Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0054-F/07
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-F/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der "Bw., I., F.-Straße 11a,
vertreten durch Rauch Steuerberatung Gesellschaft mbH, 6150 Steinach am
Brenner, Rathausplatz 4, vom 11. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 6. Dezember 2006 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am
29. November 2006 betreffend eines Abgabenrückstandes in der
Höhe von 52.377,20 € ein Ratenansuchen mit dem
sinngemäß folgenden Inhalt ein: Dem laut Buchungsmitteilung
Nr. 37 vom 21. November 2006 geschuldeten Betrag stünde laut
Bilanz 2005 ein Guthaben in Höhe von 12.228,00 € gegenüber.
Weiters habe die Fa. "F.D.f.WuL" einen Betrag in Höhe von
8.879,22 € auf das Abgabenkonto der Bw. einbezahlt, sodass sich die
Abgabenschuldigkeiten der Bw. innerhalb kürzester Zeit um insgesamt
21.107,22 € verringert hätten. Bezüglich des verbleibenden
Rückstandes in Höhe von 31.269,98 € werde die Tilgung in
drei Raten angeboten, wobei am 20. Jänner 2007 ein Betrag in
Höhe von 7.269,98 € und am 20. Februar 2007 sowie am
20. März 2007 jeweils Beträge in Höhe von
12.000,00 € zur Einzahlung gebracht würden. Der Rückstand
sei durch ein seitens des Finanzamtes vorgenommenes Verfügungsverbot bzw.
durch die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Bw.
gegenüber der Fa. "P.G." in Höhe von 70.426,54 € gedeckt. In
der Angelegenheit "P." werde zudem angemerkt, dass voraussichtlich bis zum
10. Jänner 2007 eine Einigung über die Auszahlung des
Betrages erfolgen werde. Die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes der Bw.
sei nur möglich, wenn das gegenständliche Ansuchen bewilligt
werde.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, in der
sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu
erblicken.
In der Folge wurde der Bw. seitens des Finanzamtes
telefonisch mitgeteilt, dass die sich aus den Veranlagungen für das Jahr
2005 ergebenden Gutschriften in Höhe von insgesamt 12.228,57 €
bereits vor Ermittlung des in der Buchungsmitteilung Nr. 37 vom
21. November 2006 ausgewiesenen Abgabenrückstandes auf ihrem
Abgabenkonto verbucht wurden. In der als Berufung gewerteten Eingabe vom
11. Dezember 2006 wurde daher das Ratenansuchen insofern modifiziert,
als nunmehr die Tilgung des verbleibenden Rückstandes in Höhe von
43.497,98 € in vier Raten angeboten wurde, wobei am
20. Jänner 2007 ein Betrag in Höhe von 7.497,98 €
und am 20. Februar 2007, am 20. März 2007 sowie am
20. April 2007 jeweils Beträge in Höhe von
12.000,00 € zur Einzahlung gebracht würden.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen wurde, erhob die Bw. am 20. Dezember 2006 einen als
Einspruch bezeichneten Vorlageantrag. In diesem wurde ausgeführt, es sei
zwar zutreffend, dass die Bezahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender
und abzuführender Abgaben keine erhebliche Härte darstellen
dürfte. Tatsächlich werde die Bw. aber durch säumige bzw.
überhaupt nicht zahlende Bauherren immer wieder in eine missliche Lage
gebracht. Als Beispiel werde der Konkurs der Fa. "N&D" angeführt. Die
Bw. sei immer bemüht gewesen, ihre Abgaben pünktlich zu bezahlen. Ihre
Zahlungswilligkeit sei daran erkennbar, dass die Firma der Bw. beinahe 15 Jahre
bestehe, obwohl sie - wie dem Finanzamt bekannt sei - leider nicht zum ersten
Mal von Bauherren in eine prekäre Situation gebracht worden sei. Mit dem
gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen sollte bewiesen werden,
dass die Bw. sehr wohl in der Lage sei, ihre Abgabenschuldigkeiten zu tilgen; es
sei ihr allerdings nicht möglich, den gesamten ausstehenden Betrag auf
einmal zu bezahlen. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass der
Rückstand nach wie vor durch ein seitens des Finanzamtes vorgenommenes
Verfügungsverbot bzw. durch die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung der Bw. gegenüber der Fa. "P.G. " in Höhe von
70.426,54 € gedeckt sei. Nach nochmaliger Überprüfung der
Zahlungsmöglichkeiten werde nunmehr angeboten, die Außerstände
in drei Raten zu tilgen, wobei die erste Ratenzahlung am
20. Jänner 2007 in Höhe von 7.497,98 € erfolgen
soll und zwei weitere Ratenzahlungen in Höhe von jeweils
18.000,00 € am 20. Februar 2007 und am
20. März 2007. Die positive Behandlung des Ansuchens sei auch
deshalb erforderlich, um die Arbeiter der Bw. weiter beschäftigen zu
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um
Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die
Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag
aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der
Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt.
Gegenständlich hat die Bw. zum Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Zahlungsbewilligung am ausführlichsten in der
dem Finanzamt mit Telefax vom 5. Februar 2007 übermittelten
Sachverhaltsdarstellung Stellung genommen. Danach sei die Firma der Bw.
insbesondere durch den Konkurs der Fa. "N&D ", bei der diese
150.000,00 € verloren hätte, sowie durch den Zahlungsausfall von
75.000,00 € für Baumeisterarbeiten bei der Halle P. in T. in
Mitleidenschaft gezogen worden. Ohne diese Ausfälle wäre die Bezahlung
der Abgabenrückstände für die Bw. kein Problem. Das
gegenständliche Ratenansuchen sei vor Weihnachten erfolgt, in der für
das Baugewerbe härtesten Zeit. Nach Ergehen des Abweisungsbescheides habe
sich die Bw. mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt in
Verbindung gesetzt, der mitgeteilt habe, Voraussetzung für eine Bewilligung
von Ratenzahlungen sei die sofortige Überweisung eines Betrages von
10.000,00 €. Diese Überweisung sei am 27. Dezember 2006
erfolgt. In weiterer Folge sei die Bezahlung der Lohnabgaben und der
Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/06 zur Bedingung gemacht worden. Auch
dieser Aufforderung sei die Bw. durch Bezahlung von 19.342,16 €
nachgekommen. Nach Rücksprache mit ihren Kunden sei es der Bw.
möglich, aus geleisteten Arbeiten folgende Zahlungen zu
tätigen:
|
Rückstand lt.
Buchungsmitteilung Nr. 4/2007 (Stand: 02.02.2007)
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53.696,22 €
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1. Teilzahlung
05.02.2007
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10.000,00 €
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2. Teilzahlung Ende Februar
2007
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20.000,00 €
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Restzahlung bis Ende
März 2007
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23.696,22 €
Da die Bw. innerhalb kürzester Zeit
29.342,16 € bezahlt habe und weitere 10.000,00 € bezahlt
würden, sei auch die Einbringlichkeit jener Abgaben, bezüglich der
Ratenzahlung beantragt worden sei, nicht gefährdet. Die positive Behandlung
des Ansuchens sei aber zur Weiterführung des Betriebes und zur
Weiterbeschäftigung der Arbeiter erforderlich.
Auf die Frage, ob die Bw. die maßgebenden Tatsachen,
die der nunmehr entscheidenden Behörde eine Prüfung der rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO ermöglichen, ausreichend dargelegt hat
bzw. ob deren Vorliegen zu bejahen ist, braucht beim gegenwärtigen
Verfahrensstand aber aus folgenden Gründen nicht mehr eingegangen
werden:
Zahlungserleichterungsbescheide stellen antragsgebundene
Verwaltungsakte dar (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser
Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde -
abgesehen von der im § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumten
Ermächtigung - nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg
setzen darf. Vor allem ist es der Abgabenbehörde aufgrund der
Antragsgebundenheit untersagt, eine über den zeitlichen Rahmen oder
über das, bezogen auf die Abgabenart und Abgabenhöhe, beantragte
Ausmaß des Zahlungserleichterungsansuchens hinaus gehende
Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen (Ritz, BAO-Kommentar,³
§ 212 Tz 1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein
Zahlungserleichterungsansuchen regelmäßig als gegenstandslos
anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die vom
Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung
bereits verstrichen ist oder die entsprechenden Abgaben entrichtet wurden (VwGH
24.5.1985, 85/17/0074; VwGH 24.9.1993, 93/17/0096; VwGH 23.10.1997,
96/15/0133).
Gegenständlich ist aus der
Rückstandsaufgliederung vom 4. Juni 2007 zu entnehmen, dass zwar
nach wie vor ein fälliger Abgabenrückstand in Höhe von
15.423,01 € besteht; allerdings setzt sich dieser nicht mehr aus jenen
Abgaben zusammen, für die mit Antrag vom 29. November 2006,
welcher mit Eingabe vom 5. Februar 2007 abgeändert und erweitert
wurde, um Ratenbewilligung ersucht wurde (siehe dazu die in der
Buchungsmitteilung Nr. 4/2007 angeführten rückständigen
Abgaben in Höhe von insgesamt 53.696,22 €). Jener
Abgabenrückstand wurde zwischenzeitig getilgt. Da somit die zum
Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen
betreffend der damals aushaftenden Abgaben im jetzigen Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung nicht mehr besteht, können für die betreffenden
Abgaben keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt und infolgedessen auch
keine Zahlungserleichterung mehr gewährt werden.
Zudem ist auch der begehrte Stundungszeitraum bereits
verstrichen, da laut abgeändertem Ratenzahlungsersuchen (auf
Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten
Ansuchen ist gemäß
§ 280 BAO im Berufungsverfahren
Bedacht zu nehmen) die letzte Ratenzahlung betreffend jener in die Bewilligung
einzubeziehenden Abgaben bis Ende März 2007 erfolgen sollte. Da der
Bw. somit de facto stillschweigend eine Ratenzahlung in der beantragten Laufzeit
gewährt wurde, ist das gegenständliche Begehren wegen mangelndem
Rechtschutzinteresse überdies wegen Ablaufs der Zahlungsfrist als
gegenstandslos zu betrachten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungAntragsgebundenheitAblauf der ZahlungsfristEntrichtung der antragsgegenständlichen Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-F/07
- Stammnummer
- 28778
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF