…Dezember 2008 erfolgen. Der begehrte Stundungszeitraum ist daher bereits verstrichen. Da der Bw somit de facto stillschweigend eine Stundung im Rahmen der beantragten Zeit gewährt wurde, ist das gegenständliche Begehren wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs der Zahlungsfrist als gegenstandslos zu betrachten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden…
…verhindere. Zeitgerecht sei ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht werde. Im gegenständlichen Fall sei für die Nachforderung auf Grund der Einkommensteuerveranlagung 2006 mit Fälligkeit 30. Juli 2008 erst am 1…
…zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden (siehe auch VwGH vom 18. September 2003, Zahl 2002/16/0256). Ein kausaler Zusammenhang mit der einmonatigen…
…August 2008 erfolgen. Der begehrte Stundungszeitraum ist daher bereits verstrichen. Da dem Bw. somit de facto stillschweigend eine Ratenzahlung in der beantragten Laufzeit gewährt wurde, ist das gegenständliche Begehren wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs der Zahlungsfrist als gegenstandslos zu betrachten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war…
…2007 erfolgen sollte. Da der Bw. somit de facto stillschweigend eine Ratenzahlung in der beantragten Laufzeit gewährt wurde, ist das gegenständliche Begehren wegen mangelndem Rechtschutzinteresse überdies wegen Ablaufs der Zahlungsfrist als gegenstandslos zu betrachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 5. Juni 2007
…sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. § 212 BAO Abs. 3 BAO setzt die Abweisung eines Antrages um Zahlungserleichterung, der vor Ablauf einer zur Entrichtung einer Abgabe stehenden Frist eingebracht wurde, voraus. Aus der Aktenlage geht…
…weshalb der Bw. nicht zahlen hätte können oder ob ein anderes Zahlungshindernis bestanden hätte, das ein Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ausschließen hätte können, wurden nicht vorgebracht. Dem Bw. ist im Zeitraum vom 8. März 2007 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am…
…der o.a. Säumniszinsen abzusehen und diese ihrem Abgabenkonto gutzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 1995, Zl: 100/ZK/P-84/58939/95, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu angeführt, dass im vorliegenden Fall, die Entrichtung des Abgabenbetrages erst acht Tage nach Ablauf…
…von Säumnisfolgen jedenfalls vor Ablauf der Zahlungsfrist eingebracht werden, um die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu verhindern (siehe Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien 1999, § 217 Tz. 10). Die Fristenkette war somit durchbrochen, da der Bw. nicht zeitgerecht, somit vor Ablauf der Fälligkeitsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen…
…gehemmt.) Allerdings vermag, was an dieser Stelle der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung indes angesprochen werden muss, ein zwar innerhalb der Berufungsfrist des Eingangsabgabenbescheides, aber erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht die bereits eingetretenen Säumnisfolgen, wie insbesondere die Entstehung…
…Bekanntgabe der (bereits erteilten) Steuernummer noch vor Ablauf der Zahlungsfirst bestehen oder - im Fall der Unmöglichkeit einer solchen Auskunft - die Zahlung ohne Angabe einer Steuernummer leisten müssen. Hat die Vertreterin der Bw. dies verabsäumt, so kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens, der…
…Rechtsvertreter durch eine neuerliche Kontaktaufnahme zum Bw. innerhalb der Zahlungsfrist für die Grunderwerbsteuer möglich gewesen, der durch den Verlust der gegenständlichen Postsendung hervorgerufenen Säumnis entgegenzuwirken, doch kann in einem Unterlassen der Überprüfung des Einlangens dieser Postsendung beim Bw. noch kein auffallend sorgloses Verhalten des Rechtsvertreters…
…Form der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen bescheidmäßig festgesetzten Beträge jedenfalls innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO entrichtet werden oder zumindest auf Grund von bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wird und die selbstangezeigten Beträge entsprechend der…
…Juli 2007 fällig gewesen wären, aber nicht fristgerecht entrichtet wurden. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (VwGH 23.11.1987, 87/15/0088). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bw…
…nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen erfolgte unbestritten nicht. Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung war als Säumnisfolge zwingend die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG entstanden. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist…
…1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG entstanden. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist erstmals in der Eingabe vom 27. August 2001 (Berufung gegen die Säumniszinsenbescheide vom 24. Juli 2001 und 30. Juli 2001 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher als Antrag auf Aussetzung…
…Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eingetreten. Trotz Einhaltens der Zahlungsfrist des § 210 Abs. 4 BAO ist bei der Prüfung, ob eine ausnahmsweise Säumnis vorliegt, auf den Umstand der seinerzeitigen Säumnis infolge Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Bedacht zu nehmen. Wenn der Abgabepflichtige die…
…oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit den Bescheiden vom 1. Oktober 2001, 30…
…Zahlungserleichterung vom 30. Jänner 2012 vor Ablauf des Fälligkeitstages eingebracht wurde, ist aufgrund des Akteninhalts unstrittig. Ebenso rechtzeitig ist das weitere Ansuchen um Stundung vom 15. März 2012, mit dem um Zahlungsaufschub bis Ende März 2012 ersucht wurde. Allerdings übersieht der Bw. bei seinen Überlegungen…
…so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein". Dies hatte zur Folge, dass bei geschlossener Fristenkette (mehrere Zahlungsfristen schließen ohne Unterbrechung unmittelbar aneinander) ein Säumniszuschlag erst mit ungenütztem Ablauf der zuletzt endenden Frist verwirkt war…