Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0505-W/03
Werbungskosten einer Flugbegleiterin für Prozesskosten zur Abwehr nächtlicher Ruhestörung; außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit Prozesskosten in einer Erbschaftsangelegenheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-W/03vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines berufsbedingten Zivilprozesses sind als Werbungskosten gemäß § 16 EStG abzugsfähig. Prozesskosten einer Flugbegleiterin im Zusammenhang mit einer Klage auf Unterlassung der nächtlichen Ruhestörungen durch einen Tonstudiobetrieb können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese die berufliche Veranlassung glaubhaft machen konnte.
hier: Prozeß zur Geltendmachung des Pflichtteilsrechts; überdies betreffen die Kosten im Zusammenhang mit einem Erbanfall einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs, solche Zivilprozesskosten sind der Privatsphäre zuzurechnen und weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten abzugsfähig
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.Y., Flugbegleiterin, Wien, X.str.,
vom 14. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3.
und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 16. Dezember 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Das Einkommen
beträgt € und die Abgabenschuld nach Abzug der Lohnsteuer beträgt
EURO.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in Schillingbeträgen ist
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Flugbegleiterin
nichtselbständig tätig. Strittig sind für das Jahr 2001
beantragte Werbungskosten für Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang
mit einem Rechtsstreit gegen die Betreiber eines illegalen Tonstudios sowie
ebenfalls beantragte außergewöhnliche Belastungen für Anwalts-
und Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Prozeß zur Geltendmachung des
Pflichtteilsrechts.
In der Berufung brachte die Bw. folgendes vor:
"1.) Meine Aufwendungen,
die ich als außergewöhnliche Belastung geltend geltend mache, sind
mir tatsächlich und zwangsläufig erwachsen und sind daher in ihrem den
Selbstbehalt von ATS 42.741,-- übersteigenden Teil zu
berücksichtigen.
Mein Vater
H.Y. verstarb am 14.9.1997. Meine
Mutter T.Y. verstarb am 27.10.1999. Da
ich aus dem Nachlass meiner beiden Eltern nicht einmal den gesetzlichen
Pflichtteil erhalten habe, war ich zur Klagsführung gezwungen, um mich
nicht außer Rechts zu begeben, den mir aus dem Nachlass meiner nicht
unvermögenden Eltern zustehenden Anteil zu erhalten.
Die angeführten
außergewöhnlichen Belastungen in Form von Rechtskosten sind daher
für mich unausweichlich und zwangsläufig entstanden und enthalten auch
die anteilige USt. Ich ersuche daher den Teil, der meinen Selbstbehalt
übersteigt, steuermindernd zu berücksichtigen.
2.) Auch die von mir als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Form von Rechtskosten erwuchsen
mir zwangsläufig, und dienten ausschließlich zur Sicherung und
Erhaltung meiner beruflichen Tätigkeit und somit ausschließlich dazu,
meine einzige Einkommensquelle zu schützen.
Ich ersuche sie daher um
neuerliche Beurteilung und Anerkennung als rein dem Erwerbserhalt
zuzuzählende und unvermeidliche Ausgaben.
Ich begründe mein
neuerliches Ansuchen um steuermindernde Berücksichtigung meiner
angefallenen Aufwendungen auch unter Zugrundelegung meiner speziellen
beruflichen Erfordernisse und der Einbeziehung folgender für mich für
die Berufsausübung relevanten Gegebenheiten:
Ich bin aus meinem
Dienstvertrag heraus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ich meinen
Flugdienst jedenfalls voll fit und ausgeruht antrete, um in der Lage zu sein,
sämtliche an mich gestellte Aufgaben bestmöglich erfüllen zu
können.
Dabei gelten für
mich als Flugbegleiter dieselben strengen Bestimmungen wie für die Piloten,
welche die notwendigen Ruhezeiten vorschreiben, sowie die Einnahme von schlaf-
und beruhigungsfördernden Medikamenten und Alkoholkonsum vor Dienstantritt
in genau festgelegten zeitlichen Abständen untersagen.
All diese strikten
Vorschriften dienen dazu, beim gesamten Flugpersonal zu gewährleisten, dass
sowohl beim Dienstantritt als auch während der gesamten Dienstzeit ein
optimaler mentaler und körperlicher Zustand gegeben ist, damit wir unserer
Verantwortung für die Sicherheit der beförderten Fluggäste in
vollem Ausmaß und in jeder Situation gerecht werden können.
Meine Dienstzeit bedeutet
oftmals bis zu 13 Stunden (!) ununterbrochene Diensttätigkeit unter
großem Zeitdruck und negativem Stress, in der mir oft nicht einmal eine
Pause gegönnt ist, weil die Abwicklung des Flugbetriebs dies erfordert.
Da besonders für
jeden Start und jede Landung im Hinblick auf unvorhersehbare Notsituationen
volle Aufmerksamkeit und Konzentration erforderlich sind, ist mir auch gegen
Ende meiner Diensttätigkeit noch immer kein "Durchhänger" in Form von
Unkonzentriertheit oder Schläfrigkeit erlaubt.
Ich musste mir in meiner
fast 30-jährigen ununterbrochenen Diensttätigkeit als Flugbegleiterin,
die immer schon besondere Belastungen und Erschwernisse beinhaltete, dafür
geeignete Fähigkeiten aneignen und spezielle mentale Programme
antrainieren, die mir bei der Ausübung meiner Tätigkeit helfen.
Für mich nicht
erlern- oder trainierbar ist die Kompensation lange Zeit anhaltenden und sich
ständig wiederholenden Schlafentzugs, wie er mir in meiner eigenen Wohnung
fast jede
Nacht von Mitternacht bis 6
Uhr Früh durch Fremdverschulden zugefügt wurde, dies jahrelang.
Auch aus diesem Grunde
ist es verständlich, dass die wiederholten massiven Störungen der
Nachtruhe, wie in meinem Fall gegenständlich, keinesfalls als für die
Fähigkeit den Beruf weiterhin auszuüben unerheblich angesehen werden
können.
Im Gegenteil das
Erfordernis der zielgerichteten Bekämpfung aller von dritten Verschuldeten
Beeinträchtigungen, meiner, für die klaglose Erfüllung meiner
beruflich aufgetragenen Verpflichtungen notwendigen Ruhe- und Erholungsphasen
war unausweichlich und zwingend, damit ich meine berufliche Tätigkeit
weiterhin ausüben konnte.
Ich habe die vertragliche
Verpflichtung, die mir gesetzlich eingeräumten Ruhezeiten zu nutzen, ich
kann mich keinesfalls darauf berufen, dass wegen meines privaten Umfeldes mein
nächtlicher Schlaf und meine nächtliche Erholung derart
beeinträchtigt sind, dass ein Dienstantritt in ausgeruhtem Zustand und
guter psychischer und physischer Verfassung nicht gewährleistet ist
Ich habe aus meinem
Dienstvertrag die Verpflichtung alles in meiner Macht stehende und zumutbare zu
tun, um sämtliche von mir als aufsichtsführende Flugbegleiterin
geforderten Dienst- und Denkleistungen bestens erfüllen zu können.
Ich muss im Stande sein,
zu ständig wechselnden Dienstantrittszeiten, zu jeder Tages- und
Nachtzeit meinen Dienst ausgeschlafen und voll
belastbar anzutreten.
Wenn ich nicht in der
Lage bin, für ungestörte Nachtruhe für mich zu sorgen stellt dies
eindeutig einen Kündigungsgrund dar.
Ich war interessiert
meine Arbeit zu behalten und weiterhin gut auszuüben, ich war daher
gezwungen, Rechtsmittel zu ergreifen und damit finanzielle Aufwendungen zur
Sicherung und zum Erhalt meines Einkommens in Kauf zu nehmen.
P.P. errichteten bereits
Anfang 1996, ohne die dafür nötigen Genehmigungen einzuholen, direkt
unter meiner Wohnung in der XStr., ein
Tonstudio. Auch in den Folgejahren blieb der von der Behörde untersagte
Nachtbetrieb aufrecht, alle meiner Beschwerden, dass meine Nachtruhe massiv
gestört war, fruchteten nichts. Obwohl sogar in einer behördlich
angeordneten Nachtmessung der Emissionen und Immissionen aus dem
Tonstudiobetrieb in meine Wohnung die Amtsärztin Dr. Dr. Spell in
persönlicher Anwesenheit die gesundheitsschädliche Wirkung auf mich
eindeutig feststellte, wurde der Tonstudiobetrieb, der nur nachts stattfand, von
den Betreibern nicht eingestellt.
Meine Unterlassungsklage
hatte erst spät zur Folge, dass im Jahre 2002 die Tonstudiotätigkeit
eingestellt wurde.
Aus dem dargelegten
Gründen ist ersichtlich, dass meine Aufwendungen zur Abwehr der
nächtlichen Ruhestörungen nicht freiwillig, sondern zur Sicherung
meiner Existenz erfolgten."
In weiterer Folge richtete das Finanzamt einen Vorhalt an
die Bw., worin sie zur Nachreichung der Belege sowie von Unterlagen über
das Gerichtsverfahren betreffend Pflichtteilsanspruch aufgefordert wurde.
Daraufhin legte die Bw. folgende Belege (Zahlungsbestätigungen)
vor:
1) betreffend
Werbungskosten:
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Zeugengebühr
S 2.444,--
Rechtsanwalt Mag. Dr. Korab S 58.576,32
2) betreffend
außergewöhnliche Belastungen:
Rechtsanwalt Dr. Schmautzer S 30.673,60 und S 20.000,-- und
S 8.000,--
Mit Schreiben vom 28.3. 2003 brachte die Bw. ergänzend
zur Berufung folgendes vor:
"Bezugnehmend auf die von
Ihnen gewährte Vorsprache am 24.3.2003 möchte ich ihnen hiermit, wie
besprochen, die für meine Berufung relevanten Vorschriften für das
fliegende Personal von Austrian Airlines übermitteln.
Ich ersuche Sie, diesen
Auszug aus dem Luftverkehrsgesetz § 3 Abs. 2
lautend:
"Wer sich durch die
Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von extremer
Müdigkeit, Erregung, geistiger oder körperlicher Mängel oder aus
anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine
Tätigkeit als Besatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges
ausüben." sowie, die für die Flugbegleiter anzuwendenden Vorschriften
aus dem "FOM" (Flight Operation Manual) insbesondere Auszüge FOM 04.01.423
"Sleeping Tablets" und FOM 04.01.415 "Physical Condition" und FOM 04.01.411
Ihrer Beurteilung meiner Aufwendungen zur Wiedererlangung ungestörter
Schlaf- und Erholungszeiten als Werbungskosten zugrunde zu legen, da diese
für die Erhaltung meiner seit 1973 ununterbrochen ausgeübten
beruflichen Tätigkeit unabdingbar waren.
In Punkt 423 wird die
Erlaubnis für den Gebrauch von Schlaftabletten auf seltene Fälle (rare
occasions) nur schwach, mit kurzer Wirkungsdauer (only mild, short-acting
sleeping pills) vom ärztlichen Dienst zugelassen (authorized by Austrian
Airlines Medical Service) beschränkt, und hervorgehoben, dass kürzer
als 9 h vor dem Flugdienst keinerlei Schlaftabletten mehr eingenommen werden
dürfen.
Daraus wird ersichtlich,
dass es mir zu keinem Zeitpunkt möglich war, dem Problem der
nächtlichen Störungen durch das illegale Tonstudio, die in
unregelmäßigen Zeitabständen die ganze Nacht bis 6 h Früh
täglich stattfanden, (außer Samstag) und solche Art mein
Durchschlafen bzw. Wiedereinschlafen immer wieder verhinderten, mit der Einnahme
von Schlaftabletten entgegenzutreten.
Im Gegenteil ist mein
Schlaf- und Biorhythmus, bereits durch die betrieblichen Erfordernisse von
ständig und in kurzen Zeitabständen wechselnden Dienstantrittszeiten
stark gestört und zusätzlich ist mein Organismus durch den oftmaligen
Wechsel der Zeitzonen sehr belastet, sodass meine Regenerationsfähigkeit,
die mit meinem zunehmenden Alter stark abnimmt, erschwert ist.
Im Punkt 411 ist
vorgeschrieben:
Für jeden
Flugdienst muss das Personal in gutem geistlichen und körperlichen Zustand
sein.
Flugdienst ist verboten,
wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder des generellen
körperlichen Zustandes vermindert ist.
Die Verminderung der
Tauglichkeit beinhaltet die Auswirkungen von Krankheit, Verletzung, Alkohol,
Medikamenten, gefühlsmäßigem Stress, Müdigkeit usw.
Punkt 415 legt die
Verpflichtung des Kapitäns "PIC" (Pilot in Command) eindeutig fest, sobald
er erkennt, dass der Zustand eines seiner Besatzungsmitglieder wahrscheinlich
die Sicherheitserfordernisse nicht mehr gewährleistet, dieses
Besatzungsmitglied an der Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit zu
hindern.
In einem derartigen Fall
der Beeinträchtigung ist das betroffene Crewmitglied unverzüglich von
einem Arzt zu untersuchen.
Als
aufsichtsführendes Kabinenpersonal benötige ich jedenfalls eine
geistigen und körperlichen Zustand, der es mir ermöglicht kurzfristig
erhaltene Informationen technischer, sicherheitsrelevanter und flugspezifischer
Natur, sowie auf den entsprechenden Flugzeugtyp abgestimmte Informationen
über Notausrüstung und Notmaßnahmen raschest aufzunehmen und zu
versteuern.
Als Chefin der Kabine
muss ich nämlich bereits 5 Minuten nach Dienstbeginn all diese aktuellen
wichtigen Infos in einem 25minütigen "Briefing" an meine mir zum
Großteil noch unbekannten, teils sehr jungen und unerfahrenen Kolleginnen
und Kollegen weitergeben.
Das soll in geeigneter
und verständlicher Form geschehen, also kurz und prägnant, um eine
bestmögliche Aufmerksamkeit und Akzeptanz für meine Anweisungen und
Zuteilungen zu erreichen.
Nicht zuletzt muss ich
neue ungewohnte Vorschriften und Verfahren vermitteln, da diese ständig
neuen Erkenntnissen und sich ändern Bedingungen angepasst
werden.
Darüber hinaus ist
es verpflichtend vorgeschrieben vor jedem Flug fiktive Notsituationen zu
besprechen, um zu überprüfen, ob jedes Crewmitglied weiß, was es
auf dem gegenständlichen Flugzeugtyp in Notfall zu tun hat.
Für sämtliche
genannten Aufgaben ist auch meine eigene volle Konzentration und Aufmerksamkeit
äußerst notwendig.
Müdigkeit ist
bereits in dieser Phase sehr belastend und kontraproduktiv.
Eine optimale
Kommunikation mit Cockpit, Bodenpersonal (Check-in, Gate, Kamp Agent)
Technikern, Cateringpersonal, Reinigungspersonal sind weitere wichtige Aufgaben
vor dem Abflug, um eine pünktliche Abwicklung zu sichern.
Beim Großteil der
Fälle v.a. Kurz- und Mittelstrecke gilt es schon entstandene
Verspätungen durch Verkürzung der schon knappest berechneten
Bodenzeiten wettzumachen, was enormen Druck und Stress bedeutet.
Jede fehlende,
verzögerte und fehlerhafte Entscheidung oder Kommunikation, die fast eine
zwingende Folge von Müdigkeit ist, wie jeder beim Autofahren nachvollziehen
kann, beeinflusst die geforderte schnellstmögliche Abwicklung negativ und
hat teure Folgen.
Ich muss meine Handlungen
und Unterlassungen sofort vor dem Kapitän verantworten bzw. später
schriftlich Stellung nehmen.
Mein Aufgabenbereich
während des Fluges
beinhaltet:
Verpflichtung, in
jeder Phase des Fluges (besonders bei Start und Landung) 100%ig zu wissen, auf
welchem der drei für mich möglichen völlig verschiedenen
Flugzeugtypen ich mich befinde, wobei, es weitere Subtypen gibt, mit voneinander
abweichenden Handhabungen der Ausgänge und voneinander völlig
verschiedenen Unterbringungen der Notausrüstung.
Ich benötige in
jedem Fall jenen Aufmerksamkeitslevel, der sicherstellt, dass ich jegliche auch
außergewöhnliche Situation erkennen kann, richtig einschätze und
in der Lage bin, ohne Verzögerung eine adäquate Reaktion zu setzen.
Ich muss jederzeit
fähig sein vom Kapitän ausgegebene Kommandos zu hören, zu
verstehen, richtig umzusetzen und weiterzugeben, es muss mir darüber hinaus
auch möglich sein eine unausgesprochene Absicht des Kapitäns zu
erkennen und dementsprechend zu reagieren, indem ich die richtigen Kommandos
gebe, das ohne Verzögerung.
Ich darf mir keinerlei
"Black-outs" leisten. Ich stehe im normalen, alltäglichen Flugbetrieb
zumeist unter großem Zeitdruck und Stress, ich muss trotz vieler
verschiedener, oft nicht in geeigneter Form und zum unpassenden Zeitpunkt an
mich herangetragener Wünsche beansprucht, stets unseren
Sicherheitsvorschriften oberste Priorität einräumen, ohne unsere
zahlenden Gäste vor den Kopf zu stoßen oder ihnen das Gefühl zu
geben zweitrangig und ohne meine jungen Kollegen so zu überfordern, dass
sie schädliche Aussagen treffen.
Ich muss vorbildhaft und
souverän jede schwierige Situation an Bord meistern, ich muss stets rasch
aber freundlich und überlegt handeln.
Ich versuche in all
meinen Aufgabenbereichen mit großem persönlichen Einsatz, Umsicht und
Nachsicht zu agieren, ich habe große Freude mit meiner beruflichen
Tätigkeit und Freude am Erfolg, der mir beschieden ist.
Es bedeutete für
mich jahrelang unendliche Qualen so viele Flüge wegen der ständigen
Störungen vom Tonstudio unausgeschlafen und somit übermüdet
antreten zu müssen, es erforderte viel Selbstdisziplin und "Zähne
zusammenbeißen" um alles durchzustehen.
Die Angst wegen
Übermüdung und mangelnder Konzentration zu versagen, begleitete mich
stets und bereitete mir zusätzlichen großen
Stress.
Ich merkte, dass ich oft
an der Grenze meiner Leistungsfähigkeit war und hatte alle Mühe diese
schweren Jahre beruflich zu überstehen und durchzuhalten.
In diesem Sinne ersuche
ich, meine Aufwendungen zur Bekämpfung der für mich beruflich so
relevanten Störungen als Werbungskosten anzuerkennen."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 27.10.2004 (zugestellt
mittels Hinterlegung beim Postamt 1000 am 2.11.2004) hat die
Berufungsbehörde die Bw. im Zusammenhang mit den beantragten Werbungskosten
(betreffend Prozessführung wegen Ruhestörung) aufgefordert, zum
Nachweis der Richtigkeit ihres Berufungsvorbringens den fehlenden Zahlungsbeleg
über ATS 10.000,-- (Beweismittel) vorzulegen. Dieser Vorhalt blieb bis dato
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Weiters dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1
leg.cit. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Hofstätter-Reichel (Kommentar zum EStG, § 16
EStG, Tz. 2) und Doralt (Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 5) sind unter
Werbungskosten beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen,
die
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Für
Werbungskosten wurde in der Vergangenheit gelegentlich ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den Einnahmen verlangt, während bei Betriebsausgaben ein
mittelbarer Zusammenhang genügen soll (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, §
16, Tz. 13). Ein grundsätzlich inhaltlicher Unterschied zwischen
Werbungskosten und Betriebsausgaben läßt sich allerdings mit der
unterschiedlichen Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde auch
dem Prinzip der Steuergerechtigkeit widersprechen. Gleichartige Aufwendungen
müssen für den selbständig Tätigen genauso abzugsfähig
bzw. nicht abzugsfähig sein, wie für seine Angestellten
(maßgeblich ist die berufliche oder betriebliche Veranlassung). Auch die
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 20 läßt keine
Differenzierung je nach Einkunftsart zu; insbesondere setzt die einheitliche
Nichtabzugsfähigkeit von "betrieblich oder beruflich veranlassten
Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des
Steuerpflichtigen berühren" (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.b EStG) einen
einheitlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenbegriff voraus (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, § 16, Tz. 15). Zur Beurteilung eines
rechtmäßigen Abzuges von Werbungskosten können somit
hinsichtlich der beruflichen Veranlassung auch Aussagen zu Betriebsausgaben
herangezogen werden.
Zivilprozesskosten sind nur dann steuermindernd zu
berücksichtigen, wenn sie durch die Einkunftsquelle bedingt sind. Kosten
eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand
objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Das gilt unabhängig von der
Art der Beendigung (Urteil oder Vergleich). Ein Werbungskostenabzug ist
grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das gerichtliche Verfahren in
einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Aufwendungen eines berufsbedingten Zivilprozesses (wie zB
über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen
aus dem Dienstverhältnis etc.) sind als Werbungskosten abzugsfähig
(vgl. Doralt, EStg-Kommentar, § 16, Tz. 220, Stichwort
"Prozeßkosten").
Dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 7.10.2003,
2001/15/0221, ÖStZB 2004/4) ist darin zu folgen, dass die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom
Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess vor allem davon abhängt,
welcher Anspruch im Prozess strittig ist.
Im vorliegenden Fall hat sich die Bw. erfolgreich darum
bemüht, durch eine Klage auf Unterlassung der nächtlichen
Ruhestörungen eines (illegalen) Tonstudiobetriebes ihre berufliche
Leisungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Denn bei einem Beruf, in welchem
einerseits (wie von der Bw. glaubhaft dargelegt wurde) volle Konzentration sowie
geistige und körperliche Fitness gefordert ist und andererseits die
Einnahme von Schlafmitteln 9 Stunden vor dem Flug verboten ist, kommt der
Gefährdung des Erwerbes bzw. Fortkommens durch die nächtlichen
Ruhestörungen ein entsprechendes Gewicht zu. Es ist nachvollziehbar, dass
die Bw. durch die ständigen Schlafstörungen in ihrer
Berufstätigkeit massiv beeinträchtet war.
Nach Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates
handelt es sich im gegenständlichen Fall um Prozess- und Anwaltskosten, die
der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus einem bestehenden
Dienstverhältnis dienen (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar,
§16 EStG 1988 allgemein, Tz. 5.2., Stichwort "Prozeßkosten") und
daher als beruflich bedingt anzusehen sind. Die von der Bw. (in Höhe von
S 71.020,32 beantragten) Werbungskosten werden nunmehr in Höhe von
S 61.020,32 als Werbungskosten anerkannt, da der Vorhalt bezüglich des
fehlenden Zahlungsbeleges in Höhe von S 10.000,-- bis dato
unbeantwortet blieb und die Bw. auch telefonisch für die
Berufungsbehörde nicht erreichbar war.
Die übrigen Werbungskosten in Höhe von insgesamt
S 41.001,-- entfallen auf Telefonkosten, Reisekosten und Büromaterial,
wobei sich hiebei gegenüber der Veranlagung des Finanzamt keine
Änderung ergibt. Die Werbungskosten betragen nunmehr (gerundet)
S 102.021,--, wozu noch das (unveränderte) Pendlerpauschale in
Höhe von S 5.280,-- kommt, somit in Summe
S 107.301,--.
2.)
Außergewöhnliche
Belastung:
Strittig ist die Anerkennung von Anwalts- und
Gerichtskosten in Höhe von S 68.673,60 im Zusammenhang mit einem
Prozeß zur Geltendmachung des Pflichtteilsrechts.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich
sein (Abs. 2), als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht.
Im vorliegenden Fall ist die Zwangsläufigkeit der
geltend gemachten Aufwendungen strittig.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Mit der Frage der "Zwangsläufigkeit" im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 haben sich Judikatur und Literatur bereits
ausführlich beschäftigt. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der
Steuerpflichtige) sich ihr......nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG
1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die
auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines
Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (VwGH vom 18.2.1999, 98/15/0036).
Was nun die Frage der Berücksichtigung von Kosten
eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 anbelangt, so vertreten Lehre und Rechtsprechung die
Auffassung (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1
zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort
"Prozesskosten"und die dort zitierte Judikatur), dass im Allgemeinen
davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig
erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die
Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem
Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so
ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein
Prozess letztlich nur die direkte oder indirekte Folge eines Verhaltens ist, das
der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort
"Prozesskosten"; Doralt, EStG-Kommentar, § 34 Tz 78, Stichwort
"Prozesskosten"; VwGH 4.4.1990, 89/13/0100, mit weiteren Nachweisen; VwGH
16.1.1991, 89/13/0037; VwGH 3.3.1992, 88/14/0011; VwGH 19.3.1998,
95/15/0024;19.12.2000, 99/14/0294, ÖStZB 2002/21), wenn also die
Prozesskosten dem Steuerpflichtigen nicht - durch Klage eines
Prozessgegners - aufgezwungen wurden, sondern der Prozess durch freiwillig
erfolgte Klageerhebung des Abgabepflichtigen eingeleitet wurde. Prozesskosten in
einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch
den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) sind.
Wenn es zwar durchaus aus subjektiver Sicht der Bw.
verständlich erscheint, dass diese unter den gegebenen Umständen Klage
bei Gericht erhoben hat, so ändert dies jedoch nichts daran, dass der
Prozess, aus welchem die strittigen Aufwendungen resultieren, der Bw. nicht
- durch Klage eines Prozessgegners - aufgezwungen, sondern aufgrund
freiwillig erfolgter Klagserhebung durch die Bw. eingeleitet wurde.
Außerdem entspricht es der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Kosten im Zusammenhang mit
einem Erbanfall in erster Linie einen einkommensteuerfreien
Vermögenszuwachs betreffen und daher selbst dann nicht abzugsfähig
sind, wenn sie einen zum Nachlass gehörigen Betrieb betreffen (vgl. zB VwGH
19.9.1990, 89/13/0021 und 3.7.1991, 91/14/0108). Auch in seinem Erkenntnis vom
7. Oktober 2003, Zl. 2001/15/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof die
Abzugsfähigkeit von Prozeßkosten zur Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen (als Betriebsausgaben) verneint, weil solche
Zivilprozeßkosten der Privatsphäre zuzurechnen sind.
Der Unabhängige Finanzsenat kann keinen Grund
erkennen, weshalb der vorliegende Berufungsfall steuerlich anders beurteilt
werden sollte - denn auch hier stehen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten
im Zusammenhang mit einem einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs -
und schließt sich daher der o.a. herrschenden Rechtsmeinung
an.
Da es den gegenständlichen Prozesskosten, welche der
Bw. als klagender Partei im Verfahren zur Erlangung des Pflichtteilsrechtes
erwachsen sind, somit am Merkmal der Zwangsläufigkeit mangelt, sind diese
nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 abzugsfähig.
Übrigens sind diese Prozesskosten
auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Hofstätter-Reichel,
Die Einkommensteuer/Kommentar, § 20 Tz. 5 unter "Prozeßkosten",
wonach Zivilprozeßkosten, die im Zusammenhang mit einem Erbanfall oder
Schenkungen entstehen, schon mangels Zusammenhanges mit steuerpflichtigen
Einnahmen gemäß
§ 20 Abs. 2 nicht abzugsfähig
sind).
Die übrigen beantragten außergewöhnlichen
Belastungen wurden - mit Ausnahme der Einkommensteuerschuld (=
Arbeitnehmerveranlagung für 1999) - anerkannt und betreffen
Lesebrille (ATS 2.120,--) und Zahnarztkosten (ATS 8.081,--), fallen
jedoch unter den Selbstbehalt. Die Einkommensteuerschuld ist generell keine
außergewöhnliche Belastung, da ihr das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und in EURO)
Wien, am 8.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenProzesskostenaußergewöhnliche Belastungenberufliche VeranlassungErbanfallPflichtteilsrechtZivilprozess
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-W/03
- Stammnummer
- 13932
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF