschen GmbH
nach den Regeln der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit in einem
gesonderten Feststellungsverfahren (VwGH 11.9.1997, 93/15/0127, ÖStZB 1998,
452) zu ermitteln. Sollten wegen einer nicht vernachlässigbaren
Betriebszugehörigkeit aber zwei Feststellungsverfahren zu führen sein,
dann würde sich aus jenem, in dem die gewerblichen Einkünfte erfasst
werden, keine "Abstrahlwirkung" auf jenes ergeben, das die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betrifft, und es würden die dort zu erfassenden
Einkünfte nicht in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert
werden.
6. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0253-IV/4/2004
- Stammnummer
- 15038
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF