Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1412-W/02
Unternehmensbewertung im Zuge des Erbschaftssteuerverfahrens, Anerkennung von Prozesskosten als Nachlasspassivum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1412-W/02vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, grundsätzliche der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 12 ErbStG) maßgeblich. Daher können nach dem Anfall eingetretene Änderungen der Wertverhältnisse bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt werden.
Aus § 13 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass das gesamte Vermögen der Gesellschaft in Form des Vermögenswertes und der Ertragsaussichten in der Form des Ertragswertes zu berücksichtigen und daraus im Mittelwertverfahren der gemeine Wert abzuleiten ist.
Aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt sich, dass § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. März 2000 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 (1)
ErbStG1955 wird festgesetzt mit 1.038,40 Euro
(3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von 29.668,68
Euro).
Im übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Im Hinblick darauf, dass der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss ist (Prozess), wird der Bescheid gemäß
§ 200 (1) BAO für vorläufig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 2. März 1994 ist Herr E. K. ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Auf Grund des Gesetzes
waren die erbl. Witwe, Frau M. K., sowie die beiden damals
minderjährigen erbl. Kinder E. M. K. und M. S. zu je
1/3 des Nachlasses zu Erben berufen, welche je bedingte Erbserklärungen
abgaben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom 31. 12. 1999
wurde das berichtigte Hauptinventar vom 15. Dezember 1999 mit einem
Reinnachlass von S 1,899.991,43 zu Gericht angenommen. Am gleichen Tage
wurde die Einantwortungsurkunde erlassen.
Am 20. März 2000 wurde der
Erbschaftssteuerbescheid erlassen. Dagegen hat Frau M. K. sowohl
im eigenen Namen, als auch im Namen ihrer damals minderjährigen
Tochter, E. M. K., Berufung eingebracht. Eingewendet wurde, dass
bei der B. A. noch ein Kredit existiere, welcher im
Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Kredit
vermindere erheblich den ihr zukommenden Drittelanteil, sodass voraussichtlich
überhaupt kein Erbteil übrig bleiben werde. Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte, die Erbschaftssteuer unter Berücksichtigung dieser Forderung
von mittlerweile S 643.325,80 zu reduzieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2000 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab. Festgestellt wurde, dass der Abzug einer Verbindlichkeit
nur dann möglich sei, wenn diese Schuld eine solche des Erblassers sei und
am Todestag bereits bestanden hätte. Die in der Berufung geltend gemachte
Kreditverbindlichkeit betreffe jedoch eine Schuld der C.-GesmbH, der Erblasser
sei zu Lebzeiten offensichtlich nicht als Bürge in Anspruch genommen
worden.
Fristgerecht wurde die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt. Mit 1. Jänner
2003 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Eingewendet wurde, Herr E. K. hätte
persönlich für das aufgenommene Darlehen gehaftet, da er den
Darlehensvertrag vom 4. Jänner 1993 nicht nur als
Geschäftsführer der C.-GesmbH sondern auch im eigenen Namen
unterfertigt hätte. Dies beweise auch die mittlerweile von der B. A.
eingebrachte Klage.
Wie sich aus dem Verlassenschaftsakt ergibt, hat die
C.-GesmbH zwischen Abgabe der Erbserklärungen und Einantwortung erheblich
an Wert verloren. Wie aus einem Gutachten hervorgeht hat insbesondere ein, das
hauptsächliche Vermögen der Gesellschaft bildende, Gebäude eine
erhebliche Verschlechterung erfahren. Die Gesellschaft hat auf Grund des
ausschließlich personenbezogenen Firmenwertes durch den Tod des
Alleingeschäftsführers de facto den Geschäftsbetrieb völlig
eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der
Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall im Sinne des § 2 Abs 1
Z 1 ErbStG mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt. Mit der Abgabe der Erbserklärung ist der
Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen. Auf die
Einantwortung kommt es nicht an (vgl. zB VwGH 3.10.1996, 95/16/0191 und vom
19.12.1996, 96/16/0091).
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich
der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 12 ErbStG)
maßgeblich. Die Folge dieser Bestimmung ist, dass eine nach dem Anfall
eingetretene Änderung der Wertverhältnisse bei der Steuerberechnung
unbeachtlich ist (vgl. VwGH 14.1.1988, 86/16/0016). Eine nach dem Entstehen der
Steuerschuld eintretende Entwertung des Nachlassvermögens führt zu
keiner Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung
nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt (vgl. VwGH 9.9.1988,
87/16/0123). Im Bereich der Erbschaftssteuer gilt demnach das Stichtagsprinzip.
Das Wesen einer Stichtagsbewertung besteht in der Feststellung der an diesem Tag
selbst herrschenden Wertverhältnisse punkto Besitz und Schuldposten. Beim
Erwerb von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des
Erblassers. Er ist gleichzeitig der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld.
Die Entwertung des Nachlassvermögens zwischen der
Abgabe der Erbserklärung und der Einantwortung, welche in vorliegendem Fall
erst fünfeinhalb Jahre später erfolgt ist, kann daher keine
Berücksichtigung finden. Zu prüfen ist jedoch, ob den, im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten
Vermögenswerten, zum Todestag der richtige Wert beigemessen wurde,
beziehungsweise, ob alle Schuldposten verzeichnet wurden.
Vorweg ist zu sagen, dass die "Benennung" einer Forderung
des Verstorbenen gegen die C.-GesmbH als "Forderung auf Rückzahlung der
Stammeinlage" oder "Forderung aus dem Titel eines gewährten
Gesellschafterdarlehens" grundsätzlich nicht von Bedeutung ist.
Hinsichtlich der Bewertung der GesmbH, welche im Alleineigentum des Erblassers
stand, wird hingegen eine Überprüfung der Bewertung durch den
Sachverständigen nach steuerlichen Gesichtspunkten geboten
sein.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Nach § 13 Abs 2 BewG ist für Aktien,
für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für
Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert
(§ 10 BewG) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus
Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen. Die Schätzung erfolgt auf Grund des sogenannten "Wiener
Verfahrens". Wie der VwGH bereits mehrfach festgestellt hat, stellt das "Wiener
Verfahren" ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes eine zwar nicht
verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar,
die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs 2 BewG zur Ermittlung des
gemeinen Wertes der Anteile unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens
und der Ertragsaussichten der Gesellschaft vorzunehmen ist. Demnach sind das
gesamte Vermögen der Gesellschaft in der Form des Vermögenswertes und
die Ertragsaussichten in der Form des Ertragswertes zu berücksichtigen und
daraus im Mittelwertverfahren der gemeine Wert abzuleiten.
Im gegenständlichen Fall diente dem
Sachverständigen als Methode für die Wertfeststellung das
Fachgutachten Nr. 74 des Fachsenates - Unternehmensbewertung. Das
Fachgutachten Nr. 74 gibt grundsätzlich die von Praxis, Lehre und
Forschung anerkannten Grundsätze der Unternehmensbewertung wieder und
stellt grundsätzlich durchaus eine geeignete Methode für die
Schätzung des gemeinen Wertes im Sinne des § 13 Abs. 2 BewG
dar.
Allerdings wird der gemeine Wert im Normalfall als
Mittelwert von Vermögens und Ertragswert gerechnet. Im
gegenständlichen Gutachten wurde jedoch der Ertragswert nicht
berücksichtigt. Der zukünftige Ertrag wurde mit Null angenommen. Die
strittige Kreditschuld bei der B. A. wurde korrekt in der zum Todestag
aushaftenden Höhe mit S 0,35 Mio. laut Gutachten angesetzt. Das
entspricht dem von der B. A. zur Verlassenschaft angemeldeten
Forderungsbetrag von zum Todestag aushaftend S 351.166,30.
Berücksichtigt man nun bei Berechnung des gemeinen Wertes das
Mittelwertverfahren, wonach sich bei Ertragslosigkeit der gemeine Wert als
halber Vermögenswert ergibt, so beträgt der gemeine Wert der
C.-GesmbH. zum Todestag Vermögenswert plus Ertragswert Halbe, das sind
S 500.000,-.
Da die aushaftende Kreditschuld zum Todestag bereits in der
Bewertung der C.-GesmbH. berücksichtigt wurde, kann sie nicht nochmals bei
der Erbin in Abzug gebracht werden. Dass die Kreditschuld auf Grund der
Zinsenbelastung zwischen Todestag und Einantwortung beinahe auf das Doppelte
angewachsen ist, kann in Hinblick auf das oben erwähnte Stichtagsprinzip
keine Berücksichtigung finden.
Hinsichtlich der Anerkennung von Prozesskosten als
Nachlasspassivum gemäß
§ 20 Abs. 4 ErbStG hat der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 11. 5. 2000, 97/16/0214 festgestellt, dass
sich schon aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt, dass § 20
Abs 4 Z 4 ErbStG zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten
eines für den Nachlass
geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines
wegen des Erwerbes geführten
Rechtsstreites. Kapp unterscheidet im Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz zur
gleich lautenden Bestimmung des § 24 Abs 4 Nr. 4 des
deutschen Erbschaftssteuergesetzes 1959, die Kosten eines Prozesses, durch den
eine Nachlassforderung eingeklagt bzw. eine Nachlassforderung geltend gemacht
wird (Rz 119) von Kosten eines wegen des Erwerbes geführten
Rechtsstreites (Rz 120).
Die durch die Abwehr eines von einem Dritten gegen die
Verlassenschaft geltend gemachten Anspruches entstandenen Prozesskosten sind
nicht Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites, sondern
Kosten eines für den Nachlass
geführten Rechtsstreites. Es sollte ein gegen den Nachlass gerichtlich
geltend gemachter Anspruch abgewehrt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten
nach § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG gehören nicht nur die
Gerichtskosten, sondern auch allfällige Kosten für den eigenen und den
gegnerischen Anwalt (Hinweis Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz/2, 254). Auf das Ergebnis des Prozesses kommt es
für die Abzugsfähigkeit nicht an (Hinweis Kapp, Kommentar zum
deutschen Erbschaftsteuergesetz zur gleich lautenden Bestimmung des
§ 24 Abs 4 Nr. 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes
1959, Rz 119). Dies ergibt sich schon daraus, dass nur Kosten eines
Rechtsstreites abgezogen werden können, soweit sie nicht etwa dem Erben
erstattet werden (Hinweis VwGH vom 7.9.1989, 88/16/0010), weil § 20
ErbStG, der den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbes festlegt, auf die
tatsächliche Bereicherung des Erben abstellt (Hinweis Dorazil, Kommentar
zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz/3, 486 Rz 1.1 zu
§ 20 ErbStG).
Im Lichte dieser Judikatur betrachtet, müssen die
Kosten, welche durch einen für den Nachlass entstandenen Rechtsstreit
aufgewendet wurden, in Abzug gebracht werden.
Das Liegenschaftsvermögen der C.-GesmbH. wurde mit dem
Wert zum Todestag angesetzt.
Sohin ergibt sich für die Bw folgende
Berechnung:
Erbanfall zu 1/3
|
bezugsberechtigte Versicherung
|
S
|
201.911,00
|
Guthaben bei Banken
|
S
|
142.460,91
|
Darlehensforderungen
|
S
|
166.666,67
|
sonstige Forderungen
|
S
|
10.798,13
|
sonstige Wertpapiere
|
S
|
33.333,33
|
Hausrat einschließlich Wäsche
|
S
|
1.550,00
|
Betriebsvermögen
|
S
|
166.666,66
|
Kosten der Bestattung
|
S
|
-18.340,67
|
Kosten des Grabdenkmales
|
S
|
-5.886,00
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
S
|
-42.015,93
|
sonstige Kosten
|
S
|
-6.440,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
S
|
-18.012,33
|
sonstige Verbindlichkeiten
|
S
|
-799,57
|
Prozesskosten zur Hälfte
|
S
|
-49.629,89
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
S
|
-30.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 1 lit. a ErbStG
|
S
|
-1.550,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG
|
S
|
-142.460,91
|
ergibt Bemessungsgrundlage gem. § 8
Abs. 1 ErbStG 1955 von
(das entspricht 29.668,68 Euro)
|
S
|
408.250,00
|
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 1955 in der Steuerklasse I von S 408.250,- 3,5% =
S 14.288,55
(das entspricht 1.038,40 Euro)
(Schilling -
Information:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro
festgesetzte Abgabenbetrag S 14.288,55 entspricht.)
Der Berufung kann somit nur ein teilweiser Erfolg
beschieden sein.
Wien,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Unternehmensbewertung im Zuge des ErbschaftssteuerverfahrensWiener VerfahrenBewertungsgrundsätzeWertverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der SteuerschuldAnerkennung von Prozesskosten als Nachlasspassivum.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1412-W/02
- Stammnummer
- 5661
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF