Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0329-F/08
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-F/08vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L., R.-Weg 8, vertreten durch
die Signum Treuhand Steuerberatungs GmbH, 6850 Dornbirn, Steinebach 3, vom
27. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
15. April 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) brachte am
8. April 2008 hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Abgabenrückstandes in Höhe von 24.684,91 € ein
Zahlungserleichterungsansuchen mit folgendem Inhalt ein: Da seine
Provisionszahlungen immer zeitverzögert bezahlt würden, ersuche er um
Stundung seiner Steuerschuld. Der Bw. habe mit heutigen Tag 2.000,00 €
auf sein Abgabenkonto eingezahlt. Am 2. Mai 2008 werde er wiederum
2.000,00 €, am 2. Juni 2008 sowie am 2. Juli 2008
jeweils 3.000,00 € und am 18. August 2008
25.000,00 € einzahlen.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, der
aushaftende Rückstand beruhe auf der erklärungsgemäß
vorgenommenen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser
Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Bw. rechnen müsste,
könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden.
In dem als Berufung gewerteten Schriftsatz vom
27. April 2008 brachte der Bw. im Wesentlichen vor, die beim Finanzamt
bestehenden Abgabenschuldigkeiten hätten eine Höhe erreicht, die es
sei ihm derzeit nicht ermöglichten, die offene Forderung unter einem zu
begleichen. Der Bw. sei selbstverständlich bemüht, seine
Abgabenschuldigkeiten so schnell als möglich, allerdings in Raten zu
bezahlen, um Einbringungsmaßnahmen zu verhindern. Solche wären in
Anbetracht der derzeitigen Situation kontraproduktiv. Entgegen der
Ausführungen des Finanzamtes werde durch die Gewährung einer
Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet. Das
Gegenteil sei der Fall. Aus der beigelegten Provisionsabrechnung betreffend den
Zeitraum 25.03.2008 bis 23.04.2008 sei die am 23. April 2008 erfolgte
Provisionszahlung in Höhe von 2.992,24 € ersichtlich. Im August
werde der Bw. wiederum eine höhere Zahlung erhalten, mit welcher die offene
Abgabenforderung zur Gänze beglichen werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2008
wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der
Abgabenrückstand resultiere aus der Nachforderung der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2006, den Anspruchzinsen 2006 sowie der
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2008.
Abgabennachforderungen bzw. Nachzahlungen aus Veranlagungen begründen
für sich in der Regel noch keine erhebliche Härte, da den
Abgabenpflichtigen die Pflicht treffe, für die Erfüllung
vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend Vorsorge zu
leisten. Der Bw. hätte daher für die sich aus dem verbesserten
Geschäftsgang des Jahres 2006 ergebenden steuerlichen Konsequenzen
frühzeitig Vorsorge treffen müssen. Eine zeitgerechte Anpassung der
Vorauszahlungen für das Jahr 2006 sei vom Bw. ebenfalls nicht beantragt
worden. Laut amtlichen Erhebungen verfüge der Bw. über
Liegenschaftsvermögen. Das Vorhandensein von veräußerbaren und
belastungsfähigen Vermögen führe aber zu einer Verneinung der
erheblichen Härte. Da es somit an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehle,
bliebe für eine Ermessensentscheidung kein Raum und das Ratenansuchen sei
zwingend abzuweisen gewesen.
Mit dem als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz vom
3. Juni 2008 verwies der Bw. sinngemäß nochmals auf den aus
den Einkommensteuerunterlagen der letzten Jahre ersichtlichen Umstand, dass er
im August immer eine höhere Provisionszahlung erhalte. Die Einbringlichkeit
des Abgabenrückstandes sei daher gesichert. Da der Bw. seit dem Jahr 1965
seine Steuern immer ordentlich bezahlt habe, sehe er keinen Grund dafür,
dass jetzt mit dieser Härte vorgegangen werde. Mit seiner
Provisionsauszahlung für August werde der Bw. alle offenen
Steuerforderungen bezahlen und zukünftig für die Abgabensicherung
vorsorgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen
und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag
aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der
Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt.
Auf die Frage, ob der Bw. die maßgebenden Tatsachen,
die der nunmehr entscheidenden Behörde eine Prüfung der rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO ermöglichen, ausreichend dargelegt hat
bzw. ob deren Vorliegen zu bejahen ist, braucht beim gegenwärtigen
Verfahrensstand aber aus folgendem Grund nicht mehr eingegangen werden:
Zahlungserleichterungsbescheide stellen antragsgebundene
Verwaltungsakte dar (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser
Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde -
abgesehen von der im § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumten
Ermächtigung - nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg
setzen darf. Vor allem ist es der Abgabenbehörde aufgrund der
Antragsgebundenheit untersagt, eine über den zeitlichen Rahmen oder
über das, bezogen auf die Abgabenart und Abgabenhöhe, beantragte
Ausmaß des Zahlungserleichterungsansuchens hinaus gehende
Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen (Ritz, BAO-Kommentar,³
§ 212 Tz 1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein
Zahlungserleichterungsansuchen regelmäßig als gegenstandslos
anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die vom
Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung
bereits verstrichen ist oder die entsprechenden Abgaben entrichtet wurden (VwGH
24.5.1985, 85/17/0074; VwGH 24.9.1993, 93/17/0096; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133).
Laut Antrag vom 8. April 2008 sollte die letzte
Ratenzahlung betreffend jener in die Bewilligung einzubeziehenden Abgaben am
18. August 2008 erfolgen. Der begehrte Stundungszeitraum ist daher
bereits verstrichen. Da dem Bw. somit de facto stillschweigend eine Ratenzahlung
in der beantragten Laufzeit gewährt wurde, ist das gegenständliche
Begehren wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs der
Zahlungsfrist als gegenstandslos zu betrachten, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war.
Feldkirch,
am 6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-F/08
- Stammnummer
- 37179
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF