Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1912-W/06
1) Keine Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten im abgeleiteten Bescheid 2) Keine außergewöhnliche Belastung, wenn Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten sind 3) Prozesskosten iZm einer Verpachtung (Schadenersatzforderungen wegen vom Mieter verursachter Schäden bei den Nachbarn)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1912-W/06vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Verpächter einer Liegenschaft von den Nachbarn (wegen Wertminderung der Nachbargrundstücke) auf Schadenersatz geklagt, weil der Pächter (eine Tankstelle) einen entsprechenden Schaden verursacht hat, so stellen die damit verbundenen Prozesskosten dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Denn nicht die Wertminderung der verpachteten Grundstücke ist Prozessgegenstand der Schadenersatzprozesse, mit welchen die geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang stehen, sondern die Wertminderung bei den den verpachteten Grundstücken benachbarten Grundstücken. Im Zusammenhang mit den verpachteten Grundstücken handelt es sich um Aufwendungen, die zweifellos durch die (Vermietung) Verpachtung veranlasst sind. Damit erfüllen diese Aufwendungen aber den Tatbestand der Werbungskosten.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet damit jedoch aus, weil es sich bei diesen Aufwendungen dem Grunde nach um Werbungskosten handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Festsetzung erfolgt
endgültig.
Entscheidungsgründe
Dem Streitfall liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Berufungswerber (idF auch nur kurz Bw) ist
Miteigentümer mehrerer verpachteter Grundstücke.
Die verpachteten Grundstücke Nr 1234/1 und Nr 5678/2
stehen je zur Hälfte im Eigentum des Bw und des UF (Bruder des Bw). Auf dem
Grundstück Nr 1234/1 (Tankstelle-U1 - B-Straße_45) sowie auf dem auf
der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstück Nr
5678/2 (Tankstelle_Q - B-Straße_58) werden seit den 1970-er-Jahren von den
Pächtern Tankstellen betrieben.
Die Liegenschaft Grundstücke Nr 2367/3 und 5489/4,
beide inneliegend EZ 8888 Grundbuch X steht je zur Hälfte im Eigentum des
Bw und des Dr.TF (Neffe des Bw). Der westliche Teil dieser Liegenschaft
wurde mit Pachtvertrag vom nn.nn.199n an den Betreiber der angrenzend gelegenen
Tankstelle (Grundstück Nr 1234/1, Tankstelle-U1 - B-Straße_45)
verpachtet. Der Pächter betreibt auf diesem Grundstück ein
Reifenzentrum.
Das verpachtete Grundstück 8765/4 steht im Miteigentum
des Bw und der VF.
Der Bw und der jeweilige Miteigentümer beziehen aus
den Verpachtungen der Liegenschaften Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden
jeweils in eigenen Verfahren gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt.
Darüber hinaus wird auf einem weiteren, dem
Grundstück Nr 5678/2 (Tankstelle_Q - B-Straße_58) benachbarten
Grundstück Nr 9632/8 (Tankstelle_U2 - B-Straße_56) seit den
1950-er-Jahren eine Tankstelle betrieben. Dieses Grundstück gehört(e)
jedoch weder dem Bw noch dem Dr.TF oder dem UF, sondern dem Pächter der
Liegenschaft Grundstücke Nr 2367/3 und 5489/4, beide inneliegend EZ 8888
bzw dessen Rechtsvorgängern).
Ende der 1990-er-Jahre wurde festgestellt, dass im Umkreis
der genannten Tankstellen eine Fläche von rund 11.000 m² mit
Erdölkohlenwasserstoffen verseucht worden war.
Der Bw wurde als Miteigentümer der Liegenschaften, auf
welchen die Tankstellen Tankstelle-U1 und Tankstelle_Q betrieben wurden - ebenso
wie die "Betreiber" der Tankstellen bzw verschiedene Mineralölfirmen -, im
Jahr 2002 von den Eigentümern benachbarter Liegenschaften in mehreren
Verfahren auf Schadenersatz geklagt, wobei iZm diesen benachbarten
Grundstücken im wesentlichen Schadenersatz wegen Wertminderung und
Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt
wurde.
Kläger waren dabei Dr.TF sowie UF und VF (die Nichte
des Bw und Schwester des Dr.TF), wobei VF zur Zahl 99_Cg1235/02t betreffend das
Grundstück 8765/4 klagte.
Im Verfahren 99_Dg_1234/02b klagte Dr.TF ua betreffend die
Grundstücke Nr 2367/3 und 5489/4.
Die Schäden an den Grundstücken, auf welchen die
Tankstellen betrieben wurden (Grundstück Nr 1234/1 Tankstelle-U1 -
B-Straße_45 sowie Grundstück Nr 5678/2 Tankstelle_Q -
B-Straße_58) wurden dabei jedoch nicht geltend gemacht und sind nicht
klagsgegenständlich.
Verfahrensgang:
In der Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung
machte der Bw Aufwendungen von 33.195,38 € (Fachliteratur,
Büromaterial, Porto, Telefon, Schriftverkehr, Rechtsberatung) aus den
Prozessen iZm den verpachteten, jeweils im Miteigentum stehenden
Liegenschaften Grundstücke Nr 2367/3 und 5489/4, beide inneliegend
EZ 8888, 8765/4, 1234/1 und 5678/2 als Werbungskosten geltend.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid verweigerte
das Finanzamt die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten
mit der Begründung, auf Grund der Stellung als Miteigentümer seien die
Mieteinkünfte im Rahmen von Feststellungsverfahren gemäß
§
188 BAO zu ermitteln. Das bedeutet, dass sämtliche mit dem
Vermietungsobjekt in Verbindung stehende abzugsfähige Ausgaben /
Werbungskosten beim jeweiligen Feststellungsverfahren und nicht in der
Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen seien. Auch sei
gemäß
§ 16 (1) EStG die Abzugsfähigkeit dem Grunde nach
nicht gegeben. So seien die auf Grund der Klage zur Rechtsverteidigung
vorgenommenen Aufwendungen und Ausgaben nicht als Werbungskosten
abzugsfähig, da diese mit dem Vermögensstamm selbst (Wertminderung von
Grundstücken) im Zusammenhang stünden. Dies gelte auch dann, wenn die
Aufwendungen und Ausgaben zweifelsfrei durch die Verpachtung veranlasst
seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
Bw vor, bis zur Veranlagung des Vorjahres habe das Finanzamt die Vorgehensweise,
die die Vermietung und Verpachtung betreffenden Einkünfte der im
Miteigentum stehenden Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung zu
berücksichtigen akzepiert. Diese Vorgehensweise sei nach Absprache mit dem
Finanzamt getroffen worden, da mit den übrigen Miteigentümern
keinerlei Kommunikationsbasis bestehe. Erst seit der Strukturänderung im
Finanzamt sei diese Vorgehensweise nicht mehr akzeptiert worden. Der
Steuerpflichtige müsse sich im Sinne der Rechtssicherheit und
Rechtskontinuität auf mit dem Finanzamt getroffene Vereinbarungen bzw vom
Finanzamt genehmigte Vorgehensweisen verlassen können. Soweit sich
das Finanzamt auf die Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten berufe, die
mit dem Vermögensstamm selbst in Zusammenhang stünden (Wertminderung
von Grundstücken), so seien die beantragten Kosten weder Wertminderungen
seines Vermögensstammes noch beträfen sie Verfahren, in welchen er
eine Wertminderung eingeklagt habe. Werde der Vermieter (zB auf Grund
eines Fehlverhaltens des Mieters) geklagt, könne die Abzugsfähigkeit
nicht einfach verneint werden, weil die Beeinträchtigung die
Nachbargrundstücke betreffe. Bei den Klägern mögen diese geltend
gemachten Wertminderungen möglicherweise den Vermögensstamm
berühren, dies sei jedoch nicht Gegenstand seiner
Veranlagung. Selbst wenn man entgegen dieser Argumentation einen
Zusammenhang mit seinem Vermögensstamm herstelle, seien die Aufwendungen
dann abzugsfähig, wenn sie gleichzeitig mit Einnahmen in Zusammenhang
stünden. Der Umstand, dass der Vermögensstamm zum Privatvermögen
gehöre hindere die Abzugsfähigkeit der laufenden Aufwendungen nicht
(Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I8 Tz 490). Das
Finanzamt gestehe im angefochtenen Bescheid selbst zu, dass die Aufwendungen
durch die Verpachtung veranlasst seien. Die Mitbeklagten seien
protokollierte Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften und könnten die
ihnen aus diesen Prozessen erwachsenden Kosten auf jeden Fall als
Betriebsausgaben geltend machen. Sogar die vollständige Beseitigung der
Schäden bzw die Leistung von Schadenersatz sei voll abzugsfähig.
Hilfsweise beantrag er die Berücksichtigung der Ausgaben von
38.347,74 € für die Beseitigung eines Katastrophenschadens in Folge
der Kohlenwasserstoffkontaminierung seiner Grundstücke als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs 6 EStG.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte:
"Einkünfte, an denen mehrere Personen
beteiligt sind, sind gem. § 188 BAO einheitlich, dh für alle Personen
in einem einheitlichen Verfahren, und gesondert, dh nicht im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung, sondern in einem gesonderten Verfahren zu ermitteln.
Der Bescheid nach § 188 BAO stellt Art und Höhe des einheitlichen
Gewinnes bzw. Überschusses - dieser umfasst auch Sonderbetriebsausgaben und
Sonderwerbungskosten - fest, der für die Personenvereinigung nach
einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt fest, welcher
Anteil am Gewinn bzw. Überschuss jedem Beteiligten zuzurechnen ist.
Im Fall des Vorliegens eines
Feststellungsbescheides nach § 188 BAO dürfen (Sonder-)
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit
stehen, aber nicht in den Feststellungsbescheid Eingang gefunden haben, nicht im
Einkommensteuerverfahren Berücksichtigung finden. (VwGH vom 10.11.1993, Zl
93/13/0108; VwGH 1.6.2006, ZI. 2006/15/0021).
Den gesetzlichen Bestimmungen und der
Rechtsprechung des VwGH folgend ist es nicht zulässig, die eventuell im
Zusammenhang mit den Vermietungen stehenden Beratungskosten im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.
Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche
Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen
Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn stellen unvorhersehbare
Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den
Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich
ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als
- wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder
einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch
seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des
"Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher
nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch,
Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie bei
Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz
oder Steinschlag, in Betracht (vgl. VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Ein
bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche
Belastung dar. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen
Katastrophenschadens. (RZ 838 LStR).
Aufgrund dieser Ausführungen ist die
Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG nicht auf den gegenständlichen Fall
anwendbar, da einerseits kein Katastrophenschaden nach einer Naturkatastrophe
vorliegt und andererseits die Kosten zur Beseitigung des Schadens (Behebung der
Bodenkontaminierung) von den Betreibern der Tankstellen und nicht Ihnen getragen
wurden bzw. werden.
Zu klären wäre noch die Frage, ob die
Prozesskosten eine normale außergewöhnliche Belastung gem. § 34
EStG darstellen können. Lt. herrschender Rechtsmeinung sind Prozesskosten
in einem Zivilrechtsstreit nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn sie • lediglich Folge der Klagsführung
durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) oder •
sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist
unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im
Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000,
99/13/0158).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für
den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom
Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde
(vgl. VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).
Eine außergewöhnliche Belastung kann
allerdings dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess
aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (z.B. bei erfolgreicher
Abwendung eines Schadenersatzanspruches).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um
einen Prozess über Schadenersatzansprüche, der Ihnen aufgezwungen
wurde. Dies bedeutet, dass die Kosten für diesen Prozess als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG anerkannt werden
können, wenn Sie in diesem Prozess siegen.
Wie Sie bei einer persönliche Vorsprache
mitteilten, ist kein nahes Ende des Prozesses sondern ein Durchlauf aller
Instanzen zu erwarten. Die Frage der Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung ist somit einerseits vom Ausgang des
Schadenersatzprozesses und andererseits von der Entscheidung über die
Rechtsmittel gegen die Feststellungsbescheide (Prozesskosten als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) abhängig. Da es
sich hierbei nach Ansicht des ho. Finanzamtes um eine Ungewissheit iSd
§ 200 BAO handelt, wird die Einkommensteuer für die Jahre 2003
und 2004 vorläufig ohne Berücksichtigung der
außergewöhnliche Belastung festgesetzt."
Der Bw stellte einen
Vorlageantrag wobei er ausführte, der Berufungsvorentscheidung sei nicht zu
entnehmen, worin die "freie Willensentscheidung" liegen könnten, die eine
Verunreinigung des Grundstückes durch den Pächter ermöglicht
hätte. Der Umstand, dass Grundstücke an Tankstellen verpachtet
würden ließe sich nicht als pauschale Zustimmung zu einer
Verunreinigung der Grundstücke deuten. In den Mietverträgen sei
ausdrücklich auf die Einhaltung aller behördlichen Auflagen, zur
Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und auf eine laufende Wartung
hingewiesen worden. Die Kontamination der Grundstücke stelle somit ein
Schadensereignis dar, das er weder habe verhindern können noch wissentlich
in Kauf genommen habe und welches bei Abschluss des Mietvertrages nicht
vorhersehbar gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der zu Beginn dieses Bescheides festgestellte Sachverhalt
ist unstrittig.
Die Einkünfte des Bw aus der Verpachtung der einzelnen
Liegenschaften werden in mehreren Feststellungsverfahren gemäß
§
188 BAO zu verschiedenen Steuernummern einheitlich und gesondert
festgestellt. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind werden gemäß
§ 192 BAO
diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist. Daher besteht etwa eine Bindung
im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
192 Tz 3). Daran vermag auch der in der Berufung vorgebrachte Umstand,
das Finanzamt habe in den Vorjahren abweichend von den dargestellten Regelungen
Sonderwerbungskosten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt
nichts zu ändern.
Gemäß
§ 34 Abs 1 letzter Satz EStG bleiben
bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
Aufwendungen, die dem Grunde nach zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben gehören außer Betracht. Es ist damit auch nicht
möglich, in jenen Fällen, in denen der Abzug von Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben beispielsweise durch Höchstbeträge
oder Abzugs(Verlustausgleichs)verbote gesetzlich beschränkt ist, die von
Abzug ausgeschlossenen Ausgabenteile, die sich bei den einzelnen Einkunftsarten
oder bei der Einkommensermittlung nicht voll als Abzugsposten auswirken konnten,
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
(Hofstätter/Reichel, EStG §
34 Abs 1 Tz 4 mwN).
Im Streitfall kommt es somit darauf an, ob die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde
nach Werbungskosten sind. Dies ist der Fall.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhaltung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies (im folgenden) ausdrücklich zugelassen ist.
Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit
veranlasst sind (Doralt,
EStG9
§ 28 Tz
87).
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs 4 EStG
ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen
Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der
Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und
Werbungskosten liegen lediglich im Umfang der Einkunftstatbestände
begründet. So sind Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder die
Wertminderung von Wirtschaftsgütern im außerbetrieblichen Bereich nur
insoweit abzugsfähig, als dies ausdrücklich vorgesehen ist. Demnach
können solche Aufwendungen (Ausgaben) - soweit die Wirtschaftsgüter
durch die Einkunftserzielung abgenutzt werden - als Absetzung für Abnutzung
(AfA) gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 Berücksichtigung
finden (EStR 2000 Rz 4031).
Wertverluste in der Einkunftsquelle führen - abgesehen
von der AfA - nicht zu Werbungskosten, da die außerbetrieblichen
Einkünfte Wertänderungen der Einkunftsquelle bzw der zur
Einkunftserzielung eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht erfassen (EStR 2000
Rz 4032 unter Hinweis auf VwGH 14.6.1988, 87/14/0014, betreffend Kosten eines
Rechtsstreites, der auf die nicht steuerbare Wertminderung einer der Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Anlage
zurückgeht).
Soweit Aufwendungen daher als Betriebsausgaben Anerkennung
finden würden sind sie auch als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sich
nicht aus der Reichweite des Einkunftstatbestandes (somit vorliegend Vermietung
und Verpachtung) Einschränkungen ergeben.
Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, sofern
der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Das gilt auch
unabhängig von der Art der Beendigung (Urteil oder Vergleich) (EStR 2000 Rz
1621; ebenso Hofstätter/Reichel,
EStG § 4 Abs 4 allgemein, Stichwort Prozesskosten).
Rechtsanwaltskosten sind Betriebsausgaben, soweit ein
Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (zB Beratung im Bereich
Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen)
(EStR 2000 Rz 1623; ebenso
Hofstätter/Reichel, EStG § 4
Abs 4 allgemein, Stichwort Rechtsanwaltskosten).
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des
Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer zurückzuführen sind, bilden
Betriebsausgaben. Voraussetzung ist aber, dass das Fehlverhalten und die sich
daraus erbebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Das
wird in der Regel der Fall sein, wenn der Schaden bei Ausübung einer
betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten
Verhalten verursacht wird
(Hofstätter/Reichel, EStG § 4
Abs 4 allgemein, Stichwort Schadenersatzleistungen; EStR 2000 Rz 1633).
Aufwendungen wie die streitgegenständlichen wären
somit als Betriebsausgaben und sind daher auch als Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung anzuerkennen.
Bei Miteigentumsgemeinschaften an einem Mietobjekt sind die
Werbungskosten jedoch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung
der Einkünfte geltend zu machen (§ 188 Abs 1 BAO). Dies gilt auch
für Sonderwerbungskosten der einzelnen Beteiligten; sie können nicht
im Einkommensteuerbescheid nachgeholt werden (vgl
Doralt,
EStG9, § 16 Tz 46
mwN).
Das Finanzamt hat das Vorliegen von Werbungskosten im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid im wesentlichen mit der Begründung
verneint, die Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen sei auch dem
Grunde nach gemäß
§ 16 Abs 1 EStG nicht gegeben, weil diese mit
dem Vermögensstamm selbst (Wertminderung von Grundstücken) in
Zusammenhang stünden. Dies gelte auch dann, wenn die Aufwendungen und
Ausgaben zweifelsfrei durch die Vermietung veranlasst seien.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Denn nicht eine
Wertminderung der vermieteten bzw verpachteten Grundstücke, auf welchen von
den Pächtern Tankstellen betrieben werden und von welchen die
schädlichen Immissionen ausgehen (Grundstück Nr 1234/1 und Nr 5678/2)
ist Prozessgegenstand der Schadenersatzprozesse, mit welchen die geltend
gemachten Aufwendungen in Zusammenhang stehen, sondern die Wertminderung bei den
den verpachteten Grundstücken benachbarten Grundstücken. Die
Argumentation des Finanzamtes könnte also allenfalls bei den
Eigentümern der benachbarten Grundstücke greifen. Hingegen handelt es
sich bei den verpachteten Grundstücken (Grundstück Nr 1234/1 und Nr
5678/2) um Aufwendungen, die - wie auch das Finanzamt ausführt - zweifellos
durch die (Vermietung) Verpachtung veranlasst sind. Damit erfüllen diese
Aufwendungen aber den Tatbestand der Werbungskosten.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung
scheidet damit jedoch aus, weil es sich bei diesen Aufwendungen dem Grunde nach
um Werbungskosten handelt.
Die Festsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs 2
BAO endgültig, da die Abgabenpflicht weder ungewiss aber wahrscheinlich
noch der Umfang der Abgabenpflicht ungewiss ist.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1912-W/06
- Stammnummer
- 29054
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF