Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0021-Z4I/03
Säumniszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0021-Z4I/03vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO kommt gemäß § 230 Abs. 6 BAO vollstreckungshemmende Wirkung zu. Ab dem auf den Antrag folgenden Säumniszeitraum ist auch bei Antragstellung nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zu seiner Erledigung eine Vorschreibung von Säumniszinsen nach Art. 232 ZK iVm § 80 ZollR-DG nicht mehr zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Feldkirch vom 7. März 2003, GZ. 900/2262/2002,
betreffend Säumniszinsen, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 1. Oktober 2001,
30. Oktober 2001, 29. November 2001, 4. Jänner 2002,
29. Jänner 2002, 1. März 2002, 2. April 2002,
29. April 2002, 31. Mai 2002, 1. Juli 2002, 29. Juli 2002,
30. August 2002, 30. September 2002, 29. Oktober 2002 und
29. November 2002 schrieb das Hauptzollamt Feldkirch dem Bf.
Säumniszinsen für die Säumniszeiträume ab dem
15. September 2001 bis zum 14. Dezember 2002 in Höhe von
insgesamt € 3.377,73 vor. Dem liegt die Vorschreibung einer
Eingangsabgabenschuld vom 21. Juni 2001 in Höhe von ATS 643.905,00
zugrunde, welche unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum 9. Juli
2001 zu entrichten gewesen wäre.
Der Bf. erhob gegen die jeweiligen
Säumniszinsenbescheide Berufung mit der Begründung, dass das Verfahren
über den "Hauptsachenantrag" vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit
Beschluss vom 25. November 1999, 99/16/0203, eingestellt worden sei,
nachdem das Bundesministerium für Finanzen die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 13. April 1999, ZRV 6/1-V3/98
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgehoben habe. Mit
einer weiteren Entscheidung vom 15. März 2000 habe die
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg den Eingangsabgabenbescheid des
Zollamtes Feldkirch vom 13. Oktober 1997 ebenfalls aufgehoben. Mit Bescheid
vom 21. Juni 2001, Zahl 900/90246/01/99, habe das Hauptzollamt Feldkirch
unter Außerachtlassung der Ergänzungsaufträge des
Bundesministeriums für Finanzen und der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg neuerlich eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von ATS 643.905,00
festgesetzt. Mit Berufung vom 25. Juli 2001 habe man den
Eingangsabgabenbescheid bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
neuerlich angefochten. In sicherer Erwartung, dass im Hinblick auf die bereits
im Jahre 1999 erfolgte Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof,
der amtswegigen Aufhebung des Berufungsbescheides durch das
Bundesfinanzministerium für Finanzen und dem stattgebenden
Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg der
stattgebenden und verfahrenseinstellende Bescheid der Finanzlandesdirektion
prompt ergehen werde, habe der Bf. die aufschiebende Wirkung seiner Berufung
nicht beantragt. Neben der jeweils neuerlich beantragten Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung wurde weiters ausgeführt, dass die Vorschreibung von
Säumniszinsen naturgemäß erst dann in Betracht komme, wenn der
"Hauptsachenantrag" fest stehe. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid
verfrüht ergangen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 7. März
2003, Zahl 900/2262/2002, wies die belangte Behörde alle Berufungen als
unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
Säumniszinsen eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetze, sie setzten
die Rechtskraft der Stammabgabe nicht voraus. Ein Bescheid über die
Festsetzung von Säumniszinsen sei auch dann rechtsmäßig, wenn
die zugrunde liegende Abgabenschuld sachlich unrichtig ist (vgl. - dort
zum Säumniszuschlag Ritz, BAO § 217 Rz 3 mit Nachweisen der Rspr. des
VwGH). Da eine formelle Abgabenschuld bestanden habe und eine Zahlung nicht
erfolgt sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als zu Recht
ergangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.
März 2003. In der Begründung wird unter Hinweis auf die
zwischenzeitlich ergangene Berufungsentscheidung in der Hauptsache, womit die
Abgabenvorschreibung wegen Verjährung aufgehoben wurde, darauf hingewiesen,
dass Verzugszinsen als Annex zur Hauptsache zu werten seien und solcherart deren
rechtliches Schicksal teilen würden. Die Verzugszinsenverpflichtung stehe
dementsprechend in innerer Übereinstimmung mit der Beitragsschuld in der
Hauptsache. Es komme deshalb naturgemäß die Einhebung von
Säumniszinsen nach Wegfall einer Zahlungsverpflichtung in der Hauptsache
nicht mehr in Betracht
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Gemäß
§ 1 lit. a BAO gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen
Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur
insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG sind die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der
sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden,
soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Die Bestimmungen der BAO sind demnach insoweit anzuwenden
als sie nicht durch Bestimmungen des Zollrechts überlagert werden. Wurde
ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich
der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz
BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (vgl. VwGH 2002/16/0256 vom 18. September 2003). Ein
Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO hat somit
vollstreckungshemmende Wirkung. Der erstmals in der Berufung vom 27. August
2001 gegen die Vorschreibung von Säumniszinsen gestellte Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist als Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung im Sinne des Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu werten. Da
diesem Antrag somit vollstreckungshemmende Wirkung zukommt, ist ab dem diesem
Antrag folgendem Säumniszeitraum - das ist ab dem Zeitraum
15. September bis 14. Oktober 2001 - die Vorschreibung von
Säumniszinsen nicht mehr zulässig. Eine Erledigung des Antrages
erfolgte erst nach Erlassung der bescheidaufhebenden Berufungsvorentscheidung in
der Hauptsache. Die Berufungsvorentscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit
ihres Inhaltes aufzuheben.
Innsbruck,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0021-Z4I/03
- Stammnummer
- 7106
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF