Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0386-W/03
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Abgabenschulden der GmbH & Co KEG, keine Restschuldbefreiung für Geschäftsführer nach Zwangsausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-W/03vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die gemäß § 164 Abs. 2 KO nach einem Zwangsausgleich bewirkte Restschuldbefreiung nur den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zugute kommt, ist zwar eine Geltendmachung einer Haftung der Gesellschafter nach § 12 BAO nicht mehr zulässig, jedoch eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KEG zur Vertreterhaftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO weiterhin uneingeschränkt möglich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Masseverwalter Dr. Michael Tröthandl, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling vom 2. Juli 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 81
Abs. 1 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juli
2002 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als Geschäftsführer der L-GmbH,
Komplementärgesellschaft der L-GmbH & CO KEG, für
deren Abgaben in der Höhe von € 19.896,94, nämlich
Umsatzsteuer 1997 von € 290,68 und Umsatzsteuer 1998 von
€ 19.606,26, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte
Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht
hätten eingebracht werden können.
Weiters wurde ausgeführt,
dass am 23. Mai 2001 über das Vermögen der
L-GmbH & CO KEG ein Konkursverfahren eröffnet worden
wäre. Da dieses mit einem 20 %-igen Zwangsausgleich abgeschlossen
worden wäre, würde sich somit ein nicht einbringlicher
Abgabenrückstand von 80 % der bestehenden Forderungen ergeben. Die
sich durch die Veranlagung der Umsatzsteuer für 1997 und 1998 ergebenden
Nachforderungen wären bei ordnungsgemäßer Meldung und Abfuhr der
laufenden Umsatzsteuer zu vermeiden gewesen, da auf Grund der damals noch
laufend erzielten Einnahmen eine zeitgerechte Entrichtung möglich gewesen
wäre. Nach den Bestimmungen des § 9 BAO sowie dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1996, 94/13/0069, würde die Haftung
im Ausmaß der nicht quotenmäßig abgedeckten Beträge
bestehen.
In der dagegen am
5. August 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass
über sein Vermögen am 17. Mai 2002 ebenfalls ein Konkursverfahren
eröffnet worden wäre. Weiters führte er aus, dass er handels- und
gewerberechtlicher Geschäftsführer der
L-GmbH & CO KEG, über deren Vermögen am
23. Mai 2001 ein Konkursverfahren eröffnet und nach
rechtskräftiger Bestätigung des mit einer Quote von 20 %
angenommenen Zwangsausgleiches am 18. Juni 2002 aufgehoben worden
wäre, sowie Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH wäre.
Betreffend die Inanspruchnahme
zur Haftung wandte der Bw. ein, dass die Rechtsauswirkungen eines Ausgleiches,
soweit darüber im Ausgleich nichts anderes bestimmt sei, gemäß
§ 164 Abs. 2 KO einem jeden Gesellschafter gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern zugute kommen würden. Nach der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 7.10.1981, SZ 54/139)
würde durch diese Vorschrift die Haftung des Gesellschafters einer
Personengesellschaft abweichend von sonstigen Mitschuldnern durch die
Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben,
weshalb die Forderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Bw.
ebenfalls aufgehoben wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit
verstärktem Senat vom 22.9.1999, 96/15/0049, festgestellt hätte, dass
nach § 9 BAO haftende Vertreter einer Gesellschaft die durch den
Ausgleich oder Zwangsausgleich bewirkte Befreiung von den Abgabenschulden nicht
für sich in Anspruch nehmen könnten. Die Haftung sei nur insoweit
akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der
Verwirklichung der Haftung voraussetzen würde. Ob ein Erlöschen der
Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommen würde, sei nach dem Zweck
der den Schulderlöschungsgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu
prüfen, wobei jedoch ein (Zwangs-)Ausgleich der Primärschuldnerin
keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen darstellen
würde.
Darüber hinaus stellte das
Finanzamt fest, dass es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür geben
würde, die Haftung bzw. Haftungsfreistellung vom (zufälligen)
Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Haftungsbescheides abhängig
zu machen (Bestätigung und Erfüllung des Ausgleiches nach oder vor der
Erlassung dieses Bescheides). Der Umstand, dass die Haftung nach
§ 9 BAO einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet
worden wäre, würde auch dafür sprechen, dass der
(Zwangs-)Ausgleich nicht zum Untergang der Ersatzforderung führen
könne. Somit könnte auch ein Ausgleich des Primärschuldners keine
Haftungseinschränkung bewirken.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 12.September 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass das Finanzamt mit seiner Berufung auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.1999, 96/15/0049, übersehen würde,
dass es sich bei dieser Entscheidung um die Geschäftsführerhaftung
einer GmbH und somit nicht einer Personengesellschaft handeln würde,
weshalb die Fälle nicht vergleichbar wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sind gemäß
§ 81
Abs. 1 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen und, wenn solche vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern)
zu erfüllen. Gemäß Abs. 4 gilt für Personen, denen
gemäß Abs. 1 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit obliegt, § 80 Abs. 1 BAO
sinngemäß.
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Die
Rechtsauswirkungen eines Ausgleiches kommen gemäß
§ 164
Abs. 2 KO, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem
jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
zustatten.
Durch
den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner
gemäß
§ 156 Abs. 1 KO von der Verbindlichkeit
befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich
zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung
nachträglich aufzukommen.
Gemäß
§ 151 KO können die Rechte der Konkursgläubiger gegen
Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen
Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten
durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
Zunächst war
festzustellen, dass das Vorbringen des Bw., dass gemäß
§ 164 Abs. 2 KO die Haftung des Gesellschafters einer
Personengesellschaft abweichend von sonstigen Mitschuldnern durch die
Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft und damit auch die
Forderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Bw. aufgehoben
wäre, ins Leere geht, da nicht die L-GmbH als persönlich haftende
Komplementärgesellschafterin gemäß
§ 12 BAO in
Anspruch genommen wurde, sondern der Bw. als Geschäftsführer der
L-GmbH und damit auch der L-GmbH & Co KEG nach § 9
Abs. 1 BAO, da bei einer GmbH & Co KG (KEG), bei
welcher die KG (KEG) durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch
deren Geschäftsführer, vertreten wird, diese Geschäftsführer
die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG (KEG) betreffen, zu erfüllen
haben. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG
(KEG) (VwGH 27.3.1996, 93/15/0229, 24.1.1996, 94/13/0069).
Die Rechtswohltat der
Restschuldbefreiung wirkt jedoch lediglich gegenüber den Gesellschafter
einer Personengesellschaft, kommt aber nicht auch dem Geschäftsführer
zugute.
Der Einwand wäre nur dann
zielführend, wenn der Geschäftsführer lediglich nachrangig nach
- zumindest gedanklicher - vorangegangener Haftungsinanspruchnahme
der Komplementärgesellschaft haften könnte. Da aber für die
Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KG (KEG) die
Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende
Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft
bei einer GmbH & Co KG (KEG) die der
geschäftsführenden GmbH gemäß
§ 81
Abs. 1 BAO auferlegte Pflicht zur Abfuhr der Abgaben der KG (KEG) in
Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80 Abs. 1 BAO auch den
Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen
Vertreter und rechtfertigt daher auch seine - direkte -Inanspruchnahme
nach § 9 Abs. 1 BAO (VwGH 7.6.1989,
88/13/0127-0132).
Darüber hinaus muss dem
Einwand des Bw., dass das in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.1999, 96/15/0049, nicht
anwendbar wäre, da dabei die Geschäftsführerhaftung einer GmbH
behandelt worden wäre, entgegengehalten werden, dass das Erkenntnis des
verstärkten Senates zur Vertreterhaftung nach § 9
Abs. 1 BAO ergangen ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich
hierbei um einen Vertreter einer Kapitalgesellschaft nach
§ 80 BAO oder einer Personengesellschaft nach
§ 81 BAO handelt, da § 9 Abs. 1 BAO auf alle
in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter abstellt.
Da im gegenständlichen Fall der Bw. ebenfalls zur Haftung nach
§ 9 Abs. 1 BAO herangezogen wurde, und zwar nach den
vorangegangenen Ausführungen direkt ohne Umweg über die
Gesellschafterhaftung der Komplementär-GmbH nach § 12 BAO,
war das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht
anzuwenden.
Im genannten Erkenntnis wird
festgestellt, dass der Haftungspflichtige die durch den Ausgleich bewirkte
Befreiung des Primärschuldners von der Abgabenverbindlichkeit nicht
für sich in Anspruch nehmen kann, da nach § 151 KO die
Rechte der (Konkurs-)Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des
(Gemein-)Schuldners durch den Ausgleich nicht beschränkt werden
dürfen, weshalb die in § 156 Abs. 1 KO angeordnete, in
der Befreiung von der Verbindlichkeit, den Gläubigern den Ausfall
nachträglich zu ersetzen, bestehende Rechtswirkung des Ausgleichs daher nur
in der Person des Gemeinschuldners eintritt (vgl. auch VwGH 25.6.1990,
89/15/0106).
Die Haftung der
Geschäftsführer - auch einer Personengesellschaft - wird somit
- im Gegensatz zur Haftung der Gesellschafter - durch den Ausgleich nicht
eingeschränkt.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.11.1978,
1199/78).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 80 % der angemeldeten
Konkursforderungen fest, da das am 23. Mai 2001 über das Vermögen
der L-GmbH & Co KEG eröffnete Konkursverfahren nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 4. Dezember 2001 angenommenen
Zwangsausgleiches mit Beschluss vom 16. Mai 2002 aufgehoben wurde (vgl.
auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016):
|
|
Konkursforderung
|
80
%
|
U
1997
|
363,36
|
290,68
|
U
1998
|
24.507,82
|
19.606,26
|
|
|
19.896,94
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der L-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der L-GmbH & Co KG oblag.
Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Diesen
Nachweis hat der Bw. jedoch trotz der Aufforderung des Finanzamtes vom
17. Juni 2002 nicht erbracht. Darüber hinaus wurde die
Haftungsinanspruchnahme vorerst nicht bestritten, sondern das Finanzamt
anlässlich eines am 26. Juni 2002 geführten Telefonates im
Gegenteil dazu aufgefordert, die im Vorhalt angeführten Abgaben im mit
Beschluss vom 17. Mai 2002 über das Vermögen des Bw.
eröffneten Schuldenregulierungsverfahren anzumelden.
Hingegen war der Argumentation
des Finanzamtes zu folgen, dass die sich durch die Veranlagung der Umsatzsteuer
für 1997 und 1998 ergebenden Nachforderungen bei ordnungsgemäßer
Meldung und Abfuhr der laufenden Umsatzsteuer zu vermeiden gewesen wären,
da auf Grund der damals noch laufend erzielten Einnahmen eine zeitgerechte
Entrichtung möglich gewesen wäre. Die ebenfalls aushaftenden
Umsatzsteuervorauszahlungen aus den Jahren 2000 und 2001 wurden ohnehin nicht
der Haftung unterzogen, da hierbei auf Grund des am 23. Mai 2001
eröffneten Konkursverfahrens das Vorhandensein liquider Mittel und damit
die Pflichtverletzung des Bw. durch Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht
nachweisbar war.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1989, 89/14/0044, auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH & Co KEG im Ausmaß von
€ 19.896,94 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 164 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 151 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
HaftungGeschäftsführerPersonengesellschaftZwangsausgleichRestschuldbefreiungKomplementärgesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-W/03
- Stammnummer
- 5842
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF