Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0116-F/03
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Zivilrechtsstreites sowie von Aufwendungen für ein Auslandsstudium des Kindes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-F/03vom 07.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit (hier: Mängelrügeverfahren) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie eine Folge von freiwilligen Handlungen des Berufungswerbers selbst sind (hier: der Kauf eigenen Wohnraumes, das Führen der Klage).
Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes durch den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist unzulässig.
Wird Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, ist angesichts der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten und damit von Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 auszugehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2003 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Berufungsjahr Grenzgänger nach der Schweiz. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 samt Beilagen machte
er ua. in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes
an der Universität L (ab Juli 2001) den monatlichen Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von 1.500,00 S
sowie Kosten im Betrage von 143.200,00 S (darin enthalten seien Kosten
für Vorbereitungskurse, Kosten für Immatrikulation und Bücher,
sonstige Studienkosten, Kosten für Studiumsunterhalt sowie
Pflichtversicherungen und ähnliche Unterhaltskosten) sowie in Verbindung
mit einem Mängelrügeverfahren anlässlich des Erwerbes von
privatem Wohnraum Prozesskosten in Höhe von 221.098,48 S als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom
23. August 2002 die geltend gemachten Krankheitskosten und den
Pauschbetrag für Ausbildungskosten gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für sechs Monate
(6 x 1.500,00 S für Juli 2001 bis Dezember 2001)
als außergewöhnliche Belastung. Begründend führte es dazu
aus, dass es weder die gesetzliche Unterhaltspflicht noch die sittliche Pflicht
der Eltern gebiete, das Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu
lassen. Den obgenannten Prozesskosten versagte es die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung, weil diese Kosten lediglich als Folge der
Klagsführung des Berufungswerbers entstanden seien.
Der Berufungswerber berief
gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2001 und begründete dies im Hinblick
auf den nunmehr noch strittigen Berufungspunkt (außergewöhnliche
Belastungen) im entsprechenden Schriftsatz vom 7. September 2002 und unter
Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14. Juli 2002 - neben ausführlichen
Überlegungen über die Sachlichkeit und Gerechtigkeit der im
Erstbescheid angewendeten Gesetze - im Wesentlichen damit, dass die
gegenständlichen Kosten für seine Verhältnisse
außergewöhnlich hoch und aus seiner rechtlichen und sonstigen
Verpflichtungen heraus zwangsläufig erwachsen seien. Darüber hinaus
stellten diese Kosten eine wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung
seiner Leistungsfähigkeit dar. Er könne daher, den Großteil
dieser Belastungen aus eigener wirtschaftlicher Leistung nicht erbringen.
Nach Ergehen der teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2003
stellte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im
Vorlageantrag schränkte der Berufungswerber sein Berufungsbegehren auf den
Punkt "ad außergewöhnliche Belastungen" ein und führte
diesbezüglich ergänzend aus, dass ihnen (ihm und seiner Gattin) der
Prozess aufgezwungen worden sei, weil gravierende Mängel (zB rissige
Bodenplatte, Schallprobleme und verrostete Wasserleitungen) vorhanden gewesen
seien. Diese Mängel hätten trotz dreijähriger Verhandlungen nicht
behoben werden können. Nachdem die Baufirma das Eintreten der
Verjährung angestrebt habe, sei er gezwungen gewesen, Klage zu erheben.
Alle obgenannten Mängel seien vom Gericht anerkannt und dem Bauunternehmer
angelastet worden. Dh. der Prozess sei berechtigt gewesen und auch nur unter
Zwang angestrengt worden. Dass der Prozess kostenmäßig verloren
gegangen sei, liege an "technischen Gründen" (zB wenn ein vom Gericht
ernannter Sachverständiger alleine die Mängelbehebung an der
Bodenplatte mit sechs Millionen Schilling bewerte und ein später vom
Gericht beauftragter Sachverständiger zum Schluss komme, dass die
Mängelbehebungskosten nur 80.000,- S betragen würden), die einem
Leien nicht angelastet werden könnten. Mit dem Verlust des Prozesses sei
ua. aus diesen Gründen nie gerechnet worden. Es stehe also fest, dass der
Prozess nicht aus freien Stücken herbeigeführt worden sei, sondern
eine "klare Zwangsläufigkeit" den Anlass zum Prozess gegeben habe.
Im Hinblick auf die Ausbildung
des Sohnes führte der Berfungswerber nebst ausführlichen Darstellungen
über die Sinnhaftigkeit der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung
angewendeten Steuergesetze entscheidungswesentlich aus, dass nicht nur im
Ausland, sondern auch in Österreich ein Universitätsstudium
kostenpflichtig sei. Es entziehe sich seiner Kenntnis, dem Finanzamt Zeugnisse
vorgelegt zu haben. Ein gravierender Unterschied des gegenständlichen
Auslandsstudium sei, dass dieses in einer anderen europäischen Sprache
betrieben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug
außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 setzt voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht sowie
eine
Belastung des Einkommens.
Die Belastung
darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
muss
außergewöhnlich sein,
muss
zwangsläufig erwachsen,
muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und
darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle Voraussetzungen
müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit.
1.
Prozesskosten:
Eine Belastung erwächst
dem Steuerpflichtigen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG
1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Tatsächliche Gründe
sind solche, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst treffen
(zB Krankheitskosten, Aufwendungen infolge Körperbehinderung).
Nach übereinstimmender
Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG
1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen,
die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge
eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (vgl. beispielsweise VwGH 26.9.2000, 99/13/0158;
VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, betr. Kosten durch das Führen eines
Zivilprozesses).
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
lediglich
Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000,
99/14/0294) oder
sonst
Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter
anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess
unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Was die Frage der
Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses - um solche handelt es
sich im Berufungsfall - als außergewöhnliche Belastung anlangt, so
vertritt Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass im Allgemeinen davon
auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen,
weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder
teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch
eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die
Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein Prozess
letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus
freien Stücken gesetzt hat (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988 unter
"Prozesskosten"; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, §
34 EStG 1988 Einzelfälle, "Prozesskosten", und die dort zitierte
Judikatur).
In diesem Sinn fehlt auch den
gegenständlichen Prozesskosten das Merkmal der Zwangsläufigkeit, weil
sie eine Folge von freiwilligen Handlungen des Berufungswerbers (und seiner
Gattin) selbst waren; der Berufungswerber hat aus freien Stücken ein
Verhalten gesetzt - nämlich der Kauf eigenen Wohnraumes und das Betreiben
des gegenständlichen Zivilstreites bzw. die Klagsführung - als deren
Folge er sich letztlich zur Leistung der in Rede stehenden Prozesskosten
verpflichtete.
Der Berufungswerber zeigt in
seinem Berufungsvorbringen im Wesentlichen auf, aus welchen Gründen seiner
Ansicht nach die Prozessführung gegen den Bauunternehmer durch ihn als
Kläger geboten gewesen war. Auch wenn verständliche Gründe
(Vorhandensein gravierender Mängel, Gefahr des Eintretens der
Verjährung) den Berufungswerber dazu motiviert bzw. veranlasst haben, einen
Zivilprozess gegen den Bauunternehmer anzustrengen, um Recht herzustellen, so
sind ihm dadurch (nach verlorenem Prozess) die Prozesskosten nicht
zwangsläufig entstanden, da ihm der Prozess nicht als Beklagter
aufgezwungen wurde, sondern er freiwillig die Klage erhoben hatte.
Auf Grund dieser
Überlegungen können die vom Berufungswerber geltend gemachten
Prozesskosten somit nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden und
war daher diesbezüglich die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
2.
Auswärtige Berufsausbildung des Kindes:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500,00 S (110,00 €) pro Monat
der Berufsausbildung berücksichtigt.
Das Finanzamt hat im
angefochtenen Bescheid den obgenannten Pauschbetrag für Ausbildungskosten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für
sechs Monate (6 x 1.500,00 S für Juli 2001 bis
Dezember 2001) anerkannt. Im Berufungsfall ist damit unstrittig, dass im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht und es sich bei den vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen
für die Berufsausbildung seines Sohnes an der Universität L
(dem Grunde nach) um eine
außergewöhnliche Belastung handelt. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dann, wenn eine
Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches an einer
fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen wird, angesichts der
Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen
Lehrinhalten und damit von Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3
EStG 1988 auszugehen ist.
Bei Vorliegen der übrigen
(gegenständlich unstrittigen) Voraussetzungen - wird diese
außergewöhnliche Belastung - nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - durch den obgenannten
Pauschbetrag berücksichtigt. Der monatliche Pauschbetrag von
1.500,00 S (110,00 €) deckt die erhöhten Aufwendungen auf
Grund der Auswärtigkeit ab (Fahrtkosten, Internatskosten).
Die Berücksichtigung höherer
tatsächlich nachgewiesener Kosten ist nach Verwaltungsübung,
Lehre und Rechtsprechung unzulässig
(vgl. dazu VwGH 24.2.2000, 96/15/0187; siehe auch
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2001, Seite 545;
Doralt4, a.a.O., Tz 66
zu § 34 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 29 zu
§ 34 EStG 1988).
Kosten der Fremdfinanzierung
einer auswärtigen Berufsausbildung sind nicht gesondert abzugsfähig
(VwGH 27.5.1999, 98/15/0100). Die Bezahlung von Schulgeld stellt in der
Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende
Unterhaltszahlungen an (un-)eheliche Kinder (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119)
von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988
ausgenommen und kommt daher beispielweise auch eine Berücksichtigung des
Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht
in Frage (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203).
Unterhaltsleistungen für Kinder werden - je nach Voraussetzungen (§
34 Abs. 7 Z 1 und Z 2 EStG 1988) - durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Ausführungen
kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es für
den Zeitraum des Auslandsstudiums des Sohnes (nur) den Freibetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gewährt hat.
Es war daher -
gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
7. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-F/03
- Stammnummer
- 3961
- Gültig
- 07.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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