…ist ebenfalls nicht ausreichend, um eine nachsichtswürdige Notlage zu erkennen. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand persönlicher Umstände seitens des Geschäftsführers. Die bloße Aufrechterhaltung des GmbH-Mantels für dessen allfälligen beruflichen Wiedereinstieg stellt ebenfalls keinen derartigen Umstand dar, weil allfällige Unwägbarkeiten bei der Bw…
…gegeben, zu den in der Berufungsentscheidung getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der VwGH führte aus, dass der UFS zwar zu Recht festgestellt hat, dass der Bw. als Geschäftsführer der GmbH den Abgabengläubiger bei Verfügung über die vorhandenen Gesellschaftsmittel schlechter gestellt habe als jene Gläubiger, deren…
…zog das Finanzamt den Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH heran: [Grafik] Begründend führte das Finanzamt mit Bezugnahme auf die Vorhaltsbeantwortung und unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen…
…am 9.6.1998 die GmbH). In einem Vorhalt vom 16.5.2001 wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass bei der Primärschuldnerin (KG) noch folgende Abgabenschuldigkeiten unberichtigt aushaften würden: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in S | Betrag in € | Lohnsteuer…
…0080). Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungsschuld, sondern erst mit der Abstattung. Die GmbH bleibt verhalten, Abgabenschuldigkeiten abzustatten und zu erfüllen. Zu deren Erfüllung ist der Geschäftsführer einer GmbH als deren Vertreter entsprechend der Bundesabgabenordnung verhalten…
…November 1998 ), durch Erstellung einer Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Der Bw…
…November 1998 ), durch Erstellung einer Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Der Bw…
…diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Inanspruchnahme als Haftender für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt daher unter anderem voraus, dass der Inanspruchgenommene die Stellung eines in § 80 angeführten…
…1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von S 289.667,00 zu Unrecht. Von der beantragten Vernehmung der Zeugen IL, ML, Dkfm HL und eines informierten Vertreters der E-AG bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch IL und des Motives für die…
…seiner Funktion schon einen Monat nach Übernahme der Funktion diese zurückgelegt hat. Da der Bw. laut Firmenbuchauszug die Funktion als Geschäftsführer der GmbH lediglich im letzten Monat bis zur Konkurseröffnung am 10. August 2004 ausgeübt hat, konnte ihm die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten somit nicht…
…haften könnte. Da aber für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KG (KEG) die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft bei einer GmbH & Co KG (KEG) die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 81…
…BAO herangezogen werden. Da aber für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KEG die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft bei einer GmbH & Co KEG die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 81 Abs…
…1.1996, 94/13/0069). Da für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KG die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft bei einer GmbH & Co KG die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 81…
…Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung endet. Der Primärschuldner bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand geraten ist, zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer einer GmbH verhalten…
…Berufung sowie in der Berufungsergänzung vom 24. Oktober 2011 wandte der Bw. ein, dass sämtliche haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auf den Feststellungen einer Betriebsprüfung betreffend die K-GmbH beruhen würden, die erst mit dem Bericht vom 9. Jänner 2009 bzw. den darauf basierenden Bescheiden festgesetzt worden wären…
…gewesen. Gründe für das Unterbleiben der Entrichtung wurden nicht dargetan. Dass etwa liquide Mittel nicht vorhanden waren, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar. Es ist daher auch für diese Abgabenschuldigkeiten von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bw. auszugehen. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte…
…eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten der M.S.GesmbH, ist nunmehr auf die Einwände im Berufungsverfahren einzugehen. Zu dem Berufungsvorbringen, der Bw. habe am 30. Juni 2001 die Geschäftsführerbefugnis zurückgelegt, ist auszuführen, dass Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich ihren Rücktritt gegenüber der Generalversammlung erklären können. Eine…
…Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Abgabenschuldigkeiten überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten…
…als Schuld anerkannt hätte, dann wäre die Firma I-GmbH zu diesem Zeitpunkt unweigerlich nicht nur buchmäßig sondern tatsächlich überschuldet gewesen und hätte - infolge Überschuldung - Konkurs anmelden müssen. Ebenso hätte eine Entrichtung dieser strittigen Abgabenschuldigkeiten unweigerlich zum Konkurs infolge Zahlungsunfähigkeit geführt, weil in diesem Fall…
…als Geschäftsführer der Firma S-GmbH zu Recht - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - eingebracht worden sei. Wenn aber die Einbringung des Antrages auf Aussetzung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung rechtmäßig gewesen sei, dann könne nicht die Nichtentrichtung der strittigen Abgabenschuldigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt des…