Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0050-Z2L/02
Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszinsen, da aufgrund eines nicht im Einflussbereich der Partei gelegenen Arbeitsfehlers die Entrichtung des Abgabenbetrages erst am achten Tag nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0050-Z2L/02vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Säumniszinsen sind bei einer Säumnis ab 5 Tagen nach Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben festgesetzten Frist unbeschadet der für die Verspätung maßgeblichen Gründe von der Abgabenbehörde festzusetzen; wobei der Säumniszeitraum, unabhängig von einer nur tageweisen Überschreitung, jedenfalls mit einem Monat festzusetzen ist. Ein Verzicht auf Säumniszinsen käme in diesem Fall nur in Härtefällen, wenn persönliche Billigkeitsgründe vorliegen, in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. September 1995,
GZ. 100/ZK/P-84/58939/95, betreffend Säumniszinsen gemäß
Artikel 232 Abs.1und Abs.2 Buchstabe c Zollkodex (ZK), und § 80 Abs.1und
Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 26. Juli 1995 wurden der Beschwerdeführerin
Säumniszinsen in der Höhe von ATS: 16.667.- für den
Säumniszeitraum 15. Juli bis 14. August 1995
vorgeschrieben.
Dagegen erhob sie fristgerecht
Berufung mit der Begründung, am 20. Juli 1995 der Postsparkasse Wien
per Fax den Auftrag erteilt zu haben, dem am 17. Juli 1995 fällig
gewordenen Abgabenbetrag in der Höhe von ATS: 3.394.329,10.- auf ihrem
Abgabenkonto Nr: 400-4159 beim Hauptzollamt Wien gutzuschreiben. Dieser Auftrag
hätte wegen eines Übertragungsfehlers nicht durchgeführt werden
können. Nachdem dieser Umstand von der Bf. am 25. Juli 1995
festgestellt wurde, habe sie sogleich einen neuerlicher Abbuchungsauftrag
erteilt. Dennoch wäre es zu Überschreitung der Zahlungsfrist von einem
Tag gekommen.
Sie beantragte aufgrund ihres
bisher pünktlichen Zahlungsverhaltens von der Vorschreibung der o.a.
Säumniszinsen abzusehen und diese ihrem Abgabenkonto
gutzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. September 1995, Zl: 100/ZK/P-84/58939/95, wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu angeführt, dass im vorliegenden Fall,
die Entrichtung des Abgabenbetrages erst acht Tage nach Ablauf der dafür
festgesetzten Frist erfolgte, und daher im Sinne des Artikel 232 Abs.2 Buchstabe
c Zollkodex (ZK), in Verbindung mit § 80 Abs.1 und 2 Zollrechts -
Durchführungsgesetz (ZollR-DG), für die Partei die Verpflichtung zur
Entrichtung von Säumniszinsen entstanden wäre.
Der von ihr ins Treffen
geführte Übertragungsfehler würde zu ihren Lasten
gehen.
Dagegen erhob die Partei
fristgerecht Beschwerde unter Wiederholung der im Berufungsschreiben enthaltenen
Darstellungen. Darüber hinaus führte sie an, dass im
gegenständlichen Fall die Säumniszinsen für einen Monat berechnet
wurde obwohl die Säumnis tatsächlich nur einen Tag betragen
hätte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232 Abs.1
Buchstabe b (ZK), zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen
erhoben.
Gemäß Abs.2 leg.cit.
können die Zollbehörden auf die Säumniszinsen verzichten,
wenn
a) diese aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würden
b) ihr Betrag einen
nach den Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht
übersteigt
c) die Entrichtung des
Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tage nach Ablauf der dafür
festgesetzten Frist erfolgt.
In Ausführung dieser
Bestimmungen sind gemäß
§ 80 Abs.1 ZollR-DG sind
Säumniszinsen nur zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Im Sinne des Abs.2 leg.cit.
werden die Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet, und fallen
für den gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht
im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht
vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden
Kalendermonats.
Im gegenständlichen Fall
steht unbestritten fest, dass als Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung der
Eingangsabgaben der 17. Juli 1995 anzusehen ist, und diese tatsächlich
erst am 25. Juli; also acht Tage später entrichtet wurden.
Durch diese verspätete
Entrichtung wurde die gesetzlich tolerierte Zeitspanne von fünf Tagen
überschritten.
Persönliche
Billigkeitsgründe im Sinne des Artikel 232 Abs.2 ZK wurden nicht geltend
gemacht.
Im Lichte der o.a. normativen
Bestimmungen sind Säumniszinsen bei einer Säumnis ab 5 Tagen, nach
Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben festgesetzten Frist, unbeschadet
der für die Verspätung maßgeblichen Gründe, von der
Abgabenbehörde festzusetzen; wobei der Säumniszeitraum,
unabhängig von einer nur tageweisen Überschreitung, jedenfalls mit
einem Monat festzusetzen ist. Ein Verzicht auf Säumniszinsen käme in
diesem Fall nur in Härtefällen, wenn persönliche
Billigkeitsgründe vorliegen, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall
erfolgte die Vorschreibung der Säumniszinsen somit zu Recht. Der ins
Treffen geführte Übertragungsfehler ändert nichts an deren
Rechtmäßigkeit.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 232 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 80 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
SäumniszinsenSäumniszeitraum außerhalb der Toleranzgrenzemonatsweise Berechnung des Säumniszeitraumeskeine persönlichen Billigkeitsgründe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0050-Z2L/02
- Stammnummer
- 5297
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF