Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0158-L/02
1) Zivilprozesskosten als Ausgaben eines Gesellschafter-Geschäftsführers a) bei seinen Einkünften als Gesellschafter, b) unter dem Titel außergewöhnliche Belastung 2) inländischer sowie ausländischer (italienischer und französischer) Pensionsbezug: Werbungskosten, Progressionsvorbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-L/02vom 31.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prozesskosten für einen Zivilprozess sind nur dann bei den unselbstständigen Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abzugsfähig, wenn der Prozessgegenstand die Geschäftsführertätigkeit betrifft, nicht aber wenn der Prozessgegenstand die Gesellschafterstellung betrifft (VwGH v. 7.10.2003, 2001/15/0221).
Die mit der Rückzahlung von hingegebenen Darlehen der Gesellschafter an die GmbH verbundenen Zivilprozesskosten sind Belastungen aufgrund eines typischen Unternehmerrisikos und erwachsen nicht zwangsläufig iSd § 34/1 EStG (außergewöhnliche Belastung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ME, vertreten durch St.ber., vom
19. August 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 29. Juli 1997
betreffend Einkommensteuer 1994 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt (als Pensionist) Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994
machte der Steuerpflichtige ausländische Pensionsbezüge (Einnahmen aus
einer italienischen und einer französischen Pension minus Werbungskosten)
in Höhe von 12.001,00 S sowie Werbungskosten hinsichtlich
inländischer Pensionsbezüge in Höhe von 7.363,00 S geltend.
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der B-GmbH beantragte
der Steuerpflichtige nachträglich Kosten in Höhe von
203.611,00 S, wobei 186.929,00 S auf Zahlungen an den Rechtsanwalt Dr.
C. in W entfallen sind. Diese Zahlungen in Höhe von 186.929,00 s
wurden zugleich als außergewöhnliche Belastung beantragt. Betreffend
diverser Kosten in Höhe von 16.682,00 S wurde eine monatliche
Aufstellung beigelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 29. Juli 1997
blieben die beantragten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 203.611,00 S zur Gänze unberücksichtigt. Als Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit wurden die österreichischen sowie die
italienischen und französischen Pensionsbezüge in Höhe der
gesamten Einnahmen von 290.804,00 S angesetzt, sodass sich eine
Einkommensteuerschuld in Höhe von 41.837,26 S ergeben
hat.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die als
nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Höhe
von 203.611,00 S die Firma B-GmbH betroffen haben und steuerlich keine
Berücksichtigung finden könnten, da sie in keinem Zusammenhang mit den
Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen würden.
Der Steuerpflichtige legte drei Überweisungsbelege (in
Kopie) vor, aus denen hervorgeht, dass dieser die beantragten Zahlungen an den
Rechtsanwalt Dr. C. im Jahr 1994 tatsächlich geleistet hat.
In der Berufung vom 19. August 1997, die sich gegen
den Einkommensteuerbescheid 1994 gerichtet hat, beantragte der Steuerpflichtige
den Betrag von 203.611,00 S als nachträgliche Aufwendungen zu
berücksichtigen. Es gehe dabei um Rechtsanwaltskosten an Dr. C.. Bei diesen
Kosten handle es sich um nachträgliche Aufwendungen, die mit den
Einkünften aus den vorangegangenen Jahren (Bezüge als
Geschäftsführer) in Zusammenhang stünden. Nachträgliche
Kosten seien auch in einem Zeitraum einkommensmindernd zu berücksichtigen,
wenn keine positiven Einkünfte mehr vorhanden seien, es werde auf
verschiedene Entscheidungen verwiesen.
Mit Fax vom 25. Juli 2003 wurde dem Steuerpflichtigen
die Klagebeantwortung hinsichtlich dem Verfahren Cg.XY (in Kopie)
übermittelt, aus der zu entnehmen ist, dass es in der Klage um die
Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen an M. und Ma. E. in Höhe von
4.000.000,00 S im Zuge des Verkaufes der Firma B-GmbH gegangen sei. Es
wurde darauf hingewiesen, dass die hinsichtlich dem Verfahren Cg.XY erwachsenen
Kosten daher nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den
Geschäftsführerbezügen des Bw. abzugsfähig
seien.
Dem steuerlichen Vertreter des Bw. wurde in einer
persönlichen Vorsprache in der vorletzten Augustwoche 2003 aufgetragen,
sämtliche Rechtsanwaltskosten und sonstige Kosten nachzuweisen sowie
darzustellen, in wie weit diese Kosten mit der
Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang gestanden
sind.
In einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen
Vertreters vom 30. Oktober 2003 wurde dieser ausdrücklich
aufgefordert, die hohen Werbungskosten bei den Pensionseinkünften
aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Weiters wurde dem steuerlichen Vertreter
mitgeteilt, dass die Anwaltskosten Dr. C. nicht abzugsfähig seien, weil es
in dem Verfahren um die Gesellschafterdarlehen des Bw. und seiner Gattin
gegangen sei. Zur Abgrenzung, ob nicht doch auch die berufliche Sphäre des
Geschäftsführers betroffen gewesen sein könnte, wurde der
steuerliche Vertreter aufgefordert, die Klagschrift vorzulegen.
Im Schreiben vom 22. Jänner 2004 ergänzte
der steuerliche Vertreter seine Berufung dahingehend, dass aufgrund diverser
Honorarnoten an Dr. C. ersichtlich sei, dass es hier auch um die Feststellung
jenes Zeitpunktes gegangen sei, zu welchem die Konkursanmeldung vorzunehmen
gewesen sei. Die Kosten hätten sich auf die Feststellung des Zeitpunktes
des Insolvenzeintrittes bezogen. Es sei zu klären gewesen, ob der Bw. als
Geschäftsführer den Konkursantrag zu spät eingebracht habe.
Hierüber liege ein Gutachten von Dr. L., eine Stellungnahme der K. und von
verschiedenen Rechtsanwälte vor. Unter anderem sei es dabei auch um die
Rückforderung von Darlehen bzw. um Stammkapital gegangen. Die Leistungen
seien stets in Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Beurteilung bei der
B-GmbH gestanden und seien derartige Prozesskosten als betrieblicher Vorgang
anzusehen. Auf verschiedene Kommentierungen werde verwiesen. Es sei richtig,
dass in einem derartigen Fall, wie er hier vorliege, kein Erkenntnis eines
Höchstgerichtes ergangen sei.
Der steuerliche Vertreter verzichtete mit Schreiben vom
24. Jänner 2005 auf die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Weiters führte er hinsichtlich der im Jahr 1994 an
Dr. C. geleisteten Zahlungen aus, dass vom genannten Rechtsanwalt erhoben worden
sei, wann der Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung gegeben gewesen sei. Darüber
hinaus habe er auch die Rückzahlung eines Darlehens geprüft. Der
Großteil der Zahlungen habe sich auf die Insolvenzüberprüfung
bezogen. Es werde daher ersucht, einen anteiligen Betrag von ca.
180.000,00 S als einkommensmindernd anzuerkennen, wobei auf verschiedene
Kommentare und Judikatur verwiesen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass
hinsichtlich der im Jahr 1994 beantragten Kosten hinsichtlich der
Pensionsbezüge keine Belege vorliegen würden und deshalb ersucht
werde, aus dem Titel der Glaubhaftmachung einen entsprechenden Anteil zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1 a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte
aus nichtselbstständiger Tätigkeit:
Der Bw. beantragte Aufwendungen iHv. 203.611,00 S als
nachträgliche Betriebsausgaben betreffend die
Geschäftsführertätigkeit der B-GmbH . Von den 203.611,00 S
entfallen 186.929,00 S auf Zahlungen an den Rechtsanwalt Dr. C. und 16.682,00 S
auf diverse Ausgaben in Zusammenhang mit der B-GmbH bzw. mit Rechtsanwälten
und Finanzämtern etc., wobei letztere Zahlungen in Summe monatlich
aufgeschlüsselt sind, die konkrete Veranlassung mit dem konkreten Betrag
jedoch nicht zu entnehmen ist.
Gem. § 4 Abs.4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Es ist grundsätzlich richtig, dass auch nach dem
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Absetzung nachträglicher Betriebsausgaben
zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch die frühere Ausübung einer
betrieblichen Tätigkeit. Der Bw. hat in Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH jedoch keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern, wie unstrittig feststeht,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigleit erzielt.
Der geltend gemachte Betrag iHv. 203.611,00 S kann als
Betriebsausgabe keine Berücksichtigung finden, da die Kosten in keiner
Verbindung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der B-GmbH
gestanden sind.
Naheliegender ist, dass es sich bei den strittigen Kosten
in Höhe von 203.611,00 eventell um nachträgliche Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
(Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH) gehandelt
hat.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Der Werbungskostenbegriff entspricht in etwa dem
Betriebsausgabenbegriff. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen ist die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen. Richtig ist,
dass auch nachträgliche Werbungskosten (Nachwerbungskosten) für
bereits in einem früheren Jahr zugeflossene Einnahmen abzugsfähig
sind, doch gilt nach wie vor die berufliche Veranlassung dieser
Ausgaben.
Umgelegt auf den konkreten Fall ist erforderlich, dass die
gegenständlichen im Jahr 1994 geleisteten Kosten durch die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma B-GmbH veranlasst
worden sind.
Bei den gegenständlichen Zahlungen handelt es sich um
Zivilprozesskosten in der Rechtssache Cg.XY. In diesem Verfahren wurde nicht nur
der Bw. alleine, sondern der Bw. und seine Ehegattin geklagt. Auftraggeber auf
den verschiedenen Überweisungsbelegen sind dementsprechend die Ehegatten M.
und Ma. E..
Der Betrag in Höhe von 70.000,00 S wurde laut
Überweisungsbeleg (in Kopie) im Jänner 1994 an die Rechtsanwälte
C. & G. in W mit dem Vermerk - laut Schreiben vom 5. Jänner 1994 -
überwiesen. Aus dem konkreten Schreiben vom 5. Jänner 1994 geht
hervor, dass der Rechtsanwalt Dr. C. in der Rechtssache Cg.XY (Dr. Z. als
Masseverwalter) für im Jahre 1993 erbrachte Leistungen um einen weiteren
Kostenvorschuss von 70.000,00 S ersuche.
Mit Belegen (in Kopie) vom 24. Oktober 1994 und vom 25.
November 1994 tätigten die Ehegatten M. und Ma. E. Überweisungen in
Höhe von 80.000,00 S und 36.928,83 S, beide Überweisungsbelege
enthalten den Hinweis auf das Schreiben vom 4. Oktober 1994. Aus dem Schreiben
vom 4. Oktober 1994 wiederum ist zu entnehmen, dass anläßlich des
Anfechtungsprozesses Cg.XY noch Zahlungen in der Gesamthöhe von 116.928,83
S ausständig seien.
Prozesskosten für einen Zivilprozess, wie sie hier
vorliegen, sind dann Betriebsausgaben (oder auch Werbungskosten), soweit sie
betrieblich (oder beruflich) veranlasst sind, wobei es auf den
Prozessgegenstand ankommt. Dieser muss
objektiv betrieblicher Natur sein (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
- Kommentar, Band III, Rz. 36).
Erstreckt sich ein Prozess auf betriebliche und auf private
Schulden bzw. (Gegen-) Forderungen, kommt es darauf an, welche Forderungen bzw.
Schulden tatsächlich strittig sind. Anhand der strittigen Forderungen und
Verbindlichkeiten ist zu beurteilen, ob die Prozesskosten Betriebsausgaben
darstellen (VwGH vom 7.10.2003, 2001/15/0221).
Es kommt daher darauf an, ob die strittige Forderung des
Masseverwalters, also der Prozessgegenstand, durch die frühere
unselbständige Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer der
Firma B-GmbH veranlasst wurde, nur dann sind die Prozesskosten als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit nachträglich abzugsfähig.
Aus der Klagebeantwortung in der Rechtssache Cg.XY vom
22. April 1991 der Ehegatten M. und Ma. E. geht hervor, dass der
Rechtsanwalt Dr. Z. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen
der B-GmbH als klagende Partei tätig geworden ist, beklagte Parteien sind
M. und Ma. E., beide vertreten von den Rechtsanwälten C. und G. , wegen
Anfechtung der Teilrückführung von Gesellschafterdarlehen (Streitwert
4.000.000,00 S). In der Klagebeantwortung wurde betont, dass im Zeitpunkt
der Teilrückführung der Gesellschafterdarlehen am 29. September
1989 die B-GmbH weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei
und daher die beklagten Parteien weder in Kenntnis noch in fahrlässiger
Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
waren.
Aus der Aktenlage geht somit hervor, dass die
Zivilprozesskosten durch die Stellung der beiden Ehegatten E. als ehemalige
Gesellschafter der Firma B-GmbH veranlasst sind. Beide haben aufgrund der
Stellung als Gesellschafter Darlehen gegeben und durch die teilweise
Rückbezahlung des Darlehens am 29. September 1989 das Verfahren Cg.XY
verursacht. Prozessgegenstand ist die Anfechtung der Darlehensrückzahlung
vom 29. September 1989. Diese Kosten betreffen die Gesellschafterstellung
der Ehegatten M. und Ma. E. und stehen daher keineswegs als nachträgliche
Werbungskosten in Zusammenhang mit der bisherigen
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma
B-GmbH.
Die im Jahr 1994 aufgelaufenen Zivilprozesskosten im
Verfahren Cg.XY in Höhe von gesamt 135.156,00 S sind daher bei den
nichtselbstständigen Einkünften der Firma B-GmbH als
nachträgliche Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Von den restlichen geltend gemachten Kosten in Höhe
von 16.682,00 S entfallen 5.200,00 S auf die Rechtssache B-GmbH und 11.482,00 S
auf Diverses (Finanzamt, Rechtsanwälte, Versicherungen etc.).
Wie oben bereits ausgeführt wurde, stehen die
nachträglichen Aufwendungen in Höhe von 5.200,00 S (betreffend
Rechtssache B-GmbH ) in keinem Zusammenhang mit den nichtselbstständigen
(oder gewerblichen) Einkünften aus der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. hinsichtlich der
B-GmbH.
Die sonstigen Kosten in der Gesamthöhe von 11.482, 00
S sind zwar nach Monaten aufgesplittet, der Bw. war aber nicht in der Lage eine
exakte Aufstellung nach Art und Höhe der angefallenen Aufwendungen
nachzureichen.
Erforderlich für die Anerkennung wäre die
berufliche Veranlassung der nachträglich entstandenen Kosten durch die
Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH.
Es wäre Sache des Bw. gewesen, im Rahmen seiner in
§ 138 BAO normierten Mitwirkungspflicht, den beruflichen Zusammenhang
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da der Bw. keine näheren
Ausführungen zu den Kosten getätigt hat, ist ein möglicher
Nachweis bzw. eine mögliche Glaubhaftmachung misslungen und die Kosten sind
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger oder gewerblicher
Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Insgesamt ist der bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb geltend gemachte Verlust in Höhe von 203.611,00 S zur
Gänze nicht absetzbar.
1 b) Prozesskosten in Höhe von 135.156,00 S als
außergewöhnliche Belastung:
Weiters machte der Bw. die Prozesskosten aus dem Verfahren
Cg.XY als außergewöhnliche Belastung geltend.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sieht vor, dass jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen kann, das bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Absatz
2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Absatz 3). 3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Absatz 4).
Die Ehegatten E. haben sich aus freien Stücken als
Darlehensgeber an die B-GmbH zur Verfügung gestellt und sich
anlässlich der Abtretung ihrer Anteile einen Teil des Darlehens
rückbezahlen lassen (September 1989). Ungeklärt ist dabei geblieben,
ob es sich bei den Gesellschafterdarlehen um eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen gehandelt hat. Nach Abtretung der Anteile an Herrn S.
wurde die GmbH zahlungsunfähig und erfolgte die Konkurseröffnung. Im
Zuge des Konkurses klagte der Masseverwalter auf Herausgabe der an die Ehegatten
rückbezahlten Darlehen in Höhe von 4.000.000,00 S, Grund war,
dass die GmbH zum Zeitpunkt der Rückbezahlung der Darlehen bereits
zahlungsunfähig gewesen sein soll.
Beim Prozessgegenstand handelt es sich daher um eine
Rechtssache, die die Unternehmenssphäre der Ehegatten E. betroffen hat.
Durch die Hingabe und Rückbezahlung der Darlehen anlässlich der
Abtretung der Gesellschafteranteile und durch die jedenfalls kurze Zeit
später aufgetretene Zahlungsunfähigkeit der GmbH sowie durch die
Anfechtung der rückbezahlten Darlehen hat sich ein Wagnis verwirklicht, das
dem eines Unternehmers gleicht.
Belastungen aufgrund eines typischen Unternehmerrisikos
sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da sie als
Verhaltensfolge aus dem Eingehen einer unternehmerischen Tätigkeit unter
Inkaufnahme der typischen Unternehmerrisken zu werten sind (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer - Handbuch, § 34, Tz. 38, Unternehmerrisiko
unter Hinweis auf VwGH vom 12.6.1985, 84/13/0100, VwGH vom 26.9.1985,
85/14/0116).
Es reicht nicht aus, das sich die Ehegatten der Klage durch
den Masseverwalter nicht haben entziehen können, sondern es kommt darauf
an, dass die Klage Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Bw. und seine
Ehegattin aus freien Stücken entschlossen haben bzw. sich als Folge eines
vom Bw. und seiner Ehegattin übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt.
Die vom Masseverwalter angefochtene teilweise Darlehensrückbezahlung, die
zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als es in der GmbH bereits zu finanziellen
Engpässen gekommen ist, betrifft das Unternehmerwagnis der Ehegatten E.,
die Steuerlast soll in einem solchen Falle nicht auf die Allgemeinheit
abgewälzt werden.
Wichtig ist außerdem zu erwähnen, dass die
Ehegatten E. im Verfahren Cg.XY nicht obsiegt haben, sondern der Prozess
letztlich in einem Vergleich geendet hat, in dem die Ehegatten E. sich
verpflichtet haben, einen Betrag von 1.000.000,00 S an die Konkursmasse zu
bezahlen.
Aufgrund der Anfechtung der teilweisen
Darlehensrückzahlung entstanden dem Bw. (und seiner Ehegattin) im Jahr 1994
Prozesskosten in Höhe von 135.156,00 S, die jedoch nicht als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
absetzbar sind.
Insofern erfolgte hinsichtlich Punkt 1 der
Berufungsentscheidung eine Abweisung der Berufung.
2) Österreichischer Pensionsbezug:
Ein Pensionist entfaltet in der Einkunftsquelle seiner
Pensionseinkünfte keine Tätigkeit mehr. Er bezieht seine
Pensionseinkünfte vielmehr gerade deswegen, weil er in vergangenen
Besteuerungsperioden Tätigkeiten entfaltet hat, die ihm für den
Lebensabschnitt nach seiner Pensionierung Einkünfte ohne weitere Entfaltung
dieser Tätigkeit sichern.
Pensionisten können daher bereits begrifflich nur mehr
sehr am Rande Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 geltend
machen.
Der Bw. beantragte bei seinem österreichischen
Pensionsbezug die Absetzung von Werbungskosten in Höhe von 7.363,00 S,
aufgesplittet nach Monaten. Es fehlen jedoch genauere Angaben über die
exakten Beträge und deren Veranlassung.
Im Rahmen seiner in § 138 BAO normierten
Mitwirkungspflicht wäre der Bw. dafür verantwortlich gewesen, eine
detaillierte Aufstellung der Kosten nachzureichen.
Angesichts der ungenauen Darstellung der geltend gemachten
Kosten, aus der nicht einmal der Zusammenhang zur inländischen Pension
aufgezeigt wurde, und der ohnehin stark eingeschränkten Möglichkeit
der Geltendmachung von Werbungskosten, kann der Betrag von 7.363,00 beim
österreichischen Pensionsbezug keine einkommensmindernde
Berücksichtigung finden.
Dieser Berufungspunkt war daher abzuweisen.
3) Italienischer Pensionsbezug:
Der Bw. machte Einnahmen in Höhe von 14.165,00 S und
Werbungskosten in Höhe von 2.715,00 S geltend. Das Finanzamt hat die
Werbungskosten zur Gänze nicht anerkannt.
Es wäre Sache des Bw. im Rahmen seiner in § 138
BAO normierten Mitwirkungspflicht gewesen, die angefallenen Aufwendungen
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Bw. hat es jedoch
unterlassen aufzuzeigen, inwieweit die geltend gemachten Werbungskosten in
Höhe von 2.715,00 S mit dem Erhalt der italienischen Pension in
Zusammenhang stehen. Es kann daher nicht geprüft werden, ob diese
Werbungskosten durch den Pensionsbezug iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 veranlasst
sind.
Folglich hat das Finanzamt völlig korrekt die
Absetzung der beantragten Werbungskosten in Höhe von 2.715,00 bei den
Pensionseinkünften aus Italien verweigert.
Dieser Berufungspunkt war daher ebenso
abzuweisen.
4) Französischer Pensionsbezug:
Der Bw. hat von einer staatlichen Kasse in Frankreich einen
Pensionsbezug in Höhe von 13.065,00 S (= Einnahmen) erhalten. Das Finanzamt
hat diesen Betrag der inländischen Einkommensteuer
unterworfen.
Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von
12.514,00 S sind analog der Veranlagung durch das Finanzamt nicht zu
gewähren, da die Veranlassung dieser Werbungskosten durch den Pensionsbezug
nicht dargelegt wurde. Die Werbungskosten in Höhe von 12.514,00 S sind bei
den französischen Pensionseinkünften iSd § 16 Abs.1 EStG 1988
nicht absetzbar.
Unter Zugrundelegung des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Frankreich wird eine steuerliche Doppelbelastung
nach der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Nach der
Befreiungsmethode scheidet Österreich den französischen Pensionsbezug
aus der Bemessungsgrundlage aus, da dieser Pensionsbezug Frankreich zur
Besteuerung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zugeteilt worden
ist.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist mit der
Befreiungsmethode ein Progressionsvorbehalt für den Wohnsitzstaat
Österreich verbunden, d.h. der Steuersatz wird für die
inländischen Quellen nach dem Welteinkommen (inklusive dem
französischen Pensionsbezug in Höhe von 13.065,00 S) bestimmt (vgl.
Doralt, EStG Kommentar, 4. Auflage, Band 1, § 1, Rz. 47, 48 u.
49).
Der französische Pensionsbezug iHv. 13.065,00 ist
daher bei den nichtselbstständigen Einkünften im angefochtenen
Bescheid auszuscheiden, dieser ist jedoch bei der Berechnung des
Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Auf das beigelegte Berechnungsblatt wird
verwiesen.
Diesem Berufungspunkt war daher teilweise
stattzugeben.
Insgesamt war dem Berufungsbegehren des Steuerpflichtigen
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 31.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenWerbungskostenGesellschafter-GeschäftsführerGmbHRechtsanwaltskostenZivilprozesskostenProzessgegenstandZahlungsunfähigkeitMasseverwalterAnfechtung Darlehensrückzahlungaußergewöhnliche BelastungProzesskostenUnternehmerrisikoaus freien StückenVergleichKonkursinländischeritalienischer und französischer PensionsbezugMitwirkungspflichtDoppelbesteuerungsabkommenBefreiungsmethode mit ProgressionsvorbehaltItalienFrankreich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-L/02
- Stammnummer
- 19218
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF