Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0091-W/05
Säumniszuschlag bei irrtümlicher Verlängerung der Zahlungsfrist durch Finanzamt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0091-W/05vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vom
12. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 9. November 2004, vertreten durch G. betreffend
Säumniszuschlag nach der am 31. März 2005 in Abwesenheit des Bw. und
seines steuerlichen Vertreters, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. November 2004 setzte das
Finanzamt von der Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 57.908,30
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 1.158,17 mit der Begründung, dass die Abgabenschuldigkeit nicht
bis 18. Oktober 2004 entrichtet worden sei, fest.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw) das Rechtsmittel
der Berufung ein und führte begründend aus, dass es im Zuge der
Veranlagung der Einkommensteuer 2002 zu mehrfachen Abänderungen des
Einkommensteuerbescheides vom 18. Juni 2004 gekommen sei. Im Ablauf dieser
Änderungen seien seitens des Bw. auch diverse
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden, die seitens des Finanzamtes
erledigt worden seien.
Der chronologische Ablauf könne wie folgt dargestellt
werden:
|
3. 06. 2004
|
|
Abgabe Einkommensteuererklärung
2002
|
18.06.2004
|
eingelangt 22.06.2004
|
Bescheid Einkommensteuer 2002
|
22.07.2004
|
|
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
und Aussetzungsantrag
|
23.07.2004
|
|
Stundungsansuchen für Einkommensteuer
2002
|
27.07.2004
|
eingelangt 29.07.2004
|
1. Abänderungsbescheid Einkommensteuer
2002
|
28.07.2004
|
|
Bewilligung Stundungsansuchen bis
28.09.2004
|
13.08.2004
|
|
Stundungsansuchen für Einkommensteuer
2004
|
20.08.2004
|
eingelangt 24.08.2004
|
2. Abänderungsbescheid Einkommensteuer
2002
|
10.09.2004
|
eingelangt 14.09.2004
|
Abweisung Zahlungserleichterungsansuchen vom
13.08.2004 aufgrund zwischenzeitiger Erledigung. Zahlungsaufforderung des
Abgabenrückstandes bis 18.10.2004
|
14.10.2004
|
|
Ratenansuchen
|
22.10.2004
|
eingelangt 28.10.2004
|
3. Abänderungsbescheid Einkommensteuer
2002
|
27.10.2004
|
|
Bewilligung Ratenansuchen
Wie aus dieser Chronologie zu sehen sei, seien die
Bescheide zur Einkommensteuer 2002 mehrfach geändert worden. Der bis dato
letzte Abänderungsbescheid sei am 28.Oktober 2004 eingelangt. Mit Bescheid
vom 10. September 2004, eingelangt am 14. September 2004, sei für
die Frist für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mit 18. Oktober
2004 festgesetzt worden. Innerhalb offener Frist sei am 14. Oktober 2004
ein Ratenansuchen eingebracht worden.
Es werde die Aufhebung des Säumniszuschlages unter
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass mit
Veranlagungsbescheid vom 18. Juni 2004 die Einkommensteuer 2002 in
Höhe von € 215.728,33 vorgeschrieben worden sei. Der Betrag sei
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO am 26. Juli 2004
fällig geworden. Für einen Teilbetrag von € 50.511,49 sei
rechtzeitig mit Antrag vom 23. Juli 2004 ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Es sei um Stundung des
Betrages bis zur Veranlagung des Jahres 2003 ersucht worden. Diesem sei mit
Bescheid vom 28. Juli 2004 in Form einer Stundung bis 28. September
2004 entsprochen worden. Am 25 August 2004 sei der Veranlagungsbescheid für
das Jahr 2003 mit einer Gutschrift in Höhe von € 66.574,89
ergangen.
Mit Ansuchen vom 13. August 2004 sei rechtzeitig um
Stundung der Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2004
(€ 195.905,00) fällig 16. August 2004 ersucht worden. Dieses
Ansuchen sei mit Bescheid vom 10. September 2004 abgewiesen worden, da
mit Ausgleichsviertel vom 25. August 2004 eine Gutschrift von
€ 173.649,00 auf dem Abgabenkonto erfolgt sei und somit der Grund
für das Zahlungserleichterungsansuchen weggefallen gewesen
sei.
Für die nachgeforderte Einkommensteuer 2002 laut
Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2004 mit Fälligkeitstag
27. September 2004 sei erst verspätet mit Antrag vom 14. Oktober
2004 ein rückstandsbezogenes Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht
worden. Das Ansuchen müsse gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO
spätestens am Fälligkeitstag bzw. einer für die Entrichtung zur
Verfügung stehenden Frist eingebracht werden. Wohl sei der Betrag von
€ 66.116,13 laut Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2004 aus
der Einkommensteuer 2002 im Abweisungsbescheid vom 10. September 2004 enthalten
und hätte die Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO bis
18. Oktober 2004 gehabt. Am 14. Oktober 2004 sei zwar vor Ablauf dieser
Nachfrist ein rückstandsbezogenes Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht worden. Diese Nachfrist bis 18. Oktober 2004 gelte aber
nicht für dieses weitere eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vom
14. Oktober 2004 (siehe letzter Satz des § 212 Abs. 3 BAO).
In Form einer Berufung hätte das Ansuchen vom 14. Oktober 2004 nicht
eingebracht werden können, da ja die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 10. September 2004 zu Recht erfolgt
sei.
Nur diesfalls hätte der Säumniszuschlag
gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 217
Abs. 9 BAO aufgehoben werden können.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages sei zu Recht
erfolgt.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass aufgrund einer völlig unüberschaubaren Folge von Berichtigungen
von Bescheiden zur Einkommensteuer 2002 (derzeit liege die fünfte
Berichtigung vor und es seien noch weitere zu erwarten) und Bekanntgabe von
unterschiedlichen Zahlungsfristen für die Abgabenschuld aus der
Einkommensteuer 2002 - mit der Abweisung des Stundungsansuchens vom 10.
September 2004 sei die Zahlungsfrist für die Einkommensteuer 2002 bis 18.
Oktober 2004 erstreckt worden - sei das Zahlungserleichterungsansuchen
für die Begleichung der Einkommensteuerschuld 2002 am 14. Oktober 2004
gestellt worden.
Diesem Zahlungserleichterungsansuchen sei mit Bescheid vom
27. Oktober 2004 stattgegeben worden.
Die Richtlinien zur BAO würden unter der Randziffer
1440 dazu ausführen, dass, wenn eine Zahlungserleichterung auch innerhalb
der Nachfrist bewilligt werde, ein Säumniszuschlag in diesen Fällen
vermieden werde.
Aufgrund der gegebenen Tatsachen sei die Verhängung
des Säumniszuschlages sachlich unbillig.
Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung
wurde beantragt.
Mit Eingabe vom 9. März 2005 brachte der Bw.
einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sowie einen Antrag
auf Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 281 BAO ein. Die
Begründung zum Erstantrag wird hier nicht wiedergegeben, da dieser Antrag
nicht entscheidungsrelevant war. Zu letzterem Antrag führte der Bw. aus,
dass mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
5. Jänner 2005, RV/0559-L/04, hinsichtlich des Bescheidcharakters
eines rein automatisationsunterstützt veranlassten
Säumniszuschlagsbescheides diesem die Qualität eines rechtswirksamen
Bescheides abgesprochen worden sei und zu dieser Entscheidung eine
Amtsbeschwerde anhängig sei.
Da weder der Bw. noch sein steuerlicher Vertreter zu der am
31. März 2005 anberaumten mündlichen Senatsverhandlung erschienen
sind, fasste der Senat den Beschluss die Verhandlung in Abwesenheit des Bw.
durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d)
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten (§ 217 Abs. 1
BAO).
Der
erste Säumniszuschlag beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung ausgesetzt gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
§
230 Abs. 3 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212
Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des
Ansuchens nicht eingebracht werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 erster
oder zweiter Satz handelt.
§ 212 BAO Abs. 3 BAO setzt die Abweisung eines
Antrages um Zahlungserleichterung, der vor Ablauf einer zur Entrichtung einer
Abgabe stehenden Frist eingebracht wurde, voraus.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bw. mit Eingabe vom
13. August 2004 um Stundung des Teilbetrages für das dritte Viertel
der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2004 beantragt hat. Im
Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens wurde
für den gesamten am Abgabenkonto befindlichen Abgabenrückstand eine
Zahlungsfrist bis 18. Oktober 2004 gewährt, somit auch für
Abgabenschuldigkeiten, die nicht vom Zahlungserleichterungsersuchen umfasst
waren.
Nachdem sich § 212 Abs. 3 und § 230 Abs. 3
BAO nur auf die vom Ansuchen betroffenen Abgaben beziehen und das
Stundungsansuchen die Einkommensteuer 2002 nicht umfasste, kann im
gegenständlichen Fall keine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs.
3 zweiter Satz vorliegen.
Vielmehr ist von einer durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO auszugehen, zumal diese
Zahlungsfrist offenbar irrtümlich gewährt wurde, da von einem
Zahlungserleicherungsansuchen für den gesamten Rückstand ausgegangen
wurde.
Dass diese Fristverlängerung mit Bescheid über
die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens erfolgte, ändert nichts
daran, dass das Zahlungserleichterungsansuchen vom 13. August 2004 die
Einkommensteuer 2002 nicht betroffen hat.
Dieser Irrtum kann jedoch nicht zu Lasten des Bw.
gehen.
Daraus folgt allerdings, dass die Festsetzung des
Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgte.
Da somit keine Säumnis eingetreten ist, war auf den
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht
einzugehen.
Obwohl zur Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 5. Jänner 2005, GZ.RV/0559-L/04 eine Amtsbeschwerde
anhängig ist, zumal in dieser Entscheidung rein
automatisationsunterstützten Säumniszuschlagsbescheiden die
Qualität eines rechtswirksamen Bescheides aberkannt wurde, war dem Antrag
auf Aussetzung des Verfahrens im Ermessen nicht näher zu treten, da eine
solche Maßnahme nur bei einer (beabsichtigten) Abweisung der Berufung
zweckmäßig wäre.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am
31.März 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0091-W/05
- Stammnummer
- 15131
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF