Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0142-L/02
1. Zuflusszeitpunkt von Sparbuchzinsen vor der Endbesteuerung und Zurechnung derselben, 2. Anwaltskosten als nachträgliche Ausgaben bei den Einkünften aus ns. Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH. bzw. Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-L/02vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prozesskosten für einen Zivilprozess sind nur dann Betriebsausgaben (oder Werbungskosten), wenn der Prozessgegenstand objektiv betrieblicher (oder beruflicher) Natur ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M-E, vertreten durch Stber., vom
20. Mai 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 17. April 1997
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt (als Pensionist) Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 vom 17.
April 1997 wurden u. a. die Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie
erklärt) mit 109.938,00 S angesetzt sowie die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Wohnung M-Str.3c, mit 0,00 S
festgesetzt. Hinsichtlich der (beabsichtigten) Vermietung des Objektes M-Str.3c
, führte das Finanzamt aus, dass Vorsteuern und Werbungskosten bevor der
Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt habe, nur dann
steuerliche Berücksichtigung finden könnten, wenn mit ziemlicher
Sicherheit feststehe, dass eine Vermietung erfolgen werde (VwGH vom 23.6.1992,
92/14/0037, VwGH vom 27.3.1996, 93/15/0210). Da die Absicht der künftigen
Vermietung keinen Niederschlag in bindenden Vereinbarungen gefunden habe, komme
eine Berücksichtigung von Vorsteuern und Werbungskosten nicht in
Betracht.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 20. Mai 1997 Berufung
und beantragte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den Zinsertrag
um 92.656,00 S zu kürzen sowie bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung hinsichtlich der M-Str.3c , einen Verlust in Höhe von
-114.376,00 S anzusetzen. In der Einkommensteuererklärung
entfalle der Zinsertrag von 92.656,00 S auf ein Sparbuch, welches letztlich
einem anderen Steuerpflichtigen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
zugesprochen worden sei. Das Sparbuch müsse samt gutgeschriebenen Zinsen
abgegeben werden. Die Zinsen seien dem Steuerpflichtigen daher nicht
zuzurechnen. Genau für die Zahlung sei das Sparbuch angelegt worden. Die
Wohnung in der M-Str.3c sei nicht nur für die Vermietung bestimmt gewesen,
sondern letztlich, wenn auch erst später, vermietet worden. Jedenfalls
handle es sich um ein Mietobjekt. Die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung werde beantragt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 vom
14. September 1995 wurde die Einkommensteuer vorläufig festgesetzt,
wobei die Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie erklärt) mit
117.730,00 S und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
einem Verlust von - 110.370,00 S angesetzt wurden sowie die
beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von
135.156,00 S nicht gewährt wurde.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 14. November
1995 Berufung und beantragte eine Herabsetzung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen um den Zinsertrag von 103.405,00 S sowie die
nachträgliche Anerkennung von Kosten in Zusammenhang mit den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von
135.156,00 S. Der Zinsertrag in Höhe von 103.405,00 S
beziehe sich auf ein Sparbuch, welches aus einer Einzahlung von
1.000.000,00 S angelegt worden sei. Im Rahmen eines Rechtsstreites sei
geklärt worden, dass dieses Sparguthaben Herrn Ing.P auszuhändigen
sei. Als Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens schließe der
Steuerpflichtige Kopien von 2 Rückzahlungsbeträgen á
500.000,00 S an. Des Weiteren sei die Kopie des Schreibens der
Rechtsanwälte Dr.L/Dr.W vom 14. Juni 1993 beigegeben, in welchem zum
Ausdruck gebracht werde, dass die Zinsgutschriften ab 3. Juni 1990 Herrn
Ing.P zustünden und diesem am 16. Juni 1993 insgesamt 185.263,89 S zu
Handen Dr.G überwiesen worden seien. In der
Einkommensteuererklärung 1991 habe der Steuerpflichtige gem. § 34
EStG 1988 den Antrag gestellt, diverse Kosten von insgesamt 135.156,00 S
anzuerkennen. Mit diesem Rechtsmittel wolle der Steuerpflichtige klarstellen,
dass es sich hierbei um nachträgliche Kosten für die
Geschäftsführung gehandelt habe (Rechtsanwalt C 50.000,00 S,
A-GmbH 60.156,00 S und Rechtsanwalt C für
Sachverständigengebühr 25.000,00 S). Kopien dieser Zahlungsbelege
bzw. Rechnungen seien beigegeben.
Das Finanzamt ersuchte den Steuerpflichtigen am
28. Februar 1996 um Ergänzung der Berufung hinsichtlich der Zahlungen
in Höhe von 135.156,00 S. Eine genaue Sachverhaltsdarstellung, warum
diese Kosten in Zusammenhang mit der seinerzeitigen Geschäftsführung
stünden, sei nachzureichen.
Der Steuerpflichtige ergänzte mit Schreiben vom
19. März 1996 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1991. Bei
der Übergabe der Firma B-GmbH an Herrn S habe sich der Steuerpflichtige
bereit erklärt, die äußerst schwierige Abwicklung von
Arbeitsgemeinschaften vorerst weiterzuführen. Bei der ARGE L-Chirurgie sei
der Steuerpflichtige über 3 Jahre Geschäftsführer gewesen,
die Baustelle habe durch diverse Zusatzaufträge im Jahr 1993 geendet. Im
Jahre 1990 habe der Steuerpflichtige die Geschäftsführertätigkeit
im Zuge des Konkurses zurückgelegt. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahre 1995
seien der Steuerpflichtige und seine Ehegattin mit Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Gerichte etc. unfreiwillig voll beschäftigt
gewesen. Das Ergebnis sei gewesen, das die Firma B-GmbH zum Zeitpunkt der
Übergabe (31. Dezember 1989) nicht zahlungsunfähig gewesen sei.
Der Steuerpflichtige legte u. a. die Klagebeantwortung vom
22. April 1991 vor, aus der hervorgeht, dass der Rechtsanwalt Dr.GG als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH die Ehegatten
M.E. und A.E., beide vertreten durch Dr.E.C, auf Teilrückführung von
Gesellschafterdarlehen in Höhe von 4.000.000,00 S geklagt habe. Im
Verfahren sei es darum gegangen, ob im Zeitpunkt der Teilrückführung
der Gesellschafterdarlehen am 29. September 1989 die B-GmbH
zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei bzw. die beklagten
Parteien weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis einer
Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gewesen seien. Das
gegenständliche zivilrechtliche Verfahren sei unter der Nummer XY
gelaufen. Vorgelegt wurde weiters ein Konvolut von Unterlagen über
den Schriftverkehr im Anfechtungsprozess XY .
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 vom
17. April 1997 wurde dieser gem. § 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt und die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit 7.300,00 S festgesetzt, wobei die Berufung vom
14. November 1995 gegen den vorläufigen Bescheid vom
14. September 1995 hinsichtlich der Einkommensteuer gem. § 274
BAO für gegenstandslos erklärt wurde. Begründend wurde
ausgeführt, dass betreffend der (beabsichtigten) Vermietung des Objektes
M-Str.3c , die geltend gemachten Werbungskosten nicht abzugsfähig seien, da
die Absicht der künftigen Vermietung keinen Niederschlag in bindenden
Vereinbarungen gefunden habe und keine über die Absichtserklärung
hinausgehenden Umstände vorgelegen seien, die mit ziemlicher Sicherheit
darauf schließen lassen würden, dass eine Vermietung erfolgen werde.
Weiters wurde ausgeführt, dass betreffend den Einkünften aus
Kapitalvermögen die Zinsen sehr wohl dem Bw. zuzurechnen seien, da der Bw.
über das Sparbuch frei verfügen habe können und lediglich
verpflichtet gewesen sei, einen Betrag von 1.000.000,00 S samt Zinsen an
Herrn Ing.P auszuhändigen, er jedoch nicht verpflichtet gewesen sei, das
Sparbuch auszuhändigen. Hinsichtlich nachträglicher Werbungskosten in
Zusammenhang mit der ehemaligen Geschäftsführertätigkeit
stünden diese in keinem Zusammenhang mit der bisherigen
Geschäftsführertätigkeit bei der Firma B-GmbH . Laut den
vorgelegten Unterlagen seien diese Kosten durch die Stellung als ehemaliger
Gesellschafter bzw. aufgrund der Stellung als Darlehensgeber und in deren Folge
aufgrund der Darlehensrückzahlung verursacht worden.
Der Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 20. Mai
1997 gegen den gem. § 200 BAO für endgültig erklärten
Einkommensteuerbescheid 1991 Berufung und beantragte bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen den Zinsertrag in Höhe von 103.405,00 S
auszuscheiden, da durch einen Gerichtsbeschluss sich ergeben habe, dass dieses
Sparbuch, auf welches genau der in Frage stehende Betrag einbezahlt worden sei,
samt Zinsengutschrift ausgehändigt werden müsse. Weiters
beantragte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung den Verlust hinsichtlich der M-Str.3c , in Höhe von -
117.670,00 S anzuerkennen, da in der Folgezeit Vermietungserlöse
erzielt und bereits vorher verschiedene Vereinbarungen mit Mietern getroffen
worden seien. Außerdem beantragte der Steuerpflichtige als
nachträgliche Kosten für nichtselbstständige Tätigkeit bzw.
eventuell als außergewöhnliche Belastung die Absetzung für
Rechtsanwaltskosten von insgesamt 135.156,00 S. Die einzelnen
nachgewiesenen Zahlungen an verschiedene Rechtsanwälte würden
ausschließlich in Zusammenhang mit der seinerzeitigen
Geschäftsführertätigkeit bei der Baufirma stehen. Aus dem am
14. November 1995 an das Finanzamt weitergeleitete Schriftstück der K
vom 24. Juni 1991 sei zu ersehen, dass z. B. die Frage behandelt worden
sei, wann die Zahlungsunfähigkeit bei der GmbH eingetreten sei. Es
würde sich daher um nachträgliche Kosten in Zusammenhang mit der
seinerzeitigen Geschäftsführung handeln. Keinesfalls läge hier
eine Angelegenheit der Darlehensrückzahlung vor. Weiters werde die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Beigelegt wurde ein Schreiben der K vom 24. Juni 1991
(in Kopie), in welchem dem Bw. eine Kostennote gelegt wurde über die
Verfassung einer Stellungnahme betreffend den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit bei der B-GmbH .
Dem steuerlichen Vertreter wurde mit Fax vom 25. Juli
2003 die Klagebeantwortung (in Kopie) übermittelt, aus welcher hervorgeht,
dass es in der Klage um die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen an M.E.
und A.E. in Höhe von 4.000.000,00 S im Zuge des Verkaufes der Firma
B-GmbH gegangen sei. Die hinsichtlich dem Verfahren XY erwachsenen Kosten seien
daher nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den
Geschäftsführerbezügen des M.E. abzugsfähig. Weiters wurde
der steuerliche Vertreter ersucht, das Urteil oder den Beschluss vorzulegen, aus
dem die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der 1.000.000,00 S samt Zinsen
hervorgehe. Außerdem wurde der steuerliche Vertreter aufgefordert,
hinsichtlich der Vermietung M-Str.3c , das Einschalten eines
Realitätenhändlers nachzuweisen.
In der vorletzten Augustwoche 2003 erfolgte eine
persönliche Vorsprache des steuerlichen Vertreters. Vorgelegt wurde eine
Aufstellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (in Kopie), aus der
hervorgeht, dass der Bw. bei der Raika G über Zahlungsmittel per 1.1.1991
in Höhe von 2.111.483,27 S verfügt habe, wovon
1.000.000,00 S samt Zinsen rückzuzahlen gewesen seien. Der steuerliche
Vertreter erklärte dazu, die Aufteilung und Berechnung der Zinsen in
Höhe von 185.263,89 S nachzuweisen. Dem steuerlichen Vertreter wurde
aufgetragen, hinsichtlich sämtlicher als Rechtsanwaltskosten geltend
gemachter Beträge darzustellen, inwieweit diese Kosten mit der
Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang gestanden
sind.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 führte der
steuerliche Vertreter aus, dass die mit dem seinerzeitigen Galeriebetrieb und
der anschließenden Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehenden
Kosten dem Privatbereich zuzuordnen und daher von den Berufungen
auszuschließen seien.
Am 30. Oktober 2003 erfolgte eine weitere Vorsprache
des steuerlichen Vertreters. Dieser legte ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.G
vom 1. Juni 1993 (in Kopie) vor, in dem bestätigt wird, dass der Bw.
zwischenzeitig an Herrn Ing.P einen Betrag von insgesamt 1.000.000,00 S
ausbezahlt habe. Herr Ing.P wolle jedoch nicht nur das Kapital haben, sondern
auch die Früchte, d. h. den Zinsgewinn, daraus.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2004 brachte der
steuerliche Vertreter noch Ergänzungen zum offenen Berufungsverfahren
vor. Hinsichtlich des Zinsertrags des Sparbuches werde der Standpunkt
aufrechterhalten, dass die Zinsengutschrift dem Bw. nicht zuzurechnen sei.
Betreffend den Rechnungen Dr.C werde auf die später vorgebrachten
Ausführungen hingewiesen. Bei der Rechnung der Firma A-GmbH vom
24. Juni 1991 habe es sich um eine Stellungnahme zum Gutachten Dr.L, den
Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit betreffend, gehandelt, daher lägen
Werbungskosten für die Geschäftsführertätigkeit bei der
Firma B-GmbH vor. Der Grund für die Rechnung Dr.W betreffend Leistungen
iHv. 25.000,00 S im Jahr 1991 sei nicht mehr zu klären. Die
verschiedenen Kosten der Rechtsanwälte und Steuerberater würden sich
auf die Feststellung des Zeitpunktes des Insolvenzeintrittes beziehen. Hier sei
zu klären gewesen, ob der Bw. als Geschäftsführer den
Konkursantrag zu spät eingebracht habe. Des Weiteren sei es dabei auch um
Rückforderung von Darlehen bzw. um Stammkapital gegangen. Diese
Prozesskosten seien daher als betrieblicher Vorgang anzusehen, wobei noch auf
verschiedene Kommentierungen hingewiesen werde.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 brachte der
steuerliche Vertreter noch einige Ergänzungen nach. Auf die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde
verzichtet. Hinsichtlich des Sparbuchs samt Zinsen (Einkommensteuer 1990
und 1991) werde klargestellt, dass dieses Sparbuch samt Zinsen rückwirkend
nicht dem Bw. zuzurechnen sei und er deshalb auch gezwungen gewesen sei, sowohl
das Sparbuch als auch die Zinsen zurückzuzahlen. Bei den Zahlungen an Dr.C
(Einkommensteuer 1991 und 1994) handle es sich bei einem Großteil der
Zahlungen um solche, die sich auf die Insolvenzüberprüfung bezogen
haben. Es werde daher ersucht, einen anteiligen Betrag von ca. 180.000,00 S
als einkommensmindernd anzuerkennen. Bei der Rechnung der Firma A-GmbH in
Höhe von 60.156,00 S (Einkommensteuer 1991) handle es sich um die
Feststellung des Zeitpunktes der Insolvenz. Die Zahlungen von 25.000,00 S
(Einkommensteuer 1991) und 89.852,00 S (Einkommensteuer 1995) an Dr.W
würden sich ausschließlich auf die Angelegenheit der Insolvenz
beziehen. Weiters wurden verschiedene Kommentare und Judikatur
zitiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Strittig ist, ob in den Jahren 1990 und 1991 ein
Zinsertrag, berechnet von einem nach einem Rechtsstreit zurückzubezahlenden
Betrag in Höhe von 1 Million S, welcher auf einem Sparbuch
gelegen ist, zu versteuern ist (Ansicht des Finanzamtes) oder nicht (Ansicht des
Bw.).
Laut Angaben des steuerlichen Vertreters hat der Bw. Zinsen
in Höhe von insgesamt 185.263,89 S an Herrn Ing.P im Jahr 1992
nachgezahlt. Die Berechnung der Zinsen sei ohne Einkommensteuerabzug
erfolgt.
Entgegen den Behauptungen des steuerlichen Vertreters,
nämlich dass der Bw. ein Sparbuch geschuldet habe, geht aus dem vom
steuerlichen Vertreter vorgelegten Schreiben vom 1. Juni 1993, verfasst von
Rechtsanwalt Dr.G , eindeutig hervor, dass der Bw. einen Betrag von
1.000.000,00 S (und nicht ein Sparbuch mit dem Betrag von
1.000.000,00 S) nach einem Rechtsstreit an Herrn Ing.P leisten musste, die
Zahlung ist am 14. November 1992 eingelangt. Erst über ein halbes Jahr
später forderte der Rechtsanwalt Dr.G für seinen Mandanten Herrn Ing.P
zusätzlich den Zinsgewinn, Bemessungsgrundlage war der erhaltene Betrag von
1.000.000,00 S, letztendlich für die Dauer von drei
Jahren.
Folglich hat der Bw. über den im November 1992
zurückbezahlten Betrag in Höhe von 1.000.000,00 S in den Jahren
1990 und 1991 frei verfügen können.
§ 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von
Einnahmen und Ausgaben. Als Anwendungsbereich ergeben sich u.a. die
außerbetrieblichen Einkunftsarten, z. B. die Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Gem. § 19 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Zinsen fließen daher entsprechend den allgemeinen
Regeln des § 19 EStG 1988 zu. Sparbuchzinsen fließen
entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen über
Sparbucheinlagen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bzw. im Zeitpunkt der
Auflösung des Sparbuches zu (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band I 4. Auflage §19, Tz. 30 zu Zinsen).
Da die Rückbezahlung der im Sparbuch eingelegten
1.000.000,00 S erst im November 1992 erfolgt ist, konnte der Bw. in den
Jahren 1990 und 1991 über das Sparbuch (samt Einlage) frei verfügen.
Die Sparbuchzinsen gelten 1990 und 1991 am Ende des jeweiligen Kalenderjahres
als zugeflossen und sind somit vom Bw. zu versteuern.
Im Jahr 1990 sind bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen auf dem Konto x, Raika G , Zinsen in Höhe von
92.655,73 S zu versteuern und im Jahr 1991 auf demselben Konto Zinsen in
Höhe von 103.405,00S.
In diesem Punkt war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
2 a) Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit:
Strittig ist, ob diverse Zahlungen des Bw. (Rechtsanwalt
Dr.C 50.000,00 S, A-GmbH 60.156,00 S und
Sachverständigengebühr Dr.W 25.000,00 S) nachträgliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma B-GmbH darstellen
(Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Der Werbungskostenbegriff entspricht in etwa dem
Betriebsausgabenbegriff. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen ist die berufliche oder betriebliche Veranlassung dieser
Aufwendungen. Richtig ist, dass auch nachträgliche Werbungskosten
(Nachwerbungskosten) für bereits in einem früheren Jahr zugeflossene
Einnahmen abzugsfähig sind, doch gilt nach wie vor die berufliche oder
betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben.
Umgelegt auf den konkreten Fall, ist erforderlich, dass die
gegenständlichen im Jahr 1991 geleisteten Kosten durch die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma B-GmbH veranlasst
worden sind.
Bei den gegenständlichen Zahlungen handelt es sich um
Zivilprozesskosten in der Rechtssache XY .
Der Betrag in Höhe von 50.000,00 S wurde laut
Überweisungsbeleg (in Kopie) am 24. April 1991 in der Sache XY an die
Rechtsanwälte C und U in Wels überwiesen. Als Auftraggeber scheinen
M.E. und A.E. auf.
Am 24. Juni 1991 legte die Firma K eine Kostennote
über 60.156,00 S betreffend Verfassung einer Stellungnahme zum
Gutachten L betreffend Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH . Der
Betrag wurde am 28. Juni 1991 an die K überwiesen. Aus einem weiteren
Schreiben der Rechtsanwälte C und U vom 14. Mai 1991 geht hervor, dass
in der Rechtssache XY zum Gutachten L eine Stellungnahme der K erforderlich sei.
Die Kosten in Höhe von 60.156,00 S betreffend die Stellungnahme der
Firma K sind daher ebenfalls dem Zivilprozess XY zuzuordnen.
Der Betrag von 25.000,00 S
Sachverständigengebühr Dr.W wurde laut Überweisungsbeleg (in
Kopie) am 30. August 1991 an die Rechtsanwälte C und U in der
Rechtssache XY überwiesen. Auftraggeber sind M.E. und A.E. . Es handelt
sich dabei um einen Kostenvorschuss zur Bestellung eines
Buchsachverständigen.
Prozesskosten für einen Zivilprozess sind dann
Betriebsausgaben (oder auch Werbungskosten), soweit sie betrieblich (oder
beruflich) veranlasst sind, wobei es auf den
Prozessgegenstand ankommt. Dieser muss
objektiv betrieblicher Natur sein (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
- Kommentar, Band III, Rz. 36).
Erstreckt sich ein Prozess auf betriebliche und auf private
Schulden bzw. (Gegen-) Forderungen, kommt es darauf an, welche Forderungen bzw.
Schulden tatsächlich strittig sind. Anhand der strittigen Forderungen und
Verbindlichkeiten ist zu beurteilen, ob die Prozesskosten Betriebsausgaben
darstellen (VwGH vom 7.10.2003, 2001/15/0221).
Es kommt daher darauf an, ob die strittige Forderung des
Masseverwalters, also der Prozessgegenstand, durch die frühere
unselbstständige Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer der
Firma B-GmbH veranlasst wurde, nur dann sind die Prozesskosten als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit nachträglich abzugsfähig.
Aus der Klagebeantwortung in der Rechtssache XY vom
22. April 1991 der Ehegatten M.E. und A.E. geht hervor, dass der
Rechtsanwalt Dr.GG. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen
der B-GmbH als klagende Partei tätig geworden ist, beklagte Parteien sind
M.E. und A.E. , beide vertreten von den Rechtsanwälten C und U , wegen
Anfechtung der Teilrückführung von Gesellschafterdarlehen (Streitwert
4.000.000,00 S). Darin wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der
Teilrückführung der Gesellschafterdarlehen am 29. September 1989
die B-GmbH weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei und
daher die beklagten Parteien weder in Kenntnis noch in fahrlässiger
Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
waren.
Aus der Aktenlage geht somit hervor, dass die
Zivilprozesskosten durch die Stellung der beiden Ehegatten E. als ehemalige
Gesellschafter der Firma B-GmbH veranlasst sind. Beide haben aufgrund der
Stellung als Gesellschafter Darlehen gegeben und durch die teilweise
Rückbezahlung des Darlehens am 29. September 1989 (anlässlich der
Abtretung ihrer Anteile) das Verfahren XY verursacht. Prozessgegenstand ist die
Anfechtung der Darlehensrückzahlung vom 29. September 1989. Diese
Kosten betreffen die Gesellschafterstellung der Ehegatten M.E. und A.E. und
stehen daher keineswegs als nachträgliche Werbungskosten in Zusammenhang
mit der bisherigen Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma
B-GmbH .
Die im Jahr 1991 aufgelaufenen Zivilprozesskosten im
Verfahren XY in Höhe von gesamt 135.156,00 S kann der Bw. daher bei
den nichtselbstständigen Einkünften hinsichtlich der Firma B-GmbH als
nachträgliche Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht
absetzen.
2 b) Prozesskosten in Höhe von 135.156,00 S als
außergewöhnliche Belastung:
Weiters machte der Bw. die Prozesskosten aus dem Verfahren
XY als außergewöhnliche Belastung geltend.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sieht vor, dass jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen kann, das bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Absatz
2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Absatz 3). 3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Absatz 4).
Die Ehegatten E. haben sich aus freien Stücken als
Darlehensgeber an die B-GmbH zur Verfügung gestellt und sich
anlässlich der Abtretung ihrer Anteile einen Teil des Darlehens
rückbezahlen lassen (September 1989). Ungeklärt ist dabei geblieben,
ob es sich bei den Gesellschafterdarlehen um eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen gehandelt hat. Nach Abtretung der Anteile an Herrn S
wurde die GmbH zahlungsunfähig und ist die Konkurseröffnung erfolgt.
Im Zuge des Konkurses hat der Masseverwalter die Ehegatten E. auf Herausgabe der
an die Ehegatten rückbezahlten Darlehen in Höhe von
4.000.000,00 S geklagt, und zwar mit der Begründung, dass die GmbH zum
Zeitpunkt der Rückbezahlung der Darlehen bereits zahlungsunfähig
gewesen sein soll.
Beim Prozessgegenstand handelt es sich daher um eine
Rechtssache, die die Unternehmenssphäre der Ehegatten E. betroffen hat.
Durch die Hingabe und Rückbezahlung der Darlehen anlässlich der
Abtretung der Gesellschafteranteile und durch die jedenfalls kurze Zeit
später aufgetretene Zahlungsunfähigkeit der GmbH sowie durch die
Anfechtung der rückbezahlten Darlehen hat sich ein Wagnis verwirklicht, das
dem eines Unternehmers gleicht.
Belastungen aufgrund eines typischen Unternehmerrisikos
sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da sie als
Verhaltensfolge aus dem Eingehen einer unternehmerischen Tätigkeit unter
Inkaufnahme der typischen Unternehmerrisken zu werten sind (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer - Handbuch, § 34, Tz. 38, Unternehmerrisiko
unter Hinweis auf VwGH vom 12.6.1985, 84/13/0100, VwGH vom 26.9.1985,
85/14/0116).
Es reicht nicht aus, das sich die Ehegatten der Klage durch
den Masseverwalter nicht haben entziehen können, sondern es kommt darauf
an, dass die Klage Folge eines Verhaltens, nämlich der Darlehenshingabe und
-rückbezahlung, ist, zu dem sich der Bw. und seine Ehegattin aus
freien Stücken entschlossen haben bzw. die Klage sich als Folge eines vom
Bw. und seiner Ehegattin übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt. Die
vom Masseverwalter angefochtene teilweise Darlehensrückbezahlung
anlässlich der Abtretung der Anteile der Ehegatten E. betrifft das
Unternehmerwagnis der Ehegatten E. , die Steuerlast soll in einem solchen Falle
nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Wichtig ist außerdem zu erwähnen, dass die
Ehegatten E. im Verfahren XY nicht obsiegt haben, sondern der Prozess letztlich
in einem Vergleich geendet hat, in dem die Ehegatten E. sich verpflichtet haben,
einen Betrag von 1.000.000,00 S an die Konkursmasse zu bezahlen.
Aufgrund der Anfechtung der teilweisen
Darlehensrückzahlung entstanden dem Bw. im Jahr 1991 Prozesskosten in
Höhe von 135.156,00 S, die jedoch mangels Zwangsläufigkeit nicht
als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
absetzbar sind.
Dieser Berufungspunkt war daher ebenfalls abzuweisen.
3) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
In der Einkommensteuererklärung 1990 beantragte der
steuerliche Vertreter die Absetzung eines Verlustes in Höhe von -
114.376,39 S, im Jahr 1991 einen Verlust in Höhe von -
117.670,10 S.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 erklärte
sich der steuerliche Vertreter damit einverstanden, die mit der Vermietung und
Verpachtung der M-Str.3c in Zusammenhang stehenden Kosten dem Privatbereich
zuzuordnen und von den Berufungen auszuschließen.
Die Berufungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gelten daher als zurückgezogen.
Insgesamt war den Berufungen in allen Punkten der Erfolg zu
versagen.
Linz, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KapitalvermögenZinsenSparbuchZuflusszeitpunktAnwaltskostenGeschäftsführertätigkeitWerbungskostenBetriebsausgabenZivilprozessVergleichProzesskostenProzessgegenstandMasseverwalteraußergewöhnliche BelastungKonkursZahlungsunfähigkeitUnternehmerrisikoDarlehensrückzahlungZwangsläufigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-L/02
- Stammnummer
- 18236
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF