…in Abzug gebracht werden. Dass die Kreditschuld auf Grund der Zinsenbelastung zwischen Todestag und Einantwortung beinahe auf das Doppelte angewachsen ist, kann in Hinblick auf das oben erwähnte Stichtagsprinzip keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Anerkennung von Prozesskosten als Nachlasspassivum gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG hat…
…an diesem Tag selbst herrschenden Wertverhältnisse punkto Besitz und Schuldposten. Beim Erwerb von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Er ist gleichzeitig der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist…
…an diesem Tag selbst herrschenden Wertverhältnisse punkto Besitz und Schuldposten. Beim Erwerb von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Er ist gleichzeitig der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist…
…Prozesses durch den eine Nachlassforderung eingeklagt bzw. eine Nachlassforderung geltend gemacht wird (Rz 119) von Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites (Rz 120). Die im vorliegenden Fall entstandenen Prozesskosten sind Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören nicht nur…
…maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von € 34.395,00) | 687,90 | € | Anrechnung gemäß § 11 ErbStG | 6.292,81 | € | somit gesamt | 820,43 | € Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zu Ihrer…
…den vorliegenden Berufungsfall noch anzuwendenden § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber…
…2007 die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 und somit den Grundtatbestand für Erwerbe von Todes wegen, also "die Erbschaftssteuer", als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat allerdings in seinem Erkenntnis über die Aufhebung der Erbschaftssteuer entsprechend der Bestimmung des Art. 140 Abs…
…mit (d.s. 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 206.297,10 € | 4.125,95 € | somit insgesamt | 17.897,80 € Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
…mittels Schreiben vom 30. März 2006 ausdrücklich zurück gezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf…
…von 51.863,68 € berechnet, wobei die Kosten der Regelung des Nachlasses mit 1.142,10 € berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass einerseits endbesteuertes Geldvermögen in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurde und andererseits ersucht wird als…
…Wohnung eingerichtet, welche durch einen Kredit finanziert worden sei. Für diesen Kredit habe der Bw die Bürgschaft übernommen und sei aus diesem Grund von seinem Sohn als Begünstigter bei der R- Versicherung (Restschuldversicherung) eingetragen worden. Wie aus der beiliegenden Kostenaufstellung zu ersehen sei, sei der…
…der an diesem Tag selbst herrschenden Wertverhältnisse punkto Besitz und Schuldposten. Beim Erwerb von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Er ist gleichzeitig der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist…
…Erbschaftssteuerverfahren wieder auf und setzte die Erbschaftssteuer nunmehr in Höhe von € 27.190,10 fest. Auch dieser "Bescheid" erging zu Handen Dr. H. L.. Gegen diesen "Bescheid" brachte die Bw. durch Dr. H. L. als Vertreter unter Hinweis auf eine erteilte und ausgewiesene Vollmacht…
…daher fest, dass die von der Bw. im Streitjahr 2009 bezahlten Verfahrenskosten (€ 11.707,53) in dem von ihr erworbenen (und ihr auch tatsächlich zur Verfügung stehenden) Nachlassvermögen ausreichend Deckung gefunden haben; von einer - für die Anerkennung der Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung ua. vorausgesetzten…
…der an diesem Tag selbst herrschenden Wertverhältnisse punkto Besitz und Schuldposten. Beim Erwerb von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Er ist gleichzeitig der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004 wurde die Berufung unter Hinweis auf das im Erbschaftssteuerrecht geltende Stichtagsprinzip als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag gestellt und die Nachreichung von Unterlagen in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 wurde die Vorlage der Berufung…
…ausgegangen war. Eine Anerkennung der beantragten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist somit auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur nicht möglich. Im gegenständlichen Fall unterließ es die Bw. Umstände aufzuzeigen, die die Bezahlung von Prozesskosten zur außergewöhnlichen Belastung gemacht hätten. Im vorliegenden Fall wurde das…
…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber ist Alleinerbe nach der am 22.9.2007 verstorbenen Frau K und hat zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. In der Vermögenserklärung laut Protokoll vom 22.11.2007 ist - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung…
…entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Einkommensteuerbescheid 2001 erging am 27. Februar 2003. Mit Antrag vom 21. Jänner 2004, der Antrag trägt offensichtlich irrtümlich das Datum 21. Jänner 2003, beantragte der Bw. die Anerkennung von Prozesskosten in Höhe von S 287.440…
…oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Unter Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites sind die durch die Abwehr eines von einem Dritten gegen die Verlassenschaft geltend gemachten Anspruches entstandenen Prozesskosten zu verstehen. Unter Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites sind…