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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100394/2015

Nichtunternehmerische Liegenschaftsvermietung einer Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100394/2015vom 21.02.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. legte ein Gutachten "Feststellung des angemessenen (ortsüblichen) Mietzinses und Beurteilung des örtlichen Mietenmarktes" vom 30.07.2020 vor. Die in diesem Gutachten zu diesem Thema angeführten Vergleichsgrundstücke sind nicht konkret genannt, da jeweils nur eine Postleitzahl sowie ein Ortsname angegeben werden. Es fehlt somit die konkrete Bezeichnung der herangezogenen vermieteten Liegenschaften. Weiters verfügen die angeführten Objekte jeweils über Wohnflächen von 49,00 m², 48,00 m², 75,00 m², 11,59 m², 43,00 m² und 33,00 m² und somit über ein stark von der beschwerdegegenständlichen Wohneinheit (211 m²) abweichendes Flächenmaß. Im Gutachten wird auch nicht behauptet, dass es sich um Objekte vergleichbarer Ausstattung und Gediegenheit mit vergleichbaren Errichtungskosten handle. Auch wenn anhand von Zu- und Abschlägen für Lage, Größe, Beschaffenheit, "Sonstiges (Möblierung, Seeblick, etc.)" versucht wurde, Anpassungen vorzunehmen, so fehlt es doch gänzlich an der Vergleichbarkeit. Die Bezugnahme auf Preise für das Jahr 2019 (14 Jahre nach Beginn der Vermietungstätigkeit), welche für Wohnungen in ***Region*** in sehr guter Wohnlage in neuwertigen Zustand rund EUR 10,00/m² betragen würden, ist im Hinblick darauf verfehlt, dass die Angemessenheit von Werten des Jahres 2005 bzw. 2006 als Basis zu beurteilen ist und die belangte Behörde für 2005 bzw. 2006 von ca. 7,00 EUR/m² auf Basis von Preisspiegeln ausgegangen ist. Auch mangels Anführung der konkreten Liegenschaften fehlt es an der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit dieses Vergleichs im Gutachten, welches sich damit hinsichtlich der Renditemiete und dem erzielbaren Mietzins für den relevanten Zeitpunkt somit als untauglich herausstellte. Auch die in diesem Gutachten attestierte Marktgängigkeit der Immobilie ist zu hinterfragen: Wie ausgeführt erschien weder eine gewinnbringende Vermietung erzielbar, noch erfolgte die bereits im Zuge der Betriebsprüfung als vorrangiges Ziel angegebene Veräußerung der Liegenschaft (Schreiben der Bf. vom 22.06.2012 an die belangte Behörde) in angemessener Zeit, sondern erst mehrere Jahre später am 10.11.2020. Weiters war nicht nur von der Käuferin, sondern auch von der Bf. als Verkäuferin eine Maklerprovision zu entrichten, was - wie die belangte Behörde zu Recht ausführte - auch angesichts der verhältnismäßig großen Wohnfläche auf eine in diesem Zeitraum schwieriger als üblich verkäufliche und somit nicht marktgängige Immobilie schließen lässt. Auch die bereits zuvor vorgelegten Gutachten und Schreiben von DI ***Gutachter*** betreffend Miete waren nicht geeignet, einen funktionierenden Mietenmarkt oder einen marktkonformen Mietzins für diese Immobilie nachzuweisen. Auf das zutreffende Schreiben des bundesweiten Fachbereichs Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung der Finanzverwaltung vom 14.04.2015 an die belangte Behörde, ***GZ***, welches die Unzulänglichkeiten näher ausführt, wird verwiesen. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar ist die von der belangten Behörde ermittelte Renditemiete, die sich anhand einer ca. 4%igen Verzinsung des zum Erwerb dieser Wohneinheit eingesetzten Kapitals berechnet (siehe dazu Betriebsprüfungsbericht). Die Ermittlung der Rendite erfolgte anhand der Verhältnisse zu Beginn der Vermietung. Es geht dabei um die Ermittlung jener Rendite, die von einem marktüblich agierenden Immobilieninvestor üblicherweise aus der eingesetzten Geldsumme durch Vermietung erzielt wird. Da ausschließlich die Rendite aus Vermietungstätigkeit relevant ist und nicht auch eine allfällige Wertsteigerung (welche allenfalls im Rahmen einer kurzfristigen Behaltedauer von 1-2 Jahren als Umlaufvermögen relevant wäre), war eine allfällige Wertsteigerung der vermieteten Liegenschaft bei der Berechnung der Renditemiete aus Vermietung nicht relevant und daher auch nicht einzubeziehen. Die konkret von der belangten Behörde im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung der Renditemiete und der Marktmiete wurde daher von der Bf. bislang nicht substantiiert entkräftet, sodass auf die aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nachvollziehbare Berechnung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen werden kann. Sowohl die tatsächlich geleistete Miete, als auch die berechnete Marktmiete liegen allerdings erheblich unterhalb jener Nettomiete, welche erforderlich wäre, um mit einer Vermietung dieser Immobilie in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren Gewinne zu erwirtschaften. Dies ist auch aus den von der Bf. selbst zwischenzeitlich erklärten Veranlagungsdaten für den durch den Verkauf abgeschlossenen Zeitraum ersichtlich, wonach ohne Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes der Liegenschaft auch nach über 15 Jahren ein Gesamtüberschuss noch in weiter Ferne lag. Dies wurde auch im Zuge des Erörterungstermins besprochen. Dieses Missverhältnis aus Kosten und Ertrag steht damit allerdings einer marktkonformen, fremdüblichen und gewinnbringenden Vermietung von Anfang an entgegen. Die Wohnung war aufgrund der der Bf. erwachsenen (Anschaffungs-)Kosten nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise an Fremde vermietbar (VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083). Insoweit war die Liegenschaft aufgrund der Höhe der Investitionen und laufenden Kosten im Vergleich zum erzielbaren Mietzins nicht wirtschaftlich vernünftig im betrieblichen Geschehen einsetzbar. Die konkret von der belangten Behörde im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung der Renditemiete und der Marktmiete wurde auch von der Bf. bislang nicht substantiiert bestritten oder entkräftet, sodass auf die aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nachvollziehbare Berechnung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen werden kann. Auch eine Untersuchung in Anlehnung an den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.09.2016, 2013/15/0256; 08.09.2022, Ra 2020/15/0026) angesprochenen funktionierenden Mietenmarkt ergab, dass ein solcher von der Bf. nicht erfolgreich nachgewiesen wurde. Ein funktionierender Mietenmarkt in diesem Sinne wäre nur dann als gegeben anzunehmen, wenn ein wirtschaftlich agierender und nur am Mietertrag interessierter Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde, was vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/15/0047; VwGH 07.12.2020, Ra 2020/15/0004). Dies ist in der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht der Fall: Wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren erkunden vor der Errichtung eines Mietobjektes den Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet), um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Daher ist es jedenfalls zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten, die den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, nur am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung des konkreten Mietobjekts bewogen und von der Investition in eine besser rentierliche Immobilie abgehalten haben, vorzulegen (VwGH 08.09.2022, Ra 2020/15/0026 mit Verweis auf VwGH 22.03.2018, Ra 2017/15/0047, 07.12.2020, Ra 2020/15/0004). Entsprechende Unterlagen wurden seitens der Bf. trotz konkreter Nachfrage (auch im Zuge des Erörterungstermins) nicht vorgelegt. Das spricht gegen das Vorliegen eines für Investoren typischen, wenn nicht sogar notwendigen Verhaltens. Ein funktionierender Mietenmarkt im Sinne der Rechtsprechung liegt im Ergebnis nur vor, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das konkrete Wohnobjekt der Körperschaft Mietrenditen erbringt, wie sie bei gut rentierlichen Objekten erzielbar sind (VwGH 08.09.2022, Ra 2020/15/0026). Eine derartige Rendite, ist, wie sich aus den erzielten und erzielbaren Mieten (siehe oben) ergibt, gegenständlich nicht möglich, sodass schon deshalb dieser Nachweis von der Bf. nicht erbracht werden konnte. Aus einem von der Bf. 27.01.2023 vorgelegten Schreiben der ***E*** GmbH vom 17.03.2007 (der damaligen Leasinggeberin) betreffend Ankauf der Einheit Top 2 bzw. Auflösung des Leasingvertrages geht vielmehr hervor, dass die Bf. bzw. ***C*** ***D*** als Gesellschafter versuchten, die Liegenschaft so schnell als möglich zu kaufen und die damalige Eigentümerin deshalb ein Angebot mit Annahmefrist bis zum 31.03.2007 legte. Dieses Angebot wurde in der Folge jedoch von der Bf. offenbar bereits aufgrund der Höhe des angebotenen Kaufpreises (nach Anrechnung der Leasingraten EUR 915.000,00 zzgl. USt.) nicht angenommen. Der Plan, die Leasingvariante zu beenden und den Kauf fertig abzuwickeln, bestand jedoch offenbar weiterhin und konnte schließlich mit Kaufvertrag vom 12.07.2011 umgesetzt werden. Dahinter stand, wie sich bereits aus dem Protokoll zur Nachschau schon im Jahr 2006 (24.05.2006), also wenige Monate nach Erwerb der Anteile an der Bf. durch die ***Anstalt 1***, ergibt und nunmehr auch von der belangten Behörde nicht mehr bestritten wird, die Intention, von der Wertsteigerung der Liegenschaft zu profitieren, insbesondere durch die schon damals im Raum stehende und 2008 tatsächlich umgesetzte Etablierung einer internationalen Schule in naher Umgebung. Im Zuge der Nachschau 2006 hatte die Vertreterin der Bf. gegenüber der belangten Behörde bereits angegeben, dass die Geschäftstätigkeit der Bf. in erster Linie der An- und Verkauf von Immobilien in gehobener Lage sei. Auch der formelle Unternehmensgegenstand der Bf. umfasste stets auch den Verkauf von Liegenschaften. Allerdings ist im Hinblick auf die Prüfung einer Vermietungstätigkeit nur die Mietrendite relevant und nicht ein allenfalls zu erzielender Veräußerungserlös. Zudem verschlechterte sich - wie im gegenständlichen Fall - das kumulierte Ergebnis durch die aufrechte Vermietung laufend, sodass ein wirtschaftlich agierender Investor, der eine rentable Vermietung betreiben will, eine derartige Immobilie eher früher als später abstoßen würde, um den (selbst unter Einbeziehung einer Wertsteigerung möglichen, aber nicht sicheren) Gewinn zu maximieren und diesen nicht laufend zu schmälern, zumal das Risiko besteht, dass eine allfällige Wertsteigerung zwar erwartet, aber nie als sicher angesehen werden kann, während eine derartige Vermietung tatsächliche (sichere) Belastungen mit sich bringt. Diese Art der Gestaltung und Abwicklung der Verhältnisse ist in einer Gesamtbetrachtung der Umstände, auch angesichts der Einschaltung liechtensteinischer und schweizerischer Gesellschaften, entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht nur ungewöhnlich, sondern auch nicht fremdüblich und lässt sich nicht anders als durch eine Motivation der der Vorteilsgewährung im Sinne einer Überlassung der Wohnung für private Bedürfnisse an das Ehepaar ***Nachname A*** erklären, da die Mietkonstruktion schon vor Eintritt der ***Anstalt_1*** bei Gründung der Bf. geplant und in die Wege geleitet und anschließend sozusagen unverändert weitergeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Naheverhältnis im Wege einer zwischen der ***Anstalt_1*** und den Ehegatten ***Nachname A*** zwischengeschalteten Gesellschaft, der Bf., hergestellt wird. Das gilt umso mehr, als die Wohneinheit spätestens im April 2005 an die Mieter (Ehegatten ***Nachname A***) übergeben und von den genutzt wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als die Ehegatten ***Nachname A*** noch alleinige Gesellschafter der Bf. waren. Im Zuge der Betriebsprüfung gab Dr. ***I***, der Geschäftsführer der ***H*** GmbH (Errichterin des Gebäudes) am 19.03.2012 an, dass die anderen 3 Wohneinheiten dieser Liegenschaft immer noch in Nutzung der ***H*** GmbH der GmbH sind, durch deren Gesellschaften und Geschäftsführer genutzt werden und zu diesem Zeitpunkt somit nicht an Gesellschaftsfremde vermietet waren. Wäre die Vermietung dieser Immobilie für Investoren attraktiv, würden wohl auch die TOP 1 und 3 am Markt angeboten und in der Folge vermietet und nicht durch die Errichter selbst bloß fallweise genutzt werden. Dass selbst ein Verkauf dieser Immobilien nicht einfach sein mag, hat auch ***L*** ***I*** in seiner Vernehmung am 19.03.2012 dadurch ausgedrückt, dass in den Jahren 2008-2011 (Immobilienkrise) "keine wirkliche Nachfrage in diesem Hochpreissegment gegeben" war und auch abgesehen vom Projekt in ***Ort*** keine anderen Projekte von der ***E*** umgesetzt wurden. Die Bf. brachte zusammengefasst vor, hauptsächlich an einer Wertsteigerung der Immobilie interessiert gewesen zu sein und die nicht besonders gut laufende Vermietung sozusagen in Kauf genommen zu haben. Sie zeigt damit und in der im Wesentlichen unverändert fortgeführten Vermietung bis zum Verkauf aber auch, dass das wirtschaftliche Interesse primär nicht in einer (marktüblichen) Vermietung, sondern allenfalls in der Erzielung eines Veräußerungsgewinns lag. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Dies trifft im Bereich von Nutzungsüberlassungen an Gesellschaftern jedenfalls dann zu, wenn eine Nutzungsüberlassung überwiegend zu verdeckten Zuwendungen führt ("verdeckte Ausschüttung" nach § 8 Abs. 2 KStG 1988). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH werden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028). Diese für die steuerliche Anerkennung aufgestellten Kriterien haben nach der Rechtsprechung ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0050; 26.05.2010, 2006/13/0134). Entscheidend ist der Fremdvergleich daher bei Gestaltungen, welche den Bereich der privaten Lebensführung berühren und bei denen die Möglichkeit besteht, dass bloß zur Erreichung von steuerlichen Folgen eine Leistungsbeziehung vorgegeben wird, zB auch Vermietung von privat genutztem Wohnraum unter Nahestehenden (VwGH 28.05.2019, Ra 2017/15/0062). Nur dann, wenn die Gestaltung keine Berührung zur Sphäre der privaten Lebensführung aufweist, werden in der Unternehmerkette auch Leistungsbeziehungen zu nicht fremdüblichen Entgelten anerkannt (VwGH 28.05.2019, Ra 2017/15/0062). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird keine Unternehmereigenschaft begründet, wenn eine Tätigkeit nicht von einem wirtschaftlichen Interesse getragen wird, sondern primär mit dem Hintergrund erfolgt, Vorteile bzw. Zuwendungen zu gewähren (VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083). Die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen kommt als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr: Art. 9 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG) in Betracht. Es fehlt allerdings an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Überlassung nicht deshalb erfolgt, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen einen Vorteil zuzuwenden. Die Beurteilung ist dabei an Hand eines Vergleiches zwischen den Umständen vorzunehmen, unter denen das Wohngebäude dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.07.2011, 2007/15/0255). Im Bereich der Überlassung von Wohngebäuden durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw. an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, sind in rechtlicher Hinsicht mehrere dem Vorsteuerabzug allenfalls entgegenstehende Konstellationen zu unterscheiden (VwGH 10.02.2016, 2013/15/0284; 07.12.2020, Ra 2020/15/0004). Der Vorgang kann sich einerseits als bloße Gebrauchsüberlassung darstellen, die nicht als wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit einzustufen ist. Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu. Ein (moderates) Abweichen des tatsächlich vereinbarten vom fremdüblichen Mietentgelt kann daher für sich allein nicht dazu führen, eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch einzustufen (VwGH 10.02.2016, 2013/15/0284). Anderes gilt wohl dann, wenn die Abweichung erheblich ist und weitere Gründe für die Fremdunüblichkeit vorliegen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Beurteilung des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit dem Gesamtbild der Verhältnisse entscheidendes Gewicht zu. Eine abstrakte Renditeberechnung ist demnach dann nicht gerechtfertigt, wenn es für das von der Bf. errichtete Mietobjekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt (VwGH 29.06.2016, 2013/15/0301). Bei einem funktionierenden Mietenmarkt würde ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten, was vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0256). Wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren würden vor der Errichtung eines Mietobjektes den Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet) erkunden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die Vorlage der den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, (nur) am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung eines Mietobjektes bewogen haben, ist jedenfalls zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/15/0047). Die Renditeerwartung eines marktüblich agierenden Immobilieninvestors umfasst jenen Renditesatz, der sich bei optimaler Veranlagung des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten (gegebenenfalls des höheren Verkehrswerts des Objekts) in Immobilien ergibt, wobei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen ein Renditezinssatz in der Bandbreite von 3 bis 5 % (idR in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen wie Sekundärkapitalmarktrendite zu Beginn der Vermietung) zu erzielen sein müsste. Die Ermittlung der Rendite innerhalb der Bandbreite muss anhand der Verhältnisse zu Beginn der Vermietung vorgenommen werden. Im Erkenntnis des VwGH Ra 2020/15/0004 vom 07.12.2020 fasst dieser zusammen: "Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung an eine der Körperschaft nahestehende Person in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Beim ersten Fall handelt es sich um die bloße Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt. Der zweite Fall erfasst die (nicht fremdübliche) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Der dritte Fall betrifft die Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 den Vorsteuerausschluss an." § 7 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 lauten auszugweise: § 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. [...] Nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Für die Ermittlung des Einkommens ist es nach Abs. 2 ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Gemäß § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind gemäß Z 1 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Nach Abs. 1 Z 2 lit. a können Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Erkenntnis Ra 2020/15/0004 vom 07.12.2020 unter anderem aus: "Die dem persönlichen Wohnbedürfnis eines Steuerpflichtigen dienende eigene Wohnung gehört zum Kernbereich der persönlichen Lebensführung (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erfüllt weder einen Einkunftstatbestand iSd EStG 1988, noch stellt sie eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG 1994 dar. Eine Person kann ihren Wohnbedarf auch dadurch befriedigen, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (GmbH, Privatstiftung etc.) anschaffen oder herstellen und sich sodann von dieser Körperschaft das Recht auf Nutzung der Wohnimmobilie einräumen lässt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Gesellschafter, Stifter etc.) causa societatis Vorteile zuzuwenden. Dabei kann das causa societatis veranlasste Verhalten der Körperschaft auch im Kleide einer unternehmerischen Tätigkeit auftreten, weil die Geltendmachung der aus der Anschaffung bzw. Herstellung resultierenden Vorsteuern (durch Nutzungsüberlassung für den sich aus § 12 Abs. 10 UStG 1994 ergebenden Zeitraum zu der gemäß § 10 UStG 1994 - auf Basis der Ermächtigung nach Art. 117 Abs. 2 MwSt-RL 2006/112/EG - ermäßigten Umsatzsteuer aus den Wohnungsmieten) angestrebt wird. Die Einräumung der laufenden Nutzung an einer Wohnimmobilie durch eine Körperschaft an ihr nahestehende Personen kann zunächst eine bloße Gebrauchsüberlassung darstellen, die keine unternehmerische Betätigung iSd UStG 1994 begründet (VwGH 24.06.1999, 96/15/0098; 10.02.2016, 2013/15/0284). Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an die nahestehende Person nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um ihr einen Vorteil zuzuwenden (Zuwendung an den Gesellschafter bzw. aus der Stiftung), so fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083). Anhaltspunkte für die erforderliche Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten finden sich im Urteil des EuGH vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Rn 24 ff, insbesondere Rn 28. Demnach kommt es unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend darauf an, ob die Nutzungsüberlassung unter Umständen erfolgt, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.07.2011, 2007/15/0255). Liegt das Bild einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit (und keine bloße Gebrauchsüberlassung) der Körperschaft vor, ist im Bereich der Überlassung von Wohnimmobilien durch eine Körperschaft an nahestehende Personen gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 führen kann (VwGH 23.02.2010, 2007/15/0003). Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten "Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne der [...] §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind", nämlich nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2015/15/0006), wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte. Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Errichtung des Gebäudes mit anschließender Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich standhält. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 19. März 2013, 2009/15/0215, und vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0019, ausgeführt hat, ist bei von der Körperschaft nicht fremdüblich den Gesellschaftern (Stiftern) zur Nutzung überlassenen Wohnimmobilien im Rahmen der verdeckten Ausschüttung zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbaren Gebäuden ("klassische" verdeckte Ausschüttung) und solchen Wohngebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind (verdeckte Ausschüttung "an der Wurzel"). In Bezug auf den zweitgenannten Fall ist entscheidend, dass Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein causa societatis veranlasst ist, von vorneherein nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Körperschaft zählen (vgl. ausführlich VwGH 26.03.2007, 2005/14/0091; sowie 16.05.2007, 2005/14/0083). Solche Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung allein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die ein sorgfältiger, nur auf die wirtschaftlichen Interessen der Körperschaft bedachter Geschäftsleiter gar nicht angeschafft hätte, bilden (hinsichtlich der laufenden Besteuerung) steuerneutrales Vermögen der Körperschaft (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG, Wien 1996, S 134; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0002). Erreicht die tatsächliche Miete bei der Überlassung solcher nicht dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnender Gebäude nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe (die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht ausreichend), wird eine mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Vorleistung vom Vermieter zur Gänze für verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 bezogen und tritt damit der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ein. (…)" § 261 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet: "Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF. BGBl. I Nr. 14/2013 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 307 Abs. 3 BAO idF. BGBl. I Nr. 20/2009 tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Aus diesem Grund leben nach einer Aufhebung von Wiederaufnahmebescheiden entsprechende, vorherige Sachbescheide wieder auf und die auf die aufgehobenen Wiederaufnahmebescheide gestützten Bescheide scheiden ex lege aus dem Rechtsbestand aus. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die belangte Behörde begründet die Wiederaufnahme mit Feststellungen der Betriebsprüfung, die gemäß dem Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu einer ermessensgemäßen Änderung des Körperschaftsteuerbescheides führen würden. Sie legte im Zuge der Eingabe vom 20.01.2023 entsprechende Unterlagen vor, die Verlängerungshandlungen auch betreffend die Jahr 2005 und 2006 dokumentierten (siehe Beweiswürdigung), woraufhin die Bf. den entsprechenden Einwand mit Eingabe vom 31.01.2023 zurückzog. Zu prüfen ist weiters, ob diese Feststellungen zu Bescheidänderungen führen konnten, was von der Bf. bestritten wird. Dazu sind die Auswirkungen der neu hervor gekommenen Tatsachen wie die im Zuge der Betriebsprüfungen bekannt gewordenen Verträge, durchgeführte Einvernahmen, abgebebene Stellungnahmen, vorgelegte Gutachten sowie alle weiteren näheren Umstände der Vermietungstätigkeit der Bf. heranzuziehen. Körperschaftsteuer Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (VwGH 20.06.2000, 98/15/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst zu untersuchen, ob das vermietete Gebäude dem betrieblichen oder dem außerbetrieblichen Vermögen der Körperschaft zuzuordnen ist. Die belangte Behörde ordnete die vermietete Liegenschaft dem außerbetrieblichen Vermögen der Bf. zu, die Bf. dem Betriebsvermögen. Außerbetriebliches Vermögen der Bf. liegt vor, wenn die Vermietungstätigkeit als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wie sie üblicherweise ausgeübt würde, weiters im Falle von Liebhaberei und im Falle einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel. Wesentlich ist vorab, dass es nur dann zu einer (verdeckten) Ausschüttung der gesamten Anschaffungs- und (gegebenenfalls) Herstellungskosten kommen kann, wenn das wirtschaftliche Eigentum an der Immobilie im konkreten Fall an die zuerst als Gesellschafter und Mieter und später lediglich als Mieter auftretenden Ehegatten ***Nachname A*** übergegangen wäre. Für einen tatsächlichen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Immobilie an die Ehegatten ***Nachname A*** hat die belangte Behörde den ihr obliegenden Beweis allerdings nicht erbracht, es wurden im gesamten Verfahren lediglich vage Vermutungen aufgestellt (insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse mit Auslandsbezug), jedoch keine konkreten ausreichenden Anhaltspunkte dargelegt, die einen Eigentumsübergang betreffend die Mietwohnung auf die Ehegatten ***Nachname A*** als die wahrscheinlichste Fallkonstellation nahelegen würden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2007, 2005/14/0083, umfasst notwendiges Betriebsvermögen jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (vgl. auch VwGH 24.10.2002, 98/15/0083). Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen (VwGH 20.03.2013, 2009/13/0259; 19.04.2007, 2005/15/0020). Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung allein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die ein sorgfältiger, nur auf die wirtschaftlichen Interessen der Körperschaft bedachter Geschäftsleiter gar nicht angeschafft hätte, bilden (hinsichtlich der laufenden Besteuerung) steuerneutrales Vermögen der Körperschaft (VwGH 20.10.2021, Ra 2019/13/0041). Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (VwGH 18.12.2001, 98/15/0019). Die Sachverhaltsgrundlage für eine rechtliche Einstufung des Wohngebäudes als Teil des außerbetrieblichen Vermögens bedarf einer die konkreten Umstände des Einzelfalles würdigenden Begründung im Tatsachenbereich. Diese Würdigung im Einzelfall ist den konkreten Tatsachenfeststellungen im Rahmen des festgestellten Sachverhalts zu entnehmen. Im konkreten Fall ist aufgrund der getroffenen Feststellungen in Betrachtung eines Gesamtbildes der Verhältnisse für den ganzen beschwerdegegenständlichen Zeitraum von einer bloßen Gebrauchsüberlassung dieser Wohneinheit an die Ehegatten ***Nachname A*** bzw. in der Folge an ***A*** ***Nachname A*** auszugehen. Die Bf. konnte für viele der gewählten Vorgangsweisen keine plausiblen Erklärungen anführen. Die Ehegatten ***Nachname A*** waren bereits im Zuge des Baus an der Wohneinheit Top 2 interessiert. Auch wenn diese Wohneinheit in einer Gesamtbetrachtung nunmehr unstrittig (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 17.01.2023) nicht als Luxusimmobilie anzusehen ist, dient sie doch der Befriedigung privater Bedürfnisse, im konkreten Fall des Wohnbedürfnisses der Ehegatten ***Nachname A*** und nicht vorrangig der Erzielung von Mieterträgen. Die Bf. erwirtschaftete aus dem Grundstück aufgrund der (zu) niedrigen Miete von Anfang an Verluste. Dies deutet bereits darauf hin, dass für die Anschaffung keinesfalls hauptsächlich betriebswirtschaftliche Erwägungen maßgeblich waren. Somit ist ein "Nutzen" der Investition durch eine Vermietungstätigkeit für das Unternehmen der Bf. nicht erkennbar, zumal die Vermietung laufend höher werdende Verluste anhäuft. Ein solches Verhalten kann nicht betriebswirtschaftlich begründet werden, sondern führt dazu, dass selbst allenfalls vorhandene stille Reserven im Laufe der Zeit dadurch neutralisiert bzw. übertroffen werden (vgl. Prognoserechnung in Beilage 5 zum Erörterungstermin, welche die von der Bf. erklärten Daten enthält). Eine derartige Gesamtkostenbelastung hätte ein ordentlicher Kaufmann bei Wahrung der ihm obliegenden Sorgfalt wohl nicht in Kauf genommen. Die Bf. setzte auch unstrittig keine Aktivitäten, die Wohnung an Fremde zu vermieten. Aus diesen und allen anderen im Rahmen des relevanten Sachverhalts festgestellten Umständen ergibt sich, dass die Anschaffung der beschwerdegegenständlichen Wohneinheit nicht auf betriebswirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, weswegen das Grundstück von der belangten Behörde zu Recht als steuerneutrales (Privat-)Vermögen der Beschwerdeführerin eingestuft wurde. Die Wohneinheit war somit nicht dem Betriebsvermögen der Bf. zuzuordnen, sondern dem (steuerneutralen) außerbetrieblichen Vermögen der Bf. (vgl. VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083; 07.12.2020, Ra 2020/15/0004). Die aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Erträge und Aufwendungen sind daher steuerneutral zu behandeln, weshalb körperschaftsteuerlich die erklärten steuerlichen Verluste und Verlustvorträge nicht anzuerkennen sind. Dies ist mit den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden von der belangten Behörde korrekt umgesetzt worden, zumal die Bf. abgesehen von der beschwerdegegenständlichen Vermietung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weitere Tätigkeit entfaltet hat. Auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgeworfene Frage, ob in der gegenständlichen Vermietung als wirtschaftliche Betätigung aufgrund der zunächst erzielten, laufenden Negativergebnisse eine Liebhabereitätigkeit zu sehen wäre, war daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter einzugehen. Umsatzsteuer Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083 unter Hinweis auf die europarechtlichen Grundlagen und die in Österreich vorgenommene Umsetzung in § 2 Abs. 1 UStG 1994) wird durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Erfolgt die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit. Wenn mit der Deckung des persönlichen Wohnbedürfnisses durch die Vermietung einer Wohnung der Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen ist (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197), kann nicht auf das bloße Vorliegen eines Leistungsaustausches (im Sinne von VwGH 28.05.2019, Ra 2017/15/0062 oder EuGH 20.01.2005, C-412/03 Hotel Scandic; 12.05.2016, C-520/14, Gemeente Borsele; 02.06.2016, C-263/15, Lajver) abgestellt werden. Es sind vielmehr, wie auch bereits mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 26.09.1996, C-230/94, Enkler, Rn 22ff) ausgesprochen, bei einem Gegenstand, der seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen, als auch zu privaten Zwecken verwendet werden kann, alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Es ist auf das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung zu prüfen. Es kommt dabei daher auf ein Gesamtbild und nicht bloß ein einziges Kriterium, wie zum Beispiel die Höhe der Miete, an (VwGH 10.02.2016, 2013/15/0284; 07.07.2011, 2007/15/0255, 10.02.2016, 2013/15/0087; 17.12.2021, Ra 2019/13/0063). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0015; 17.12.2021, Ra 2019/13/0063). Eine Gebrauchsüberlassung liegt dann vor, wenn die Überlassung der Nutzung der Wohnimmobilie an die nahestehende Person nicht deshalb erfolgt, um Einnahmen zu erzielen, sondern um ihr einen Vorteil zuzuwenden, sodass es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des UStG 1994 fehlt. Demnach kommt es unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend darauf an, ob die Nutzungsüberlassung unter Umständen erfolgt, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird (VwGH 07.07.2011, 2007/15/0255 mit Verweis auf VwGH 24.06.1999, 96/15/0098). Liegt das Bild einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit (und keine bloße Gebrauchsüberlassung) der Körperschaft vor, ist im Bereich der Überlassung von Wohnimmobilien durch eine Körperschaft an nahestehende Personen gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 führen kann (VwGH 23.02.2010, 2007/15/0003). Da die Nutzungsüberlassung nicht unter Umständen erfolgte, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird (vgl. die Tatsachenfeststellung hinsichtlich der fehlenden Fremdüblichkeit und Marktorientiertheit der Vermietung), war diese Vermietungstätigkeit als nichtunternehmerisch anzusehen (vgl. auch VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0063). Die Vornahme eines Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 setzt voraus, dass Leistungen für das Unternehmen eines Abgabepflichtigen ausgeführt werden. Dagegen entsteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige Leistungen nicht für Zwecke seiner wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten verwendet (EuGH 11.07.1991, C-97/90, Lennartz, Rz. 9). Im gegenständlichen Fall hat die Bf. die Wohnung zur Gänze nicht für (erwerbs-)wirtschaftliche, unternehmerische Zwecke genutzt. Es stand der Bf. somit mangels Unternehmereigenschaft kein Vorsteuerabzug aus dieser Tätigkeit zu. Die auf die Mietentgelte verrechneten und in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wird seitens der Bf., wie von der belangten Behörde im der Bescheidbegründung richtig ausgeführt, aufgrund der Rechnung geschuldet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der belangten Behörde haben sich daher als zutreffend erwiesen, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen war. Zu den in der Beschwerde angesprochenen unionsrechtlichen Grundlagen und den Bedenken betreffend die Europarechtskonformität des Vorsteuerausschlusses bei Liebhabereitätigkeiten wird ergänzend auf das nach Beschwerdeeinbringung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 07.12.2020, Ra 2020/15/0004 verwiesen. Demnach ist ein solcher Vorsteuerausschluss bei vorgenommener Liebhabereibeurteilung entgegen dem Vorbringen der Bf. grundsätzlich zulässig, da Österreich berechtigt war, den bestehenden Vorsteuerausschluss beizubehalten. Die Tatsachen, auf die sich die Wiederaufnahmebescheide stützt, sind erst im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen (tatsächliche Vermietung von 100% der Wohnung, Mietzins, Art der Umsetzung der Mietzinsindexklauseln und Betriebskostenbegleichung, Berechnung der konkreten Renditemiete, Leasingvertrag bewirke tatsächlich und unstrittig Kauf der Immobilie). Diese neu hervorgekommenen Tatsachen konnten - wie oben ausgeführt - im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO jeweils zu einem im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid bzw. Umsatzsteuerbescheid führen. Das Ausmaß der steuerlichen Kürzungen der Aufwendungen und Erträge (vgl. Betriebsprüfungsbericht) und die steuerliche Auswirkung (Streichung der Verluste und der Verlustvorträge) einerseits (Körperschaftsteuer) und die Kürzung der Vorsteuern auf Null (Umsatzsteuer) können jeweils nicht als geringfügig bezeichnet werden. Es war daher der Rechtsrichtigkeit im Zuge der Ermessensausübung im Sinne des § 20 BAO der Vorzug vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die Verfügung der Wiederaufnahme bezüglich Körperschaftsteuer 2005-2009 und Umsatzsteuer 2005-2009 seitens der belangten Behörde war daher zulässig und hat sich nicht als rechtswidrig erwiesen. Sie war berechtigt, die Wiederaufnahme zu verfügen und jeweils einen entsprechend abgeänderten, neuen Bescheid zu erlassen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen die entsprechend ergangenen Sachbescheide (Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie Umsatzsteuer 2005, 2006, 2007 2008 und 2009) war daher als unbegründet abzuweisen. Betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 hat die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der Bescheide aufgezeigt, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der ordentlichen Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Frage der Ertragsfähigkeit einer Betätigung ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (siehe zB VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028). Diese Frage und die Frage des Vorliegens einer unternehmerischen, marktkonformen Vermietung können jeweils nur im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen beantwortet werden. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher gefolgt wurde, beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 21. Februar 2023

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100394/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100394.2015
Stammnummer
140062
Gültig
21.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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