Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0027-Z1W/04
Säumniszinsen nach dem Zollkodex
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0027-Z1W/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein innerhalb der Berufungsfrist gegen den Eingangsabgabenbescheid, aber nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht die bereits eingetretenen Säumnisfolgen, hier die Säumniszinsen, rückwirkend aufheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Thomas
Stenitzer, Mag. Kurt Schlick, Rechtsanwälte, 2136 Laa an der Thaya,
Rathausgasse 4, vom 17. März 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Wien vom 18. Februar 2004, Zl. 100/34425/34/2003,
betreffend Säumniszinsen nach dem ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 24. November 2003
schrieb das damalige Hauptzollamt Wien mit seinem Bescheid dem
Beschwerdeführer (Bf.) für den Säumniszeitraum 15. Oktober
2003 bis zum 14. November 2004 Säumniszinsen von 4,41% der
Bemessungsgrundlage von € 2,456.474, 84, nämlich
€ 9.027,55, zur Entrichtung vor.
Dagegen erhob der Bf. das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die zu Grunde liegende
Abgabenschuld zu Unrecht vorgeschrieben worden sei und gegen diesen Bescheid
bereits ein Rechtsmittel erhoben worden sei.
Am 18. Februar 2004 wies
das Hauptzollamt Wien mit seiner Berufungsvorentscheidung zur
Zl. 100/34425/34/2003 diese Berufung als unbegründet ab, worauf der
Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte, noch einmal auf den noch nicht
rechtskräftigen und dem Verfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheid
hinwies und Argumente gegen den Abgabenbescheid vorbrachte. Die Hauptforderung
bestehe nicht zu Recht. Weiters führte er aus:
"Unrichtigerweise wurde vom
Hauptzollamt Wien, Abteilung Kontenbearbeitung, in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 18.2.2004 vorgebracht, daß ich den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK iVm
§ 212a BAO vom 17.11.2003 verspätet eingebracht habe.
Völlig zu Recht habe ich
gegen den die Festsetzung von Säumniszinsen zu Grunde liegenden Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 22.10.2003 binnen offener Frist den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der Hauptforderung in der Höhe von
€ 2,456.474,84 eingebracht, da begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
22.10.2003 im Sinne des Artikels 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, womit die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vom 22.10.2003 durch die Einbringung
einer Berufung binnen offener Frist gehemmt wird. Nachdem ich den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Zollschuld gemäß
Artikel 244 ZK iVm § 122a BAO vom 17.11.2003 innerhalb offener
Berufungsfrist eingebracht habe, ist dieser Antrag jedenfalls nicht
verspätet eingebracht worden.
Darüber hinaus habe ich
mit Berufung vom 29.12.2003 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
24.11.2003, welcher im Übrigen einen gesonderten Bescheid darstellt,
über die angebliche Festsetzung von Säumniszinsen binnen offener Frist
ein Rechtsmittel erhoben.
Zu Recht habe ich auch binnen
offener Frist den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der laut Bescheid vom
Hauptzollamt Wien vom 24.11.2003 vorgeschriebenen Festsetzung von
Säumniszinsen gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO
eingebracht, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung des Hauptzollamtes Wien im Sinne des Artikel 244 Unterabsatz 2
bestehen.
Aufgrund obiger
Ausführungen stelle ich den -
A n t r a
g ,
der unabhängige
Finanzsenat möge gemäß meiner Berufung vom 29.12.2003 den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18.2.2004, Zahl 100/34425/39/2003,
ersatzlos aufheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232
Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) zusätzlich zu dem Abgabenbetrag
Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der
Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.
Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, sind gemäß
§ 80 Abs. 1
ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf
Tage beträgt.
Gemäß
§
80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem
Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz
heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet
und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die
Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum
14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist
der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn
des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Gemäß
§ 78
Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach
Art. 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet
für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den
zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für
Österreich veröffentlicht wurde.
Gemäß
Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a erster und zweiter Unterabsatz ZK ist
der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag vom Zollschuldner innerhalb
folgender Fristen zu entrichten: ist keine Zahlungserleichterung nach den
Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der
festgesetzten Frist geleistet werden.
Unbeschadet des Artikels 244
zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrages an den Zollschuldner nicht
überschreiten.
Gemäß
§ 73 ZollR-DG werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben mit Beginn des Tages,
an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der
abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Wird gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach
Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
In der Sache ist von folgendem
unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
Der dem
gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Abgabenbescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 2003, Zl. 100/3445/14/2003, über
einen Gesamtbetrag an Eingangsabgaben und einer Abgabenerhöhung von
€ 2.456.474,84enthält folgende Zahlungsaufforderung:
"Für die Entrichtung
des Gesamtbetrages wird gemäß Artikel 222 Abs. 1 ZK eine Frist
von 10 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Die Entrichtung
hat auf das P.S.K. Kto.Nr. 5504.006, lautend auf Hauptzollamt Wien zu erfolgen,
wobei die angeführte Aktenzahl anzugeben ist."
Laut Rückschein b
erfolgte die Zustellung dieses Bescheides am 31. Oktober 2003.
Der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung dieser Abgabenschuld gem. Art. 244 ZK in Verbindung mit
§ 212a BAO erfolgte mit der Berufung gegen den Abgabenbescheid in der
Eingabe des Bf. vom 17. November 2003 und ist beim Hauptzollamt Wien laut
Eingangsstempel am 20. November 2003 eingegangen. Dieser Antrag ist am
19. Dezember 2003 mit dem Bescheid Zl. 100/34425/2003-26, abgewiesen
worden. Die Berufung dagegen wies das Hauptzollamt Wien mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004 zur Zl. 100/34425/200-42,
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist noch beim Unabhängigen Finanzsenat
anhängig.
Die Abgaben sind laut
Kontoauszug vom 17. März 2005 zum Abgabenkonto des Bf. mit der Nummer
100/0163198 jedenfalls bis zum Dezember 2004 nicht entrichtet worden.
Zunächst ist
festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren die Pflicht zur Erhebung
dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld - wie im
gegenständlichen Fall - voraussetzt (z.B. VwGH vom 30. Mai 1995,
Zahl 95/13/0130).
Nach der gemäß
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG hier anzuwendenden Fristenverordnung, und zwar
gemäß Art. 3 Abs. 1, zweiter Unterabsatz der Verordnung, wird der Tag
der Zustellung bei der Berechnung der 10-Tagesfrist nicht mitgerechnet, sodass
diese mit 1. November 2003 zu laufen begann und mit Ablauf des
10. November 2003 geendet hat. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung,
auf Zahlungserleichterung oder auf Fristverlängerung sind in dieser Frist
nicht gestellt worden. Da die Abgaben noch im Dezember 2004 aushafteten, ergibt
sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht
entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als 5 Tage beträgt. Damit
sind die Tatbestandselemente des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung
mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG vom Bf. erfüllt worden und es ist der
Abgabenanspruch bezüglich der Säumniszinsen gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO zu diesem Zeitpunkt entstanden. Die
gegenständliche Säumnis fällt in den Säumniszeitraum vom
15. Oktober 2003 bis zum 14. November 2003, in dem der Jahreszinssatz
nach § 80 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit § 78 Abs. 2
ZollR-DG mit 4,41 % festgesetzt war. Die Höhe der vorgeschriebenen
Säumniszinsen in diesem Zeitraum entspricht diesem Prozentsatz des
Abgabenbetrages.
Eine konkrete gesetzliche
Regelung über die Voraussetzungen einer allfälligen Nichtentrichtung
von entstandenen Säumniszinsen ist im Zollrecht - abgesehen von der hier
nicht anzuwendenden Verzichtsregelung des Art. 232 Abs. 2 ZK - nicht
zu finden, sodass im Sinne des § 2 Abs. 1 die allgemeinen
(nationalen) abgabenrechtlichen Vorschriften - auf welche auch Art. 245 ZK
verweist - der Bundesabgabenordnung Anwendung finden. Hier ist zwar auch eine
konkrete Bestimmung zu den Säumniszinsen nicht zu finden, doch ergibt sich
aus den Bestimmungen des § 212a BAO bzw. des § 230
Abs. 6 BAO ein Hinausschieben der Säumnisfolgen und eine
Vollstreckungshemmung ex lege ab dem Zeitpunkt des Einreichens des
Aussetzungsantrages bei der Abgabenbehörde (siehe auch Stoll, BAO
Kommentar, Seite 2274f). Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a
BAO hatte sohin ab diesem Zeitpunkt zwar eine die Säumnisfolgen
hinausschiebende und eine vollstreckungshemmende Wirkung, konnte aber an der
bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts
ändern. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung
hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend
aufgehoben werden (siehe auch VwGH vom 18. September 2003, Zahl 2002/16/0256).
Ein kausaler Zusammenhang mit der einmonatigen Berufungsfrist kann
diesbezüglich im Gegensatz zur Meinung des Bf. allerdings nicht hergestellt
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 222 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 78 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 73 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0027-Z1W/04
- Stammnummer
- 17809
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF