Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101019/2021
Verdeckte Ausschüttung durch Übernahme des Haftungsrisikos für Betriebsschulden der Betriebsgesellschaft durch die Liegenschaftsvermietungsgesellschaft bei gleichem Geschäftsführer und Eigentümer im Konkurs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101019/2021vom 13.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wird eine Bürgschaft oder wie hier die Haftung mit Grundstücken übernommen, ist dies für sich allein noch keine verdeckte Ausschüttung, da ja im Fall der Inanspruchnahme der Haftung die Möglichkeit des Regresses besteht. Da aber im konkreten Fall der Zahlungsunfähigkeit der "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. ein Regressanspruch nur in der Höhe der Konkursquote geltend gemacht werden kann, verwirklicht sich die von vornherein für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. gewollte Vorteilszuwendung in dem Zeitpunkt, in welchem die Wertberichtigung vorgenommen, beziehungsweise die Rückstellung für die Haftung gebildet wurde. Dass die "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. ohne die Kreditübernahme und Haftung durch die Beschwerdeführerin von vornherein wirtschaftlich nicht lebensfähig gewesen wäre macht den subjektiven Bereicherungswillen überdeutlich. Dass der Regress auf die Konkursquote beschränkt blieb, ist nur die Verwirklichung des Risikos, welches von Anfang an billigend in Kauf genommen wurde.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher für die Jahre 2016 und 2017 so zu berechnen, als ob die Beschwerdeführerin weder Betriebskredite der "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. übernommen hätte oder sich dazu bereit erklärt hätte, für diese Kredite zu haften und nur Vermieter der Betriebsliegenschaft der "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. gewesen wäre.
Dies ist für das Jahr 2016 in der Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung über die Außenprüfung geschehen und der dort festgehaltene Betrag von € 383.042,93 als verdeckte Ausschüttung zu behandeln und die Beschwerde insofern abzuweisen.
Beim Jahr 2017 ist konsequenterweise der die Differenz aus der 2016 nicht zu bildenden Wertberichtigung und der Forderungsabschreibung (€ 16.375,01) nicht dem Gewinn der Beschwerdeführerin dem Einkommen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen.
Analog ist bei der Auflösung der Rückstellung für die Haftungsinanspruchnahme im Jahr 2017 alles rückgängig zu machen, was nicht in die Gewinnermittlung aufgenommen worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin nicht das Haftungsrisiko für die Betriebskredite der "***1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. übernommen. Es ist daher die gesamte 2016 gebildete Rückstellung gewinnneutral aufzulösen, also das Einkommen der Beschwerdeführerin aus diesem Grund um € 66.610,03 und insgesamt um € 82.985,04 auf € 107.006,20 zu mindern und insofern der Körperschaftsteuerbescheid 2017 abzuändern.
Das zum Körperschaftsteuerbescheid 2026 gesagte gilt an sich auch für Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 2016 aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988.
Bei der Haftung für die Kapitalertragsteuer entsprechend des angefochtenen Bescheides datiert vom 18. Juni 2018, ist der Berechnungsgrundlage auf die beiden Erbinnen aufzuteilen. Beim auf Mag. ***7*** ***3*** entfallenden Anteil von € 52.668,40 ist nichts gegenüber dem angefochten Bescheid zu ändern und insofern die Beschwerde abzuweisen.
Anderes gilt jedoch für den auf Mag. ***6*** ***3*** entfallenden Anteil.
Wie die Beschwerdeführerin richtig angeführt hat, war Mag. ***6*** ***3*** im Beschwerdezeitraum nicht in Österreich ansässig und lag der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses in ***9*** (Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland).
Art. 10 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA Deutschland BGBl. III Nr. 182/2002) lautet:
"Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnliche Vergütungen, wenn sie nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners nicht abzugsfähig sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."
Angewendet auf den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet dies, die von der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Kapitalerträge nach Art. 10 Abs. 1 DBA Deutschland von ***9*** besteuert werden dürfen, da Frau Mag. ***6*** ***3*** im Jahr 2016 in ***15*** ansässig war. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Deutschland, darf dieser Kapitaltrag aber auch in Österreich besteuert werden. Da Frau Mag. ***6*** ***3*** entsprechend der Erbteilung der 50 % der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 besaß und ist dieses Besteuerungsrecht Österreichs nach Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Deutschland allerdings mit 15 % beschränkt.
Daraus ergibt sich in Österreich einhebbare Kapitalertragsteuer von 15 % berechnet von ihr zuzurechnender verdeckter Ausschüttung von € 191.521,47 in Höhe von € 28.728,22 und war der Beschwerde insofern stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis im Kern auf die Beweiswürdigung und das Anwenden der ständigen Judikatur und Lehre beziehungsweise des bloßen Gesetztextes beschränkt, wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung dieser Beschwerden hinausgeht.
Linz, am 13. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101019/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101019.2021
- Stammnummer
- 148469
- Gültig
- 13.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF