Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0459-G/07
Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-G/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu unterscheiden, ob die Prozesskosten das Vermögensobjekt oder dessen Vermietung und Verpachtung betreffen. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten unter dem Titel der Vermeidung weiterer Werbungskosten ist steuerrechtlich nicht vorgesehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Peter Leopold,
8010 Graz, Krenngasse 12, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 14. September 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 nach der am 29. Februar 2008 in 8018 Graz, Conrad
von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner elektronisch
eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
Werbungskosten, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend,
in Höhe von 42.014,53 Euro.
Mittels Vorhaltes wurde der Bw. vom Finanzamt in der Folge
aufgefordert, eine diesbezügliche Aufstellung nachzureichen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurden die Werbungskosten,
das Mietobjekt in P. betreffend, aufgelistet und ua. die nunmehr strittige
Position "Gerichtskosten 36.063,67" bekannt gegeben. Erklärend wurde vom
steuerlichen Vertreter des Bw. dazu ausgeführt:
"Die hohen
Gerichtskosten ergeben sich aus einem Prozess, den mein Klient mit der Bank
geführt hat, da die Bank alle Kredite, die mein Klient betreffend die
Vermietung und Verpachtung aufgenommen hat, sofort fällig gestellt hat.
Mein Klient hat diese sofortige Fälligstellung angefochten. Bei der letzten
Betriebsprüfung, welche im Jahr 2005 durchgeführt wurde, wurden diese
Kosten bereits dargelegt, bzw. sind diese auch bei der Prognoserechnung
enthalten."
In der Folge wurde vom Bw. auch das Gerichtsurteil
vorgelegt.
In dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid
wurden diese Kosten vom Finanzamt mit nachstehender Begründung nicht als
Werbungskosten berücksichtigt:
"Die
Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung war nicht auslösendes Moment
für das Gerichtsverfahren, sondern das schuldhafte Verhalten des
Pflichtigen selbst. Folglich sind die geltend gemachten Gerichtskosten in
Höhe von 36.063,67 nicht als V&V-Aufwand, sondern als Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG 1988 anzusehen."
Dagegen wandte sich der Bw. rechtzeitig mit dem
Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass Gegenstand des
Gerichtsverfahrens die sofortige Fälligstellung der noch aushaftenden
Kreditbeträge gewesen sei. Alle diese Kredite habe er für seine
Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen. Die Kosten (Zinsen,
Spesen) dieser Kredite werden auch als Ausgaben geltend gemacht und anerkannt.
Seiner Meinung nach bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Gerichtsverfahren und
der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt das Berufungsbegehren mit ausführlicher Begründung
ab. Es sei an Hand des Urteiles offenkundig geworden, dass der Bw. bis Juli 2000
im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der klagenden Partei, seinem
bisherigen Arbeitgeber, als Geschäftsführer tätig gewesen sei. In
den Jahren 1998 - 2000 seien dem Bw. mehrere Darlehen bzw. Kredite seitens
seines damaligen Arbeitgebers eingeräumt worden. Diese mit den V+V
Einkünften in Zusammenhang stehenden Darlehen und Kredite
wären:
a) Darlehen lt. Darlehensvertrag vom
30. Jänner 1998 (Kt. Nr. 955.872)
b) Fremdwährungskredit lt. Kreditvertrag vom
1. April 1999 (Kt. Nr. 16-20.000.139)
c) Fremdwährungskredit lt. Kreditvertrag vom
14. Oktober 1999 (Kt. Nr. 4-20.000.162)
d) Darlehen lt.
Darlehensvertrag vom 17. März 2000 (Kt. Nr. 956.136).
Für das unter a) angeführte Darlehen habe der Bw.
seinem Arbeitgeber mit Pfandurkunde vom 20. Mai 1998 das Pfandrecht
eingeräumt. Dieses wurde im Lastenblatt der ihm gehörenden
Liegenschaft eingeräumt. Auch für die unter b) - d) angeführten
Kredite und Darlehen habe der Bw. seinem Arbeitgeber mit Pfandurkunde vom
18.Oktober 1996 und 20. Oktober/18. November 1999 das Pfandrecht
eingeräumt. Als Sicherstellung der erstgenannten Pfandurkunde diente die
dem Pflichtigen gehörende Liegenschaft X., hinsichtlich der letztgenannten,
die dem Bw. gehörende Liegenschaft Y.. Diese verbücherungsfähigen
Urkunden seien jedoch nicht verbüchert, sondern lediglich beim Arbeitgeber
hinterlegt worden. Im Zuge von externen Revisionen sei festgestellt worden, dass
der Bw. im Kreditbereich mit extrem hohen Risiko gearbeitet hätte.
Daraufhin habe sich der Arbeitgeber entschlossen, das Dienstverhältnis zum
Bw. zu lösen. Die Kündigung sei mit 3. Juli 2000
ausgesprochen worden. Erst nach dieser Kündigung habe der ehemalige
Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt, dass der Bw. bei beiden obgenannten
Grundstücken, offensichtlich um Vermögensnachteile seinerseits zu
vermeiden, d.h. um den Zugriff auf sein Privatvermögen zu verhindern,
Belastungs- und Veräußerungsverbote zu Gunsten seiner Gattin habe
einverleiben lassen. Dies obwohl bekannt sein hätte müssen, dass
betreffend die Liegenschaften S. und P. Pfandurkunden in
verbücherungsfähiger Form bei seinem Arbeitgeber hinterlegt worden
wären. Da die neue Geschäftsleitung seines bisherigen Arbeitgebers
dies als schweren Vertrauensbruch gewertet habe, habe diese den Bw.
zunächst telefonisch aufgefordert, seine Zustimmung zur vorrangigen
Einverleibung ihrer Pfandurkunden gegenüber der schon zu Gunsten seiner
Gattin vorhandenen Belastungs- und Veräußerungsverbote zu erteilen,
widrigenfalls die ihm gewährten Darlehen und Kredite fällig gestellt
würden. Nachdem der Bw. darauf nicht reagiert hätte, sei diese
Aufforderung mit Schreiben vom 18. September 2000 wiederholt worden
und die Einverleibung der Pfandurkunden vom
20. Oktober/18. November 1999 weiterbetrieben worden. Als der Bw.
dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien die aushaftenden Darlehen und
Kredite (insgesamt S 6,921.158,16) mit Schreiben vom
11. Oktober 2000 fällig gestellt worden. Erst mit Schreiben vom
4. Dezember 2000 übermittelte der Pflichtige die
verbücherungsfähige Vorrangeinräumungserklärung betreffend
die Pfandurkunde vom 20. Oktober/18. November 1999.
Da nicht die Vermietung und Verpachtung des Bw., sondern
ein schuldhaftes Verhalten außerhalb derselben auslösendes Moment
für das Gerichtsverfahren gewesen sei, wurden die Gerichtskosten aus den
Werbungskosten der Liegenschaft P. ausgeschieden.
Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der am
29. Februar 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde eingangs die
Frage der Bezahlung der strittigen Prozesskosten geklärt,
anschließend konkretisierte der steuerliche Vertreter des Bw. sein
Berufungsbegehren dahingehend, dass es dem Bw. bei der Prozessführung nur
um die Vermeidung von Werbungskosten gegangen sei. Hätte er in der zweiten
Instanz obsiegt, so wären die neu auftretenden Werbungskosten
(Eintragungsgebühr, Pfandrecht, Kreditgebühr) zu verhindern gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit
veranlasst sind (Doralt,
EStG9, § 28
Tz 87).
Das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen
Einkunftsarten (wozu auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zählen) gehört zum Privatvermögen; die Veräußerung
unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - nicht der Einkommensteuer. Aufwendungen
zum Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftgütern sind deshalb steuerlich
grundsätzlich unbeachtlich (Doralt,
EStG9 § 16
Tz 24).
Werbungskosten müssen durch die Einnahmenerzielung
veranlasst sein. Nun wird in den außerbetrieblichen Einkunftsarten der
Vermögensstamm grundsätzlich nicht erfasst. Dementsprechend sind
Aufwendungen für den Vermögensstamm nicht als Werbungskosten
abzugsfähig (§ 20 Abs. 2 EStG 1988).
Unter diese Aufwendungen fallen
Die
Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Vermögensstamm,
der
Verlust oder die Wertminderung des Vermögensstammes und
die
Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung oder der Erhaltung des Eigentums am
Vermögensstamm.
Abzugsfähig sind - schon im Hinblick auf
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - hingegen Zinsen und sonstige
Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Vermögensstammes (Peter Quantschnigg, Zehn Grundsatzthesen zum
Werbungskostenbegriff, RdW 1992, Seite 384).
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2
Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen
außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich
auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede
zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten liegen lediglich im Umfang der
Einkunftstatbestände begründet. So sind, wie bereits ausgeführt,
Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderung von
Wirtschaftsgütern im außerbetrieblichen Bereich nur insoweit
abzugsfähig, als dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Soweit Aufwendungen daher als Betriebsausgaben Anerkennung
finden würden, sind sie auch als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sich
nicht aus der Reichweite des Einkunftstatbestandes Einschränkungen
ergeben.
Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, sofern
der Prozessgegenstand objektiv mit dem
Betrieb zusammenhängt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 4 Abs. 4 allgemein Stichwort
"Prozesskosten").
Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Frage,
der Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist zu unterscheiden,
ob
diese das Vermögensobjekt
oder
dessen Vermietung und Verpachtung betreffen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 28 Tz 17.1).
Schuldzinsen sind abzugsfähig,
soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schuldzinsen sind das Entgelt
für die Überlassung des Kapitals (Doralt,
EStG9, § 16
Tz 49 und 50).
Nicht zu Werbungskosten
führt hingegen die Rückzahlung von Darlehen (Doralt,
EStG9 , § 28
Tz 98). Auch nicht dann, wenn das Darlehen später mit einem
höheren Betrag zurückzuzahlen ist, als seinerzeit zur Anschaffung der
Einkunftsquelle aufzuwenden war (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 16 Tz 7).
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin mit der am
11. Mai 2001 eingebrachten Klage vom Bw., die (vorzeitige) Bezahlung
der von ihr gewährten Darlehen.
Das Bezirksgericht hat dazu im Urteil 6 C 45/02g-36 in der
rechtlichen Beurteilung ausgeführt:
"Punkt 36 Absatz 1 Satz 2 der allgemeinen
Geschäftbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der
Fassung vom 1. Oktober 1979 berechtigt die Bank, ein Darlehen aus
wichtigen Gründen jederzeit zu kündigen und zählt als derartige
Gründe insbesondere unrichtige Angaben des Kunden, wesentliche
Verschlechterung seines Vermögens, erhebliche Vermögensgefährdung
und Verzug mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten, also
Umstände auf, die die Vertrauenswürdigkeit des Kunden betreffen.
Voraussetzung für eine vorzeitige Fälligstellung von Darlehen ist
daher, dass der Darlehensnehmer durch sein
Verhalten die legitimen Interessen der Bank derart gravierend
gefährdet, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehungen bis zum
nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zu gemutet werden
kann."
Durch die Einverleibung eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes zugunsten seiner Ehegattin, habe der Bw. in
eklatanter Weise das in ihn von der klagenden Partei (Bank) gesetzte Vertrauen
verletzt.
Auch in dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des
Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz wurde bestätigt, dass der
Bw. "mit dieser Vorgangsweise die legitimen Interessen der Bank derart und so
gravierend gefährdet hat, dass der klagenden Partei eine Aufrechterhaltung
der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann."
Daraus ist jedoch ersichtlich, dass die vom Bw. als
Werbungskosten beantragten Prozesskosten ihre
Ursache in einem vom Bw. gesetzten
Verhalten haben, das nicht einmal annähernd mit der Einnahmenerzielung im
Zusammenhang steht. Aber auch die Erfüllung des Klagebegehren, nämlich
die Rückzahlung der Darlehen, könnte, wie oben bereits
ausgeführt, nicht zu abzugsfähige Werbungskosten führen. Dadurch
steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Vermietungstätigkeit des Bw. nicht
kausal für das Entstehen dieser Aufwendungen ist. Da
gegenständlichenfalls kein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang der
Prozesskosten zu der Vermietungstätigkeit des Bw. gegeben ist, können
diese auch nicht den Tatbestand der Werbungskosten erfüllen. Eine
Ausdehnung des Werbungskostenbegriffes, wie der Bw. in der mündlichen
Verhandlung vorschlägt, auf den Tatbestand der "Vermeidung von (weiteren)
Werbungskosten" findet jedoch im Steuerrecht keine Deckung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-G/07
- Stammnummer
- 33442
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF