Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0358-W/04
außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-W/04vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N., geb. 1937, Wien, vertreten durch
Dr. B, Rechtsanwalt, 1010 Wien, *gasse, vom 13. September 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 14. August 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in Euro und in historischen
Schilling sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I. Streitpunkt im Berufungsverfahren:
Der Berufungswerber (Bw.) - als mehrfach
Körperbehinderter zu 80 % vermindert erwerbsfähig und deshalb
seit 1996 in Frühpension - wird mit Einkünften aus einer
ASVG-Pension und aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt.
Seit 1994 bzw. seit 1995 lebte er mit seiner Ehegattin in gerichtlich
ausgetragenem Streit über Unterhalt bzw. über das Wohnrecht im
gemeinsamen Einfamilienhaus und hinsichtlich der von ihm beantragten Scheidung;
die Ehe wurde am 17. November 2000 geschieden.
Vor dem unabhängigen Finanzsenat besteht zwischen dem
Bw. und dem Finanzamt Streit darüber, ob die laut gerichtlichem Vergleich
(Bw. contra Ehegattin) am 17. November 2000 jeweils pauschal bestimmten,
vom Bw. übernommenen sowie die sonstigen von ihm getragenen Streitkosten,
nämlich: Honorar für den eigenen Anwalt; Treuhandhonorar an den
gegnerischen Anwalt; Unterhaltsnachzahlung laut Vergleich; Prozesskosten;
Gerichtskosten des prätorischen Vergleichs bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000 als außergewöhnliche Belastung
vom Einkommen (mit oder ohne Selbstbehalt) abzuziehen sind.
Der Bw. sieht sich in seinem Recht verletzt, die Kosten der
eigenen Klageführung (auf Ehescheidung; auf Besitzstörung und auf
Wegweisung der Gattin aus dem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus) und der
Abwehr der Unterhaltsklage der Gattin sowie die Unterhalts(nach)zahlungen als
einheitlich fremd verursachten und unvermeidlichen Rettungsaufwand gegen
überhöhte
Unterhaltsforderungen und Gesundheit
gefährdende Störmanöver der Ehegattin im gemeinsam - wenn
auch seit 1996 durch prätorischen Vergleich räumlich getrennt -
bewohnten Einfamilienhaus steuerlich abzusetzen.
Dem gegenüber sieht das
Finanzamt im abweichenden Einkommensteuerbescheid und in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung den Aufwand als durch
freiwillig geführte, allesamt mit
dem Scheidungsbegehren des Bw. verbundene Zivilprozesse verursacht, welche mit
der Ehescheidung samt Ausspruch des
überwiegenden Verschuldens des Bw.
an der Zerrüttung der Ehe geendet hätten. Derart verursachte Kosten
stellten mangels Zwangsläufigkeit keine das Einkommen mindernde
außergewöhnliche Belastung dar.
II. Angenommener Sachverhalt
Aus den aktenkundigen Prozessunterlagen über die
Unterhaltsstreitigkeiten, über die Scheidungsklage des Bw. und über
die von ihm angestrengte Wegweisung der Ehegattin aus dem im Miteigentum der
Gatten stehenden Einfamilienhaus (einstweilige Verfügung des BG * vom
2. Mai 1999), aus dem in Verbindung mit der Ehescheidung geschlossenen
prätorischen Vergleich vom 17. November 2000 und aus den im Verfahren
vor dem UFS erstatteten Vorbringen zur Herkunft der Mittel für die
Begleichung der geltend gemachten Kosten erscheint
folgender Sachverhalt
erwiesen:
Seit 1994 war der Bw. mit einer Klage seiner Ehegattin auf
Nachzahlung von Unterhaltsleistungen ab 1. Jänner 1993 (Klageforderung
ATS 10.000,00/Monat) konfrontiert, in der Folge strengte er zahlreiche
Besitzstörungsklagen gegen die Ehefrau an und reichte am 1. März
1995 die Scheidung ein. Die Ehe ist seit 17. November 2000 "aus
überwiegendem Verschulden des Bw." geschieden.
Auslöser der Prozesse war die Klage der Ehegattin 1994
auf erhöhten Unterhalt ab 1. Jänner 1993. Die
Ehescheidungsklage des Bw. war ein davon rechtlich unabhängiger Schritt.
Die Anerkennung seines überwiegenden Eigenverschuldens am Scheitern der Ehe
war gleichfalls ein eigenständiger Schritt des Bw. Aus freien Stücken
entschied er sich weiters dafür, als obsiegende Partei iSd
§ 41 ZPO an Kosten für den Wegweisungsstreit (den er mit der
EV des Richters vom 2. Mai 1999 gewann) nur die Kosten der Äußerung
zum Wegweise-Gegenantrag der solcherart reagierenden Beklagten geltend zu machen
und auf den Ersatz eigener Anwaltskosten zu verzichten. Wegweisebegehren
(einschließlich Abwehr des Gegenantrages) und diverse
Besitzstörungsklagen sowie zahllose gerichtlich und polizeibehördlich
aktenkundige Auseinandersetzungen des Bw. mit seiner Ehegattin stehen nach der
Gerichtsaktenlage mit der Scheidungssache und mit den Streitigkeiten über
die Benützung des Einfamilienhauses, nicht jedoch mit der
Unterhaltsstreitigkeit, in direktem Prozesszusammenhang. Der am 17. November
2000 geschlossene gerichtliche Vergleich verbindet allerdings sämtliche
Prozessgegenstände zu einer gemeinsamen Streitbeilegung "im
Paket". Sowohl vom Konfliktpotenzial wie auch vom Streitwert her
betrachtet, dominierte im Prozessgeschehen das Zerwürfnis der Eheleute und
die daraus folgende Trennungsabsicht beider Teile, während der
Unterhaltsstreit dem Grunde und der Höhe nach schrittweise in den
Hintergrund trat.
In der Steuererklärung für das Streitjahr machte
der Bw. "Kosten wegen gerichtlicher Klage auf Unterhaltsforderung
(Nachzahlung)" als außergewöhnliche Belastung in folgendem
Umfang geltend (in ATS):
|
Honorar eigener Anwalt
|
75.000,-
|
Treuhandhonorar gegnerischer Anwalt
|
15.000,-
|
Unterhaltsnachzahlung lt. Vergleich
|
300.000,-
|
Prozesskosten
|
600.000,-
|
Gerichtskosten des prätorischen
Vergleichs
|
13.522,-
Dem gerichtlichen Vergleich ist
weiters zu entnehmen, dass der Bw. die mit insgesamt 3,1 Mio. ATS
bezifferten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Prozessgegnerin
(inklusive Abfindung von ATS 2,0 Mio. für die Abtretung ihres 50%
Miteigentumsanteils am Haus) teils mit einer Bankgarantie über
1,8 Mio. ATS, teils mit einem eigens dafür aufgenommenen Kredit
über 1,3 Mio. ATS erfüllte. Ob für die im November 2000
bestimmten und geleisteten Zahlungen auch Eigenmittel des Bw. aus laufendem
Einkommen desselben Jahres verwendet wurden, ist dem Vergleich nicht zu
entnehmen.
Der Bw. wurde daher mit Schreiben
des UFS vom 3. Mai 2005 aufgefordert,
1. das im Streitjahr an RA Dr. B bezahlte Honorar
(laut Antrag ATS 75.000,00) an Hand der Honorarnote entsprechend dem
Leistungsverzeichnis Dr. B nach Causen aufzugliedern;
der für die Vertretung im Unterhaltsstreit verrechnete
Betrag komme grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in
Betracht,
- insofern es sich
um Rettungsaufwand zur Abwehr einer dem Grunde oder der Höhe nach
unberechtigten Forderung nach Unterhalt in Form einer Geldrente an Stelle von
Naturalunterhalt handle; dies wäre nachzuweisen und
- wenn die weiteren
im Gesetz normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien (siehe
unten);
2. darzulegen und nachzuweisen, dass die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Zahlungen - sollten
sie steuerliche Anerkennung finden - aus dem laufenden Einkommen getragen
worden sind oder - bei Kostentragung aus eigenem Vermögen -
mindestens im laufenden Einkommen Deckung gefunden haben;
zur Zahlungsabwicklung betreffend die laut Vergleich
vom17. November 2000 vom Bw. getragenen Kosten (ATS 3,075.000, 00)
seien
a) eine Bankgarantie der Ö
über
ATS 1,800.000,00 und
b) ein Kredit der I- Bank iHv ATS 1,300.000,00
verwendet worden.
Da diese Zahlungsmittel augenscheinlich nicht aus im Jahr
2000 verdientem Einkommen stammten, werde ersucht nachzuweisen, welche Teile
seines laufenden Einkommens am 17. November 2000 und bis zum 31. Dezember
2000 für die Deckung der geltend gemachten Aufwendungen noch zur
Verfügung standen;
3. soweit die Bezahlung grundsätzlich anerkannter
außergewöhnlicher Belastungen aus dafür aufgenommenen
Fremdmitteln erfolgt sei, könnten die Aufwendungen nur nach Maßgabe
der Rückzahlung einschließlich Zinsen steuerlich
Berücksichtigung finden. Die Herkunft der eingesetzten Zahlungsmittel sei
daher an Hand von (Bank-)Belegen nachzuweisen;
4. außergewöhnliche
Belastungen der gegenständlichen Art seien nur insoweit vom Einkommen
abzuziehen, als sie die wirtschaftliche Leistungskraft wesentlich
beeinträchtigten. Dies sei gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG der Fall, soweit die Belastung einen
vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5 leg. cit.) vor
Abzug der ag. Belastung selbst ... zu berechnenden
Selbstbehalt
übersteige. In diesem
Zusammenhang sei die aktenkundige Behinderung nach der erschöpfenden
Aufzählung in Abs. 6 leg. cit.
unmaßgeblich.
Unter Abweisung eines zweiten
Antrages auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes
teilte der UFS dem Bw. am 29. Juni 2005 Folgendes mit: Mangels
Vorhaltsbeantwortung werde davon ausgegangen, dass der Bw. eine Belastung
seines, im Zeitpunkt der "Zahlung" (endgültigen Tragung) von
Prozess- und Vertretungskosten am 17. November 2000 noch verfügbaren
Einkommens 2000 nicht nachweisen könne. Somit müsse angenommen werden,
dass er die aus dem gerichtlichen Vergleich erwachsenen Zahlungsverpflichtungen
aus Fremdmitteln erfüllt habe. Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung
der jeweiligen Verpflichtungsgründe trete daher eine allfällig
anzuerkennende außergewöhnliche Belastung des Einkommens erst nach
Maßgabe der Rückzahlung der Schuld samt Zinsen ein. Soweit der
gerichtliche Vergleich GZ. *C*/00 die Unterhaltsansprüche der
Ehegattin regle, sei ihm im Zusammenhang mit dem davor geführten
Unterhaltsstreit zu entnehmen, dass die Gattin bei aufrechter Ehe im Zeitraum
vor der Pensionierung des Bw. Anspruch auf Unterhaltsleistungen etwa in
eingeklagter Höhe hatte, während sich dieser Anspruch nach der
Pensionierung auf die verglichene Höhe reduzierte. Da der Bw. im zeitlichen
Zusammenhang mit der Unterhaltsklage die Scheidung der Ehe begehrte, erscheine
die konsequent aufrecht erhaltene Forderung der Gattin nach Ersatz seiner
Naturalleistungen durch eine ausschließliche Geldleistung
verständlich und berechtigt. Dass der Bw. sich diesem Klagebegehren dem
Grunde und der Höhe nach bis zum Vergleichsabschluss widersetzt habe, sei
nicht ausschließlich auf das unnachgiebige Verhalten der Klägerin im
Unterhaltsprozess zurück zu führen (die das Klagebegehren nicht an die
seit seiner Pensionierung geänderten Einkommensverhältnisse des Bw.
anpassen wollte), sondern auch auf den Umstand, dass für ihn offensichtlich
nur eine Gesamtlösung aller Streitigkeiten in Betracht gekommen sei:
Wegweisung der Gattin aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus
und Aufteilung des ehelich erworbenen
Vermögens und Scheidung
und Unterhalt. Somit erscheine die
Dauer des Unterhaltsprozesses auch im Verhalten des Bw. als Kläger und
Beklagter begründet, was eine Trennung jener Anwaltskosten laut Honorarnote
Dr. B, die als unvermeidlicher Rettungsaufwand zur Abwehr
überschießenden Unterhaltsbegehrens anzusehen seien, von den
übrigen Vertretungskosten erforderlich mache. Solange eine solche Trennung
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausbleibe, könne dem Berufungsantrag
auch nicht teilweise näher getreten werden.
Mit Schreiben vom 11. Juli
2005, welchem keine Belege angeschlossen waren, antwortete die steuerliche
Vertretung des Bw. in seinem Namen mit folgenden Ausführungen:
Der Honoraraufwand für den Unterhaltsstreit vor dem
Bezirksgericht D* zur Zahl *C*/94w betrage "insgesamt
€ 39.858,73". Die (Anm.: zur
Bestreitung des angesprochene Vertretungsaufwandes von
ATS 75.000,00) aufgewendeten Geldmittel seinen am 30. März
2005 mit ATS 50.000,00 aus Eigenmitteln und mit ATS 25.000,00 aus
einem näher bezeichneten Bankkredit aufgebracht worden. Der Honoraraufwand
wurde wie folgt präzisiert: Die Unterhaltsklage der Gattin sei am
25. April 1994 eingebracht und ein Unterhalt rückwirkend ab
1. Juni 1993 iHv ATS 10.000,- monatlich begehrt worden., es sei der
erste gerichtliche Rechtsstreit zwischen den Ehegatten gewesen. Die
Unterhaltsklage mit dem genannten Begehren sei unberechtigt gewesen, weil der
Bw. ausreichend, zum Teil sogar das Klagebegehren übersteigend,
Naturalunterhalt geleistet und die Gattin damals eigenes anrechenbares Einkommen
gehabt habe; letzteres habe - weil von der Gattin bestritten - mit
umfangreichen Zeugenaussagen zu ihrer Tätigkeit in einem Restaurant und bei
einem Versicherungsmakler nachgewiesen werden müssen. Auch hinsichtlich der
auf den Unterhalt anzurechnenden Fixkosten für das Haus sei ein
umfangreiches Beweisverfahren darüber geführt worden, dass der
gemeinsame Sohn nicht - wie von der Gattin behauptet - bei den
Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung gewohnt habe, sodass letztlich die
Hälfte und nicht bloß ein Drittel der Wohnungskosten für
Naturalunterhalt angerechnet werden konnten. Während des Verfahrens sei es
immer wieder zu Zwischenfällen mit Polizeieinsätzen, die Grund
für die Geltendmachung einer Unterhaltsverwirkung gaben, gekommen.
Schließlich sei ein Provisorialverfahren zur Ausweisung der Gattin aus dem
Haus geführt und im dritten Anlauf mit einstweiliger Verfügung ihrer
Wegweisung vom 2. Mai 1999 erfolgreich beendet worden.
Der Unterhaltsvergleich im Scheidungsverfahren habe mit dem
voran gegangenen Unterhaltsverfahren nichts zu tun. Grundlage der
Unterhaltsverpflichtung im Scheidungsverfahren sei die neue Situation aufgrund
der Scheidung der Ehe gemäß
§ 55 Ehegesetz
gewesen.
Der Nachweis, welche Mittel am 17. November 2000
für die Tragung der strittigen Aufwendungen aus laufendem Einkommen zur
Verfügung standen, könne nicht erbracht werden, weil aufgrund von zwei
Autoeinbrüchen und mehreren Wohnungsseinbrüchen die Unterlagen nicht
mehr vorhanden seien.
Vom Referenten des UFS wurden folgende, dem Bw. bekannte,
Gerichtsakten eingesehen:
*C*/94w , Unterhaltsklage der Gattin; *C*/95k,
Provisorialverfahren betreffend Wegweisebegehren des Bw.; und *C*/00d,
gerichtlicher Vergleich.
Der UFS nimmt aufgrund der aktenkundigen Umstände im
Zusammenhalt mit den Vorbringen des Bw. an, dass das Klagebegehren der Gattin
auf Ergänzung der bis zu ihrer Wegweisung 1999 erbrachten Naturalleistungen
des Bw. durch Geldunterhalt und dessen Nachzahlung spätestens seit
Klageerhebung durch den Bw. auf Ehescheidung bzw. auf Wegweisung der Gattin aus
dem Haus durch eben diese Prozessschritte des Bw. mit begründet bzw. die
Aufrechterhaltung der Unterhaltsklage dadurch motiviert war. Die teilweise
Berechtigung der Unterhaltsklage wird insbesondere durch die vereinbarte
Nachzahlung von pauschal ATS 300.000,00 deutlich: Da der Bw. ab Juli 1995
einen Geldunterhalt von ATS 9.000,00 monatlich leistete (*C*/94, ON 52),
kann sich die Nachzahlung nur auf die Zeit davor - 30 Monate ab 1.1.1993
- beziehen, woraus sich ein nachträgliches Anerkenntnis der
ursprünglichen Klageforderung schlüssig ergibt. Die vorgehaltenen
Bedenken, wonach Streitwert und Dauer des Unterhaltsprozesses vom Verhalten des
Bw. als Beklagten mit bestimmt waren, hat der Bw. im Verfahren nicht
entkräftet.
Das verfügbare Einkommen des Bw. belief sich -
ohne Verlustanteil aus Vermietung - auf:
|
Pension, Jahresbruttobezug
|
373.228,00
|
ab Sozialversicherungsbeiträge, lfde
Bezüge
|
- 12.728,00
|
ab SV-Beiträge, sonstige
Bezüge
|
- 2.121,00
|
ab Lohnsteuer
|
- 63.875,00
|
ab Sonderausgaben laut
Erklärung
|
- 14.072,00
|
verfügbar
|
280.432,00
Die Zahlungen laut Vergleich
trafen den Bw. mit Vergleichsabschluss, am 17. November 2000. Es wird
angenommen, dass laufendes Einkommen in den Monaten Jänner bis Mitte
November 2000 vorweg zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (bis 17. November
auch jenes der Ehegattin, und zwar im Barbetrag von monatlich
ATS 9.000,00), wie Hausbetriebskosten, Besitzabgaben, Versicherungen,
Energie, Bekleidung, Verköstigung, Mobilitätskosten, Gesundheit,
Kommunikation etc. verwendet wurde, sodass im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses nur noch ein Restbetrag vorhanden war, der einerseits
für den laufenden Lebensunterhalt Mitte November bis Ende Dezember 2000,
andererseits für die zu diesem Zeitpunkt bereits erwarteten
Unterhaltsnachzahlungen an die Gattin zur Verfügung stehen musste. Der UFS
nimmt an, dass die Lasten des gerichtlichen Vergleiches zur Gänze aus
Krediten bedeckt wurden, weil sie im noch verfügbaren laufenden Einkommen
nicht ansatzweise Deckung fanden; den entsprechenden Vorhalt hatte der Bw. am
11. Juli 2005 im Ergebnis zustimmend beantwortet.
III. Über
die Berufung wurde in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Die rechtlichen Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung von Ausgaben der in Rede stehenden Art (Prozesskosten betreffend
Unterhalt, Wegweisung, Scheidung und Aufteilung des ehelich erworbenen
Vermögens) als außergewöhnliche Belastung sind in
§ 34 EStG 1988 geregelt.
Gemäß Abs. 1
leg.cit. sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wenn sie außergewöhnlich (Abs. 2) und
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) sind und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aus dem
Wortlaut ergibt sich, dass die Leistungen aus Eigenmitteln des Steuerpflichtigen
getragen worden sein müssen; daher tritt im Falle der Bestreitung von
Kosten durch Kredit- oder Darlehensaufnahme die Belastung des Einkommens erst
nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld (einschließlich Zinsen)
ein (Wiesner/Atzmüller/et al.,
EStG (Loseblatt), § 34 Tz. 6, mwN).
III.1. Nach
Abs. 2 ist die
Belastung
außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
III.1.1. Hinsichtlich der
Unterhaltsleistungen
an die seit 17. November 2000 vom Bw. geschiedene, seit einer
vorläufigen Benützungsregelung 1996 von ihm getrennt (wenngleich unter
einem Dach) lebende Ehegattin ist der Bw. auf
Abs. 7 Z. 4 leg.cit.
zu verweisen. Demnach sind Unterhaltsleistungen, welche über die mit
Absetzbeträgen (hier denkbar: dem Alleinverdienerabsetzbetrag, s.
Abs. 7 Z.3) abgegoltenen Leistungen hinaus erwachsen, nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Da der Bw. nicht behauptet, mit seinen im Vergleich
festgesetzten Unterhaltszahlungen - laufend oder in Form von Nachzahlungen
- derartige Aufwendungen seiner Ehegattin (etwa: bestimmte
Krankheitskosten) gedeckt zu haben, bleibt dem Antrag auf Berücksichtigung
der Unterhaltsleistungen an die (geschiedene) Ehegattin schon auf Grund von
§ 34 Abs. 2 iVm §34 Abs.7 Z.4 leg. cit.
der Erfolg versagt. In diesem Umfang waren daher die weiteren
Tatbestandsvoraussetzung der Zwangsläufigkeit, der Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. und der (nach
Doralt
4,
Tz. 26 zu § 34, und VwGH 15.3.1988, 87/14/0071:
wenigstens
möglichen) Tragung der Kosten aus
dem laufenden Einkommen (siehe dazu unten, Punkte III.2. und III.3.) nicht mehr
zu prüfen.
III.1.2. Den
weiteren geltend gemachten Kosten (Gericht, anwaltliche Vertretung) ist eine
gewisse Auffälligkeit und damit Außergewöhnlichkeit nicht
abzusprechen, sodass in die Prüfung, ob diese Kosten die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, einzutreten war.
III.2. Nach
Abs. 3
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann.
III.2.1. Aus der gerichtlich herbeigeführten
Unterhaltsregelung,
aber auch schon aus der seit Juli 1995 erbrachten Geldunterhaltsleistung von
ATS 9.000,00 monatlich ergibt sich, dass die von der Ehegattin
"überraschend" eingeklagten Unterhaltsforderung dem Grunde nach
berechtigt, allerdings - insoweit sie den in erheblichem Umfang
geleisteten Naturalunterhalt zu wenig berücksichtigte - auf Dauer
gesehen überhöht war. Denn die Gattin hatte sich bis zur
Unterhaltsklage 1994 mit der Leistung von Naturalunterhalt plus Wirtschaftsgeld
und mit der Führung des Haushaltes durch den Bw. schlüssig
einverstanden erklärt. Freilich konnte der Bw. eine Prozessführung zur
Abwehr übermäßiger Belastung vermeiden, im Frühstadium des
Unterhaltsstreits etwa durch ein Angebot, welches den Leistungen ab Juli 1995
bzw. dem im Vergleich gefundenen Nachzahlungsergebnis entsprach. Er hat dies
jedoch, auf Grund seines Strebens nach Scheidung der Ehe sowie Trennung der
Lebens- und Vermögenssphären im Gesamtpaket, unterlassen. Die den
Unterhaltsstreit allein betreffenden eigenen Vertretungskosten beurteilt der
unabhängige Finanzsenat daher als nicht bloß durch die Initiative der
Ehegattin, sondern auch durch das eigene Prozessverhalten des Bw. verursacht,
somit nicht als notwendigen Rettungsaufwand gegen die Klageforderung, folglich
nicht als zwangsläufig erwachsen.
Auch die pauschale Übernahme der Prozesskosten der
Ehegattin erfolgte nicht zwangsläufig. Denn die Kosten eines
abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht anders vereinbart, als gegenseitig
aufgehoben anzusehen, dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich
erledigten Rechtsstreites (aller hierdurch erledigten Rechtsstreite), soweit
deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien auferlegt ist
(§ 47 Abs. 1 ZPO). Dass aber dem Bw. derartige Kosten
vorher auferlegt und erst im Streitjahr bezahlt worden wären, hat er nicht
behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.
Somit erweisen
sich Abwehrkosten und übernommene gegnerische Prozesskosten
gleichermaßen als weder rechtlich noch tatsächlich unabwendbar, womit
das Schicksal des Berufungsbegehrens in diesem Punkt bereits entschieden ist. -
Darüber hinaus sind sie mangels Belastung des Einkommens im Streitjahr von
vornherein nicht abzugsfähig: Denn der Bw. hat alle strittigen
Verpflichtungen aus aufgenommenen Krediten getragen, wobei nach seinem
Vorbringen im Jahr 2000 keine Kreditrückzahlungen erfolgten. - Ob die
Bezahlung von ATS 75.000,00 Vertretungskosten an RA Dr. B im Jahr
2005 - laut Angaben des Bw. teils bar, teils über Kredit -
zwangsläufig erst in diesem Jahr erfolgte, kann im gegenständlichen
Verfahren dahin gestellt bleiben.
III.2.2. Kosten der vom Bw. angestrengten
Besitzstörungsverfahren
könnten nur dann zwangsläufig erwachsen anzusehen sein, wenn und
soweit ihm als obsiegender Partei vom Gericht trotz Geltendmachung kein
Kostenersatz zugesprochen wurde oder der Kostenzuspruch gegen die unterliegende
Antragsgegnerin nicht exekutierbar war. Der Bw. hat diese Kosten weder beziffert
noch als im Streitjahr angefallen behauptet. Ebenso wenig hat er dargetan,
inwieweit er sie geltend gemacht bzw. warum er als obsiegende Partei auf die
Exekutierung von Kostenersatzansprüchen verzichtet hatte.
Diesbezüglich konnte der UFS eine zwangsläufige Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungskraft in Form einer Minderung des Einkommens 2000
nicht feststellen.
III.2.3. Die Kosten der Prozessführung wegen
Scheidung,
Wegweisung der
Gattin aus dem Einfamilienhaus und
Aufteilung des
ehelich erworbenen Vermögens sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der
tatbestandsmäßig geforderten Zwangsläufigkeit zu beurteilen. Der
Bw. behauptet nicht, zur Prozessführung aus
rechtlichen Gründen gezwungen
gewesen zu sein. Offenbar möchte er seine Prozessanstrengungen zur Trennung
von der Ehegattin aber als aus
tatsächlichen Gründen
gebotene Maßnahme beurteilt wissen. Nur der erzielte Vergleich habe eine
weitere akute Gefährdung seiner Gesundheit abgewendet, da er als
Herzschrittmacherpatient den Aufregungen wegen permanenter Auseinandersetzungen
mit seiner Gattin nicht mehr gewachsen gewesen sei. Deren
Zermürbungstaktik, ihn "aus dem Haus zu ekeln" und finanziell
zu ruinieren, sei polizei- und gerichtsaktenkundig. Ein weiteres Zusammenleben
unter einem Dach habe der Richter in der einstweiligen Verfügung aus 1999,
mit welcher er die Wegweisung der Ehegattin anordnete, als unzumutbar
festgestellt. Die Trennungskosten seien somit als Aufwand zur Rettung seiner
elementaren Interessen zwangsläufig erwachsen. Das überwiegende
Verschulden am Scheitern der Ehe habe er auf sich genommen, um eine
Prozessfortführung zu vermeiden.
Dem Berufungsbegehren, soweit es die Kosten im Scheidungs-
und Aufteilungsverfahren anbelangt, bleibt nach diesem Vorbringen bereits
mangels Zwangsläufigkeit der Kosten verursachenden Prozessschritte der
Erfolg versagt: Die Ehe wurde auf Betreiben
des Bw. aus seinem
überwiegenden Verschulden geschieden. Im Zuge des Vergleiches über die
Aufteilung des ehelichen Vermögens erwarb er den 50 %
Miteigentumsanteil der Ehegattin am Einfamilienhaus und ihr zurechenbare
Einrichtungsgegenstände gegen eine namhafte Ausgleichszahlung. Weder
tatsächliche noch rechtliche oder sittliche Gründe zwangen ihn
gerade zu diesem Vorgehen.
Die räumliche Trennung von der Ehegattin aktiv zu
betreiben mag für den Bw., der nachhaltigen Feindseligkeiten ausgesetzt
war, aus tatsächlichen - nicht aus rechtlichen oder sittlichen
- Gründen unvermeidlich gewesen sein; aktenkundige gerichtlich
festgestellte Umstände mochten selbst die mit EV angeordnete sofortige
Entfernung der Ehegattin aus dem Haus "bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Scheidungsprozesses, gegebenenfalls darüber hinaus bis zur
rechtskräftigen Erledigung eines anschließenden nachehelichen
Aufteilungsverfahrens" als für den Kläger einzig tragbare
Problemlösung geboten erscheinen lassen. Obwohl im Vergleich hinsichtlich
aller noch offenen Verfahren ewiges Ruhen vereinbart wurde, könnten auch
diese - insbesondere die Besitzstörungsverfahren - zur Wahrung
der Rechtsposition des Bw. aus Sicht der Ausgangslage geboten gewesen sein. Die
Frage nach der Zwangsläufigkeit des jeweiligen Veranlassungsgrundes kann
allerdings auf sich beruhen, weil es entscheidend darauf ankommt, ob die vom
Steuerpflichtigen getragenen
Belastungen derart
zwangsläufig erwachsen sind, dass er sich
ihnen und nicht
bloß den sie auslösenden eigenen Prozesshandlungen aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
konnte. Gerade dies ist aber in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes zu
verneinen:
Die vom Bw. benannten Causen wurden in höheren
Instanzen nicht abschließend entschieden. So wurde die Frage nach dem
Haupt- oder gar Alleinverschulden an den Zwistigkeiten vom Gericht nicht
erschöpfend geklärt. Von wem nun tatsächlich die Initiative zu
Streit und Trennung ausging; seit wann und in welchem Ausmaß die Ehegattin
ein Verschulden am Zerwürfnis traf; wie ihr Verhalten in den
häuslichen Auseinandersetzungen sowie vor den Gerichten psychologisch zu
verstehen bzw. ethisch zu werten ist; ob schließlich der Vergleich und das
rechtskräftige Scheidungsurteil mit seinem Verschuldensausspruch den wahren
inneren Ursachen, die zum Scheitern der Ehe führten, tatsächlich
gerecht wird: All das zu erforschen oder gar stellvertretend für die nicht
weiter befassten Gerichte zu beurteilen oblag weder dem Finanzamt noch obliegt
es dem für die Rechtskontrolle im Abgabenverfahren zuständigen UFS.
Der Bw. sieht seine endgültig ihm zur Last fallenden
Gerichts- und
Vertretungskosten im
Wegweiseverfahren aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen, weil er aus berechtigtem Selbsterhaltungsinteresse gezwungen gewesen
sei, die vollständige Trennung von seiner Ehegattin zu bewirken, was ihm
als insoweit vollständig obsiegender Partei im Wegweiseverfahren gelungen
sei. Die damit verbundenen eigenen Kosten (ausgenommen die Kosten der
Beantwortung des Gegenantrages) und jene der Antragsgegnerin habe er zur
Erzielung eines Streit beilegenden Gesamtergebnisses übernommen, um seine
angegriffene Gesundheit nicht weiteren Gefährdungen auszusetzen. Nun wird
im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass tatsächliche Gründe dann
gegeben sind, wenn der Steuerpflichtige von einem, außerhalb seines
Willensbereiches sich zutragenden Ereignis zu gewissen Leistungen gezwungen ist;
und dass dazu auch Leistungen zu zählen sind, die er sich selbst
gegenüber zu erbringen nach allgemeiner Volksanschauung schuldet, z.B.
rechtmäßige Verteidigung des Eigentums und der Ehre
(Quantschnigg/Schuch, ESt-HB
EStG 1988, Tz. 15 zu § 34, zustimmend
Doralt
4,
Tz. 38 zu § 34).
Selbst wenn der Bw. aus Gründen des Selbstschutzes
gezwungen gewesen sein sollte, die Trennung von der Ehegattin unbedingt
anzustreben, so lagen damit noch keine tatsächlichen Gründe vor,
deretwegen er sich einer Scheidung aus eigenem
Verschulden samt den im Vergleich vereinbarten Leistungsverpflichtungen
und insbesondere der nahezu vollständigen Kostenübernahme nicht
entziehen konnte. Legt man seine eigene Sachverhaltsdarstellung zu Grunde, so
durfte der Bw. vollständiges Obsiegen in allen Causen - ausgenommen
im Unterhaltsstreit - erwarten und musste nicht befürchten, dass ihm
die Gerichts- und Vertretungskosten der allein schuldigen, massiv Konflikt
erzeugenden Ehegattin auferlegt würden. Auch die allfällige
Exekutierung der ihm durch Urteil etwa zugesprochenen Kostenersätze sollte
angesichts der vorhandenen Eigenmittel der unterliegenden Prozessgegnerin
(Miteigentumsanteil am Haus, im Vergleich mit 2,2 Mio. ATS bewertet;
Eigenpension) realisierbar gewesen sein. Hält man hingegen die
Konfliktdarstellung des Bw. für einseitig und den hypothetischen Ausgang
der - nie zu Ende geführten - Prozesse für ungewiss, so
wäre die dann eintretende Kostenbelastung des Bw. im Ausmaß seines
Unterliegens eine Folge freiwilligen Handelns und erst recht nicht
zwangsläufig im Sinne des Gesetzes. Die Motive des Bw. für den
Vergleichsabschluss lagen erkennbar auch in seiner Prozessvorsicht und im
Streben nach Erlangung des Alleineigentums am Haus. Seine weit gehende
Kompromissbereitschaft führte zur Beendigung all jener Prozesse, die er aus
dem tatsächlichen Grund seiner Gesundheitsgefährdung infolge
unzumutbarer Feinseligkeiten der Ehegattin sowie zur Verteidigung von Eigentum
und persönlicher Integrität zwangsläufig geführt haben will.
Die Bereitschaft zu einem für den Bw. sehr kostspieligen Vergleich war
nicht unmittelbar durch seine Angst vor weiteren Gesundheitsschäden
erzwungen, sondern unmittelbar durch das Interesse an einer dauerhaften
Streitbeilegung samt Lösung der Aufteilungsfrage motiviert. Zweifellos
entschärfte der Prozessausstieg des Bw. den Gesundheit gefährdenden
Konflikt mit der nun doch einigungsbereiten Ehegattin. Damit wird aber das mit
Kostenfolgen verbundene freiwillige Verlassen des Gerichtsschauplatzes
keineswegs zu einem aus tatsächlichen Gründen zwangsläufigen
Schritt im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Der Verzicht des Bw. auf Geltendmachung seiner
Kostenersatzansprüche bzw. auf gegenseitige Kostenaufhebung nach den
einschlägigen Vorschriften der ZPO (§§ 41 Abs. 1,
45 und 47 1 ZPO) führt dazu, dass diese Kosten als nicht
zwangsläufig erwachsen zu beurteilen sind. Die Kosten des
Ehescheidungsprozesses (§ 45a Abs. 2 ZPO) scheiden,
obwohl mit Scheidungsurteil auferlegt, mangels Zwangsläufigkeit
(freiwillige Verschuldensübernahme) von vornherein aus.
IV. Abänderung des
angefochtenen Bescheides
Wie in den Vor- bzw. Nachjahren stehen dem Bw., als Inhaber
einer Amtsbescheinigung über den 80%igen Grad seiner Behinderung bzw. eines
Behindertenausweises über die Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel, die in der Erklärung beantragten
Pauschbeträge gemäß
§ 35 Abs 3 EStG von
ATS 5.964,00 bzw. gemäß
§ 3 Abs 1 der
VO BGBl 1996/303 von ATS 25.200,00 zu. Da der angefochtene
Bescheid den letztgenannten Pauschbetrag unberücksichtigt ließ, war
er abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
ProzesskostenUnterhaltsstreitScheidungnacheheliche Aufteilunggerichtlicher VergleichBelastung des EinkommensBehinderten-KFZ
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-W/04
- Stammnummer
- 17090
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF